Das neue Gesetz wäre ein weiterer rechtlicher Schritt hin zur gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Auch private Wirtschaftsakteure wären damit erstmals verpflichtet, die Barrierefreiheit ihrer digitalen Produkte und Dienstleistungen sicherzustellen und zu garantieren.
Neuregelungen kommen frühestens im Jahr 2025
In den Bereich der Vorgaben fallen zum Beispiel Computer, Mobiltelefone und Fernseher sowie Geld- und Fahrscheinautomaten. Von den Dienstleistungen wären neben dem Onlinehandel unter anderem auch Bankgeschäfte oder E-Books erfasst. Allerdings treten diese Neuerungen erst ab Sommer 2025 in Kraft.
Alte Automaten blieben vorerst weiter in Betrieb
Der SoVD kritisiert in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf auch die darin vorgesehenen Übergangsfristen. Demnach wären selbst 2029 noch Geräte zugelassen, die weiterhin keine Standards zur Barrierefreiheit erfüllen. Einzelne Automaten und Selbstbedienungsterminals könnten sogar noch bis zum Jahr 2035 in Betrieb bleiben.
Angebote ohne fremde Hilfe erreichen und nutzen
Auch die im Gesetzentwurf enthaltene Definition von Barrierefreiheit stößt beim SoVD auf Widerstand. Diese unterläuft geltende Vorgaben des Behindertengleichstellungsgesetzes, indem sie außer Acht lässt, inwieweit Produkte oder Dienstleistungen auffindbar oder nutzbar sind. Was nützt beispielsweise ein barrierefrei zu bedienender Geldautomat, wenn dieser für Rollstuhlfahrer*innen oder ältere Menschen gar nicht zugänglich ist?
SoVD: Barrierfreiheit duldet keinen Aufschub
Wie wichtig Digitalisierung in unserem Alltag ist, hat uns die Corona-Pandemie verdeutlicht. Der SoVD fordert vom Gesetzgeber daher, seinen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung der EU-Richtlinie zu nutzen: Wir brauchen jetzt barrierefreie Angebote, nicht erst in einigen Jahren!
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