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Höhere EM-Rente mit Schwerbehinderung?

Aktuelles Rente Behinderung Armut

Eine Rente wegen Erwerbsminderung bekommen Sie nur dann, wenn Sie dauerhaft nicht mehr arbeiten können. Im Durchschnitt betrug eine solche EM-Rente im Jahr 2022 gerade einmal 950,27 Euro. Aber macht es hier einen Unterschied, wenn ich über einen Schwerbehindertenausweis verfüge?

Höhere EM-Rente mit Schwerbehinderung?

950 Euro im Monat für eine volle Erwerbsminderungsrente: Das ist nicht viel Geld. Und wenn wir über den Durchschnitt sprechen, wissen wir - es gibt Renten, die deutlich darüber liegen. Aber auch welche, bei denen die Menschen mit viel weniger Geld im Monat auskommen müssen.

Doch wie genau wird eigentlich berechnet, wie hoch die EM-Rente am Ende ausfällt? Und - macht es einen Unterschied, wenn ich außerdem über eine amtlich anerkannte Schwerbehinderung verfüge?

Wie hoch ist die Erwerbminderungsrente?

Eine volle Rente wegen Erwerbsminderung bekommen Sie nur, wenn Sie pro Tag weniger als drei Stunden arbeiten können. Und zwar auf dem kompletten Arbeitsmarkt - egal, was Sie vorher gemacht haben. Außerdem muss diese gesundheitliche Einschränkung dauerhaft festgestellt werden. Das bedeutet, mindestens sechs Monate. Wenn Sie jetzt noch die erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen - mehr dazu hier - zahlt Ihnen die Rentenversicherung eine monatliche Rente.

Wie hoch diese ausfällt, hängt von zwei Faktoren ab:

  • Wie viele Entgeltpunkte haben Sie auf Ihrem Rentenkonto?
  • Wie alt sind Sie zu Beginn der Erwerbsminderung?

Die wichtigste Komponente bei der Rentenhöhe ist das, was Sie zuvor eingezahlt haben. Denn auf dieser Basis entwickeln sich Ihre Rentenpunkte, die am Ende über die Rentenzahlung bestimmen. Das gilt übrigens auch für die Altersrente - hier finden Sie weitere Infos zur Berechnung der gesetzlichen Rente.

Wenn Sie also in den letzten Jahren gut verdient haben, finden sich dementsprechend viele Entgeltpunkte auf Ihrem Rentenkonto wieder. Und die bewirken wiederum eine höhere Zahlung.

Jetzt schließt sich noch die Zurechnungszeit an.

Nehmen wir an, ein sehr junger Mensch wird so krank, dass er in die Erwerbsminderungsrente fällt. Er oder sie kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht viele Rentenpunkte erworben haben - und würde deswegen kaum mit einer nennenswerten Rente rechnen können. Deswegen die Zurechnungszeit. Diese rechnet Ihre bisher erarbeiteten Rentenpunkte so hoch, als ob Sie bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter weiter gearbeitet hätten. Allerdings galt das leider nicht für alle früheren EM-Rentner - deswegen wird es im Juli 2024 eine Sonderzahlung geben.

Am Ende wird Ihre EM-Rente leider noch gekürzt. Und zwar um rund elf Prozent für Kranken- und Pflegeversicherung. Und wenn Sie bereits vor dem 63. Geburtstag in die Erwerbsminderung müssen, fallen weitere Abschläge an - schauen Sie sich dazu am besten das oben eingefügte Video an.

Schwerbehinderung: Booster für die Erwerbsminderungsrente?

Soweit die Fakten zur grundlegenden Berechnung der EM-Rente. Aber zurück zur Ausgangsfrage: Viele Menschen, die eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragen müssen, haben darüber hinaus auch eine Schwerbehinderung. Oder sie beantragen beide Leistungen gleichzeitig - Erwerbsminderungsrente und Schwerbehindertenausweis.

Was bringt das nun für die Höhe Ihrer EM-Rente?

Gar nichts. Denn die Erwerbsminderungsrente errechnet sich ausschließlich anhand der oben angeführten Parameter. Ob Sie nun eine Schwerbehinderung haben oder nicht, spielt überhaupt keine Rolle.

Natürlich wird jemand, der eine schwere Erkrankung hat, voraussichtlich einen höheren Grad der Behinderung (GdB) erhalten. Und vielleicht auch eher eine Erwerbsminderungsrente. Aber für die Rentenhöhe hat das keinerlei Auswirkungen.

"Eine Schwerbehinderung hat keinen Einfluss auf die Höhe Ihrer Erwerbsminderungsrente."

Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein

Fazit

Um eine Rente wegen Erwerbsminderung zu beziehen, müssen Sie bestimmte Wartezeiten erfüllen. Außerdem ist wichtig, dass Sie am Tag weniger als drei Stunden arbeitsfähig sind. Egal, in welchem Beruf. Dieser Zustand muss mindestens sechs Monate anhalten.

Wie hoch die ausgezahlte Rente dann ausfällt, hängt insbesondere davon ab, wie viel Sie in den Jahren zuvor verdient haben. Ob Sie gleichzeitig schwerbehindert sind, ist nicht relevant.

Weitere wichtige Tipps rund um den Antrag zur Erwerbsminderungsrente sowie Hinweise zur Schwerbehinderung und dem Krankengeld finden Sie im Ratgeber "Vom Krankengeld zur Rente" von Christian Schultz.


Kommentare (34)

  • user
    Anton
    am 31.03.2024

    Hallo Herr Schulz,

    ihre Aussage, dass Schwerbehinderung ab 50% gar keinen Einfluss auf die Höhe der Erwerbsminderungsrente hat, kann zum Zeitpunkt der Beantragung stimmen, aber ich möchte Sie auf folgenden Fall aufmerksam machen:

    Wenn jemand zum Zeitpunkt der Beantraung keine anekannte SB hat und unbefristete EMR bewilligt bekommt, wird von 67 Jahren Altersrente ausgehend die Höhe der EMR errechnet. Davon wiederrum 10.8% in Abzug gebracht, weil man ja theoretisch mit 64 in Frührente beantragen beziehen könnte. Wenn aber nach der Bewilligung der unbefristeten EMR unbefristete Schwerbehinderung ab 50% anerkannt wird, müsste die Berechnung wie folgt aussehen.

    Entwerder müsste die Hocrechnung des Rentenanspruchs für Altrtsrente mit 65 gemacht werden (anschliessend 10.8% Abzug, somit wäre die Höhe der EMR niedriger, weil die Restsparzeit kürzer) oder die Hochrechnung für Altersrente mit 67 bleibt bestehen, aber der Abzug für Frührente beträgt nur noch 3,6% (für 12 Monate, weil man nun mit 65 ohne Abzug Altersrente beanspruchen könnte). Die Differenz zwischen angenommener Frührente (64J.) und Alterrente (65J.) würde ja nur noch 12 Monate betragen. In diesem Fall müsste die EMR aufgrund des niedrigeten Abzugs steigen.

    Das alles erübrigt sich natürlich, sollte der Grundsatz gelten, dass jägliche Änderung nach der Rentenbewilligung irrelevat wäre.

    Vielen Dank im Voraus!

    Anton

    • user
      Anton
      am 05.04.2024

      Guten Tag Herr Schultz.

      Bitte entschuldigen Sie meinen Schreibfehler bei ihrem Namen.

      Ich würde sehr gerne ihre Einschätzung zu meiner Sichtweise lesen. Zwischenzeitlich habe ich einiges über dieses Thema gelesen und folgende Punkte feststellen können.

      1.

      Grundsätzlich wird die Zurechnungszeit bei der EM-Rente seit 2019 nach bestimmten Jahrgang bis 67 hochgerechnet (Auch beim Vorliegen der Schwerbehinderung. Daher verstehe ich die Aussage, dass die SB keinen Einfluss hat.).

      2.

      Es gibt Besitzstandschutz für genehmigte Rente. Dieser heisst, dass die Rente grunsätzlich nicht kürzer ausfallen darf, schliesst aber nicht aus, dass sie in bestimmten Fällen erhöht werden kann (Z.B wenn durch eine Nebentätigkeit unter 3 Stunden am Tag weitere Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt wird.).

      Nun zu meinem immernoch geltenden Bedenken. Beim besten Willen kann es rechtlich wie auch rechnerisch nicht richtig sein, dass die EM-Rente für eine mögliche Frührente mit 64 um 10.8% gekürzt wird, wenn die Altersrente durch Vorliegen der unbefristeten SB ab 50% nachweislich mit 65 ohne Abzug beansprucht werden kann. Das widerspricht der in der Bewilligung getrofenen Annahme, dass der zeitliche Abstand zw. der Altersrente und Frührente mit 64J. 36 Monate beträgt. In diesem Fall wäre dieser Abstand lediglich 12 Monate. Da ich ihre Sichtweise auch an mehreren anderen Stellen lesen konnte, würde gern wissen, wo ich einen Denkfehler habe?

      Vielen Dank im Voraus für eine Rückmeldung und freundliche Grüsse!

      Anton

      • user
        Christian Schultz
        am 05.04.2024

        Hallo Anton, ich bin ja Jurist und lasse mir die sozialrechtlichen Zusammenhänge stets von meinen Kollegen erklären - um diese dann allgemeinverständlich zu übersetzen.

        Zu Ihrem Fall kann ich nichts sagen, das hatte ich so noch nie in der Praxis. Wenn Sie das klären möchten, wenden Sie sich am besten direkt an die Deutsche Rentenversicherung. Die Beratung dort ist kostenlos.

        • user
          Anton
          am 05.04.2024

          Guten Tag Herr Schultz und vielen Dank für Ihre Gückmeldung.

          Bis ihre Rückmeldung kam, hatte ich keinen Zweifel an der Richtigkeit ihrer o.g. Aussage "Eine Schwerbehinderung hat keinen Einfluss auf die Höhe Ihrer Erwerbsminderungsrente.". Ich hatte vielmehr erwartet, dass ich von Ihnen erfahre, was ich übersah bzw. welchen Denkfehler ich habe. Nun entnehme ihrer Rückmeldung, dass Sie zu dem von mir geschildertem Fall keine Einschätzung haben. Selbstverständlich müssen Sie mich hier nicht beraten, aber aus meiner Sicht sollte ein Jurist wie Sie die o.g. zweifelsfrei erscheinende Aussage nicht so stehen lassen, wenn Sie sich-zumindest zu dem von mir geschilderten Fall- keine klare Meinung haben. Soweit ich beurteilen kann, schiessen Sie nicht aus, dass die SB zumindest in diesem Fall doch Einfluss auf die Höhe der EM-Rente haben könnte. Hinzu kommt, dass viele EM-Rentenbezieher Schwerbehinderung haben, sodass dies kein seltener Fall ist.

          Vielen Dank für ihre Mühe und freundliche Grüsse!

          Anton

        • user
          Andrea
          am 25.04.2024

          Hallo Herr Schultz,

          so unüblich ist der von Anton geschilderte Fall nicht. Da viele Verfahren zur Feststellung GdB sehr lange dauern, ist zwischenzeitlich häufig schon die EM Rente bewilligt (diese ist innerhalb von paar Monaten i.d.R beschieden), der GdB dauert häufig bis zu 12 Monaten. Ich arbeite in einer Rehaklinik (Neurologie), es kommt sehr häufig vor, dass beides beantragt wird, aber der GdB dann rückwirkend bewilligt. Und dann wäre doch zu prüfen, ob dann die EM Rente nicht weniger gekürzt werden dürfte. Schade, dass Sie hierzu keine Auskunft geben können. Es wäre sehr wichtig für die Patienten, da diese sonst eventuell bis zur Bescheidung des GdB mit der Antragsstellung EM Rente warten würde und ich würde sie auch so beraten können. Die DRV hält sich bedeckt und gibt als Auskunft nur, dass das im konkreten Fall dann zu prüfen sei und event. vor Gericht entschieden werden muss.

          Viele Grüße!

          • user
            Christian Schultz
            am 06.05.2024

            Hallo Andrea, ich habe jetzt extra noch einmal bei den Kollegen aus unserer Sozialrechtsberatung nachgefragt: Der Schwerbehindertenausweis hat beim Bezug einer EM-Rente überhaupt keine Vorteile. Daher würde auch eine nachträgliche Bewilligung nicht dazu führen, dass in der EM-Rente weniger Abzüge zu verkraften sein.

  • user
    Gabi
    am 23.12.2023

    Guten Tag Hr.Schultz,

    Ich hatte 1998 ein Polytrauma mit SHT BG Unfall. Be

    ziehe eine Rente 30mde Nun nach 25 Jahren habe ich erhebliche Spätfolgen und kann seit 2020 nach einer Gürtelrose nicht mehr arbeiten. Bin seit 1.5 Jahren im EM Widerspruch. Muss meine KV selber bezahlen habe keinen Anspruch auf Bürgergeld. Bin verzweifelt habe nun auch einen Verschlimmerungsantrag bei der BG gestellt. War das überhaupt sinnvoll kann die BG mich auch abstufen?

    Danke für Ihre Bemühungen

  • user
    Lothar Schäfer
    am 11.12.2023

    Hallo, ist es schon zu spät, wenn ich im Weihnachten eine EM Rente beantrage zum 1.4.24. Vielleicht mit Abschläge.

    Ich habe 100% Schwerbehinderung geboren September. 1961.

    44Jahre gearbeitet ohne Arbeitslos zu sein.

    Bitte um Rückantwort, bin gehörlos.

    Danke

    • user
      Christian Schultz
      am 11.12.2023

      Hallo Lothar, vier Monate Bearbeitungszeit sind bei der EM-Rente schon sportlich. Aber es gibt Fälle, in denen das so schnell läuft. Am besten holen Sie sich professionelle Unterstützung.

  • user
    Philipp
    am 23.10.2023

    Meine Situation ist folgende, m, schwerbehindert Merkz. (G) ich bekomme eine volle EU Rente (Arbeitsmarkt)

    Jetzt 2023 hat sich eine Regelung geändert, Menschen mit Merkz. G können einen 17% Mehrbedarf beantragen.

    Dieser wurde mir abgelehnt da ich nur eine Arbeitsmarktrente beziehe.

    Teilweise lese ich, dass auch diese Form gleichzusetzten ist mit der „normalen Vollen EU Rente.

    Ist das richtig?

    • user
      Christian Schultz
      am 25.10.2023

      Das ist nach meiner Kenntnis leider korrekt, da Sie den Mehrbedarf nur in der Grundsicherung erhalten. Und mit Arbeitsmarktrente würde ja das Jobcenter aufstocken.

  • user
    Karin Siegmund
    am 26.09.2023

    Hallo,

    ich bin am 23.03.1961 geboren und beziehe seit dem 1.8.2019 volle Erwerbsmindereungsrente.

    Die Rente wurde bereits zwei mal für jeweils zwei Jahre verlängert, aktuell bis zum 30.11.2025.

    Könnte ich, da ich einen unbefristeten GdB von 50 Prozent habe, statt eine weitere Verlängerung der Erwerbsminderungsrente zum 01.12.2025 auch abschlagsfreie Altersrente wegen Schwerbehinderung beantragen, ohne dass ich dadurch einen Nachteil hätte?

    Wenn ja, müsste ich dann am 1.10.2027 trotz Altersrente wegen Schwerbehinderung erneut einen Antrag auf Regelaltersrente stellen?

    Mir geht es u.a. auch darum, die Rentenangelegenheit so früh wie möglich abzuschließen um nicht noch zwei mal Anträge stellen zu müssen.

    LG

    Karin

  • user
    Jens
    am 04.09.2023

    Guten Tag, ich beziehe seit 2020 EU- Rente, befristet. Kann ich zwischendurch bzw jetzt, auch die Umwandlung in "unbefristet" beantragen?

    VG Jens

    • user
      Christian Schultz
      am 04.09.2023

      Hallo Jens, die EM-Rente wird bei jedem Antrag auf Weiterbewilligung überprüft. Auch, ob sie weiterhin befristet oder unbefristet laufen soll. Das können Sie also machen, wenn Ihre Rente demnächst ausläuft.

  • user
    Geiger Irmgard
    am 04.09.2023

    Ich beziehe seit 2001 volle EWR. Nach 3 Jahren wurde nur noch 1/2 EWR. gezahlt. Nach 5 Jahren mit 63 Jahren bekam ich die mir zustehende Altersrente . Bekomme ich im Juli 2024 auch die Zuzahlung für meine Rente?

    Vielen Dank, freundliche Grüße Irmgard Geiger

  • user
    René
    am 04.09.2023

    Ich bekomme seit Jahren eine volle Erwerbsminderungsrente auf meiner Krankheit und Sie wird alle 5. Jahre neu überprüft ist das richtig so ??? ( seit 2014 )

    • user
      Christian Schultz
      am 04.09.2023

      Wenn es sich um eine "normale" EM-Rente - also keine Arbeitsmarktrente - handelt, muss die Befristung nach neun Jahren enden. Also dann bei der nächsten Prüfung.

  • user
    Izabel
    am 03.09.2023

    Ich habe bis zur Altersrente Erwerbsminderungsrente erhalten.Ich bin jetzt ,,69 Jahre alt und habe Pflegestufe 2 kann ich das meiner Rentenversicherung melden und bekomme ich dadurch ein bischen mehr Rente?

    • user
      Christian Schultz
      am 04.09.2023

      Nein, für den Pflegegrad gibt es keine zusätzliche Rente.

  • user
    Volker Frenzel
    am 03.09.2023

    Guten Tag.

    Frage.

    Meine EU Rente endet am31.5.24.

    Ich bin dann 66. Geb.05.1958 .muss ich die altersrente zum 1.6.beantragen oder geht dies automatisch.

    Weitere frage.

    Ab 1.7.ist die Anpassung EU Renten.

    Ich bin seit 2017 zum1.6.eurentner.

    Gilt dies auch rueckwirkend für mich.

    Danke Frenzel Volker

  • user
    Hedi
    am 03.09.2023

    Ich bin alleinstehend, bekomme keine Witwenrente. Meine Erwerbsunfähigkeitsrente ist unbefristet. Bei den vielen Nebenkosten, reicht es mir nicht mal zum Leben. Kann ich da was beantragen, steht mir was zu?

    • user
      Christian Schultz
      am 04.09.2023

      Ja, vielleicht haben Sie Anspruch auf Grundsicherung. Die können Sie beim Sozialamt in Ihrer Stadt beantragen. Oder vielleicht gibt es auch Wohngeld.

  • user
    Manuel
    am 03.09.2023

    Ich beziehe seit dem 01.09.22 VOLLE Erwerbsminderung rente und kann grade mal davon die Miete zahlen und 1 Euro vom Amt und meine frau bekommt bürgergeld aber nicht in voller Höhe haben beide ein schwerbehinderten aus weiß was würde uns noch zu stehen mfg

  • user
    Sonja Bößenroth
    am 03.09.2023

    Ich beziehe seid 2006 volle Erwerbsunfähigkeitsrente. Mein Lebensgefährte hat Bürgergeld ich bekomme nur meine Rente kann keine Grundsicherung beantragen weil mein lebensgefährte Bürgergeld bekommt ist das rechtens??

    • user
      Christian Schultz
      am 04.09.2023

      Ob das in Ihrem konkreten Fall korrekt läuft, müsste man sich anhand Ihrer Unterlagen anschauen.

  • user
    Jan-Stefan Landa
    am 31.08.2023

    Hallo

    Ich beziehe eine Erwerbsminderungsrente und ergänzende Grundsicherung. Zum 1.1.2024 soll das Bürgergeld erhöht werden. Gilt das auch für die Grundsicherung?

    • user
      Christian Schultz
      am 01.09.2023

      Hallo Jan, das gilt auch für die Grundsicherung.

  • user
    Kai
    am 31.08.2023

    Hallo,

    ich beziehe eine volle Erwerbsminderungsrente befristet auf 3 Jahre.

    Zum 01.07.23 wurden die Renten erhöht, nur meine Erwerbsminderungsrente nicht.

    Ist dieses korrekt?

    Gruß

    Kai

    • user
      Christian Schultz
      am 31.08.2023

      Hallo Kai, das sollten Sie nochmal von einem Experten prüfen lassen. Denn die Rentenerhöhung wird automatisch bei allen gesetzlichen Renten angewandt. Sollte also auch bei Ihnen passiert sein.

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