„Keine Lücke im Versicherungsverlauf!“ – 3 wichtige Tipps aus unserer Sozialberatung
Behinderung Armut Gesundheit
In Schleswig-Holstein vertritt der Sozialverband die Interessen von mehr als 145.000 Mitgliedern. Viele Menschen berichten in unseren Beratungsstellen von Schwierigkeiten mit den Sozialleistungsträgern – meistens über die Renten- oder Krankenversicherung. Und in den meisten Fällen beginnen die Probleme der Menschen mit einer Krankheit oder einem Unfall.
3 wichtige Hinweise aus der Beratung des Sozialverbands Schleswig-Holstein
Beispiel Krankengeld: In der Regel erhalten Bürgerinnen und Bürger im Krankheitsfall sechs Wochen Lohnfortzahlung. Der Arbeitgeber überweist in dieser Zeit das Gehalt ganz einfach weiter. Nach Ablauf dieser Zeit erlischt dieser Anspruch – nun muss die Krankenkasse zahlen. Das sogenannte Krankengeld wird maximal 72 Wochen gezahlt (78 – 6 Wochen Lohnfortzahlung) und beträgt 70 Prozent des Bruttolohns (höchstens aber 90 Prozent des Netto-Einkommens).
Voraussetzung für die Zahlung des Krankengeldes: Sie müssen sich lückenlos arbeitsunfähig schreiben lassen. Wenn Ihre Krankmeldung abläuft, ist spätestens am Werktag darauf ein Arzt aufzusuchen. „Wenn Ihr Arzt im Urlaub oder krank ist, gehen Sie zur Vertretung“, so Helga Menzel, Rechtsschutzsekretärin des SoVD in Kiel. „Schon bei nur einem Tag Lücke kann die Kasse die Zahlung des Krankengeldes einstellen.“
Die neue Folgebescheinigung über Ihre Arbeitsunfähigkeit muss innerhalb einer Woche bei der Krankenkasse sein, sonst ruht in der Zeit danach die Zahlung Ihres Krankengeldes. Helga Menzel: „Und noch ein Tipp: Lassen Sie sich wenn möglich immer bestätigen, dass Sie die Bescheinigung abgegeben haben. Gehen Sie im Notfall mit einem Zeugen zum Briefkasten. Denn im Streitfall müssen Sie nachweisen, dass Sie die AU-Bescheinigung abgeschickt haben.“
„Wieso wird meine Erwerbsminderungsrente abgelehnt?“
Ein großer Teil aller Fälle, mit denen es der SoVD Schleswig-Holstein in der Sozialberatung zu tun hat, dreht sich um Behinderung oder um die Erwerbsminderungsrente. Wer weniger als drei Stunden am Tag irgendeiner Arbeit nachgehen kann, hat möglicherweise Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente. Allerdings nur, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Was sehr praxisfern und theoretisch klingt, kann in der Realität sehr starke Auswirkungen haben.
Nur wer mindestens fünf Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist und innerhalb der letzten fünf Jahre 36 Monate Pflichtbeiträge abgeführt hat, kommt für eine Erwerbsminderungsrente in Frage. Achtung: Zu den Pflichtbeiträgen zählen neben Ihren Beiträgen als Angestellter auch Kindererziehungszeiten. Auch wenn Sie mehr als zehn Stunden in der Woche einen Angehörigen pflegen, werden in dieser Zeit Pflichtbeiträge entrichtet. Sie erhalten Kranken- oder Arbeitslosengeld? Auch in diesem Fall erhält die Rentenversicherung Plichtbeiträge.
Achten Sie daher immer darauf, dass Sie – in welcher Situation auch immer – bei der Rentenversicherung gemeldet sind. Das kann unter Umständen in folgendem Beispiel wichtig sein: Werner P. bekommt nach 78 Wochen kein Krankengeld mehr, sein Anspruch auf Arbeitslosengeld ist aufgebraucht. Beim Jobcenter muss er erfahren, dass er „nicht bedürftig“ ist, dafür müsste er zunächst seine Lebensversicherung auflösen. Außerdem verdient seine Frau so viel, dass das Jobcenter auch sonst nicht zahlen würde. „Jetzt sollte Herr P. unbedingt zur Arbeitsagentur gehen und sich dort ohne Leistung arbeitsuchend melden. Ansonsten könnte hier eine fatale Lücke im Versicherungsverlauf entstehen. Die Folge wäre, dass Werner P. möglicherweise keine Rente erhalten würde“, warnt Helga Menzel vom Rechtssschutz des Sozialverbands Schleswig-Holstein.
Kein Opt-out beim Minijob!
Seit 2013 gilt: Wer einen Minijob aufnimmt, ist versicherungspflichtig. Nur auf eigenen Wunsch hin, kann eine Versicherungspflicht ruhend gestellt werden. „Wir warnen beim Sozialverband sehr davor, die Versicherungspflicht bei Minijobs zu beenden“, so Simone Hahn vom SoVD in Kiel. „Sie laufen sonst Gefahr, wichtige Voraussetzungen für die Beantragung einer Rente nicht zu erfüllen“.
Und hierbei geht es nicht nur um die Erwerbsminderungsrente (siehe oben). „Auch bei der Rente für besonders langjährig Versicherte kann es wichtig sein, dass Sie noch den ein oder anderen Monat mit einem Minijob dazurechnen können. Immerhin benötigen Sie hier 45 Beitragsjahre. Behalten Sie die Versicherungspflicht bei Minijobs unter allen Umständen bei!“, betont Simone Hahn vom Kieler Kreisverband des SoVD.
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Kommentare (11)
Gerhard
am 19.09.2022Guten Morgen.
Ich war seit 15.03.2021 durchgehen krank geschrieben. Da ich vom meinem Arzt nicht darauf darauf angesprochen wurde und ich fälschlicherweise davon ausging, dass mein Arbeitgeber (öffentl. Dienst) die Wiedereingliederung übernimmt, bin ich kurz vor Auslauf des Krankengeldes am 12.09.2022 wieder voll arbeiten gegangen.
Ich meldete mich bei meinem Arbeitgeber zurück und gab zugleich an, dass ich mich noch nicht voll belastungsfähig einschätze.
Dies bewahrheitete sich auch relativ schnell.
Mein AG veranlasste zum Ende der Arbeitswoche einen Termin beim Betriebsarzt der feststellte , dass ich nicht voll Dienstfähig bin. Am nächsten und letzten Tag der Woche gab es ein Gespräch mit dem AG aus dem hervor ging, dass ich mich weiterhin krank schreiben lassen soll.
Nun ist es so, dass Mitte November eine 5 wöchige Rehamaßnahme ansteht.
Ich fragte meinen Arbeitgeber ob es möglich wäre meinen Urlaub aus 2021 bis dahin abzubauen, was letztendlich mit der Begründung man könne nur gesunden AN Urlaub gewähren. Was ja auch einleuchtet.
Ich muss also jetzt zum Arzt und mich weiterhin krank schreiben lassen. Hier handelt es sich um nun eine Erstbescheinigung da ja eine Woche Arbeit dazwischen gelegen hat.
Die Frage die sich mir stellt ist nun die ob der AG wieder 6 Wochen Lohnfortzahlung leisten oder ob ich zur Agentur für Arbeit gehen muss.
Meine Krankenkasse ist der Ansicht, dass der AG zumindest die nächsten 6 Wochen Lohnfortzahlung leisten muss da ich eine Woche voll im Betrieb gewesen bin.
Was ist richtig.
Danke und Gruß
Gerhard
Christian Schultz
am 19.09.2022Hallo Gerhard, ohne Einsicht in die Unterlagen können wir das leider nicht seriös beantworten. Wenden Sie sich gern an meine Kollegen in der Sozialberatung: https://www.sovd.de/sozialverband/organisation/landes-und-kreisverbaende
Helmut
am 15.07.2023Hallo Gerhardt,
ich in der selben Situation, auch im Öffentlichen Dienst beschäftigt habe 9 Tage gearbeitet bin dann auf einer völlig anderen Krankheit Arbeitsunfähig. Daraufhin hat die Verwaltung die Bezügestelle angewiesen mir kein Geld mehr zu bezahlen. Begründung. Ich bin Krank zur Arbeit gekommen. Gruß
Gül
am 17.06.2021Hallo, ich beziehe neu Krankengeld. Meine Arbeitsunfähigkeit endet am 23.06. Meine Frage wenn ich wegen einen anderen Krankheit einer erst Krankschreibung am 24.06 habe. Beziehe ich dann immer noch Krankengeld oder wird mein Arbeitgeber dieses übernehmen? Falls sie mich aufklären würde ich mich sehr freuen.
Christian Schultz
am 17.06.2021Hallo, wenn es sich um eine Folge-Krankschreibung handelt, bekommen Sie weiterhin Krankengeld. Lohnfortzahlung würde es nur geben, wenn Sie zwischendurch wieder gesund sind.
Maja
am 06.05.2021Guten Tag, als. Ich alg 1 bezogen hatte wurde ich krank und bezog dann Krankengeld...dieses läuft jetzt aus. Genauso wie das Alg 1 ausgelaufen ist.
Ich bin noch weiterhin krank. Und stehe vor dem sozialgericht wegen der Erwerbsmindrrungsrente.
Muss mich aber beim Job center für alg 2 Bezug melden da ich wohl ausgesteuert bin. Ich bin weiterhin nicht arbeitsfähig, meine Ärztin schreibt mich weiterhin krank. Jetzt habe ich gelesen das auch mein Anspruch auf Krankengeld dann dadurch in die Länge zieht.. Jetzt weiss ich nicht was ich machen soll. Vielen Dank im Voraus
Christian Schultz
am 06.05.2021Hallo Maja, das kann man nicht allgemein beantworten. Gerade die Frage der Krankschreibung nach der Aussteuerung hängt von verschiedenen Punkten an. Bitte wenden Sie sich für eine persönliche Beratung an unsere Sozialberatung: www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen
Karin HOFER
am 13.06.2022Ich bin dauerhaft arbeitsunfähig und nach 72 Wochen von der Krankenkasse ausgesteuert. Meine Ärztin schreibt mich weiterhin krank und diese Krankmeldung schicke ich zu meinem Arbeitgeber - beziehe aber kein Gehalt auch von der Arbeitsagentur bei der ich mich gemeldet habe. Rentenantrag wurde am 10.05.2022 gestellt. Ich könnte frühestens in Altersrente gehen mit Datum 01.10.2022. Ich bin ohne Einkommen.
Meine Frage: Steht mir Arbeitslosengeld oder Überbrückungsgeld zu, da ich kein Einkommen habe. Von was soll ich meinen Lebensunterhalt finanzieren?
MfG - Karin Hofer
Christian Schultz
am 13.06.2022Hallo Karin, Sie haben ziemlich sicher Anspruch auf ALG I, mehr dazu hier: https://www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/krankmeldung-nach-dem-krankengeld
Christian Schultz
am 18.06.2018Hallo Herr Sternberg, der SoVD berät in allen Fragen der gesetzlichen Krankenversicherung - siehe hier: www.sovd-sh.de/sozialberatung/
Christian Sternberg
am 15.06.2018Gibt es beim SoVD auch eine Beratung für Krankenversicherte? Die einst unabhängige Patientenberatung ist nach Infos aus dem Netz privatisiert.
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