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Die 3 wichtigsten Regeln für die Patientenverfügung

Gesundheit

Es ist schwer, sich vorzustellen, wie das ist: Alles mitzubekommen um uns herum. Aber wir können dennoch nicht eingreifen. Wenn etwas wehtut, können wir uns nicht bemerkbar machen. Eine schreckliche Vorstellung.

Mit der Patientenverfügung vorsorgen

Leider kann uns alle diese Situation einholen: Langsam, durch eine chronische Erkrankung. Oder schnell, nach einem Unfall. Plötzlich können wir unsere Wünsche und Bedürfnisse nicht mehr äußern. Jetzt können wir nicht mehr eingreifen. Diese Chance ist vorbei.

In Deutschland haben Sie die Möglichkeit, eine Patientenverfügung zu verfassen. Hier hinein schreiben Sie, was mit Ihnen passieren soll, wenn bestimmte Ereignisse eintreten. Soll operiert werden, wenn es das Leben zwar verlängern, aber qualitativ nicht verbessern würde? Wie stehen Sie zu lebensverlängernden Maßnahmen in bestimmten Situationen? Alles keine Fragen, die wir uns gern stellen. Aber irgendwann kann es dafür zu spät sein.

Die drei Grundregeln bei der Patientenverfügung

Es gibt Dutzende von guten Ratgebern oder Vorlagen bei der Patientenverfügung. Wir empfehlen Ihnen die Publikation des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutzoder unsere eigene kostenlose Broschüre über die Patientenverfügung. Gute Veröffentlichungen sind sich jedoch bei den wesentlichen Punkten einig. Hier lesen Sie die drei wichtigsten Regeln für das Verfassen einer Patientenverfügung:

1. Seien Sie möglichst konkret

Wenn in der Patientenverfügung steht: „Wenn ich einmal sterbenskrank bin und wohl nicht mehr gesund werde, dann möchte ich nicht an irgendwelchen Schläuchen hängen“, dann ist wohl jedem klar, was damit gemeint ist. Für das Dokument Patientenverfügung ist diese Formulierung aber nicht konkret genug. Ein Arzt könnte und dürfte den implizit verfassten Wunsch nicht umsetzen. Die lebenserhaltenden Maßnahmen würden weiterlaufen.

Es ist wichtig, dass für verschiedene Situationen aufgeführt ist, was konkret von Ärzten und Pflegepersonal gemacht werden soll. Das Bundesjustizministerium rät hierzu, „dass der Verfasser genau niederlegen sollte, ob die in der Patientenverfügung konkret festgelegten Behandlungswünsche (z.B. die Durchführung oder die Ablehnung bestimmter Maßnahmen wie die künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr) in allen konkret beschriebenen Behandlungssituationen gelten sollen oder ob für verschiedene Situationen auch verschiedene Behandlungswünsche festgelegt werden sollen.“

An dieser Stelle ist also mehr Sorgfalt erforderlich. Das mag lästig erscheinen, den ein oder anderen wird es vielleicht sogar davon abhalten, sich diesem wichtigen Thema zu widmen. Aber bedenken Sie, dass es um Ihr Leben geht. So pathetisch das auch klingt – beim Verfassen der Patientenverfügung geht es um Ihre Selbstbestimmung. Mit großer Wahrscheinlichkeit wird die Patientenverfügung niemals zum Einsatz kommen. Das wäre schön. Wenn sie aber doch notwendig wird, dann sollte Sie auch das wiedergeben, was Sie sich explizit wünschen. Wenn die Situation eingetreten ist, können Sie das Dokument nicht mehr ändern. Das Bundesjustizministerium geht auf seiner Website noch genauer auf diesen Punkt und den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2016 ein.

2. Wo sollte ich meine Patientenverfügung aufbewahren?

Diese Frage kann nicht allgemein beantwortet werden. In der Praxis ist sie aber elementar wichtig: Wenn etwas passiert, dann muss möglichst schnell bekannt sein, dass es eine Patientenverfügung gibt. Außerdem ist sicherzustellen, dass das Dokument umgehend im Krankenhaus ankommt. Auf der anderen Seite möchte wohl niemand den sehr persönlichen Inhalt der Patientenverfügung mit zu viel fremden Menschen teilen.

Zwischen diesen beiden Interessen müssen Sie Ihre Mitte finden. Hierfür gibt es diverse Möglichkeiten. Bewährt hat sich eine sehr praktische Herangehensweise: Viele Menschen kopieren die Patientenverfügung, unterschreiben alle Exemplare im Original und hinterlegen sie an mehreren Orten – beispielsweise im eigenen Ordner für wichtige Dokumente, bei den Kindern, beim Hausarzt, vielleicht in der örtlichen Klinik. Sie können Ihre Patientenverfügung auch gegen eine Gebühr an einem virtuellen Ort wie dem „zentralen Vorsorgeregister“ der Bundesnotarkammer sichern lassen. Im Notfall kann von Kliniken auf dieses Register zugegriffen werden.

Wir beim Sozialverband empfehlen Ihnen noch eine weitere Herangehensweise: In unserer kostenlosen Broschüre zur Patientenverfügung haben Sie auf der Rückseite eine Karte, die herausgelöst werden kann. Diese Karte passt in jede Geldbörse. Wie bei einem Notfallausweis können Sie hier alle wichtigen Informationen zur Patientenverfügung hinterlegen: Wo ist sie zu finden? Wer soll kontaktiert werden? Wenn Ihnen etwas geschehen sollte, finden zum Beispiel die Rettungssanitäter alles auf einer Karte.

3. Kombinieren Sie Ihre Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht

Mit einer Patientenverfügung machen Sie einen immensen Schritt Richtung Selbstbestimmung. Sollte etwas passieren, wird man in den allermeisten Fällen genau das umsetzen können, was Sie sich gewünscht haben. Aber natürlich gibt es wie in vielen anderen Bereichen des Lebens keine Garantie dafür. Deswegen ist es sinnvoll, zusätzlich zur Patientenverfügung auch eine Vorsorgevollmacht aufzusetzen.

Mit Ihrer Vollmacht berechtigen Sie eine oder mehrere Vertrauenspersonen dazu, in Ihrem Namen Entscheidungen zu treffen. Das können auch Entscheidungen über Leben und Tod sein. In der Praxis kann eine Vorsorgevollmacht unheimlich wertvoll sein. Etwa wenn trotz Patientenverfügung nicht ganz klar ist, wie der Wille des Patienten in dieser konkreten Situation aussieht. Die in der Vollmacht genannte Person kann dann diese Entscheidung treffen. Denn wenn Fragen im Raum stehen, es aber keine Vorsorgevollmacht gibt, muss das zuständige Amtsgericht einen gesetzlichen Betreuer einsetzen. Und dieser Betreuer kann eine völlig fremde Person sein.

Weitere Fragen zur Patientenverfügung

Selbstverständlich gibt es andere wichtige Fragen, die beim Verfassen einer Patientenverfügung aufkommen. Muss ich zum Notar gehen? Wo kann ich mich beraten lassen? Wird die Patientenverfügung irgendwann ungültig?

Bei all diesen Punkten hilft ein Blick in unsere kostenlose Broschüre zur Patientenverfügung. Wenn Sie Vertreter eines Vereins, einer Firma oder einer anderen Organisation aus Schleswig-Holstein sind, können Sie einen Mitarbeiter des Sozialverbands zu einem Vortrag über die Patientenverfügung einladen – und zwar kostenlos. Bei Interesse wenden Sie sich bitte direkt an:

Christian Schultz
Referent für Sozialpolitik
Telefon: 0431 / 98 388 – 70
Mail: sozialpolitik(at)sovd-sh.de

Der Sozialverband Deutschland hilft in sozialen Angelegenheiten. Wir vertreten unsere Mitglieder bis zum Sozialgericht, unter anderem bei Auseinandersetzungen rund um das Thema Rente und Behinderung.

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Kommentare (3)

  • user
    Gudrun Günther geb. Möller
    am 27.12.2020

    Liebes SOVD Team in Bad Segeberg,

    ich habe gerad oder eigentlich gar nicht, meine Mitgliedsnummer im SOVD parat, aber bin schon lange Mitglied. Ich möchte mitteilen, daß ich geheiratet habe und jetzt Gudrun Günther heiße, die Adresse ist gleich geblieben. Mein weiteres Anliegen ist, dass ich gern eine Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht für mich haben, anlegen möchte. Ich würde mich dazu gern bei Ihnen informieren und auch mit jemandem persönlich sprechen, da ich glaube, dass es sich ja auch um eine Persönliche Angelegenheit handelt. Ich habe gehört, dass der SOVD nicht mehr wirklich in Bad Bramstedt vertreten ist, aber ich würde bei dieser Sache auch nach Bad Segeberg kommen können. Vielen Dank für Ihren Input im voraus. Gudrun Günther

  • user
    Ferdinand Schneider
    am 26.09.2018

    Gut zu wissen, was die 3 wichtigsten Regeln für die Patientenverfügung sind. Ich denke, es ist sehr wichtig zu wissen, was zu tun ist, wenn ich sehr krank bin. Gut zu wissen, dass man sich klar sein muss und dass es daher sinnvoll ist, verschiedene Situationen zu erklären.

  • user
    echterdoc
    am 06.12.2017

    Das Rechtsinstrument Patientenverfügung ist wichtig und es hat auch mit gutem Grund rechtlichen Rahmenbedingungen zu entsprechen. Aber es ist ein höchstpersönliches Recht, eine PatV zu errichten. Deshalb: Schon bevor jemand zum Arzt geht, um sich über eine Patientenverfügung beraten zu lassen, sollte er sich Gedanken darüber machen, was er eigentlich möchte - soll mein Leben künstlich verlängert werden oder nicht? Wer soll mich pflegen? Wie viel wird die Pflege kosten und wie kann sie von mir oder von den Angehörigen finanziert werden? Solche und andere Fragen, die sich aber nur jeder persönlich beantworten kann, führen zur Meinungs- und Willensbildung. Erst danach kann man sich für die Entscheidungsfindung über ablehnen oder zustimmen zu medizinischen Maßnahmen beraten lassen, und von einem Juristen bei der Formulierung helfen lassen. Sowohl für diese "Vorarbeit", aber auch für nachher, nämlich wenn man seine Patientenverfügung gemäß der Empfehlung des BMJV.de jährlich überprüfen und erneuern möchte, gibt es jetzt den Patientenratgeber "Pflegefall? Nein, danke! Mit der Patientenverfügung selbst entscheiden" (Facultas-Maudrich-Verlag, Wien, 2017), der die Rechtsnormen der Länder D-A-CH berücksichtigt.

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