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Mit der Nahtlosigkeitsregelung zum Arbeitslosengeld – das sollten Sie jetzt wissen

Behinderung Armut Gesundheit

Sie sind seit längerer Zeit krank und sorgen sich um das, was nach dem Krankengeld kommt? Dann sind Sie in diesem Beitrag richtig. Wir erklären in kompakter Form, welche Möglichkeiten Ihnen über die sogenannte Nahtlosikgeitsregelung offen stehen.

Nahtlosigkeit – was ist das?

Woher der Begriff genau kommt, wissen auch wir nicht. Doch der Volksmund bringt auf den Punkt, worum es bei dieser wichtigen Regelung geht: Es handelt sich um ein nahtloses Ineinandergreifen von zwei unterschiedlichen Lohnersatzleistungen – um den lückenlosen Übergang vom Kranken- zum Arbeitslosengeld und dann in die Erwerbsminderungsrente. Zu finden ist diese Regelung im § 145 SGB III.

Wann greift die Regelung?

Bürgerinnen und Bürger, die länger als sechs Wochen am Stück krank sind, werden nicht mehr von ihrem Arbeitgeber bezahlt. Nach spätestens 42 Tagen muss deshalb die Krankenkasse einspringen und überweist den Betroffenen Krankengeld. Doch auch bei dieser Lohnersatzleistung gibt es ein gesetzlich vorgegebenes Ende. Maximal 72 Wochen nach dem Ende der Lohnfortzahlung ist Schluss. Nur in Ausnahmefällen kann über den Beginn einer neuen Blockfrist ein sofortiger neuer Anspruch auf Krankengeld erwirkt werden.

Wenn das Krankengeld ausläuft und eine Erwerbsminderungsrente beantragt wurde, kommt die Nahtlosigkeitsregelung ins Spiel.

Was muss ich machen, um über § 145 SGB III Arbeitslosengeld zu beziehen?

Die Nahtlosigkeitsregelung kann nur greifen, wenn Sie bereits ausgesteuert wurden. Also nach dem Ende des Krankengeldes. Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr davon ausgeht, noch einmal zurück in seinen Job zu finden, kann eine Erwerbsminderungsrente beantragen. Doch selbst wenn dieser Antrag noch während des Bezugs von Krankengeld erfolgt, bedeutet das nicht, dass die EM-Rente bis zum Ende der 78 Wochen bewilligt wird. Ein solcher Antrag kann sich mitunter über Monate hinziehen. Damit Betroffene in dieser Situation nicht zum Sozialamt müssen, gibt es die Nahtlosigkeitsregelung. Sie bekommen dann bis zur Entscheidung der Rentenversicherung Arbeitslosengeld.

Denken Sie daran, sich rechtzeitig bei der Bundesagentur für Arbeit zu melden. Spätestens drei Monate vor dem Auslaufen des Krankengeldes sollten Sie Kontakt zum Arbeitsamt aufnehmen.

Kann mich auch die Arbeitsagentur zwingen, einen Rentenantrag zu stellen?

Indirekt schon. Kommen Sie der Aufforderung des Arbeitsamtes nicht nach und stellen keinen Rentenantrag, darf die Behörde die Zahlung des Arbeitslosengeldes einstellen. Gemäß § 145 Abs. 2 SGB III wird die Leistung entzogen, da Sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. In dieser Zeit ruht das Arbeitslosengeld.

Ich habe noch keine Erwerbsminderungsrente beantragt, aber mein Krankengeld läuft aus. Was mache ich jetzt?

Sie haben immer noch die Möglichkeit, die EM-Rente zu beantragen. Auch dann würden Sie von der Nahtlosigkeitsregelung profitieren. Falls Sie aber abwarten wollen und einstweilen keinen Rentenantrag stellen möchten, müssen Sie sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Im Rahmen Ihrer Möglichkeiten. Mehr zu diesem Thema finden Sie in unserem Beitrag über das Ende des Krankengeldes.

Die bevorstehende "Aussteuerung" und die Nahtlosigkeitsregelung stellen viele Menschen vor Probleme. In diesem Ratgeber erfahren Sie auf einen Blick die wichtigsten Informationen. Zum Beispiel:

Wann genau Sie sich bei der Arbeitsagentur melden sollten
Wie genau die Prüfung zur Nahtlosigkeit aussieht
Welche Alternativen Sie bei der Arbeitsagentur haben

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Kommentare (377)

  • user
    Wombatz
    am 01.10.2024

    Hallo Herr Schultz,

    Rückwirkend ab 01.07.23 wurde mir nun eine befristete EMR bewilligt. Zuvor (d.h. während des Zeitraums ab Ende Juli bis zur EMR Bescheid Ende August 24, also über 1 Jahr) war ich im ALG 1-Bezug im Rahmen der Nahtlosigkeit, der Anspruch umfasste über 400 Kalendertage.

    Die Erstattungsansprüche zwischen DRV und Afa wurden bereits geklärt.

    Bei der hotline der Afa erhalte ich unterschiedliche, sehr unverbindliche Aussagen bzgl des Restanspruchs auf ALG. Verbindlich zugesagt wurde nur, dass ein Anspruch 4 Jahre bestehen bleibt. Zur AnspruchsDAUER kann mir in der hotline niemand verbindlich Auskunft geben (verwiesen wird auf die tel. nicht erreichbare "Fachabteilung")

    Daher meine Frage:

    1) Würde der Anspruch auf ALG1 SEIT EMR-Bewilligung (ab 1.7.23) nun bestehen bleiben...? Denn die Afa hat ja nun die Beträge von der DRV erhalten.

    2) Werden während des EMR-Bezugs auch ALG1-Ansprüche erworben?

    Herzlichen Dank.

    • user
      Christian Schultz
      am 01.10.2024

      Hallo Wombatz, die zweite Frage kann ich beantworten: Nein, es werden keine neuen Ansprüche erworben. Den ersten Punkt muss ich selbst klären - kann aber eine Weile dauern.

      • user
        Wombatz
        am 01.10.2024

        Vielen Dank im Voraus.

  • user
    E.
    am 28.09.2024

    Hallo Herr Schultz,

    eine erste, dreijährig befristete EMR-Rente wurde zur Fortführung ab 01.08.24 (Bescheidszugang Ende 08/24) abgelehnt: aktuell befinde ich mich im Widerspruchsverfahren.

    Wer ist nun Zahlungsträger?

    In der Feststellungszeit bezog ich 78 Wochen Krankengeld (01.2019 - 06.2020), danach 13,5 Monate ALG I Nahtlosigkeit (06.20 - 07.21) jedoch nicht nach § 145 SGB III sondern § 136 SGB III.

    Im Widerspruchsverfahren bin ich weiterhin AU: es gibt einen Arbeitgeber.

    * Müsste die Krankenkasse Krankengeld zahlen? Bescheid der Nichtleistung der KK (09.24) liegt vor.

    * Besteht im Widerspruchsverfahren weiterhin Krankenversicherungsschutz?

    * Besteht evtl. noch ein Nahtlosigkeits(rest-)anspruch aus 20/21 - Alter damals 54/55 - aktuell 58 oder ggfs. Nahtlosigkeitsneuanspruch ALG I?

    * Falls nicht, Bürgergeld (ALG II) als ,Nahtlosigkeit' trotz AU?

    * Nachteil/Vorteil finanzieller ,Selbstüberbrückung' der Widerspruchszeit - im Hinblick auf ausbleibende Sozialversicherungsbeiträge Rente u.a.?

    Bin mit all dem aktuell überfordert, Auskunftsstellen/Anwälte etc. sind überlaufen und ich würde mich über eine fachliche Einschätzungen freuen.

    Danke im voraus

    E.

    • user
      Christian Schultz
      am 30.09.2024

      Hallo, es ist nicht möglich, Ihre Fragen ohne die wichtigsten Dokumente zu beantworten. Hier im Forum können wir das aber ohnehin nicht leisten. Bitte lassen Sie sich persönlich beraten - zum Beispiel bei meinen Kollegen im SoVD.

  • user
    Silvio
    am 26.09.2024

    Hallo,

    ich bin seit März 2022 aufgrund von Long Covid krank geschrieben und erhalte noch bis Anfang Oktober 2024 ALG1.

    Das Arbeitsagentur hat mich über das Auslaufen informiert und ich habe ohne Aufforderung einen Antrag auf Erwerbsminderung gestellt.

    Bürgergeld erhalte ich wohl nicht, weil meine Freundin im gleichen Haushalt zu viel verdient.

    1. Welche finanzielle Unterstützung kann ich bis zur Bewilligung erhalten?

    2. Wenn ich nach Oktober das Hamburger Modell versuche, wer bezahlt das dann?

    3. Wirkt sich das negativ auf den rentenbescheid aus?

    Vielen Dank und beste Grüße

    Silvio

    • user
      Christian Schultz
      am 26.09.2024

      Hallo Silvio, wenn Sie keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld haben, wird es schwierig. Sicher, dass es kein Bürgergeld gibt? Das sollten Sie noch einmal überprüfen. Bei einer Wiedereingliederung über das Hamburger Modell gibt es kein Gehalt. Sie würden Kranken- oder Arbeitslosengeld bekommen - aber beide Leistungen sind ausgelaufen.

      Ich empfehle Ihnen, dass Sie sich persönlich beraten lassen.

  • user
    Katrin Messerschmidt
    am 13.09.2024

    Hallo Herr Schultz,

    ich bin in Folge einer Post Covid Erkrankung seit 05.01.2023 krank geschrieben und seit Ende Juni 2024 ausgesteuert. Der Antrag auf Nahtlosigkeitsregelung wurde bewilligt, da ich nach wie vor nicht in der Lage bin zu arbeiten. Aus dem Jahr 2022 war/ ist noch eine geringe Menge Resturlaub übrig geblieben, die nicht genommen werden konnte; ebenso Urlaubsansprüche aus 2023 und 2024. Desweiteren bestehen noch Ansprüche auf Überstundenauszahlung von geleisteten Überstunden aus dem Jahr 2022 (das Arbeitsverhältnis wurde nicht gekündigt/ beendet).

    Meine Fragen dazu wären:

    Steht mir der nicht genommene Urlaub/ bzw. eine Auszahlung der Urlaubstage aus der kompletten Zeit zu?

    Wie würde sich eine Auszahlung sowohl des Urlaubs als auch der Überstunden auf die derzeitigen Bezüge von der Agentur für Arbeit auswirken?

    Und ist es daher überhaupt zum jetzigen Zeitpunkt ratsam, diese Auszahlungen anzustoßen?

    Ich würde mich freuen, wenn Sie mir weiterhelfen können!

    • user
      Christian Schultz
      am 13.09.2024

      Hallo Katrin, die Urlaubsansprüche verfallen bei langer Krankheit spätestens 15 Monate nach dem Jahr, in dem der Anspruch entstanden ist.

      Grundsätzlich ist das mit dem Urlaub nach der Aussteuerung ein Problem. Wie wollen Sie denn nach dem Urlaub zur Arbeitsagentur zurück? Dann müssen Sie sich ja zwischendurch beim Arbeitgeber gesund melden. Das mit dem Überstunden weiß ich nicht aus dem Stehgreif.

      Daher meine ganz klare Empfehlung: Lassen Sie sich persönlich beraten. In diesem Fall bei einem Anwalt für Sozial- und Arbeitsrecht.

  • user
    Manuela Müller
    am 20.08.2024

    Hallo,

    ich habe zu meiner vorherigen Mail noch was vergessen. Ich habe nach der Aussteuerung am 19.08.24 heute 20.08.24 eine erneute AU vom Arzt bekommen und diese meinem AG und dem Arbeitsamt zugeschickt. Beim Arbeitsamt ist dann die Meldung erschienen, sollte ich länger wie 6 Wochen krank sein, wäre ich nicht mehr Arbeitslos und bekomme dann keine Leistung mehr?! Sorry aber ich verstehe das ganze nicht! Soll ich dem Arbeitsamt jetzt keine AU mehr zusenden? EWR wurde beantragt, wurde bereits abgelehnt, Widerspruch läuft.

    Vielen Dank für Ihre Mühe

    M. Müller

    • user
      Christian Schultz
      am 20.08.2024

      Hallo Manuela, das klingt so, als ob die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung bei Ihnen bereits abgelehnt wurde. In diesem Fall wäre das das "normale" Vorgehen.

      Allerdings ist es schon verwunderlich, dass das so schnell geht. Hier im Forum können wir das nicht klären, bitte lassen Sie sich persönlich anhand Ihrer Unterlagen beraten. Zum Beispiel bei meinen Kollegen: https://www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen

  • user
    Manuela Müller
    am 20.08.2024

    Hallo,

    ich bin seit 19.08.24 ausgesteuert und bekomme direkt einen Vermittlungstermin! Ist das normal? Zumal ich doch gar nicht arbeiten gehen kann und das wissen die, bzw. Prüft dass der med. Dienst.

    Vielen Dank

    M. Müller

  • user
    Martin B.
    am 19.08.2024

    Guten Abend Herr Schultz,

    Wir haben eine allgemeine Frage zum Anspruch auf das ALG1 nach einer Aussteuerung:

    Wenn man noch kurz VOR der Aussteuerung im Rahmen eines Hamburger Modells gesund geschrieben an den alten Arbitsplatz zurückkehrt, dann aber nach einiger Zeit vor Ende der Blockfrist wieder aufgrund derselben Krankheit AU ist,

    1. erfolgt dann doch eine Aussteuerung, weil kein Anspruch auf Krankengeld mehr besteht?

    2. Gilt dann der gleiche Anspruch bzw. das gleiche Verfahren wie bei der "verpassten" ersten Aussteuerung?

    Vielen Dank!

    • user
      Christian Schultz
      am 20.08.2024

      Hallo Martin, Sie hätten dann ja noch einen Restanspruch auf Krankengeld. Den würden Sie bekommen. Und nach der Aussteuerung auch Arbeitslosengeld.

  • user
    Regina
    am 13.08.2024

    Guten Tag,

    folgende Situation:

    Ich bin seit Februar 2023 arbeitsunfähig, mein Krankengeldbezug endet nun im August 2024. Die Arbeitsagentur hat die Nahtlosogkeit festgestellt und mich gleichzeitig aufgefordert innerhalb eines Monats einen Antrag auf Reha bzw. Erwerbsunfähigkeit zu stellen. Ich überlege nun, mich gesund schreiben zu lassen, um meinen mir noch zustehenden Urlaub zu nehmen und im Anschluss eine Wiedereingliederung (erneute Krankschreibung) zu beginnen.

    Meine Fragen dazu:

    -Habe ich nach Reha- bzw. Eu-Rentenbeantragung einem Anspruch meine Arbeit ggfs. mit vorheriger Wiedereingliederung wieder aufzunehmen?

    -Wer genehmigt die Wiedereingliederung, die DRV, Arbeitsagentur oder die KK?

    -Ist es überhaupt möglich erst den Urlaub vor einer Wiedereingliederung zu nehmen (unter der Voraussetzung, es erfolgt eine Gesundschreibung seitens des Arztes)?

    -Welche Auswirkungen hätte die Urlaubszeit auf die Nahtlosigkeitregelung, gibt es da Fristen, für wie lange die Regelung gültig wäre ohne erneute ärztliche Begutachtung?

    -Würde ggfs. mit der erneuten Krankenschreibung ab Beginn der Wiedereingliederung die gesetzliche 6-wöchige Entgeltfortzahlung (aufgrund erneuter Krankschreibung nach Ablauf der 12-Monatsfrist seit Beginn der ersten Krankschreibung) wieder einsetzen?

    Für hilfreiche Hinweise wäre ich dankbar.

    • user
      Christian Schultz
      am 14.08.2024

      Hallo Regina, wenn Sie vor der Aussteuerung wieder gesund sind, wird das mit der Nahtlosigkeitsregelung nicht funktionieren. Davon kann man nur abraten. Lassen Sie sich unbedingt persönlich beraten, wir können Ihre ganz persönliche Situation hier im Forum nicht aufklären.

      Eine Wiedereingliederung muss sowohl vom Arzt als auch von Firma genehmigt werden. Und vom dann zuständigen Kostenträger - also entweder der Krankenkasse oder der Arbeitsagentur.

  • user
    Stefanie
    am 13.08.2024

    Sehr geehrter Herr Schulz,

    ich beziehe Nahtlosigkeitsarbeitslosengeld.

    Mein Gesundheitszustand hat sich etwas gebessert. Kann ich einfach wieder arbeiten gehen? Falls ja, habe ich mit Forderungen seitens der Arbeitsagentur zu rechnen?

    Danke vorab für Ihre Rückantwort.

    • user
      Christian Schultz
      am 14.08.2024

      Hallo Stefanie, wenn Sie wieder gesund sind und an Ihren Arbeitsplatz zurückgehen, ist das kein Problem. Sie haben ja keine Leistungen zu Unrecht bezogen.

      Weil man nach langer Krankheit nicht immer weiß, wie nachhaltig die Besserung der Gesundheit ausfällt, empfiehlt sich vielleicht eine Wiedereingliederung. Sie arbeiten dann stufenweise und erhalten in dieser Zeit erst einmal weiter Arbeitslosengeld: https://www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/hamburger-modell-wer-zahlt

  • user
    Sabrina
    am 07.05.2024

    Guten Tag,

    Ich habe eine Frage zur Nahtlosigkeitsregelung.

    Anfang April wurde ich ausgesteuert. Habe inzwischen den ALG1 Bescheid erhalten und die Aufforderung zum Reha-/Rentenantrag, welchem ich zeitnah nachgehen werde. Aus diesem Schreiben entnehmen ich auch, dass §145 (Nahtlosigkeit) greift, da ich unter 15h/Woche leistungsfähig eingestuft wurde.

    Nun wurde ich trotzdem zu einem telefonischen Vermittlungsgespräch eingeladen. Wozu könnte dies dienen? Muss ich versuchen eine Arbeitsstelle unter 3h täglich zu finden? Oder welche sonstigen Pflichten habe ich?

    Und soll / muss ich nun eigentlich die AU nun dem Arbeitsamt regelmäßig vorlegen?

    Viele Grüße und vielen Dank schon mal!

    • user
      Christian Schultz
      am 08.05.2024

      Hallo Sabrina, die Nahtlosigkeitsregelung wurde anerkannt. Sie müssen nicht arbeiten. Und Sie können sich auch ganz normal weiter krankmelden. Diese Vermittlungsgespräche werden von vielen Arbeitsagenturen standardmäßig terminiert: Nutzen Sie es als Chance, um offene Fragen zu klären.

  • user
    Maria M
    am 12.04.2024

    Hallo Herr Schulz,

    nach Ende des KG wurde nun ALG1 OHNE Nahtlosigkeit genehmigt, da dem ÄD keine Unterlagen vom Hausarzt vorlagen. Kann oder sollte ich die Nahtlosigkeit einfordern und müsste ich dazu Widerspruch gegen den mir ja eigentlich vorteilhaften ALG-Bescheid einlegen? Meine Sorge ist, dass ich danach dann weder ALG1 in Vollzeit, noch die Nahtlosigkeitsregelung erhalte und schlimmstenfalls im ALG2 lande.

    Zudem darf ich ja ohne Nahtlosigkeit keine AU vorlegen um den Anspruch nicht zu verlieren, habe auch noch ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis, die ja eigentlich die AU bräuchten?

    Der SVOD konnte mir leider nicht helfen- ich bin für eine Antwort mehr als dankbar!

    • user
      Christian Schultz
      am 15.04.2024

      Hallo Maria, ob ein Widerspruch sinnvoll ist, kann man allgemein nicht sagen. Warum konnten Ihnen meine Kollegen nicht helfen? Solche Fälle sind eigentlich Standard in unserer Beratung - man muss sich aber eben immer den Einzelfall anschauen.

  • user
    Leonie
    am 02.02.2024

    Hallo Herr Schultz ich habe folgende Situation und dazu zwei Fragen.

    Ich bin seit dem 29. 10. 2023 ausgesteuert und hatte bereits selber einen Rehaantrag gestellt der mir auch bewilligt wurde.

    Nun war ich in der orthop. Reha und wurde am 18. Januar arbeitsunfähig entlassen. Mein Hausarzt hat mich nun wegen der orthop. Erkrankung weiter bis zum 15. Februar krank geschrieben.

    Nun bekomme ich erstmal weiter Arbeitslosengeld I, jedoch soll ich in kürze vom medizinischen Dienst eingeladen werden.

    Was die Agentur f. Arbeit nicht weiß, dass ich am 23. Februar eine große OP wegen einer komplett anderen Erkrankung habe.

    Ich hatte dem Arbeitsamt nur mitgeteilt, dass bei mir noch eine OP ansteht. Die gehen aber davon aus, dass es sich dabei um die Krankheit handelt, weswegen ich nun schon so lange arbeitsunfähig bin.

    Meine Sachbearbeiterin meinte nur, dass Sie hoffe, dass ich wegen der selben Krankheit operiert werde, da sie sonst das Arbeitslosengeld einstellen müsse.

    Ist das rechtens?

    Ich bin ja trotzdem auch zusätzlich noch wegen der alten Erkrankung krank geschrieben.

    Diese OP muss sehr dringend gemacht werden und ich habe Angst, danach kein Geld mehr zu beziehen.

    Soll ich vielleicht doch vorher einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen?

    Ich habe noch einen Anspruch auf ALG I bis zum 15. 09. 2024.

    Darf die Arbeitsagentur mir wegen einer zweiten zusätzlichen Erkrankung die Leistungen streichen?

    Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar :-)

    Beste Grüße

    Leonie

    • user
      Christian Schultz
      am 02.02.2024

      Hallo Leonie, wir können hier leider eine individuellen Fälle bewerten. Grundsätzlich ist es so: Falls die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung nicht greift, müssen Sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Machen Sie das nicht, kann die Arbeitsagentur die Zahlung einstellen.

      Ob das jetzt aber in Ihrem Fall korrekt ist, müsste man sich genau anschauen. Wie gesagt - hier im Forum werden wir der Sache nicht gerecht. Wenden Sie sich gern mit Ihren Unterlagen an meine Kollegen aus der Sozialrechtsberatung. Den SoVD gibt es in ganz Deutschland.

  • user
    mira
    am 23.01.2024

    ich beziehe Nahtlosigkeitsarbeitslosengeld. Kann ich einen Minijob mit unter 3 Std. täglich ausüben und wieviel wird mir da von dem nahtlosigkeitsgeld abgezogen

    eu rente wurde wg. krankheit als voll erwerbsgemindert bewilligt aber wg. fehlender sozialvers. zeiten abgelehnt

  • user
    Julie
    am 13.12.2023

    Hallo,

    ich wurde mit PostCovid Syndrom krankgeschrieben. Das Krankengeld lief Ende November aus. Daraufhin habe ich mich arbeitslos gemeldet.

    Der Gutachter des Ärztlichen Dienstes hat mich eingestuft, dass ich noch 3 bis unter 6 Stunden unter leidensgerechten Bedingungen arbeiten kann. Daraufhin musste ich mich jetzt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen.

    Der Arzt meinte, ich könne weiterhin nicht arbeiten und soll EMR beantragen. Der Berater der Arbeitsagentur meinte aber ich solle einen Antrag auf LTA stellen.

    Kann mir bei einen EMR Antrag ALG 1 wieder entzogen werden?

    Liebe Grüße Julie

    • user
      Christian Schultz
      am 13.12.2023

      Hallo Julie, das Arbeitslosengeld endet nur, wenn tatsächlich eine volle EM-Rente bewilligt wird. Und die bekommen Sie dann anstelle des ALG.

  • user
    Christine
    am 01.12.2023

    Lieber Herr Schultz,

    eine fachliche Einschätzung und kurzfristiger Rat zu folgendem Sachverhalt würde mich freuen:

    Seit 2022 beziehe ich neben einer Teilzeitstelle rückwirkend eine Teilerwerbsminderungsrente. Nach Erkrankung wurde ich zum 02.11.23 ausgesteuert & hatte Anfang Oktober deshalb einen Antrag auf ALG1 gestellt.

    Daneben lief seit Ende 2022 ein Rehaantrag, aufgrund dessen ich Anfang November einen Gutachter-Termin hatte. Die Gutachterin sähe mich nicht Rehafähig und empfehle die volle Erwerbsminderungsrente, welche die DRV dann prüfen würde.

    Mitte November hatte ich bei der Agentur für Arbeit hatte das ALG nachgefasst, da mir zu diesem Zeitpunkt noch kein Bescheid vorlag. Laut deren Mitarbeiterin läge bereits alles vor, auch die Einschätzung des Medizinischen Diensts, der Bewilligung stände nichts mehr im Wege und der Bewilligungsbescheid sollte zeitnah folgen.

    Am 28.11.23 habe ich nun eine vorläufige Entscheidung über meinen Anspruch erhalten, "weil noch weitere Ermittlungen und Abstimmungen mit der DRV zu treffen sind. Das Verfahren zur Feststellung der vollen Erwerbsminderung durch die DRV wurde eingeleitet."

    Dort steht, dass eine endgültige Entscheidung getroffen wird, wenn die Sach- und Rechtslage geklärt bzw. das Verfahren abgeschlossen ist und ich einen abschließenden Bescheid erhalte, sofern sich dadurch eine Änderung zur vorläufigen Entscheidung ergibt.

    Und "Falls Sie keinen oder einen geringeren Anspruch haben" (was bei Bewilligung der vollen EWMR der Fall wäre)", müssen Sie die zuviel gezahlten Beträge erstatten".

    Meine Fragen dazu:

    Folgt eine endgültige Entscheidung erst wenn die DRV über die Erwerbsminderungsrente entschieden hat und könnte dies eine Änderung in eine Nichtbewilligung des ALG bedeuten?

    Müsste ich im Falle der vollen Erwerbsminderungsrente zuviel gezahltes ALG1, aufgrund der vorläufigen Entscheidung, selbst an die Agentur für Arbeit zurück erstatten?

    Ist es sinnvoll gegen den Verwaltungsakt Widerspruch einzulegen und wenn ja mit welcher Begründung?

    Kann ich nach §328 SGB III Abs. 1 Satz 2 beantragen die vorläufige Entscheidung für endgültig zu erklären, um eine Rückzahlung des ALG bei Bewilligung der EWMR aus eigener Tasche zu vermeiden? Falls ja wie gehe ich das an?

    Danke vorab, sowie herzlichen Dank für Ihre Zeit und Mühe.

    LG

    Christine

    • user
      Christian Schultz
      am 01.12.2023

      Hallo Christine, ich kann und darf hier keine individuelle Sozialrechtsberatung machen - das wäre auch unseriös.

      Grundsätzlich verlieren Sie bei Anerkennung der vollen Erwerbsminderung den Anspruch auf ALG I. In der Regel müssen Sie dann nichts zurückzahlen, das machen die Sozialleistungsträger unter sich aus.

  • user
    Eva Tapp
    am 29.10.2023

    Am 16.11.2023 werde ich ausgesteuert. Durch einen vorläufigen Bescheid wurde mir Arbeitslosengeld nach § 328 bewilligt.

    Ich habe einen Erwerbsminderungsantrag gestellt, aber die bewilligte LTA der DRV abgesagt weil es die ganze Zeit hieß Rente oder Reha und ich war bereits in einer medizinischen Reha. Dort hat man mich eingestuft ich könne 3-6 Stunden arbeiten. Das liegt 4 Monate zürück, ich bin durchgehend krank und kann eigentlich nicht arbeiten. Schreibe ich mich am 16.11.2023 jetzt weiter krank oder nicht.?

    Ich glaube das ich einen Anwalt brauche in der Angelegenheit, daß ich nicht mehr als 2-3 Stunden täglich arbeiten kann

    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen!

    • user
      Christian Schultz
      am 30.10.2023

      Ob Sie sich krank schreiben lassen müssen oder nicht, entscheidet sich erst, nachdem die Arbeitsagentur über die Nahtlosigkeitsregelung entschieden hat. Aber eine persönliche Beratung würde ich Ihnen auch empfehlen. Entweder über einen Fachanwalt oder meine Kollegen im SoVD.

  • user
    Gerhard Neumann
    am 17.07.2023

    Hallo,

    ich habe mal eine Frage. Ich bin seit Anfang diesen Jahres Mitglied beim SoVD und wende mich ausnahmsweise auf diesem Weg an Sie.

    Zum 04.08.2023 werde ich ausgesteuert. Am 21.06.23 habe ich alle erforderlichen Unterlagen für die Nahtlosigkeitsregelung bei der Agentur für Arbeit abgegeben und auch am gleichen Tag den Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der Rentenversicherung gestellt.

    Bislang habe ich noch nichts bezüglich meines Antrags auf Nahtlosigkeit gehört......ob sie anerkannt wurde o.ä.

    Nur ein Berater der Agentur für Arbeit hat mir nun geschrieben, dass ich am 25.07.23 zu einem Termin erscheinen soll um meine aktuelle berufliche Situation zu besprechen.

    Da ich zur Zeit noch im Krankengeld bin frage ich mich, ob ich diesen Termin überhaupt wahrnehmen muss....denn noch bin ich ja nicht ausgesteuert. Und was soll da überhaupt besprochen werden? Ich bin ein wenig ratlos. Außerdem stehe ich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis, was aus meinen Unterlagen für den Berater ersichtlich sein müsste. Auch frage ich mich, weshalb ich noch nichts bezüglich des Gutachtens des Amtsarztes der Agentur für Arbeit gehört habe. Soll doch laut dem Bearbeitungsleitfaden der AfA innerhalb von 3 Wochen erstellt werden.

    Die Rentenversicherung ist mit meinem Fall schon beschäftigt, denn ich habe von dort Unterlagen erhalten, die meine behandelnden Ärzte ausfüllen sollen. Laut dem MD der Krankenkasse bin ich dauerhaft arbeitsunfähig in meiner derzeitig ausgeübten Tätigkeit.

    Danke schon mal im Voraus für Ihre Rückmeldung.

    • user
      Christian Schultz
      am 17.07.2023

      Hallo Gerhard, das Vorgehen der Arbeitsagentur in dieser Situation ist normal. Die Prüfung läuft noch, das Gespräch ist ein Teil dieses Weges. Sollte es wider Erwarten Probleme geben, wenden Sie sich gern an meine Kollegen. Also SoVD-Mitglied entstehen Ihnen für die Beratung ja keine weiteren Kosten.

      • user
        Gerhard Neumann
        am 17.07.2023

        Hallo Christian,

        besten Dank für die rasche Antwort.

        Ich warte den Termin ab und werde mich dann an die Berater des SoVD hier in Kaiserslautern wenden.

  • user
    Andrea Plaß
    am 17.06.2023

    Hallo, ich beziehe seit März 2022 Krankengeld, Ende Krankengeld Ende September 2023. Bin jetzt aus der Reha entlassen worden als arbeitsunfähig unter 2 Stunden. Da ich keinen zeitnahen persönlichen Termin beim SOVD bekommen, wurde ich telefonisch beraten. Hier wurde mir nahe gelegt, zeitnah einen Antrag auf EM Rente zu stellen. Auch ein Berater der Rentenversicherung sagte mir das Gleiche. Antrag auf EM Rente habe ich schweren Herzens gestellt. Heute bekomme ich den endgültigen Entlassungsbericht mit der Option arbeitsfähig über 6 Stunden innerhalb der nächsten 6 Monate!! Hinzu kommt, dass kein Arzt eine Diagnose erstellen kann. Vermutung Impfschaden nach Corona Schutzimpfung. Und nun??? Muss ich nach Ablauf des Krankengeldes zum Arbeitsamt?? Denn eine EM Rente wird mit dieser Prognose nicht bewilligt oder doch für ein paar Monate???

    • user
      Christian Schultz
      am 19.06.2023

      Hallo Andrea, Sie bekommen nun erst einmal weiter Krankengeld. Und nach der Aussteuerung können Sie ALG I beantragen - es kann sein, dass Sie sich hier (theoretisch) dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen müssen. Das muss man abwarten.

      Wenn es soweit ist, sollten Sie sich noch einmal persönlich oder telefonisch bei meinen Kollegen vom SoVD beraten lassen.

  • user
    Nic
    am 29.05.2023

    Hallo.

    Ich habe während meiner Krankmeldung einen Reha-Antrag bei der Rentenversicherung gestellt in der Zwischenzeit wurde ich ausgesteuert und bekomme seit dem 16.07.2022 Alg. 1 in Form der Nahtlosigkeitsregelung.

    Mein Reha Antrag wurde unabhängig von der Aufforderung der Agentur für Arbeit genehmigt. Nun wurde ich schon von zwei Rehakliniken abgelehnt da bei mir weitere gesundheitliche Einschränkungen hinzugekommen sind. Die Rentenversicherung hat mich nun aufgefordert mich einer ärztlichen Untersuchung zur Erstellung eines Gutachtens zu unterziehen um festzustellen welche Rehaklinik für mich in Frage kommt. Das Problem ist, dass sich die Wartezeit dadurch immer weiter verzögert auch weil ich eine Reha-Klinik in der Hunde erlaubt sind benötige und es wahrscheinlich noch Monate dauern wird bis ich eine Reha antreten kann.

    Mein Anspruch auf das Alg. 1 endet am 16.07.2023.

    Bekomme ich in dieser Zwischenzeit Übergangsgeld von der Rentenversicherung da ich selbst für die Verzögerung nicht verantwortlich bin? Oder soll ich mich bei der Agentur für Arbeit offiziell arbeitslos melden? Vielen Dank im voraus .

    • user
      Christian Schultz
      am 30.05.2023

      Hallo Nic, ALG I erhalten Sie maximal, bis Ihr Anspruch erschöpft ist. Und das Übergangsgeld gibt es tatsächlich nur in der eigentlichen Reha, nicht in der Wartephase. Um Ihren Fall genauer einschätzen zu können, sollten Sie sich zeitnah individuell beraten lassen. Es kann sinnvoll sein, schon jetzt einen Antrag auf EM-Rente zu stellen. Aber wie gesagt: Lassen Sie sich persönlich beraten: https://www.sovd.de/sozialverband/organisation/landes-und-kreisverbaende

  • user
    Barbara
    am 02.05.2023

    Guten Abend Herr Schultz,

    meine Aussteuerung steht bevor (in 14 Tagen), die Krankenkasse hat zur Reha aufgefordert (in spätestens 6 Wochen). Ich habe meinen Arzt gebeten, die AU nicht über die Aussteuerung hinweg weiter zu verlängern. Einen Rentenantrag möchte ich einstweilen nicht stellen, sondern den Wiedereinstieg ins Arbeitsleben versuchen, das heißt im Zuge meines ALG 1-Antrags, mich „im Rahmen meiner Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen“ (oder muss ich in diesem Fall, den Einschub "im Rahmen meiner Möglichkeiten" weglassen?).

    Zu meiner eigentlichen Frage: Was passiert, wenn ich nach kurzer Zeit merke, dass das mit dem Wiedereinstieg nicht funktioniert bzw. ich wieder erkranke und mich der Arzt erneut länger krankschreiben muss? Kann ich den Reha-Antrag dann (auch nach Ablauf der Frist der Krankenkasse) noch stellen, obwohl ich zwischenzeitlich gesundgeschrieben war oder entsteht dadurch eine völlig andere Ausgangssituation für meine Krankenkasse und die AfA?

    Ich hoffe, Sie können weiterhelfen — Ihnen jedenfalls schon einmal vielen Dank für die vielen tollen Artikel und dieses Forum!

    • user
      Christian Schultz
      am 03.05.2023

      Hallo Barbara, wenn Sie in Ihren bisherigen Job zurück möchten und eine Wiedereingliederung anstreben, können Sie sich weiterhin krankschreiben lassen. Sie bekommen in dieser Zeit ja auch kein Gehalt, sondern das Arbeitslosengeld. Es kann aber ohnehin sein, dass Sie von der Arbeitsagentur noch einmal zur Reha aufgefordert werden.

      Ich empfehle Ihnen in jedem Fall eine persönliche Beratung: https://www.sovd.de/sozialverband/organisation/landes-und-kreisverbaende

      • user
        Barbara
        am 03.05.2023

        Vielen Dank für die rasche Rückmeldung!

        Entschuldigen Sie, ich muss mich korrigieren bzw. ergänzen, dass mein bisheriger Arbeitsvertrag während der Krankengeldbezug ausgelaufen ist. Mit Wiedereinstieg ins Arbeitsleben meinte ich vielmehr nach einer neuen Stelle suchen, Bewerbungen schreiben, zu Vorstellungsgesprächen gehen etc.

        Habe ich Sie dann richtig verstanden, dass bei der Beantragung des ALG 1 — trotz einer Endbescheinigung meines Arztes — die Möglichkeit besteht, dass die AfA mich zum Ärztlichen Dienst/ in die Reha schickt, da ich zuvor im Krankengeldbezug war und ausgesteuert wurde?

        Danke nochmals für Ihren Rat bzw Ihre Expertise.

        • user
          Christian Schultz
          am 03.05.2023

          Ob Sie eine Reha machen müssen, hängt dann bei der Arbeitsagentur davon ab, ob die Nahtlosigkeitsregelung greift. Wenn nicht, müssen Sie sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen - und nicht in die Reha: https://www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/nahtlosigkeit-wer-entscheidet-das-eigentlich

          • user
            Barbara
            am 03.05.2023

            Oh je, ich fürchte, ich stehe etwas auf dem Schlauch oder wir reden aneinander vorbei :)

            Entschuldigen Sie daher bitte die wiederholte Nachfrage:

            Wenn ich mich bei der AfA arbeitslos melde und sage: "Meine AU endet mit der Aussteuerung und ich stelle mich im Anschluss dem Arbeitsmarkt vollumfänglich zur Verfügung" — kann es dann sein, dass die AfA trotzdem überprüft, ob evt. eine Nahtlosigkeit besteht, einfach weil ich zuvor im KG-Bezug war und meine KK kurz vor der Aussteuerung zum Reha-Antrag aufgefordert hat?

            Vielen Dank für Ihre Geduld und Rückmeldung auf meine wiederholte Nachfrage.

  • user
    David Christian
    am 29.03.2023

    Hallo,

    leidee bin ich auch in der Situation das ich nach der Aussteuerung einen Antrag Alg-Bezug nach § 145 SGB III (Nahtlosigkeit) stellen muss, dazu kommt das ich den zurückliegenden 2 Jahren nicht auf volle 5 Monate in einem Arbeitsverhältnis komme. Dazu hier meine Fragen:

    1. Wie wird das Arbeitslosengeld berechnet, ich habe eine Ausbildung als Bürokaufmann erfolgreich absolviert und zuletzt als Sachbearbeiter gearbeitet.

    2. Wird mein Arbeitslosengeld auf Vollzeitbasis berechnet, sprich 40 Stunden oder gibt es da eventuell Abzüge. Der medizinische Dienst hat das Gutachten bislang nicht erstellt.

  • user
    Ted
    am 06.03.2023

    Hallo,

    ich beziehe seit 2020 eine volle EM Rente welch mir zuerst für 3 Jahre befristet wurde. Ich war zuvor in der Nahtlosigkeitsregelung bis über meinen Rentenantrag entschieden wurde.

    Jetzt habe ich eine erneute Verlängerung von 3 weiteren Jahren der EM Rente bekommen. Bis zum Entscheid hätte wieder die Nahtlosigkeitsregelung gezogen und ich hätte v

    ALG 1 erhalten für den Fall das eine Entscheidung des VDR länger dauert.

    Nun zu meiner eigentlichen Frage, was ist denn wenn ich jetzt in 3 Jahren, also nach insgesamt 6 Jahre befristeter EM Rente wieder einen Verlängerungsantrag stelle, zieht dann wieder die Nahtlosigkeitsregelung bis zum Entscheid über meinen Verlängerungsantrag?

    Vieken Dank im Voraus.

    • user
      Christian Schultz
      am 09.03.2023

      Hallo Ted, spätestens vier Jahre nach Entstehung des ALG-Anspruchs verjährt dieser. Sie hätten nach sechs Jahren also keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

      • user
        ted
        am 09.03.2023

        Hallo,

        Vielen Dank für die Antwort.

        Im Gesetz steht, dass Bezieher einer befristeten Erwerbsminderungsrente im System des SGB III versicherungspflichtig sind, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III hatten, § 26 SGB III.

        Heißt das nicht, das ich auch nach 6 Jahren befristetem EM Rentenbezug Anspruch auf ALG1 habe bzw. auf Nahtlosigkeitsregelung bis zum endgültigen Entscheid über eine weitere Verlängerung?

        Vielen Dank.

        • user
          Christian Schultz
          am 09.03.2023

          Ich kenne diese Regelung aus der Praxis nicht. Aber falls es in Ihrer Situation wirklich irgendwann hart auf hart kommt, sollten Sie sich ohnehin von einem Experten vertreten lassen. Entweder einem Fachanwalt für Sozialrecht oder gern auch in der Sozialberatung des SoVD. Dann kann man sich den Fall in Ruhe anhand Ihrer Unterlagen anschauen.

          • user
            Ted
            am 09.03.2023

            Ja, da haben Sie sicher recht. Beim SoVD bin ich dann bestimmt gut beraten. Ich hoffe aber trotzdem, dass ich die Hilfe nicht in Anspruch nehmen muss. Diesen Stress und diesen Psychoterror möchte ich nicht mehr erleben…..

  • user
    Christina Kobold
    am 20.02.2023

    Hallo Zusammen,

    ich 60 Jahre wurde nach langjähriger Arbeit vor 1 jahr arbeitslos. Jetzt überlege ich einen schlechtbezahlten Job anzunehmen damit ich es "irgendwie" bis zur Rente mit 63 (>35 Jare Beitragszeiten) schaffe. Trotz einer kronischen Erkrankung habe ich keine Schwerbehinderung. Das Arbeitsamt sagte, wenn ich bei eventuellen Verlust des schlechtbezahlten Job innerhalb von 2 Jahren wieder mein bisheriges Arbeitslosengeld erhalten würde. Soweit, so gut.

    Was passiert sollte ich aber nach Aufnahme der neuen Arbeit, z.B. nach 3 Wochen, wieder langfristig erkranken. Bekomme ich dann Krankengeld entsprechend dem alten Arbeitslosengeld oder entsprechend dem neuen Job (was einiges geringer wäre).

    Vorab danke für Ihre Rückmeldung

    C Kobold

    • user
      Christian Schultz
      am 21.02.2023

      Hallo Christina, das Krankengeld wird auf Basis Ihres letzten Jobs berechnet. Konkret geht es um die letzten vollen vier Wochen, die Sie vor Ihrer Krankheit gearbeitet haben.

  • user
    Anna
    am 26.01.2023

    ...PS noch vergessen

    6.Darf die AA aufgrund ihrer Sicht,dass eine Umschulung sinnvoll wäre(aus meiner Sicht mit über 50 Quatsch) mir die Wiedereingliederung in Teilzeit auf der alten Stelle verweigern bzw.die Leistung dann verweigern?

    Danke nochmal!

    • user
      Christian Schultz
      am 26.01.2023

      Hallo Anna, wir können hier im Forum nicht auf individuelle Fälle eingehen. Das wäre unseriös, da man sich hierfür Ihre Unterlagen anschauen muss.

      Grundsätzlich empfehlen wir aber, sich in Vollzeit bei der Arbeitsagentur zu melden. Eben weil es sonst nicht das volle ALG I gibt. Alles Weitere können Sie gern persönlich mit meinen Kollegen in der Sozialberatung klären: https://www.sovd.de/sozialverband/organisation/landes-und-kreisverbaende

  • user
    Anna
    am 26.01.2023

    Guten Morgen, vorab vielen Dank fürs lesen und beantworten bin sehr froh dass es diese Möglichkeit gibt!

    Ich hab nach Reha mit entsprechender Beurteilung (3-6Std.max allg.Arbeitsmarkt) Antrag suf Teilerwerbsmind.rente gestellt,läuft im Widerspruch. Aktuell weiter AU (wg.Schmerzen/Tinnitus/Depr/Ängsten) bin im Februar ausgesteuert,, strebe an bei meinem AG demnächst Wiedereingliederung zu machen, um herauszufinden, ob ich 50 o.60% noch schaff.

    Das AA sagt nun lt.deren Medizin.Dienst sei ich 3-6 Std.einsetzbar mit prognose über 6 Monate,aber nichtauf Dauer,Nahtlosigkeitsregelung greift nicht, mussmich mit resltlristungsvermögen zu Verfügung stellen(der typische Pförtner) ,darf aber nicht mehr als 30 Std.dabei angeben aufgrund Mediz.Einschätzung und bekäme auch nur auf 30 Std.berechnet meine ALG 1 (obwohl vorher ja 35 gearbeitet und Krankengeld bezogen)

    1.Ist das rechtens,die Leistung ALG 1 stundenmäßig herabzusetzen; da ev konstruiert, kann ich nicht mit weiter 35 Std.angesetzt werden auch wenn es der Realität nicht entspricht, um das volle ALg zu bekommen?

    2. Das Arbeitsamt möchte dafür von meinem Arbeitgeber (ungekündigtes AV)eine Unterschrift haben, dass die mich erstmal nicht weiter beschäftigen, damit ich dem Arbeitsamt zur Verfügung stehen kann - üblich o.muss ich da mit Ärger seitens AG rechnen?

    3.Darf meinAG in dem Zusammenhang das Gutachten des AA einsehen???

    4.wird das Gutachten des AA an die DRV übermittelt??

    5.Darf meine Krankentagegeldzusatzversicherung dieses Gutachten desAA von mir verlangen u.darauf aufbauen?

    Ich wäre sehr dankbar selbst wenn nicht alle Fragen beantwortet werden können bitte ruhig auch Teil Antworten ganz lieben Dank!

    VG Anna

  • user
    Reina
    am 10.11.2022

    Guten Tag,

    Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nach einem fiktiven Einkommen gemäß § 152 SGB III wird ja eine bestimmte Bezugsgröße zugrundegelegt. Aktuell sind es: 3290 € /Monat. Und für das Jahr 2023 werden es 3395 € /Monat sein.

    Wenn nun im Dezember 2022 erstmalig ein Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt wird (und damit die Berechnung des ALG nach der aktuellen Bezugsgröße erfolgt), bedeutet das, dass ab Januar 2023 das ALG automatisch an die neue Bezugsgröße angepasst wird und sich damit entsprechend erhöht?

    Falls dies nicht der Fall ist - würde eine Berechnung des ALG auf der Bezugsgröße von 2023 dann erfolgen, wenn im vorherigen Beispiel eine Abmeldung zum 31.12.2022 erfolgt und dann ein neuer Antrag auf ALG zum 1.1.2023?

    • user
      Susan
      am 26.12.2022

      Hallo,

      Bekomme ich bis Februar nicht mehr noch Alg1 nach nahtlosigkeit und vor vielen mobatenfebeusr 22)reha antrag gestellt(kurzformular BA)

      Bekomme ich dann ALG 2, welches ich beantragen muss dann auch quasi die in nahtlosigkeit?

      Oder eben bis DRV entscheidet?

      Soll ich bei Harz 4 Antrag auf eine sagen das ich gesundheitlich arbeiten kann bzw welches Kreuz und ob ich mich gesundheitlich in der Lage sehe?

      • user
        Christian Schultz
        am 02.01.2023

        Hallo Susan, ALG I (auch nach der Nahtlosigkeitsregelung) erhalten Sie maximal so lange, bis Ihr Anspruch auf ALG I ausläuft. Wenn Sie nun immer noch nicht arbeiten können und vielleicht noch auf eine Entscheidung der Rentenversicherung warten, wäre das Jobcenter eine Möglichkeit.

        • user
          Susan
          am 04.01.2023

          Hallo

          Erst einmal entschuldigen Sie für die vielen Rechtschreibfehler im dem vorherigen Text!

          Zur genaueren Beschreibung: ich beziehe noch bis Ende Januar und ALG 1 (nahtlosigkeit), dann läuft es aus! Ich musste ja-um die nahtlosigkeit zu erlangen-einen reha-antrag stellen(Kurzformular der BfA)

          Ich habe jetzt Alg2 beantragt.Sie schrieben, das das eine Möglichkeit wäre.... Aber das ist doch die einzige Möglichkeit die oder?

          Bis die DRV über meine Erwerbsfähigkeit entschieden hat(immerhin schon fast 1 Jahr seitdem ich antrag gestellt habe hab) gilt dann auch beim jobcenter die nahtlosigkeit?

          Soll ich mich dort aber zur Verfügung stellen zu arbeiten?

          Was ist, wenn die DRV entscheidet das ich voll erwerbsfahig bin, obwohl das Gutachten der BfA mich unter 3 h eingestuft hat?

          Wie soll ich mich beim jobcenter verhalten solange DRV noch keine Entscheidung gefällt hat?

          • user
            Christian Schultz
            am 05.01.2023

            Wir können hier im Forum keine Einzelfallberatung machen, das wäre ohne weitere Informationen auch unseriös.

            In aller Regel ist nach dem Auslaufen des Arbeitslosengeldes das Jobcenter die einzige Anlaufstelle. Aber eben nicht immer. Es gibt auch Fälle, in denen wieder Krankengeld gezahlt wird. Das ist selten, ist aber möglich: https://www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/neue-krankheit-neue-blockfrist-wieder-krankengeld

        • user
          Suzann
          am 25.02.2023

          Hallo

          Ich habe vor 1 Jahr! Den formlosen Anrag gestellt auf Reha wie von der Bundesagentur gewünscht! Ich habe bis heute ALG 1 nahtlosigkeit bekommen, nun ist es erschöpft! Die DRV hat noch keine Entscheidung getroffen und nun falle ich ins Bürgergeld! Gilt da dann auch noch Nahtlosigkeit bzw muss ich jetzt mich zur Verfügung stellen? Ich habe einen Termin um meine berufliche Situation zu zu besprechenund weiß nicht wie ich mich verhalten soll. Muss ich mich zur Verfügung stellen stellen?

          Wie geht's weiter mit für mich?

          • user
            Christian Schultz
            am 27.02.2023

            Wenn Sie sich im Bürgergeld krankschreiben lassen, führt das nicht dazu, dass Sie kein Geld erhalten. So wäre es ja beim ALG I ohne Nahtlosigkeitsregelung. Von daher müssen Sie sich hier keine Sorgen machen.

            • user
              Suzann
              am 27.02.2023

              Hallo

              ich bekomme ab März ja Bürgergeld und habe demnächst einen Termin zur Bersprechung der beruflichen Situation. Soll ich mich da zur Verfügung stellen mit meinem Restleistungsvermögen oder gilt da immer noch die Nahtlosigkeit , solange bis die DRV entschieden hat? Lassen die mich mit Stellenangeboten so lange in Ruhe?

              Ich habe mich auch nach der Aussteuerung bis heute krankschreiben lassen, einfach weil ich ja schließlich noch krank bin. Allerdings habe ich die nur der Krankenkasse gesendet, die Bundesagentur hatte explizit darauf hingewiesen das ich keine Krankmeldung abgeben soll.

              soll ich weiterhin so verfahren, also muss ich überhaupt eine Krankmeldung wegen dieser Krankheit abgeben zu der ich begutachtet worden bin?

              Ich muss mich ja schließlich zur Verfügung stellen , auch um überhaupt Bürgergeld zu bekommen, denn das bekommen ja nur Erwerbsfähige so wie ich das verstanden habe. Da ich noch keine Entscheidung der DRV erhalten habe kann man doch nicht wirklich über die berufliche Situation sprechen oder?

              Kann es sein das es jetzt schon so lange dauert? Über 1 Jahr,es war ja ein formloser Rehaantrag.Bekommt das Jobcenter dann auch das Ergebnis mitgeteilt?

  • user
    Ertan
    am 19.10.2022

    Ps: aber ich habe einige Krankheiten, laut Ende September im Schlaflabor und Klinik für Psychiatrie

    -Diabetes 2

    -nichtorganische Insomnie

    -nichtorganische Störung des Schlaf-wach-Rhtymus

    -Alpträume

    -Obstroktive Schlafapnoe-Symdrom

    -rezidivierende depressive Störung, mittelgradig

    -panikstörung

    -Emotionale instabile Persönlichkeit

    -Adipositas BMI

    -Chronische schmerzstörung mit somatischer und psychischen Faktoren.

    -Magengeschwüre und Leberhämagion (wie gutartiger Tumor) wo eventuell Ende Jahre operativ entfernt werden muss

    Deshalb brauche ich bis 24.3. die finanzielle Unterstützung, weil das alles Geld kostet.

    • user
      Christian Schultz
      am 19.10.2022

      Hallo Ertan, wir können unmöglich hier im Forum Einzelberatung in solch komplexen Fragestellungen wie der Nahtlosigkeitsregelung betreiben. Das geht nicht. Bitte wenden Sie sich mit Ihren Unterlagen an meine Kollegen. Dort kann man Ihnen helfen: https://www.sovd.de/sozialverband/organisation/landes-und-kreisverbaende

      • user
        Ertan
        am 22.10.2022

        Helfen die mir auch, wenn ich aus einem andere Bundesgebiet bin.

        • user
          Christian Schultz
          am 29.10.2022

          Ja, Sie werden ja im örtlichen SoVD Mitglied.

  • user
    Ertan
    am 19.10.2022

    Hilfe und Bitte um eine Antwort. VDK hat mir nicht geholfen und ich stehe kurz davor ohne Geld da zu stehen und dann kann ich auch nur hoffen, das mein Leben endet.

    Zwar wurde ich zum 27.7.22 ausgesteuert! War bei der Agentur und habe ALG1 beantragt und es bis zum 24.3.23 bewilligt bekommen. Ich war vor dem Krankengeld schon ALG1. Sprich ALG1-Krankengeld und jetzt wieder bis zum 24.3.23 ALG1!….

    Im Juli sagte ich zur der Vertretung von meiner Sachbearbeiterin, dass ich eigentlich noch nicht fit bin aber die wichtige Termine im Krankenhaus erst Ende November und Anfang Dezember sind. Da meinte Sie ja ok, aber ich habe Vermittlungsvorschläge bekommen, aber bis jetzt keine mit Rechtsbelehrung, ich habe mich nicht beworben…. Da es Kein Problem war, wurde auch keine AU mehr vorgelegt, aber mein Psychiater hat mich weiter krank geschrieben, aktuell bis 14.11.22. war die ganze Zeit kein Problem, weil ich nicht die AU abgegeben habe.

    Jetzt kam von meiner eigentliche Beraterin ein Vermittlungsvorschlag mit Rechtsfolgen, sprich ich muss mich bewerben oder bekomme eine Sperre. Oder ein Grund angeben warum ich mich jetzt nicht bewerbe, ich habe angerufen und meinte, dass ich mich bei dieser Firma nicht bewerben kann, weil wenn die Termine (mit eventueller stationäre Aufnahme) vorbei sind, würde ich mich erst gern bewerben, weil es eine top Firma ist. Die Stelle war ab sofort zu besitzen, Deshalb wollte ich warte, bis das GO kommt von den Ärzte.

    Gestern am 18.10 habe ich dann mit der Frau W. Gesprochen (Sachbearbeiterin), und die war direkt genervt und meinte sie muss mir ein Gesundheitsbogen zu schicken (obwohl nie Kontakt bestand) ich muss Ihn ausfüllen und dann wird nach der Auswertung dadrüber gesprochen. Mehr kam nicht. Nicht was passiert usw. Außer das ich eventuell eine Umschulung machen kann/soll (will ich nicht, weil ich in meinem Beruf bleiben will) oder wie lange ich noch arbeite kann.

    Jetzt habe ich natürlich Angst, dass der Gutachter in den Akten sieht, dass ich vom Arzt krank geschrieben wurde, aber nicht die AU abgab. Ich wollte keine Verlängerung mehr, aber der Arzt hat es einfach gemacht (und noch elektronisch an die Krankenkasse geschickt), und mittlerweile haben wir Streit und ich den Facharzt Wechsel und nichts mehr mit ihm zu tun haben will.

    Nebenbei Info: ich hatte im November 2021 eine Reha, die meinte ich kann voll arbeiten, aber wäre akut krank und soll das behandeln lassen und 6 Monate später eine neue Reha beantragen. Und das habe ich gemacht, wurde aber abgelehnt, weil ich nur alle 4 Jahren ein Anspruch habe (laut DRV), obwohl im Reha Brief stand, ich soll nach 6 Monate eine neue Reha machen. Da die Ablehnung kam, haben wir jetzt ein Wiedereinspruch (VDK) eingelegt.

    Jetzt zur den fragen.

    1.)Kann das Amt oder der Gutachter Anhand der durchgehende AU mein Geld streichen, oder zurückverlangen, obwohl ich bis jetzt mich zur Verfügung gemeldet habe und keine AU dem Amt überreichte. Also seit 27.7 keine AU von mir bekommen.

    2.) kann ich das ALG1 gestrichen bekommen, weil der Gutachter meint, dass ich nicht arbeite kann? obwohl ich die ganze Zeit sage, dass ich wieder arbeiten will in meinem erlernten Beruf (will keine Umschulung). Oder kann er mich sogar zur EM auffordern?

    3.) sollte ich angeben das ich eine Reha beantragt habe, aber im Widerspruch ist, oder gar nichts sagen?

    4.) muss ich den Gesundheitsbogen aktuell ausfüllen, obwohl ich keine AU abgegeben habe? Oder kann ich das ablehnen und melde mich weiterhin zur Verfügung?

    Beispiel: Ich bewerbe mich und beim AG sage ich die Wahrheit und wenn er mich ablehnt, dass er der Grund für sich behält oder später einstellt?

    5.) habe ich pro Jahr 21 Tage Urlaub oder nur bis 24.3.23 insgesamt 21 Tage Urlaub?

    6.) Falls ich 21 Tage Urlaub habe, würde ich jetzt im November die 21 Tage Urlaub holen und anschließend 2-3 Wochen später für 6 Wochen eine neue AU. (Und wenn ich für 2023 extra 21 Tage Urlaub bekomme, dann im Januar noch mal 21 Tage Urlaub). So dürfte mir nicht passieren, oder? Weil ich dann sowieso arbeiten möchte (wenn alles genesen ist.)

    7.)oder soll ich den Gesundheitsbogen ausfüllen?

    Ich entschuldige mich für den langen Text. Aber die VDK hat mir nicht wirklich geholfen, wegen den bin ich jetzt in der Misere und die Sachbearbeiterin war sogar genervt von meiner Gegenfrage, dass ich meinte das es unhöflich ist und die lag dann einfach auf :((.

    Sie sind meine letzte Rettung, weil wenn ich jetzt von ALG1 in hartz4 rutsche, bin ich verloren und mein Leben hat dann gar kein Sinn mehr!

    Seit Jahren werde ich immer wieder gelinkt oder mir hilft keiner. Ich bin ehrlich und werde meistens dafür bestraft!

    Sie sind meine letzte Hoffnung. Ich schlafe seit paar Tagen nicht, trotz Medikamente, übergebe mich und bin am Ende ????

    Lg

    Ertan C.

    Ps: Notfalls haben Sie meine E-Mail Adresse

  • user
    Fischer Karin
    am 17.10.2022

    Nahtlosigkeit

    Hallo Herr Schulz, ich wurde am 29.04.2022 von der KK ausgesteuert.

    Während der Reha wurde im Februar ein LTA gestellt,

    da ich meinen Beruf nicht mehr ausüben kann.

    Die Nahtlosigkeit wurde vom medizinischen Dienst de Arge genehmigt, da ich nur unter 3 Stunden arbeiten kann.

    Heute sagte mir der SB der Arge, die Nahtlosigkeit wurde aufgehoben, da die RV die LTA im Grunde nach bewilligt .

    Diese Bewilligung kam im Mai, muss aber noch geprüft werden.

    Ich muss mich im Grunde nach dem Arbeitsmarkt zu Verfügung stellen.( mit meinem Restleistungsvermögen)

    Ist das rechtens?

    Ich habe von der RV noch keinen Bescheid erhalten.

    EU Rente wurde beantragt, zum Gutachter der RV war ich auch schon.

    Die LTA wurde ja noch gar nicht richtig genehmigt, warum keine Nahtlosigkeits Regelung mehr?

    Bitte um Rückmeldung.

    • user
      Christian Schultz
      am 17.10.2022

      Hallo Karin, ohne Ihre Unterlagen einzusehen, kann ich das nicht beurteilen. Aber grundsätzlich ist das schon möglich. Bitte wenden Sie sich an meine Kollegen in der Sozialberatung: https://www.sovd.de/sozialverband/organisation/landes-und-kreisverbaende

      • user
        Fischer Karin
        am 17.10.2022

        Hallo Herr Schultz,

        danke für die schnelle Antwort.

        Bei der höhe des ALG1 ändert sich auch nichts, meinte die Sachbearbeiterin.

        Ich werde auch nicht vermittelt, eine Tätigkeit als Museumwärterin hat sie auch nicht für mich.

        Ich wusste gar nicht das es solche Tätigkeiten noch gibt.

        Ich bin auch im sovd Verein, bin sehr froh das es solche Menschen gibt.

        Sie helfen einen sehr.

  • user
    Andrea
    am 13.10.2022

    Hallo,

    ich bin seit 2020 wegen Psychischen Problemen krank geschrieben, ich bin von der Krankenkasse ausgesteuert und bekam bis 20.09.2022 ALG 1.Das Arbeitsamt hat mir geraten Erwerbsminderungsrente zu beantragen, das hab ich auch getan. Das ganze zieht sich jetzt schon über ein Jahr hin und nun sagt das Arbeitsamt das ich keinen Anspruch mehr auf ALG 1 habe. ALG 2 bekomme ich nicht da mein Mann angeblich "zuviel" verdientund ich ein bezahltes Eigenheim habe. Der Verdienst meines Mannes wird komplett angerechnet obwohl Er noch einige Verbindlichkeiten zu bezahlen hat. Ich bekomme im Moment weil der Antrag auf Erwerbsminderungsrente noch nicht durch ist garnix mehr, weder ALG 2 noch Wohngegend oder sonstiges????Auf meine Anfrage beim Arbeitsamt ob es möglich wäre ein Übergangsgeld zu bekommen bekam ich keine Antwort.

    Gibt es noch irgendeine Möglichkeit das ich Finanzielle Unterstützung bekomme bis der Erwerbsminderungsantrag fertig bearbeitet ist?

  • user
    Polly
    am 11.09.2022

    Hallo Herr Schultz,

    ich habe eine Frage zur Nahtlosigkeitsregelung Paragraph 145 SGBIII.

    Für meinen Freund ist der Anspruch auf das Krankengeld nach 78 Wochen in den letzten drei Jahren zum 29.08.2022 ausgelaufen.

    In dieser Zeit wurde er operiert, war in Reha und es wurde auch ein Versuch des Neustarts über das Hamburger Modell gestartet.

    Aber nach ein paar Wochen sind die Schmerzen wieder da gewesen und auch ein innerbetrieblicher Wechsel ist leider gescheitert.

    Nach ein paar gescheiterten Therapieversuchen, wurde jetzt kurzfristig entschieden, noch einmal zu operieren.

    Die OP war diese Woche am 08.09. und eigentlich wollte er danach direkt wieder starten. Bei der OP musste aber mehr gemacht werden als vorher aufgrund der MRTs abgeschätzt und es gab die Anweisung, jetzt mind. 6 Wochen absolute Ruhe und dann wurde direkt im Krankenhaus noch vom Arzt eine sechswöchige ambulante Reha organisiert, mit Start am 20.10.2022.

    Da dies vorher alles nicht absehbar war, haben wir jetzt noch keine Anträge gestellt.

    Wenn ich mich richtig eingelesen habe, müsste er jetzt rückwirkend für die Versorgungslücke nach dem Ende des Krankengeldes, also ab 30.08. bis zum Start der Reha 20.10. 2022 beim Arbeitsamt ALG 1 beantragen.

    Bei der Begründung der Nahtlosigkeit, konnte ich aber nur den Antrag auf EMR finden und nicht als Grund eine anstehende Reha. Wird die Reha auch akzeptiert oder könnte es hier Probleme geben?

    Der Versicherungsschutz der Krankenkasse gilt bis einen Monat nach Krankengeldende, dies wäre jetzt schon in zwei Wochen. Das ist eigentlich auch meine größte Angst, dass er in der Situation jetzt noch den Krankenschutz verliert.

    Und worst Case, könnte man dann den Krankenschutz ggf. selber durch Eigenzahlung noch einmal einen weiteren Monat erhalten?

    Krankmeldungen liegen übrigens nahtlos vor.

    Haben Sie hier einen Tipp für uns?

    Vielen lieben Danke und herzliche Grüße

    Polly

    • user
      Christian Schultz
      am 12.09.2022

      Hallo Polly, der wichtigste Punkt lautet: Lassen Sie sich bitte individuell beraten. Jeder Fall rund um die Nahtlosigkeitsregelung ist etwas anders - und kann daher nicht generell beantwortet werden.

      Die Nahtlosigkeit wird von der Arbeitsagentur angewendet, wenn der ärztliche Dienst mein, Ihr Freund sei noch mindestens sechs Monate arbeitsunfähig. Das kann auch losgelöst von Reha und Rentenantrag passieren. Bei einem Antrag zur EM-Rente wäre Ihr Freund übrigens automatisch auch über die Krankenversicherung der Rentner versichert. Mindestens bis zur Entscheidung. Aber wie gesagt: Hieran hängen zu viele Variablen, die man nur in einer persönlichen Beratung klären kann.

  • user
    Silke
    am 10.09.2022

    Hallo,

    ich weiss nicht was ich machen soll.

    Mein Mann hat Pankreaskarzinom und ist seit 35 Jahren in einer großen Firma beschäftigt.

    Er bekommt Erhaltungschemo hat 100% Schwerbehinderung mit Kennzeichen G und B. Dazu Pflegestufe 4. Ich pflege mein Mann.

    Am 6.1.23 läuft das Krankengeld (nach 72 Wochen Zahlung) aus.

    Der Arbeitsgeber riet mein Mann sich arbeitslos zu melden, da er nicht mehr wg. seiner Krankheit vermittelbar, jedoch weiter als Mitarbeiter geführt werden soll.

    Gibt es das? Welche Art Arbeitslosengeld erhält er? Hartz 4 oder Arbeitslosengeld 1 ?

    Ich bin völlig überfordert. Vllt können Sie mir helfen?

    Vielen Dank

  • user
    eine Lehrerin
    am 06.09.2022

    Sehr geehrter Herr Schultz,

    ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie sich ein paar Informationen über mich und meine Krankengeschichte durchlesen könnten und mir dann Ihre Meinung mitteilen würden, ob dieser Ablauf rechtens ist. Ich bedanke mich für Ihre Bemühungen.

    seit Februar 2021 befinde ich mich in der AU (angestellte Lehrerin) aufgrund Burnout, Depressionen und PTBS. und bin seit März 2021 in psychotherapeutischer Behandlung. Zusätzlich liegt bei mir eine 80% Schwerbehinderung seit meiner Geburt vor. Ende letzten Jahres habe ich einen 9wöchigen Aufenthalt in einer Tagesklinik gehabt, mit der Empfehlung, noch eine psychosomatische REHA zu beantragen, um meine Leistungsfähigkeit beurteilen zu lassen. Mittlerweile wurde die REHA bewilligt, aber noch nicht durchgeführt. Es wird wohl September/Oktober 2022 werden. Seit August 2022 bin ich nun ausgesteuert und habe einen Antrag auf ALG 1 gestellt, der auch bewilligt wurde. Im Rahmen dieses Antrags habe ich auch sämtliche Unterlagen für die Begutachtung des Ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit eingereicht. Über das Ergebnis des Ärztlichen Dienstes wurde ich nicht informiert. Mir wurde lediglich Ende August ein Ärztlicher Beratungsvermerk der Ärztin vom 17.06.22 zugeschickt:

    "Die Vorstellung im Ärztlichen Dienst erfolgt im Rahmen des § 145 SGBIII (Nahtlosigkeit).

    Es wird innerhalb von 15 Arbeitstagen eine Beurteilung erwartet, wofür nur umschriebene Aussagen aus Datenschutzgründen zulässig sind. Es soll im Wesentlichen die Fragestellung beantwortet werden, ob ein aufgehobenes Leistungsvermögen vorliegt und zwar prognostisch für länger als 6 Monate.

    Den umfangreichen, vorliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass eine medizinische REHA vom Rentenversicherungsträger veranlasst wurde, welche Auswirkungen auf die im Auftrag gestellten Fragen haben könnten, durchgeführt. Aus diesem Grund wird der Auftrag hier zunächst abgeschlossen.

    Bei bewilligter und durchgeführter medizinischer REHA ist davon auszugehen, dass der Rentenversicherungsträger eine günstige Prognose zur Entwicklung der Erwerbs- und Leistungsfähigkeit sieht.

    In dem Fall, dass der Rentenversicherungsträger von einem Leistungsvermögen für den Allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeht, wäre im Anschluss eine Wiedervorstellung unter Anlage des Klinikentlassungsberichtes oder entsprechender Schweigepflichtsentbindungen ggf. sinnvoll bzw. möglich."

    Außerdem erhielt ich eine "Eingliederungsvereinbarung":

    "Ich teile mit, wenn mir das Datum für die med. REHA vorliegt. Nach Rückkehr aus der REHA melde ich mich wieder zurück. Sollten es mehr als 6 Wochen sein, melde ich mich persönlich wieder zurück. Sobald ich den ausführlichen Reha-Entlassbericht erhalte, kann ich diesen nachreichen, damit ein erneutes Gutachten erstellt wird. Sollte ich während der Reha einen Antrag auf EM-Rente oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben stellen, teile ich dies nach meiner Rückkkehr der Agentur für Arbeit mit.

    • user
      Christian Schultz
      am 06.09.2022

      Hallo, leider haben wir nicht die Möglichkeiten, hier im Forum auf solch detaillierte Einzelschilderungen einzugehen. Aber dafür gibt es meine Kollegen in der Sozialberatung: https://www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen

  • user
    Dora Froh
    am 02.09.2022

    Vielen Dank Herr Schultz. Habe gestern die Mitgliedschaft beantragt , beim Sovd zur Unterstützung.

    Ja das weiss ich auch nicht so genau ob bei mir die Nahtlosigkeit greift.

    Wenn die AfA bzw. der amtsärztliche Dienst findet dass ich für leichte Arbeiten zu 15h pro Woche fähig sei und ich jetzt sage ich stelle mich zur Verfügung fuer 40h- Woche (damit ich komplettes ALG I bekomme) denken die dann nicht ich sei garnicht krank bzw dass es ein Trick ist?

    Und zweite Frage: wenn man sich für eine Vermittlung zur Verfügung stellt fuer 15 h Woche, bekommt dann ab sofort nur noch alg I fuer 15h bezahlt oder erst dann wenn man tatsächlich einen 15h Job antritt?

    Bin aber so oder so gesundheitlich nicht in der Lage irgendwas zu arbeiten.

    • user
      Christian Schultz
      am 03.09.2022

      Sie bekommen nur das volle ALG I, wenn Sie sich in Vollzeit zur Verfügung stellen. Alles Weitere sollten Sie mit meinen Kollegen in der Beratung besprechen.

  • user
    Dora Froh
    am 01.09.2022

    Oh, da habe ich einen Fehler in meinem Komentar. Ich bekomme bzw. bekam bisher ALG I nicht II!

  • user
    Dora Froh
    am 01.09.2022

    Guten Tag Herr Schulz,

    ich bin arbeitsunfähig, ausgesteuert, bekomme seit Januar Arbeitslosengeld II, gleichzeitig musste ich zu Anfang einige Unterlagen für den ärztlichen Dienst der Arge ausfüllen. Das Gutachten liegt nun vor. Jetzt wurde ich vor die Wahl gestellt: entweder 15h pro Woche arbeiten oder wenn ich das nicht kann (bei mir zutreffend) wird die Leistung eingestellt und ich soll zu Hartz IV bzw. Grundsicherung beantragen oder EM-rente beantragen. Ich bin bei meinem arbeitgeber angestellt, also nicht arbeitslos. Was kann ich denn jetzt tun um weiter ALG II zu bekommen (laut anfänglichem Schreiben - vor Gutachten- würde mir das 1 Jahr bezahlt werden)? Vielen Dank!

    • user
      Christian Schultz
      am 02.09.2022

      Hallo Dora, das klingt so, als ob in Ihrem Fall keine "Nahtlosigkeit" vorliegt. Um ALG I zu erhalten, müssten Sie sich tatsächlich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen. Zumindest in der Theorie. Aber ich empfehle Ihnen hier dringend eine persönliche Beratung.

  • user
    Andreas Wiescher
    am 24.06.2022

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich bin seit ca. 4 Jahren fasst durchgehend krankgeschrieben.

    Im Oktober letzten Jahres hatte ich dann eine psychosomatische Reha.

    Als vorherige Empfehlung vor der Entlassung aus der Reha wurde eine befristete volle EMR empfulhen.

    Da ich aber finanzielle Bedenken geäußert habe - wurde das dann auf eine LTA abgeändert.

    Ich bin allerdings weiterhin krankegeschrieben und mein Gesundheitszustand hat sich noch verschlechtert.

    Im Bericht steht halt nun das ich über 6 Szunden arbeiten kann - aber mit einigen Einschränkungen die es mir nicht erlauben weiterhin in unserer Firma zu arbeiten - weil dort kein passender Platz für solche Tätigkeiten zur Verfügung steht.

    Im Moment sieht es so aus als wenn ich im November ausgesteuert werden soll - das ist abe rnoch in Klärung - da sich das Krankngeld eigentlich auf den Krankheutsverlauf nach der Rehe (Psychosomatik) nicht vor der Reha (Rückenprobleme).

    Aber wir nehmen mal den November an.

    Nun läuft Ende diesen Monats ein Abfindungsprogramm bei meinem Arbeitgeber aus.

    Er hat mir nun einen Auflösungsvertrag mit Abfindung angeboten.

    Zeitgleich hat er mich geeten eine EM-Rente zu beantragen.

    Dieses ist noch in der mache - da ich diese teleonisch mit der Rv angestoßen habe und nun noch 2 Formulare ausfüllen muss. Es wurde aber breits der 20.05.22 als Antragsstellung gesetzt.

    Ich habe zwar auf Grund meiner Betriebszugehörigkeit und auf Grund meiner Schwerbehinderung einen Kündigungsschutz, doch der erstere ist auf grund einer Klausel im TV durch den oben genannten vorgen (EM-Rente) ausgehebelt. Soll heißen wen ich die EM-Rente nicht beantrage kann man mir eine Kündigung schicken.

    Nun habe ich leider nur noch bis zum 29.06.22 Zeit das Ganze zu regeln. dannm uss das mit dem Auflösungsvertrag angestoßen sein.

    Ich versuche mich nun finanziell auch so gut es geht abzusichern.

    Da es aus meinen gesundheitlichen und psychischen Einschränkungen rsichtlich ist - das ich bei uns in der Firma keinen passenden Arbeitsplatz mehr bekommen würde - hatte ich mich für die Abfindung entschieden.

    Hier kommen jetzta ber einige Fragean auf mich zu.

    ich kann dem EM-Rentenantrag zurück ziehen, nehme die Abfindung zum 30.11.2022, melde mich dann bei der Arbeitsagentur 3 Monate vorher als Arbeitssuchend - mit der Aussage das ich zur Zeit auf Grund meiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht dem öffentlichen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe.

    Wie sieht es hier mit Fristen/Sperrzeiten usw. aus ?

    Bei einem Auflösungsvertrag auf Grund von gesundheitlichen Problemen - gelten welche Fristen ?

    Wie sieht es hier mit der Zahlung von ALG1 aus ?

    habe ich Zeiträume zu befürchten wo ich keiner Einkommen aheb als auch nicht mehr in der KV bin - trotz andauernder Erkrankung und Beahandlungsnotwendigkeit ?

    Wenn die beantragte EM-Rente nun teilweise oder voll bewilligt würde - ich aber mittlerweile den Abfindungsvertrag angenommen habe - was passiert dann ?

    In der Regel wird ja dann der Arbeitgeber informiert - den es dann nicht mehr gibt.

    Dieser könnte mich dann auffordern die Abfindung zurück zu zahlen - oder ?

    Kann ich den Antrag auf EM-Rente jetzt zurück ziehen und wenn die Arbeitagentur mich auffordert evtl. wieder neu stellen ?

    Leider ist das sehr komplex - und bedarf einer Zeitnahen Lösung - aber evtl. hätten Sie hier evtl. einen Vorschlag.

    Danke

    • user
      Christian Schultz
      am 24.06.2022

      Hallo Andreas, wir haben hier im Forum nicht die Möglichkeit, solch individuelle Anfragen zu klären. Dafür müsste man auch Ihre Unterlagen durchsehen können. Ich empfehle Ihnen daher, dass Sie sich an meine Kollegen in der Sozialberatung wenden: https://www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen

  • user
    Michael
    am 30.05.2022

    Guten Tag, Herr Schulz,

    vielen Dank für Ihre ganzen Hilfestellungen.

    Mein Krankengeldanspruch endet im November 2022 und ich werde dann auch weiter nicht arbeitsfähig sein. Mein Arbeitgeber will mich nun abfinden. Wenn ich das vor der Aussteuerung annehmen würde, hätte das Auswirkungen auf die Nahtlosigkeitsregelung?

    Und müsste ich mich zur Beantragung der Nahtlosigkeit dann schon Mitte August ans Arbeitsamt wenden? Und dann so ca. Im Oktober einen Antrag auf EM-Rente stellen?

    Danke für Ihre Hilfe und viele Grüße

    Michael

    • user
      Christian Schultz
      am 31.05.2022

      Hallo Michael, die Abfindung würde das Thema Nahtlosigkeit indirekt berühren. Aber wenn Sie dauerhaft arbeitsunfähig ins Arbeitslosengeld rutschen, würde dieser Punkt auch geprüft. Bei der Arbeitsagentur müssen Sie sich dann spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses melden.

      Lassen Sie sich aber in jedem Fall arbeitsrechtlich beraten, wenn Sie da einen Vertrag unterschreiben.

      • user
        Michael
        am 31.05.2022

        Vielen Dank für die schnelle Antwort

    • user
      Christine Schmalz
      am 16.06.2022

      Guten Tag Herr Schulz

      Ich bin am 3. Mai Ausgesteuert worden. Zur Zeit ruht mein Arbeitsverhältnis. Am 6. April habe ich mich persönlich bei der Agentur für Arbeit gemeldet und meinen Antrag auf Nahtlosigkeit gestellt. In der Reha war ich schon im Oktober 2021. Ein Antrag auf EM Rente habe ich im Januar gestellt. Bin weiterhin krank geschrieben. Laut Entlassungsbericht Reha bin ich für meinen Job unter 3 Stunden arbeitsfähig und für den allgemeinen Arbeitsmarkt über 6 Stunden vollschichtig arbeitsfähig. Laut Ärztlichen Dienst Arbeitsamt bin ich nicht Leistungsgemindert nach § 145 und deswegen falle ich nicht unter die Nahtlosigkeit. Der ÄD hat nur den Rehabericht zum Gutachten genommen und laut Akten das Gutachten erstellt. Der ÄD keine meiner Ärzte angeschrieben und Befunde eingeholt. Steht mir bei bestehenden Job und Aussteuerung nicht trotzdem die Nahtlosigkeit zu ?

      • user
        Christian Schultz
        am 17.06.2022

        Hallo Christine, nein, denn die Arbeitsagentur geht nicht davon aus, dass Sie in den kommenden sechs Monaten als arbeitsunfähig gelten werden.

        • user
          Christine
          am 20.06.2022

          Deswegen hatte ich ja meine Ärzte von der Schweigepflicht entbunden. Denn mein Psychiater hat mir bei Antragstellung auf Nahtlosigkeit den Befund nicht ausgehändigt weil er das unter bestimmten Situationen nicht darf nur wenn ein Befund angefordert wird vom Ärztlichen Dienst Arbeitsamt. Und auf diesen Befund wäre es angekommen. Ich bin doch nicht nicht nach 78 Wochen wieder gesund und von heut auf morgen voll Leistungsfähig wie vom Ärztlichen Dienst dargestellt wird. Der Rehabericht ist 6 Monate alt und ich bin weiterhin krank geschrieben von meinem Psychiater. Also kann man da nichts machen? Leistungsgemindert ist alleine deswegen eine Person die schon vor Aussteuerung 6 Monate ununterbrochen arbeitsunfähig krank geschrieben ist. Das soll einer verstehen.

  • user
    Stefan
    am 24.05.2022

    Guten Tag Herr Schulz,

    ähnl. wie beim Schreiber Markus Patzer, am 27.04.2022 ist es auch bei mir so.

    Wenn nun die erste Zahlung für den Monat 06/22 Ende des Monats 06/22 erfolgt, bekommt er (H. Patzer und auch die anderen Renten UND EM-Rentenbezieher) im Monat 07/22 die angekündigte Rentenerhöhung oder schauen die NEU-Rentner bzw. NEU-EMR-Bezieher dann in die "Röhre"? und gehen somit leer d.h. ohne Erhöhung aus?

    Was wäre, wenn H. Patzer der Agentur keine Meldung über seinen Rentenbescheid erteilt hätte, da die Rentenzahlung ja erst für Juni 22 erfolgt und er nun 5 Monate leer ausgeht, hätte er dann die erfolgten Zahlung behalten dürfen, da er ja sonst keine anderen Zahlungen erhalten hat oder müsste er diese dann zurückzahlen?

    Vielen Dank.

    Mit freundlichem Gruß

    Stefan

    • user
      Christian Schultz
      am 25.05.2022

      Hallo Stefan,

      die Rentenerhöhung im Juli kommt allen Rentnerinnen und Rentnern zu Gute. Denn die Erhöhung bezieht sich auf den Rentenwert, der Grundlage jeder Rente ist. Egal, ob diese im Juni, Juli oder irgendeinem anderem Monat startet.

      Wenn die Arbeitsagentur - aus welchem Grund auch immer - weiterzahlen würde, dürfte man das Geld natürlich nicht behalten. Denn offiziell ist in dieser Zeit ja die Rentenversicherung verpflichtet zu leisten. Auch wenn das Geld erst verspätet gezahlt wird.

      • user
        Stefan
        am 25.05.2022

        Guten Tag Herr Schultz,

        herzlichen Dank für die schnelle Rückmeldung.

        Wenn die Agentur aber "nur" bis zum Start der EMR ALG 1 bezahlt, wie sieht es dann aus?

        Die EMR wird z.B. wie es oft der Fall ist für mehrere Monate rückwirkend bewilligt, aber trotzdem erst z.B. ab August 2022 zur Auszahlung gebracht.

        Wenn die Agentur dann z.B. noch bis Juli oder evtl. auch noch bis August 2022 bezahlt, muss ich dann ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme über die EMR (hier Mai 22) oder erst ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Erhalts der EMR das Geld an die Agentur zrückzahlen, sofern diese die Zahlung nicht von selbst beendet?

        Es würde ja sonst ein Lücke entstehen zwischen der Mitteilung des Erhalts, bis zur tatsächlichen Auszahlung.

        Vielen Dank.

        Mit freundlichem Gruß

        Stefan K. L.

  • user
    Markus Patzer
    am 27.04.2022

    Ich verfolge ihre Beiträge mit großen Interesse, da ich mich seit geraumer Zeit in der Tretmühle aus Krankengeld, Reha, §145-ALG I und EU-Rentenantrag befinde. Jetzt ist die Zielgerade erreicht und der EU-Rentenbescheid ist eingetroffen. Allerdings mit einem kleinen Wermutstropfen: Rente ist zum 01.01.22 bewilligt worden, der erste Auszahlmonat ist 06/22, der Betrag für Januar-Mai wurde eingefroren und wird voraussichtlich als Ausgleich zwichen Arbeitsagentur und Rentenkasse genutzt. Soweit so bekannt. Allerdings musste ich pflichtgemäß das Eintreffen des Rentenbescheides bei der Arbeitsagentur melden. Das hatte einen sofortigen Zahlstopp zur Folge, daher ist nun der Monat Mai komplett ohne Leistung. Kann ich hier irgendetwas tun?

    • user
      Christian Schultz
      am 27.04.2022

      Hallo Markus, leider darf die Arbeitsagentur so vorgehen. In unserer Beratung schlagen wir auch häufig die Hände über dem Kopf zusammen, wie das läuft. Es gab schon Fälle, in denen wir für Mitglieder Widerspruch gegen diese verspätete Rentenzahlung eingereicht haben. Das macht aber nicht immer Sinn. Im schlimmsten Fall haben Sie die Möglichkeit, übergangsweise Leistungen des Jobcenters oder im Amt für Grundsicherung zu beziehen.

  • user
    Silke Koge
    am 13.04.2022

    Ich bin seit Juni 2021 krank geschrieben und bin im Nov. 2020 ausgesteuert.

    Ich habe selbst über meine Orthopädin einen Reha Antrag bei der Rentenversicherung gestellt, der von der Krankenkasse befürwortet wurde. Ein medizinisches Gutachten sprach auch dafür. Jetzt habe ich aber

    eine Absage von der Rentenversicherung bekommen und soll ambulante Physiotherapie in Anspruch nehmen. Sollte ich jetzt einen Antrag auf Erwerbstätigkeitsrente stellen? Ich werde dieses Jahr 65 und kann im Dez.2023 in Altersrente gehen. Wie verhalte ich mich jetzt?

    • user
      Christian Schultz
      am 13.04.2022

      Hallo Silke, da müsste man sich Ihre Rentenauskunft anschauen. Es kann sinnvoll sein, es mit der EM-Rente zu versuchen. Aber nicht in jedem Fall, das kann man nur auf Grundlage Ihrer Unterlagen entscheiden.

  • user
    Margareta
    am 10.04.2022

    Sehr geehrter Herr Schultz,

    mit großem Interesse verfolge ich Ihre Beiträge. Jetzt habe ich auch eine Frage, die mich betrifft.

    Kurz vor meiner Aussteuerung Anfang 2/22 hatte ich einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt, nachdem im vorangegangen Reha-Bericht nur mehr von einer zukünftigen Arbeitsleistung von 3-6 Stunden ausgegangen worden ist. Dort wurde ich im Oktober vorangegangenen Jahres AU entlassen und bin bis heute krankgeschrieben.

    Weil ich dann ja kein Krankengeld mehr bekam, mußte ich nach der Ausssteuerung ALG I nach der Nahtlosigkeitsregelung beantragen. Noch bevor dieser Antrag bewilligt wurde, kam schon der Bescheid von der DRV, daß mein Antrag auf EWR abgelehnt worden ist. Diesem habe ich bereits fristgerecht widersprochen und Akteneinsicht gefordert.

    Hier zu gleich eine Zwischenfrage: Wäre es sinnvoller, die Akteneinsicht über einen Arzt zu machen? Irgendwo habe ich gelesen, dieser bekäme wohl mehr Unterlagen zur Einsichtnahme zugeschickt... Hmmm...

    So, nun habe ich, nachdem ich dem Arbeitsamt mitgeteilt habe, daß mein Antrag auf EWR abgelehnt worden ist, ganz schnell einen Bescheid über mein ALG I bekommen mit einer Nachzahlung seit der Aussteuerung, der Anspruch erfolgt allerdings gem. § 136 SGB III.

    Nun frage ich mich, ob der Anspruch nicht doch gem. § 145 SGB III entsteht, da seit meinem Widerspruch ja alles wieder in der Schwebe ist???

    Dazu gibt es ja auch neuere Urteile, die ich so verstehe: https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/kein-vorliegen-einer-erwerbsunfaehigkeit-zur-negativen-entscheidung-des-rentenversicherungstraegers-5360

    Aus Sicht meiner Ärzte bin ich auch weiterhin arbeitsunfähig.

    Auch beim Ausfüllen des Antrags auf Gleichstellung kamen deshalb auch schier unlösbare Fragen auf. Hier sollte man angeben, ob man zur Zeit krank geschrieben sei, seit wann und wie lange noch, und/oder ob sich die Krankheit überhaupt wieder bessern wird. Wie soll man diese Fragen RICHTIG beantworten, ohne daß man sich selber (noch zusätzlich) ins Knie schießt? Einerseits soll man keine AU-Bescheinigungen an die ARGE einreichen, denn man soll ja dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, damit man überhaupt ALG bekommt; so lese ich dies zumindest überall. Andererseits hat man einen Antrag auf EMR gestellt und will einen höheren GdB erreichen, dann kann man doch nicht 'gesund' sein.

    Das paßt doch alles überhaupt nicht zusammen?

    Können Sie bitte mehr Licht ins Dunkel bringen? Ist es egal, welcher Paragraph im Moment auf dem Bescheid vom ALG I steht? Oder macht es einen Unterschied, und ich soll besser dagegen vorgehen? Was raten Sie mir?

    Es geht mir sowieso schon sehr schlecht, und ich kann diese schriftlichen Dinge nur mit allergrößter Mühe erledigen, aber solche Fragen machen einen doch wirklich schizophren.

    Mit freundlichen Grüßen und in großer Erwartung auf eine baldige Nachricht von Ihnen.

    Margareta

    • user
      Christian Schultz
      am 10.04.2022

      Hallo Margareta, wir können hier im Forum leider keine individuelle Fallberatung machen. Das wäre auch unseriös ohne Ihre Unterlagen einsehen zu können.

      Generell setzt ein Widerspruch aber nicht die Nahtlosigkeitsregelung wieder ein. Wenn bei Ihnen eine EM-Rente aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt wird, können Sie - für den Moment - auch kein Geld über die Nahtlosigkeitsregelung erhalten. Mehr dazu hier: https://www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/nahtlosigkeit-durch-widerspruch-oder-klage-verlaengern

      • user
        Margareta
        am 10.04.2022

        Christian, ich danke sehr für die superschnelle Beantwortung, damit hatte ich nicht gerechnet! Besonders nicht an einem Sonntag. :-O

        Und danke für den Link; ich hatte auch diesen Artikel bereits durchgelesen, aber Antworten zu meinen Fragen finde ich dort leider auch nicht. Es ist aber auch alles ganz schön vertrackt, und ich hatte gehofft, daß ich mich sehr allgemein gehalten habe.

        "Wenn bei Ihnen eine EM-Rente aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt wird, können Sie - für den Moment - auch kein Geld über die Nahtlosigkeitsregelung erhalten." Vor allen Dingen dieser Satz von Ihnen widerspricht sich total, mit dem in diesem Artikel genannten Gerichtsurteil: "Ablehnung der EM-Rente durch DRV lässt Fiktionswirkung des § 145 III nicht entfallen!

        Die negative Entscheidung über die Ablehnung der Erwerbsminderungsrente lässt die Sperrwirkung des § 145 III nicht per se entfallen. Anders die positive Entscheidung, wenn die DRV dem Rentenantrag statt gibt. So hat es das SG Stuttgart in einer neueren Entscheidung vom 06. Mai 2019, Aktenzeichen S 21 AL 1622/19 entschieden. Dabei stützen sich die Stuttgarter Sozialrichter auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 09. 09.1999, Aktenzeichen B 11 AL 13/99 R und einer Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 12.12.2003, L 8 AL 4897/02."

        Quelle: https://rentenbescheid24.de/anspruch-auf-nahtlosigkeit-trotz-ablehnendem-rentenbescheid/

        Und siehe dazu auch den Link in meinem Anschreiben.

        Mein Sozialberater ist der gleichen Meinung wie Sie, aber mich irritiert dies alles . Wozu gibt es Gesetze, wenn sie dann evtl. nicht richtig ausgelegt werden? Wie erklären Sie das? Mir geht es nicht um recht haben, lediglich um Diskussion.

        Vielleicht verstehe ich ja auch die Texte nicht. :-/ Aber ich komme zu keinem anderen Schluß nach diesem Urteil, als daß das ALG I gem. § 145 SGB III auch nach dem Ablehnungsbescheid der EMR weitergezahlt werden muß, wenn man weiterhin voraussichtlich mehr als sechs Monate arbeitsunfähig sein wird, trotz gegenteiliger Meinung der Rentenversicherung, die einen wieder voll arbeitsfähig eingeschätzt hat.

        In meinem Fall habe ich letztendlich überhaupt kein Geld über die Nahtlosigkeitsregelung bekommen; mein negativer Rentenbescheid kam früher zurück, als daß ich meinen Bescheid über mein ALG I zugeschickt bekam. Ab dem Tag nach der Aussteuerung beziehe ich nun lt. Bescheid ALG I gem. § 136 SGB III. Ich finde dies alles seltsam. Vielleicht sollte ich gar nicht soviel darüber nachdenken, aber manchmal macht man dann Fehler, die hinterher nicht wieder gut zu machen sind.

        Deshalb frage ich nochmals nach; ich will Ihnen auf keinen Fall auf die Nerven gehen.

        Ihr Buch habe ich auch bestellt, vielleicht tut sich da ja auch noch was auf, es ist ja ganz aktuell. Ich bin schon sehr gespannt darauf! Und nochmals herzlichen Dank für Ihre Bemühungen.

        • user
          Christian Schultz
          am 11.04.2022

          Wie schon gesagt: Hier im Forum können wir diesen Fall leider nicht klären. Sollte ich zur Nahtlosigkeitsregelung andere Infos von meinen Kollegen aus der Sozialberatung erhalten, werden wir auf jeden Fall darüber berichten.

          • user
            Margareta
            am 11.04.2022

            Nochmals dankschön für die Rückmeldung!

  • user
    Nina
    am 29.03.2022

    Hallo Herr Schultz,

    erstmal danke für Ihr gut verständlichen Beiträge. Bin wg. Krebserkrankung und anderer chronischer Erkrankungen seit August 2020 krankgeschrieben (57 Jahre, 100 % schwerbehindert, Merkz. G) Wurde von der Krankenkasse zur Reha aufgefordert. Im Januar Reha, danach arbeitsunfähig entlassen. Am 05.03. von der Krankenkasse ausgesteuert. Habe nach Erhalt des Schreibens am 14.2. Alg1 im Rahmen der Nahtlosigkeit beantragt. Der medizinische Dienst dort ist jetzt anhand der Unterlagen zum Ergebnis gekommen, dass ich unter 15 Std. arbeitsfähig bin und Erwerbsminderungsrente beantragen soll. Habe dann 2 Tage später ein Schreiben der Rentenversicherung erhalten, dass lt. Rehabericht wohl Erwerbsminderung vorliegt und ich zwecks Prüfung einen Erwerbsminderungsrenten-Antrag innerhalb von 4 Wochen stellen soll. Hatte mit dem ausfüllen einige Probleme, leider habe ich so kurzfristig keinen Termin bei einem Rentenberater bekommen und bei der Rentenversicherung bin ich immer nach 2 Minuten aus der Warteschleife geflogen. Habe den Antrag jetzt rausgeschickt.

    Alg1-Antrag ist noch in Bearbeitung. Bin heute zum Amt, um Wohngeld zu beantragen. Davon wurde mir dort jedoch abgeraten, weil ich mich dann selbst krankenversichern müsste, bis eine Entscheidung über das alg1 getroffen wird.

    Mir wurde dann nahegelegt, zunächst fur den Übergang alg2 zu beantragen, damit ich meine laufenden Kosten decken kann. Hierfür soll ich bis Donnerstag noch Unterlagen abgeben. Dies würde dann später mit dem alg1 verrechnet. Ist das jetzt so richtig?

    Vielen Dank!

    • user
      Christian Schultz
      am 30.03.2022

      Hallo Nina, wir können und dürfen hier im Forum keine verbindlichen Tipps zu Ihrem persönlichen Vorgehen posten. Das wäre auch unseriös, weil man sich dafür alle Unterlagen anschauen muss. Aber grundsätzlich weiß ich, dass viele Menschen in einer ähnlichen Situation wie bei Ihnen für den Übergang ALG II beantragen.

  • user
    Stefan
    am 22.03.2022

    Guten Tag Herr Schulz,

    vielen Dank für die Info.

    Sie schreiben bekommen Sie "nebenher" das halbe Arbeitslosengeld.

    Bedeutet das, dass ich nur das halbe ALG bekomme, auch wenn ich keinen Job finde und dadurch dann erhebliche finanzielle Einbußen habe?

    Wegen einer monatlichen Zahlung durch den Rententräger an mich habe ich bisher noch nichts mitgeteilt bekommen.

    Wenn ja, wäre es dann nicht besser bei der Agentur dies nicht zu erwähnen (Erwerbsminderung , heißt: nur eine Arbeit unter 6 Stunden, bzw. zwischen 3-6 Std)?

    Ist es finanziell besser 1/2 ALG plus 1/2 Arbeitsmarktrente (Erewerbsminderungsrente) zu beziehen, d.h. der Agentur den Bescheid aushändigen oder zu schweigen und das volle ALG zu beziehen?

    Berufstätig war ich bisher ca. 40 Jahre

    Vielen Dank.

    Gruß

    Stefan

    • user
      Christian Schultz
      am 22.03.2022

      Mit halber EM-Rente steht Ihnen nur das reduzierte Arbeitslosengeld zu. Sie können nicht in Vollzeit arbeiten - nur wer vollschichtig einsatzfähig ist, kann das volle ALG I erhalten. Und zusätzlich erhalten Sie ja Ihre teilweise EM-Rente.

  • user
    Stefan
    am 18.03.2022

    Guten Tag Herr Schulz,

    zuerst möchte ich einmal meinen großen Dank aussprechen, für die vielen ausführlichen Informationen die Sie uns Fragesteller*Innen übermitteln.

    Nun zu meiner (ausgewöhnlichen) Frage:

    Mir wurde vom Arbeitgeber gekündigt.

    Da ich einen GdB habe, musste erst die zuständige Stelle für Schwerbehinderte zustimmen, was diese auch nach der Auswertung der ärtlichen Befunde tat. Begründung, Krankheiten verschlimmern sich, weitere Beschäftigung ist nicht zumutbar.

    Das Krankengeld ist ausgelaufen und nun wurde das Arbeitslosengeld beantragt.

    Gleichzeitig wurde bei der Rentenstelle die Erwerbsminderungsrente beantragt.

    Diese wurde "teilweise" genehmigt. Es heißt, dass ich "nur“ noch 3-6 Std. arbeiten dürfte. Sollte ich keine Arbeitsstelle finden, die meine gesundheitlichen Einschränkungen gerecht wird, erhalte ich die volle Erwerbsminderungsrente.

    Nun meine Fragen:

    Müsste ich JEDE Arbeit annehmen, die mir angeboten wird oder darf es nur die Tätigkeit sein, welche ich in den letzten 30 Jahren ausgeführt habe?

    Da der Rententräger eine große Anzahl an Einschränkungen aufgeführt hat (nicht lange sitzen, stehen, schwer heben usw. usw.) die ich nicht mehr ausführen darf, durfte es mehr als schwierig sein, eine entsprechende Arbeitsstätte ausfindig zu machen.

    Habe ich trotzdem Anspruch auf das (volle) Arbeitslosengeld I?

    Muss ich das Arbeitsamt über diese Einschränkungen und den gestellten Antrag in Kenntnis setzen?

    Muss ich evtl. noch etwas beachten?

    Gibt es einen Zeitrahmen, in welcher ich eine Arbeit finden sollte/müsste um dann bei Erfolglosigkeit die volle Erwerbsminderungsrente beantragen zu können?

    Vielen Dank.

    Gruß

    Stefan

    • user
      Christian Schultz
      am 21.03.2022

      Hallo Stefan, mit teilweiser EM-Rente bekommen Sie "nebenher" das halbe Arbeitslosengeld. Natürlich können Sie nur die Jobs annehmen, die Sie gesundheitlich noch schaffen, das sollten Sie gegenüber dem Arbeitsvermittler auch klarstellen. Vermutlich liegt der Arbeitsagentur auch das Gutachter der Rentenversicherung vor.

      Falls Sie nach sechs Monaten keinen adäquaten Job gefunden haben, sollte die teilweise in eine Arbeitsmarktrente umgewandelt werden. Mehr dazu hier: https://www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/arbeitsmarktrente-diese-3-punkte-sollten-sie-kennen

  • user
    Gerrit
    am 09.03.2022

    Hallo Herr Schultz ,ich werde am 12.4 ausgesteuert,habe Reha hinter mir bin voll erwerbsgemindert ,habe mich schon beim Arbeitsamt gemeldet ,Greift bei mir trotzdem die natlosregelung auch wenn ich nicht mehr über drei Stunden arbeiten kann ? Vielen Dank für ihre Antwort

    • user
      Christian Schultz
      am 10.03.2022

      Hallo Gerrit, das hört sich sogar nach einem klassischen Fall für die Nahtlosigkeit an. Solange noch nicht über den Rentenantrag entschieden wurde, werden Sie mit großer Wahrscheinlichkeit im Rahmen dieser Regelung Ihr ALG erhalten.

  • user
    Christina Wallner
    am 04.03.2022

    Hallo Herr Schultz,

    ich habe mir Ihr Büchlein gekauft, welches mir sehr geholfen hat.

    Trotzdem möchte ich mich gerne nochmal rückversichern.

    Hier die Fakten: ich wurde zum 10.02.22 ausgesteuert und habe mich arbeitslos gemeldet.

    Ebenso habe ich zeitgleich meine Unterlagen für den medizinischen Dienst eingereicht.

    Ich bin weiterhin krank geschrieben.

    Ich habe eine Reha beantragt; diese wurde auch bewilligt. Aber ich habe noch keinen Termin.

    Nun hat mir das Arbeitsamt einen Termin zu einem Vermittlungsgespräch geschickt.

    Wenn ich das aus Ihrem Buch richtig verstanden habe, soll ich folgendermaßen vorgehen:

    Auf die Frage, ob ich weiter krank geschrieben bin, offen mit ja antworten, allerdings dazu sagen,

    dass ich mich trotzdem im Rahmen meiner Möglichkeiten dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stelle.

    Und, auf die Frage, ob ich aufgrund meiner Krankheit nicht weniger arbeiten möchte, verneinen, da

    ich sonst entsprechend weniger Arbeitslosengeld erhalte. -> ist das soweit richtig?

    Zusätzlich habe ich noch eine Frage: wie soll ich mich verhalten, wenn man mir empfiehlt Erwerbsminderungsrente

    zu beantragen?

    Soweit ich weiß, wird doch in bzw. nach der Reha darüber entschieden, ob ich weiter arbeiten kann. Und, falls nicht,

    wird der Reha-Antrag automatisch zum Rentenantrag?

    Vielen Dank für Ihre Mühe.

    Liebe Grüße und ein schönes Wochenende.

    Christina

    • user
      Christian Schultz
      am 07.03.2022

      Hallo Christina, ob Sie sich der Vermittlung in Vollzeit zur Verfügung stellen müssen, hängt davon ab, ob bei Ihnen die Nahtlosigkeitsregelung angewandt wird. Hier habe ich das noch einmal genauer erklärt: https://www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/nahtlosigkeit-wer-entscheidet-das-eigentlich

      Nur wenn diese abgelehnt wird, müssen Sie sich theoretisch offen für neue Jobs zeigen und mit den Krankmeldungen vorsichtig sein.

      Und - ja: In der Reha wird es auch einen Abschlussbericht geben, der die Weichen darüber stellen wird, ob Sie für die EM-Rente in Frage kommen.

  • user
    Louise
    am 03.03.2022

    Hallo,

    ich habe Krankengeld bis kurz vor der Aussteuerung bezogen und dann einen Aufhebungsvertrag mit meinem Arbeitgeber abgeschlossen, der mich noch einige Zeit weiterbezahlt hat bei Freistellung von der Arbeit. Leider haben zwei Jahre zur Genesung von meiner Erkrankung nicht ausgereicht. Zum 1.1.2022 habe ich ALG I zur Überbrückung und eine volle Erwerbsminderungsrente beantragt. Derzeit habe ich keinen Krankengeldanspruch mehr, und ich gelte als freiwillig versichert und muss meine Beiträge zur KV selber bezahlen, solange ich kein ALG I erhalte. Leider hat der ärztliche Dienst der Arbeitsagentur mich als voll leistungsfähig eingestuft. Ich habe noch keinen Bescheid, sondern habe erstmal zwei weitere meiner Ärzte von der Schweigepflicht entbunden, so dass der ärztliche Dienst jetzt nochmal prüft. Was mache ich, wenn bei dieser Prüfung wieder total unrealistisch herauskommt, dass ich angeblich arbeitsfähig bin? Ich habe Krebs und psychische Probleme, und ich hätte mir nicht vorstellen können, dass diese Kombination nicht ausreicht, um auch als arbeitsunfähig anerkannt zu werden. Ich sitze vielleicht deshalb zwischen den Stühlen, weil ich die schulmedizinische Krebs-Behandlung (Operation) abgelehnt habe. Ich behandele mich ausschließlich mit naturheilkundlichen und alternativen Mitteln, die ich zudem alle selbst bezahlen muss. Diagnosen von Schulmedizinern liegen aber vor. Der Krebs ist unverändert da und belastet mich körperlich und psychisch. Solange diese Erkrankung nicht geheilt oder zumindest unter Kontrolle ist, kann ich nicht arbeiten. Muss ich mich dann trotzdem dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen, damit ich ALG I bekomme? Kann ich mich dann wieder durch meinen Hausarzt krankschreiben lassen? Erhalte ich ALG I auch gezahlt, wenn ich Widerspruch gegen den Bescheid einlege? Mir ist es eigentlich egal, nach welchem Paragraphen das ALG I gezahlt wird, ich warte ja auf den Bescheid der Rentenversicherung, der hoffentlich realistischer ausfällt. Ich bin jetzt schon zwei Monate ohne Leistungen und brauche das Geld für meinen Lebensunterhalt und für meine Behandlungen, und ich möchte auch gerne wieder normal krankenversichert sein.

    Danke.

    • user
      Christian Schultz
      am 07.03.2022

      Hallo Louise,

      wenn die Nahtlosigkeit bei Ihnen abgelehnt wird, müssen Sie sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen, um ALG I zu bekommen. Aber nur theoretisch. Mehr dazu hier: https://www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/nahtlosigkeit-wer-entscheidet-das-eigentlich

      Ich empfehle Ihnen aber in jedem Fall eine persönliche Beratung. Das scheint bei Ihnen bisher nicht ganz glatt gelaufen zu sein, wenn Sie jetzt schon so lange ohne Leistung sind.

  • user
    Birgit Pütz
    am 01.03.2022

    Hallo,

    ich befinde mich bereits in der Nahtlosigkeitsregelung, die im September 2022 ausläuft. Die BA hat im Oktober 2021 meine Leistungsfähigkeit unter 15 h/Woche eingeschätzt und ich habe daraufhin eine medizinische Rehabilitation (Reha vor Rente) genehmigt bekommen. Diese findet nun nächste Woche statt. Den Antrag zu Erwerbsminderungsrente reiche ich (wenn ich alles fertig kriege) nächste Woche ein. Nun mache ich mir Sorgen, wie es finanziell weiter gehen soll, wenn die Reha ebenfalls meine Leistungsfähigkeit unter 3 h/Tag sieht und die Bewilligung/Antwort der DRV länger dauern wird als bis September. Stehe ich dann bis zur Bewilligung ohne Geld dar? Oder wird die Nahtlosigkeitsregelung verlängert bis ein Bescheid vorliegt?

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung

    • user
      Christian Schultz
      am 02.03.2022

      Hallo Birgit, der Bezug des Arbeitslosengeldes wird leider nicht über Ihren bisherigen Anspruch hinaus verlängert. Sie können dann nur hoffen, dass es mit der Rente schnell geht und dann eine rückwirkende Zahlung eingeht. Im Zweifelsfall sollten Sie in der Zwischenzeit zum Jobcenter.

  • user
    Nico
    am 25.02.2022

    Sehr geehrter Herr Schulz,

    meine Mutter ist psychisch und körperlich krank und seit 15 Monaten deshalb krankgeschrieben. Sie ist 60 Jahre alt, hat hin- und wieder als selbstständige Nachhilfelehrerin gearbeitet (ohne in die Rentenversicherung einzuzahlen).

    Lediglich seit April 2018 ist sie in einem normalen Beschäftigtenverhältnis. Ich werde zunehmend nervös, da sich meine Mutter nicht um ihre alltäglichen Pflichten kümmert, ihre Post nicht öffnet und auf Hilfsangebote oftmals negativ reagiert.

    Wenn ich Ihren Beitrag richtig verstanden habe, bestünde die Möglichkeit, Reha bzw. Erwerbsminderungsrente zu beantragen, um dann zumindest zeitweise Anspruch auf ALG 1 als Überbrückungsleistung zu haben. Hiermit wäre sie auch weiterhin krankenversichert (meine größte Sorge ist, dass sie aus der gesetzlichen Krankenversicherung rausfliegt..).

    Ich meine, als AN hat man 5 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen, um Anspruch auf Erwerbsminderungsrente zu haben. Das liegt bei meiner Mutter leider nicht vor, da sie bis zu ihrem seit April 2018 bestehenden Arbeitsverhältnis nicht in die Rentenversicherung eingezahlt hatte. Besteht dennoch die Möglichkeit, nach einem Antrag auf Reha / Erwerbsminderungsrente, das ALG 1 vorrübergehend zu beziehen?

    Gibt es andere Optionen, die es ermöglichen würden, weiterhin zumindest gesetzlich krankenversichert zu sein? Bringt es was, wenn sie sich „gesundschreiben“ lässt, auch wenn sie ein paar Wochen später vermutlich wieder arbeitsunfähig werden würde? Ihr Arbeitgeber hat vollstes Verständnis und würde jegliche Entscheidungen unterstützen.

    Anspruch auf Grundsicherung/Hartz IV hat meine Mutter nicht, da sie über finanzielle Rücklagen verfügt. Das Geld soll für ein betreutes Wohnen verwendet werden. Falls sie sich selbst krankenversichern müsste, wäre eine Unterbringung in ein betreutes Wohnen aus finanzieller Sicht nicht mehr möglich. Aus diesem Grund suche ich verzweifelt nach Möglichkeiten, um sie vor dem finanziellen Ruin zu bewahren..

    Danke und viele Grüße

    • user
      Christian Schultz
      am 25.02.2022

      Hallo Nico, schauen Sie am besten auch einmal in diesen Beitrag. Da haben wir die Nahtlosigkeitsregelung noch etwas ausführlicher erklärt: https://www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/nahtlosigkeit-wer-entscheidet-das-eigentlich

      Ihre Mutter muss nicht unbedingt schon eine EM-Rente beantragt haben, um nach dem Ende des Krankengeldes Arbeitslosengeld zu beziehen. Sie sollte sich auf jeden Fall zwei Monate vor der "Aussteuerung" beim Arbeitsamt melden. Dort wird dann nach Aktenlage geprüft, ob sie voraussichtlich noch länger als sechs Monate krank sein wird. Nur wenn die Nahtlosigkeit abgelehnt wird, bleibt Ihrer Mutter noch die Möglichkeit, sich theoretisch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Sie wird also so oder so ALG I erhalten, wenn sie zuvor mindestens 12 Monate eingezahlt hat: https://www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/krankengeld-laeuft-aus-wie-verhalte-ich-mich-richtig

      Aber eine persönliche Beratung sollte Ihre Mutter in jedem Fall in Anspruch nehmen.

  • user
    FE
    am 22.02.2022

    Hallo Herr Schulz,

    ich werde Ende April ausgesteuert (Ablauf Krankengeld). KK hat mich zur Reha aufgefordert und Dispositionsrecht eingeschränkt. Rehaantrag wurde bei DRV am 06.02.22gestellt. Nun hab ich mich bei Agentur für Arbeit gemeldet für die Beantragung von Arbeitslosesengeld.

    Da ich bereits die Reha beantragt habe hat die nette Dame bei der AFA mir angeboten die Entscheidung der Reha abzuwarten und ich bekäme dann ab 23.04 nach Aussteuerung das Arbeitslosengeld AlG I problemlos ohne vorherige Gesundheitsprüfung ausgezahlt. Bis nach der Reha würden sie auch von einer Vermittlung usw. absehen. In der Reha wird ja sowieso geprüft ob bzw. in welchem Umfang ich noch leistungsfähig bin.

    Mir stellt sich die Frage?

    Welcher Vorteil hätte eine Bewilligung des Arbeitslosengeldes über die Nahtlosigkeitsregelung?

    Die Prüfung müsste dann über den Ärztlichen Dienst mit Einreichung des Gesundheitsfragebogens erfolgen. Wenn ich das ausdrücklich wünsche würde sie auch dies in die Wege leiten. Ich soll ihr dann bis morgen Bescheid geben.

    Eine allgemeingültige Antwort wäre toll.

    Vielen Dank

    • user
      Christian Schultz
      am 22.02.2022

      Die Mitarbeiterin der Arbeitsagentur hat ja quasi eine Ausgliederung der Nahtlosigkeits-Prüfung an die DRV angeboten. Denn normalerweise prüft der arbeitsamtsärztliche Dienst, ob Sie voraussichtlich in den nächsten sechs Monaten weiter krank sein werden. Das soll jetzt mehr oder weniger über die Reha der Rentenversicherung abgeklärt werden. Ich weiß nicht, wie man das sozialrechtlich einschätzen soll. Wenn Sie die Reha noch nicht beantragt hätte, würde die Arbeitsagentur Sie ziemlich sicher auch noch dazu auffordern. Ist vermutlich in Ordnung so, aber lassen Sie sich - wie immer - am besten noch einmal persönlich beraten.

      • user
        FE
        am 22.02.2022

        Vielen Dank für die schnelle Antwort.

        Sie sagte noch falls die DRV feststellt dass ich länger als 6 Monate unter 15 Std gemessen am allgemeinen Arbeitsmarkt) arbeiten kann könnte man die Zahlung ALG I auch noch in die Nahtlosigkeitsgeldregelung nach § 145 umwandeln? Dann müsste ich sowieso einen Erwerbsminderungsantrag stellen oder? Geht das nach Bezug von normalem ALG I?

        Leider muss ich mich morgen entscheiden!

        Vielen Dank!

  • user
    Ulf
    am 26.01.2022

    Hallo,

    ich bin momentan in der REHA und werde als nicht arbeitsfähig entlassen.

    Der Sozialdienst hier sagte mir das ich, wenn ich aus dem Krankengeld falle und ausgesteuert werde, automatisch Arbeitslosengeld bekommen würde, auch wenn ich keinen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt habe, da ich vor 1960 geboren bin.

    Stimmt das so tatsächlich?

    Ich kann das nicht wirklich glauben.

  • user
    Nici
    am 19.01.2022

    Hallo,

    Ich leide an einer chron. Darmerkrankung, befinde mich auch in neurologischer Behandlung und leider finde ich seit Monaten keine psychotherapeutische Unterstützung, weil alle überlaufen. Wegen der chron. Erkrankung habe ich bereits 3x meinen Job "verloren", die Arbeitgeber haben es immer "nett" in ihren Kündigungen umschrieben. Die Erkrankung war bei allen Einstellungen bekannt, habe nichts verheimlicht. Dennoch wurde mir erneut mein Vertrag 06/2020 bei laufender AU nicht verlängert. Ich bin erst 50 Jahre jung, 60% SB und wurde nun im November 2021 von der KK ausgesteuert.

    Nun ist die BAfA mit ALG 1 zuständig, hat bereits 2 Monate bezahlt und auch ein Gutachten erstellt. Demnach bin ich vollschichtig (6 Std + mehr) für leichte Tätigkeiten arbeitsfähig, aber mit erheblichen Einschränkungen. Das schaffe ich nicht.

    Läßt sich ein solches GA ändern?

    Einen Rentenantrag zu stellen könne man mir nicht vorschreiben, wurde mir gesagt.

    Aber macht das Sinn bzw. könnte ich das? Oder trifft die Nahtlosigkeitsregelung auf mich zu?

    Hätte ich Nachteile bei der BAfA, wenn ich die Erwerbsminderungsrente beantrage?

    Mit diesem GA bekomme ich doch sicherlich eine Ablehnung und was dann?

    Ich bin nervlich durch so viele Tiefen in den letzten Monaten gegangen, was leider auch nicht förderlich für die Darmerkrankung war/ist. Habe daher auch nicht mehr viel Kraft, um noch weiter zu kämpfen. Nachts kann man nicht schlafen, weil der Kopf nicht abschaltet und man sich ja auch nicht "falsch" äüßern bzw. entscheiden will. Keine Ahnung, wie es nun weitergehen soll bzw. was ich machen soll und in 14 Tagen ist die 4-Wochenfrist rum.

    In den nächsten Tagen habe ich, nach der GA-Übergabe, nun einen Telefontermin (ca. 35 min soll ich einplanen) indem dann bitte was besprochen wird??

    Muss ich mich vollschichtig zur Verfügung stellen und auf jeden Vorschlag, trotz der vielen Einschränkungen, bewerben?

    Laut dem Arzt bin ich auch weiterhin nicht arbeitsfähig. Die Krankmeldung darf ich nicht mehr abgeben, weil dann nach 6 Wochen keine Leistungen mehr gezahlt würden. Kann man mich dennoch krankschreiben und welchen Zweck/ Vorteil/ Nachteil hätte das? Erfährt die BAfA durch die Krankenkasse evtl. davon?

    Fragen über Fragen und täglich kommen neue hinzu.

    Es würde mich sehr freuen, wenn Sie etwas Ordnung in meinen Fragendschungel bringen könnten. Vielen Dank vorab und bitte bleiben Sie gesund! Herzliche Grüße

    • user
      Christian Schultz
      am 20.01.2022

      Hallo Nici, grundsätzlich können Sie gegen jeden Bescheid im Sozialrecht Widerspruch einlegen. Innerhalb eines Monats. Ob da in Ihrem Fall sinnvoll wäre, müsste man sich aber im Detail anschauen.

      Falls die Nahtlosigkeitkeitsregelung bei Ihnen nicht zur Anwendung kommt, haben Sie tatsächlich noch die Option, sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen: www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/ausgesteuert-so-verhalten-sie-sich-beim-arbeitsamt-richtig

  • user
    Andrea
    am 14.01.2022

    Hallo,

    ich bin 56 Jahre alt u. erhalte seit 2016 eine volle medizinische EM Rente bis 30.04.22. Habe den 3. Verlängerungsantrag im Nov. 21 gestellt. Nach 2 Wochen Antwort von der DRV: muss zum Gutachter, aber es gibt monatelange Wartezeit. Meine Fragen:

    ich bin seit 10/2014 durchgehend krank, ruhendes Arb.Verhältnis

    nach 78 Wochen Aussteuerung KG

    2016 Reha gemacht dann die EM erhalten

    zwischen Aussteuerung KG und Bescheid Rente habe ich 3 Monate ALG 1 nach §136 erhalten

    (wurde dann von der DRV wieder zurückgezahlt)

    Habe ich jetzt nach 6 Jahren Rente überhaupt noch Anspruch auf ALG 1 §145?

    und die wissen ja dann auch definitiv, dass ich nicht arbeitsfähig bin, kann mich also gar nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Da ich psychisch sehr angeschlagen bin, werde ich da auch heulend vor dem SB sitzen, der sieht dann ja sofort was mit mir los ist, da brauch ich gar nichts sagen.

    Wann sollte ich mich wo melden? Welche Möglichkeiten bleiben mir? Nach derzeitiger Lage ist ja definitiv nicht damit zu rechnen, dass das Gutachten vor Ablauf der Rente erstellt wird.

    Vielen Dank schon mal für Antworten!

  • user
    Maja
    am 12.01.2022

    Hallo Herr Schultz,

    vielen Dank für Ihren wirklich verständlich geschriebenen Artikel. Tatsächlich muss ich noch einmal nachhaken für meinen spezifischen Fall:

    Ich bin seit Ende 12/20 wegen einer seltenen chronischen Erkrankung krank geschrieben. In 05/21 - 06/21 erfolgte eine Reha, Entlassung war arbeitsunfähig mit Beschreibung arbeitsfähig im alten Job maximal 3, sonst 6 Stunden. Nach der Reha begann sich mein Zustand zu verschlechtern, weshalb die Krankenkasse Ende 07/21 Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt hat. Seit Antragstellung erfolgte weitere Verschlechterung. Letzten Montag erhielt ich von meiner privaten BU die Info, dass sie nicht zahlen und mich aus dem Vertrag schmeißen. Parallel rief ich bei der Krankenkasse an, um mich nach der Länge des Krankengeldbezugs zu informieren (ca. Ende Juni, noch nicht berechnet). Die Krankenkasse hat bereits seit 3.1. den Bescheid der DRV vorliegen, ich habe bisher gar nichts. Bescheid wurde abgelehnt. Der Antrag basierte allerdings auf Unterlagen zu Beginn der Verschlechterung.

    Es ist nicht absehbar, ob, wann usw. ich überhaupt wieder arbeiten kann aufgrund kognitiver und körperlicher Ausfälle. Zum leben zu krank, aber zum arbeiten gerade gesund genug... Stehe nach wie vor in ungekündigter Festanstellung. Muss zudem wegen der Erteilung eines Schwerbehinderungsgrades vorm Sozialgericht klagen. Seltene Erkrankungen rutschen einfach durchs Raster...

    Ist es mein "Job", dem Bescheid zu widersprechen, da der Antrag ja von der Krankenkasse ausging? Ist es überhaupt ratsam, zu widersprechen oder soll ich lieber im Fall der Fälle auf die Nahtlosregelung warten, bzw. ist dies nach dem Antrag der Krankenkasse überhaupt noch möglich?

    Vielen lieben Dank für Ihre Hilfe und herzliche Grüße.

    • user
      Christian Schultz
      am 17.01.2022

      Hallo Maja, wir können Ihre Anfrage leider nicht hier im Forum klären. Dazu müssten wir uns die Unterlagen (insbesondere die Arztberichte) ansehen. Auch Ihre finanzielle Situation insgesamt (familiärer Hintergrund) sind beim Suchen nach einer Strategie zu beachten. Daher empfehle ich Ihnen unsere Sozialrechtsberatung: www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen

  • user
    Elke Rohmann
    am 11.01.2022

    Guten Tag Herr Schultz,

    trotz umfangreichere Recherchen habe ich bisher keinen ähnlich gelagerten Fall wie meinen gefunden. Ich bin sehr verunsichert, wie es jetzt weitergeht und worauf ich zu achten habe. Vielleicht können Sie mir helfen?

    -seit einigen Jahren beziehe ich eine unbefristete Teilerwerbsminderungsrente , arbeitete im Rahmen der Hinzuverdienstgrenze zuletzt 12 Wochenstunden, das Arbeitsverhältnis besteht noch

    -seit 12/20 bin ich wegen einer anderen Diagnose arbeitsunfähig, werde am 19.1.22 ausgesteuert

    -einen Antrag auf volle EM-Rente stellt ich im April 21, er "läuft"

    -am 14.12.21 stellte ich mich bei der Agentur für Arbeit vor und reichte Fragebögen für den ärztl. Dienst ein

    -nach eigener Einschätzung wäre ich in einem anderen Berufsfeld evtl. 3 Stunden arbeitsfähig

    Ich frage mich nun, woher ab dem 20.1.22 das Geld kommen soll und wie es mit meiner Sozialversicherung , Krankenversicherung weiter geht... Die Nahtlosregelung scheint nicht zu greifen , da ich nur unter 15 Std. tätig war... Ich kann meine AU nicht beenden und die alte Tätigkeit weiter ausüben, andererseits muss ich mich dem Arbeitsmarkt zu Verfügung stellen, um an ALG1 zu kommen, oder....? Ich bin total verunsichert

    -bi

    • user
      Christian Schultz
      am 17.01.2022

      Hallo Elke, auf den ersten Blick sieht es so aus, als ob Sie sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen müssen, um an das ALG zu kommen. Aber die Prüfung der Nahtlosigkeit müssen Sie trotzdem zunächst abwarten. Wenn es Probleme gibt, melden Sie sich gern bei meinen Kollegen. Hier im Forum können wir das leider nicht auflösen: www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen

  • user
    Kijewski
    am 27.12.2021

    Hallo, mein man ist seid 2019 krankgeschrieben, nun ist er von der Krankenkasse um 25.12.21ausgestellt worden. Sein Antrag auf em wurde bearbeitet und zu einer teilerwerbsminderungsrente bewilligt. Nun sind wir im Widerspruch gegangen aber dieses dauert wieder. Beim Arbeitsamt hat er sich auch gemeldet. Der aufhebngsvertrag ist von seinen Chef noch nicht zurück gekommen. (Aus gesundheitlichen Gründen, darf er sein Job nicht mehr ausführen).

    Unsere Frage, wer bekommt jetzt den krankenschein, wir hängen total in der Luft und wissen nicht mehr was wir richtig und falsch machen

  • user
    Sandra
    am 23.12.2021

    Hallo

    Es geht darum dass ich seit 30.07.2020 krankgeschrieben bin.

    Mir bisher aber auch keiner richtig helfen konnte… nun soll ich ausgesteuert werden und irgendwie ist jetzt keiner finanziell für mich zuständig - ich bin ziemlich verzweifelt , da ich auch geschieden und alleinerziehend bin.

    Diagnosen auf der AU sind folgende

    - M 99.83G sonstige biomechanische Funktionsstörung

    - R 52.2 G sonstiger chronischer Schmerz

    - M 79.00 G Rheumatismus nicht näher bezeichnet

    - M16.2 G coxarthrose ( kam erst im Oktober 2021dazu)

    - M54.5 G Kreuzschmerz

    Weitere Diagnosen sind

    - Chronische Fatique

    - Diabetes

    - Silent Inflammation

    - Leaky gut etc…

    Mir geht es auch wirklich nicht gut und ich kann kaum den Alltag bewältigen - körperlich, nicht wegen der Psyche oder so

    Im Dezember 2021 war ich zur Diagnostik in einer Rheumaklinik, hier wurde Fibromyalgie diagnostiziert. Das stand noch nie auf der AU, allerdings wurde 2020 in einer anderen Rheumaklinik chronisches Schmerzsyndrom mit fibromyalgischen Komponenten diagnostiziert - ist das dann auch schon die Diagnose Fibromyalgie??

    Und kann ich evtl eine neue AU mit Fibromyalgie bekommen, die dann auch wieder 78 Wochen läuft? Das ICD 79.00 ist ja ähnlich der Fibromyalgie

    am 13.01.2022 werde ich nun ausgesteuert … auch am 13.01.22 werde ich an der Hüfte operiert. Im September 2020 habe ich Erwerbsminderungsrente beantragt. Diese wurde im April 2021 abgelehnt und der Widerspruch läuft…

    Die Krankenkasse sagt ich solle mich beim Arbeitsamt melden, auch wenn ich noch weiterhin arbeitsunfähig bin, aber das Arbeitsamt sagt ich habe ja schon eine Ablehnung von der Rentenversicherung bekommen und dann gibt es für mich diese Nahtlosigkeit nicht. Und sie zahlen nicht.

    Es wäre aber eine Möglichkeit wenn ich direkt nach der OP in Reha gehe,dann wäre ich weiter krankenversichert und bekäme Übergangsgeld -  eine Reha habe ich am 14.12.2021 auch beantragt, aber diese Unterlagen seien bei der Rentenversicherung noch nicht eingegangen… und außerdem müsse das Krankenhaus das mich im Januar operiert, ja auch erst eine Anschlussheilbehandlung nach der OP beantragen.

    Das Arbeitsamt drängt mich schon fast zu lügen, weil ich ansonsten keinen Anspruch auf Geld und Krankenversicherung habe, aber ich bin ja nach der OP 6 Wochen auf Krücken angewiesen und definitiv nicht arbeitsfähig. Außerdem kann ich ja schlecht bei der Rentenversicherung sagen ich kann nur noch weniger als 3 Stunden am Tag arbeiten und mich dann nur um Leistungen zu bekommen beim Arbeitsamt als arbeitsfähig melden…

    Was soll ich jetzt tun? Jetzt kommen noch die ganzen Feiertage und im Januar werde ich ja schon operiert.

    Vielen Dank im Voraus

    • user
      Sandra
      am 23.12.2021

      Vielen Dank für die schnelle Antwort…

      Gemeldet bin ich bei der AfA aber die sagen halt dass sie nur zahlen wenn ich arbeitsfähig bin. Also weder jede Vernunft sage ich dass ich arbeitsfähig bin?

      Oder macht es Sinn mich ab OP 13.-15.01.22 nicht krankschreiben zu lassen, weil in dieser Zeit ja weder das Arbeitsamt noch die Krankenkasse zuständig sind, weil stationär, und nach der Op ab 17.01. mich mit einer anderen Diagnose krankschreiben zu lassen? Zustand nach OP oder Fibromyalgie oder was weiß ich und dann laufen wieder 78 Wochen Krankengeld? Läuft das überhaupt so???

      Vielen Dank im Voraus und schöne Feiertage

    • user
      Christian Schultz
      am 23.12.2021

      Wie Sie sich generell verhalten müssen, steht im verlinkten Beitrag. Bei weiteren Fragen bitte an meine Kollegen wenden - das können wir hier im Forum nicht auflösen.

  • user
    IW
    am 22.11.2021

    Erst einmal danke ich für Ihre Antwort. Die Arbeitsagentur weiß Bescheid, das ein Antrag auf med. Reha gestellt wurde. Diesen habe ich freiwillig ohne Auforderung der AfA gestellt.

    Ich habe aber noch nie erlebt, das eine Arbeitsvermittlerin einen zu einer AU rät, da stimmt doch was nicht. Mein Vertrauen gegenüber der AfA tendiert leider gegen 0.

    Nach der Aussteuerung der KK und einem Restleistungsvermögen von unter 3h am Tag (laut ärztlichen Gutachten vom ÄD der AfA) müsste doch die Nahtlosigkeisregelung nach §145 SGB III (auch ohne weitere AU) greifen oder sehe ich das falsch? Bei vorliegender AU würde man dem Arbeitsmarkt gar nicht zur Verfügung stehen, ohne AU müsste das Restleistunsvermögen herangezogen werden. Die Reha entscheidet doch letztendlich, wie es dann weitergeht. Bis die Reha beginnt müsste demnach der §145 greifen, ab da wäre die DRV mit Überbrückungsgeld zuständig, oder?

    • user
      Christian Schultz
      am 23.11.2021

      Grundsätzlich stimmt das, und ich sehe das auch so. Aber ob die Nahtlosigkeit tatsächlich angewendet wird, wird ja bei der Arbeitsagentur entschieden. Daher meine Empfehlung zu einer persönlichen Beratung. Ohne sich das genau anzusehen, kann man das leider nicht seriös beantworten.

    • user
      Udo
      am 08.12.2021

      Hallo ich habe hier viel über Erwerbsminderungsrente beziehungsweise Nahtlosigkeitsregelung gelesen, wo ich doch sehr erstaunt bin wie klar und einfach es sein könnte. In meinem Fall war es folgendermaßen kurz vor der Aussteuerung habe ich einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt.

      Als ich dann kurz vor Der Aussteuerung ins Krankenhaus musste habe ich den Antrag der Nahtlosigkeit beim Arbeitsamt vom Krankenhaus aus gestellt. Ich habe postwendend eine Ablehnung vom Arbeitsamt erhalten mit der Begründung dass eine Nahtlosigkeit bei mir nicht vorliegt und dass ich mich melden kann wenn ich dem Arbeitsamt wieder Verfügung stehe. Nachdem ich aus dem Krankenhaus kam habe ich erneut mit dem Arbeitsamt Kontakt aufgenommen und konnte mich dann arbeitslos melden ich musste mich aber dem Arbeitsamt zur Verfügung stellen die Nahtlosigkeitsregelung wurde nicht anerkannt. Als ich dann beim Arbeitsamt war musste ich trotz meiner Schmerzen an einer sechswöchige Maßnahme teilnehmen, die aber nach 2 Wochen beendet war da ich meine Erwerbsminderungsrente rückwirkend erhalten habe. Das Arbeitsamt hat natürlich das Geld von der Rentenversicherung zurück erhalten. Wie sieht es nun mit meiner 3 Jährigen Erwerbsminderungsrente die in ein paar Monaten ausläuft aus. Was passiert wenn sie nicht verlängert wird? Habe ich dann wieder Anspruch auf Arbeitslosengeld?

      Lg

  • user
    IW
    am 22.11.2021

    Hallo, ich wurde von der Krankenkasse ausgesteuert und habe mich danach mit meinem Restleistungsvermögen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt. Ich war nach der Aussteuerung nicht mehr krankgeschrieben, allerdings weiter in Behandlung.

    Nach Gutachten vom ÄD der AfA bin ich allerdings täglich nur unter 3 Stunden belastbar. Die Arbeitsvermittlerin verlangt jetzt, dass ich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung innerhalb 3 Tage einreiche, sonst würde das AlGI sofort gestrichen, mit AU erst nach 6 Wochen.

    Mir kommt dieser Ratschlag spanisch vor, was ist davon zu halten?

    Ach so, ein Antrag auf Reha wurde von mir ohne Aufforderung bei der DRV gestellt, ist aber noch nicht endgültig entschieden, kann also noch länger als 6 Wochen dauern.

    • user
      Christian Schultz
      am 22.11.2021

      Hallo, weiß die Arbeitsagentur denn über den Rentenantrag Bescheid? Ansonsten sollten Sie das so schnell wie möglich dort bekannt machen. Unabhängig davon empfehle ich Ihnen jedoch dringend, dass Sie sich persönlich anhand Ihrer Unterlagen beraten lassen: www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen

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    Martin
    am 28.10.2021

    Guten Abend,

    meine Mutter wird im Januar ausgesteuert. Der Antrag auf EM-Rente wurde bereits abgelehnt und befindet sich im Widerspruchsverfahren. Macht es Sinn einen Antrag auf ALG wegen Nahtlosigkeit zu stellen? Ich habe gelesen, dass auf eine neue Begutachtung durch die BA bestanden werden kann.

    Vielen Dank für die Antwort ;)

    Lg Martin

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    Ute Naumann
    am 20.10.2021

    Hallo Herr Schulz,

    mir wurde in 2020 ein Karzinom entfernt, danach erfolgte Bestrahlung und danach hatte ich stark unter Fatigue zu leiden, so dass ich bis heute arbeitsunfähig geschrieben bin. Eigentlich hatte ich beabsichtigt Mitte November 2021 mit der Wiedereingliederung zu beginnen, jedoch wurde nunmehr im PET-CT im Oktober eine Lympfknotenmetastase im kleinen Becken entdeckt und zwei Stellen im Darm, wo noch nicht feststeht, ob es sich hier ebenfalls um Metastasen handelt. Ich werde also weiterhin arbeitsunfähig sein. Am 13.01.2022 werde ich – so meine Recherche über Fristenrechner – ausgesteuert werden. Ich werde zu diesem Zeitpunkt auf jeden Fall aber noch arbeitsunfähig sein. Ich schätze einmal, dass die OP frühestens Mitte Dezember/Anfang Januar erfolgt, da im Vorfeld erst eine Darmspiegelung (17.11.2021) ansteht. Nach der OP wird eine Bestrahlung erforderlich sein, die aber erst 6 Wochen nach der Bestrahlung erfolgen kann. Für mich heißt das, dass ich also auch nicht gleich eine AHB machen kann. Wie geht es mit mir nach der Aussteuerung weiter? Habe ich ein Anrecht auf Nahtlosigkeit? Neben den gesundheitlichen Problemen bereiten mir nun auch die finanziellen Probleme schlaflose Nächte. Ich bin zwar ungekündigt, aber werde in jedem Fall zum Zeitpunkt der Aussteuerung noch vollauf mit der Behandlung der LK-Metastase und eventuell auch wegen Metastasen Im Darm zu kämpfen haben. Bin ich weiterhin krankenversichert oder wird dann meine Behandlung erst einmal ausgesetzt?

    Vielen Dank schon einmal vorab.

    Ute

    • user
      Christian Schultz
      am 20.10.2021

      Hallo Ute, wenn das Krankengeld im Januar ausläuft, sollten Sie spätestens Mitte November den Antrag auf ALG I stellen. Ein "Anrecht" auf Nahtlosigkeit gibt es nicht. Die Arbeitsagentur prüft, ob Sie noch voraussichtlich länger als sechs Monate ausfallen. Mehr dazu hier: www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/nahtlosigkeit-wer-entscheidet-das-eigentlich

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    Daniela
    am 19.10.2021

    Hallo liebes Team,

    ich bin nach der Elternzeit nicht in meinen Beruf zurückgekehrt und hatte mich arveitslos gemeldet. Während des ALG 1-Bezug bin ich erkrankt. Bald läuft nun mein Krankengeld aus, ich beantrage gerade eine Reha. Allerdings wird der Reha-Beginn sehr sicher erst nach Ende des Krankengeldbezugs sein. Bekomme ich in der Zwischenzeit eine Leistung? Einen Antrag quf Erwerbsminderung würde ich nicht stellen, da meine Ärztin bereits gesagt hat, dass meine Symptomatik dazu nicht ausreicht. Ich bin verheiratet, mein Mann ist erwerbstätig. Wir haben 2 minderjährige Kinder, eines davon ist schwerbehindert und pflegebedürftig. Vielen Dank ubd beste Grüße, Daniela

    • user
      Christian Schultz
      am 20.10.2021

      Hallo Daniela, wenn Ihr Anspruch auf ALG I bereits ausgeschöpft ist, bliebe hier noch ALG II. Aber das würden Sie nur erhalten, wenn Ihr Mann und Sie zusammen "nicht zu viel verdienen" und auch nur über bestimmte Ersparnisse verfügen.

  • user
    Ullrich
    am 13.10.2021

    Hallo,

    ich habe im Mai einen Antrag auf Rega gestellt, nach einem Gutachtertermin wurde diese Ende Juli genehmigt. Die Klinik hat sich bis heute nicht gemeldet und begründet es damit, dass die Ärzte in der Klinik den Fall noch prüfen.

    Nun läuft im Januar mein ALG nach Nahtlosigkeit aus. Hartz IV bekomme ich nicht, da meine frau Geld verdient.

    Auf dem Papier habe ich noch ein JOB. Könnte ich theoretisch im januar einfach zur Arbeit gehen (wo ich über 2 Jahre nicht war, aber nie gekündigt wurde)?

    Wenn ich nach zwei Tagen probleme mit meiner Schulter habe (ganz andere Krankheit als vorher) würde mir dann auch nach 6 Wochen wieder Krankengeld zustehen? Schulter ist zerschlissen, bin aber wegen der Ptbs krangeschrieben.

    Leider bewegt sich die Klinik gar nicht und vertröstet nur und ich weiß nicht was ab Januar passiert.

    • user
      Christian Schultz
      am 14.10.2021

      Hallo Ullrich, das, was Sie beschreiben, ist theoretisch möglich. Allerdings ist es in der Praxis nicht ganz einfach, ein zweites Mal Krankengeld zu beziehen. Ich empfehle Ihnen hier dringend eine persönliche Beratung: www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen

  • user
    S.R.
    am 05.10.2021

    Hallo,

    kurze Frage: wenn man ALG im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung erhält, was muss dann bei der Leistungsart im Bescheid der Agentur stehen? Bei mir steht da nämlich Paragraph 136 SGB III und nichts von Paragraph 145 oder dem Wort Nahtlosigkeitsregelung?!? Das kommt mir komisch vor….

    Über eine kurze Rückmeldung würde ich mich freuen.

    Danke im Voraus!

    • user
      Christian Schultz
      am 12.10.2021

      Hallo, von "Nahtlosigkeitsregelung" steht da in der Regel auch nichts. Ob der Paragraph angegeben wird, weiß ich gerade nicht. Am besten fragen Sie noch einmal direkt bei der Arbeitsagentur nach.

  • user
    S.R.
    am 05.10.2021

    Hallo,

    ich wurde vor kurzem aus dem Krankengeld ausgesteuert und plane eine Reha zu machen.

    Ich wollte dann ALG im Rahmen der Nahtlosigkeitsrung beantragen und fragte bei Agentur f. Arbeit nach was ich dafür tun müsse. Man sagte mir einfach online den ALG Antrag ausfüllen. Gesagt getan. Da ich aber in der Vergangenheit schon so schlechte Erfahrungen mit Auskünften etc. von MA der Agentur gemacht habe, hatte ich noch zusätzlich ein Schreiben hingeschickt und auf die Beantragung im Rahmen der Nahtlosigkeitsregeleung hingewiesen. Nun bekam ich parallel zwei Schreiben: einmal die Aufforderung zur Beantragung Reha und einmal den ALG Bescheid , dem nach ich ALG I nach Paragraph 136 SGB III bekomme. Das kam mir komisch vor und auch kürzte man mir das Geld. Also da angerufen und Sachlage geschildert. Inzwischen habe ich neuen Bescheid bekommen, in dem auf einmal steht dass ja mein Leistungsvermögen nicht eingeschränkt ist?!? Jedenfalls worauf ich hinaus will ist: wenn man ALG im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung bewilligt bekommt, müsste dann im Bescheid bei Leistungsart nicht auch Paragraph 145 stehen statt Paragraph 136?

    Herzlichen Dank im Voraus !

  • user
    Anke
    am 04.10.2021

    Hallo Herr Schultz,

    Ich habe eine Frage zum Urlaubsanspruch während der Aussteuerung. Kann man sich während der Aussteuerung seinen nicht genommenen Urlaub auszahlen lassen, wenn man nicht gekündigt ist und ist man da noch krankenversichert?

    Vielen lieben Dank

    Anke

    • user
      Christian Schultz
      am 12.10.2021

      Hallo Anke, das geht theoretisch. Aber wie genau, kann ich Ihnen nicht sagen, da sind wir im Arbeitsrecht.

  • user
    Albert
    am 24.09.2021

    Hallo, ich wurde im Juli von der Krankenversicherung nach 18 Monaten Krankengeldbezug ausgesteuert und beziehe jetzt ALG I im Zuge der Nahtlosigkeitsregelung vom Arbeitsamt.

    Gottseidank habe ich eine private Berufsunfähigkeitsversicherung, die jetzt auch meinen Leistungsanspruch rückwirkend bis zum Januar letzten Jahres anerkannt hat . Weiß zufällig jemand, ob ich für diese BU-Rente Krankenversicherungsbeträge zahlen muss, solange ich ALG I bekomme. Ich hab im Internet nur gefunden, daß man diese nur zahlen muss, wenn man nicht pflichversichert ist (z.B. Erwerbsminderungsrente), weil die BU-Rente keine Einnahme i.S.v. §237 SGB V ist. Ist ALG I so zu berwerten wir EM-Rente im Hinblick auf die Krankenkassenbeitragspflicht?

    • user
      Christian Schultz
      am 27.09.2021

      Hallo Albert, das weiß ich leider nicht. Am besten bei der privaten Versicherung direkt nachfragen - oder beim Makler, bei dem Sie die BU-Rente abgeschlossen haben.

    • user
      Albert
      am 30.09.2021

      Hallo Herr Schultz,

      habe heute mit der Techniker Krankenkasse telefoniert. Ergebnis: Solange man ALG I (auch im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung) bekommt und damit pflichtversichert ist, braucht man für die private Berufsunfähigkeits-Rente keine Krankenkassenbeiträge bezahlen. Wenn man kein ALG I oder EM-Rente (mehr) bekommt, muß man sich freiwillig krankenversichern und dann ist die private BU-Rente ein beitragspfichtiges Einkommen.

      Grüße Albert

    • user
      Christian Schultz
      am 30.09.2021

      Ah, vielen Dank fürs Posten der Antwort. Das ist eine sehr hilfreiche Info - sicherlich auch für viele andere Leser hier.

    • user
      Sabine Merten
      am 17.10.2021

      Hallo, es wäre schön, wenn sie mir eine Auskunft erteilen konnten. Ich bekomme noch bis zum 2.1.22 Krankengeld. Am 26.10. habe ich einen Termin bei der DRV. Beim ersten Termin bat ich um Aufschub einer EMR-Beantragung und habe mit dem Hamburger Modell wieder begonnen zu arbeiten. Ich habe jedoch bemerkt, dass eine Arbeitsaufnahme noch nicht möglich ist. Die DRV hat mir beim ersten Termin erklärt, dass ich eine volle oder Teil-EMR beantragen kann, beides würde mir zustehen. Im Gutachten der Reha steht jedoch die Empfehlung mit 3 h bis 6 h Arbeitszeit. Vorher habe ich 5 h 33 min gearbeitet. Nun Frage ich mich, ob der DRV-Mitarbeiter sich mit der vollen Rente geirrt hat und mir nicht bloss eine Teilrente zustehen würde oder gibt es eine andere Regelung, wenn man schon immer weniger als 6 h gearbeitet hat? Für eine Rückantwort wäre ich Ihnen

      sehr dankbar.

      Mit freundlichen Grüßen

      Sabine

    • user
      Christian Schultz
      am 20.10.2021

      Hallo Sabine, es spielt keine Rolle, ob Sie zuvor Voll- oder Teilzeit gearbeitet haben. Bei der EM-Rente ist einzig und allein wichtig, wie es um Ihre Gesundheit bestellt ist - also die Arbeitskraft, die Sie noch einsetzen können.

  • user
    Rajshree Roy
    am 24.09.2021

    Jobcenter kommt für mich nicht im frage. Mein Mann ist Rentner, könnte ich bis mein EM Rentenantrag bearbeitet wird, mit ihm Familienversichert sein?

  • user
    Rajshree Roy
    am 23.09.2021

    Hallo, ich bin 53 Jahre alt und war 2019/2020 lange krank und wurde Dezember 2020 Ausgesteuert. Nach dem Reha wurde ich gesund geschrieben und meldete mich bei der Agentur für Arbeit. Mein Arbeitslosengeld läuft bis Anfang Februar 2022. Jetzt geht es mir wieder sehr schlecht und ich bin krangeschrieben und muss eine Krankenhausbehandlung machen. Die Krankenkasse hat mir mitgeteilt dass ich keine neue Anspruch auf Krankengeld habe. Ich Beabsichtige EM Rente zu beantragen. Meine frage ist,1) was passiert wenn mein ALG1 ausgelaufen ist und mein Antrag noch in Bearbeitung ist? 2) Was passiert mit Krankenkasse, wer zahlt die Beitrage? 3) bekomme ich noch Geld wenn ich im Krankenhaus bin? 4) Soll ich die Agentur mitteilen dass ich EM Rente beantragen möchte? Vielen dank im voraus.

    • user
      Christian Schultz
      am 24.09.2021

      Hallo, der Arbeitsagentur können Sie ruhig Bescheid geben, wenn Sie eine EM-Rente beantragen.

      Falls Ihr Antrag noch in Bearbeitung ist und das Arbeitslosengeld ausläuft, müssen Sie sich an eine andere Stelle wenden. In der Regel kommt dann nur das Jobcenter in Frage. Ob Sie dort Anspruch haben, müsste man sich aber genauer ansehen. Dort wären Sie dann auch krankenversichert.

      Am besten lassen Sie sich so schnell wie möglich persönlich beraten: www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen

  • user
    Jörg
    am 23.09.2021

    Vielen Dank, Heute bekam ich von einer anderen Sachbearbeiterin Post das mein Antrag auf Arbeitslosengeld abgelehnt wurde

  • user
    Jörg
    am 22.09.2021

    Ich bin seit dem 12.09.2021 ausgesteuert, gehe am 12.10. zur Reha vor Rente. Erwerbsminderungsrente habe ich beantragt. Am Freitag hat mich die Amstärztin vom Arbeitsamt angerufen, sie hat nach Sichtung meiner eingereichten Unterlagen festgestellt das ich Nahtlosgeld Anspruch habe was sie auch so weiter geben wollte. Heute habe ich einen Brief meiner Sachbearbeiterin bekommen das ich am Freitag nächste Woche ein telefonischen Beratungstermin habe wo sie über das Ergebnis mit mir sprechen möchte. Wie soll ich mich verhalten?

    Im Voraus vielen Dank für Ihre Antwort.

    • user
      Christian Schultz
      am 23.09.2021

      Hallo Jörg, den Termin nehmen Sie natürlich wahr. Es ist ganz normal, dass Ihre Sachbearbeiterin nach der Bearbeitung des Antrags mit Ihnen sprechen möchte. Sie wird Ihnen dann vermutlich erklären, was genau die Nahtlosigkeitsregelung ist und was das für Sie bedeutet.

      Falls Sie im Anschluss ein komisches Gefühl haben oder sich der Termin doch ganz anders entwickelt als erwartet, können Sie sich immer noch Unterstützung holen.

  • user
    Frank La Torre
    am 21.09.2021

    ich werde im Januar ausgesteuert und bin seit Juli 2020 AU. Im Reha Abschlußbericht steht, dass für meinen letzten Arbeitsplatz das Leistungsvermögen wegen der spezifischen Belastungen aufgehoben ist. Für den allgemeinen Arbeitsmarkt bin ich vollschichtig (unter Berücksichtigung der leidensbegründeten Einschränkungen) einsetzbar. Meine Krankentagegeldversicherung (Zusatzversicherung) verweist auf die 50 %/6 Monate Regelung und stuft mich als berufsunfähig ein und will nur noch drei Monate nach Eintritt der BU zahlen. Muß ich jetzt befürchten, dass meine Krankenkasse (Techniker) mit dem Krankengeld identisch verfährt? und habe ich trotz der Berufsunfähigkeit im letzten ausgeübten Beruf nach der Aussteuerung Anspruch auf ALG 1?

    • user
      Christian Schultz
      am 21.09.2021

      Hallo Frank, leider kenne ich mich nur schlecht mit dem Zusammenspiel zwischen gesetzlicher und privater Versicherung aus. In diesem Artikel steht, dass Sie unter bestimmten Umständen, das Krankengeld weiter neben einer privaten BU-Rente erhalten können: www.allianz.de/vorsorge/arbeitsunfaehigkeitsversicherung/

      Aber am besten lassen Sie sich zu dieser Frage noch einmal persönlich beraten.

  • user
    Michaela Guß
    am 20.09.2021

    Guten Tag,

    Ich habe da mal eine interessens Frage, ich bekomme Arbeitslosengeld 1 zwecks nahtlosigkeit. Die EM Rente ist beantragt. Jetzt habe ich gerade erfahren das diese wohl ab 1.11. 21 bewilligt ist. Da das Arbeitslosengeld weniger ist als die EM Rente stellt sich mir jetzt die Frage bekomme ich die Differenz dann rückwirkend ausgezahlt von der Rentenversicherung?

    Danke im vorraus

  • user
    Jörg
    am 13.09.2021

    Vielen Dank

  • user
    Jörg
    am 13.09.2021

    Ich wurde zum 12.09.2021 ausgesteuert, habe am 15.06.2021 Arbeitslosengeld beantragt, Am 27.07.2021 über den SOVD eine Erwerbsminderungsrente beantragt, auf Aufforderung der Krankenkasse habe ich einen Rehaantrag gestellt der sofort bewilligt wurde in 4 Wochen muss ich für 5 Wochen in die Reha.

    Meine Frage ist gilt bei mir die Nahtlosigkeitsregelung oder bekomme kein Arbeitslosengeld?

    • user
      Christian Schultz
      am 13.09.2021

      Hallo Jörg, das kann ich Ihnen leider nicht beantworten, ohne die Unterlagen der Arbeitsagentur zu sehen. Wenn bereits ein Rentenantrag läuft, ist die Chance allerdings sehr hoch, dass Sie das ALG I über die Nahtlosigkeit erhalten werden.

  • user
    R.W.
    am 04.09.2021

    Nahtlosikeitsregelung und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

    Seit 01.08.20 bin ich im Krankengeldbezug, dieser läuft somit spätestens zum Mitte Dezember 2021 aus.

    Inwiefern muß/soll ich die Agentur für Arbeit von weiteren Krankmeldungen in Kenntnis setzen.

    Dazu sei vermerkt.

    Während des KG-Bezuges habe ich (auf mein Betreiben) eine Reha-Maßnahme beantragt, welche von der DRV auch bewilligt wurde und die ich dann von Ende September 2020 für drei Wochen absolviert habe. Nach Ende der Reha wurde ich als WEITERHIN ARBEITSUNFÄHIG entlassen.

    Danach ging ich wieder, ab 22.10.20 in den weiteren Krankengeldbezug.

    Am 09.02.21 habe ich dann den Antrag auf volle Erwerbsminderungsrente bei der DRV gestellt, dieser wurde schon "blitzartig" nach ca. 6 Wochen abgelehnt. Daraufhin wurde Widerspruch von mir eingelegt. Nach weiteren ca. 4 Monaten erhielt ich eine "Einladung" zur med. Begutachtung durch einen von der DRV bestellten Gutachter. Dieser Aufforderung leistete ich zum genannten Termin Folge.

    (pers. Anmerkung: Mit Schreiben vom 05.08.21 erhielt ich am 11.08.21 von der DRV die Bestätigung, dass diese einen Gutachter beauftragt hat. Die persönliche Begutachtung selbst erfolgte aber schon eine Woche vorher zum Ende Juli '21., mit dem Ergebnis, dass das Gutachten an die DRV mit dem Hinweis der "vollen Erwerbsminderung, erstmals befristet auf ein Jahr" geht.)

    Verfahren ist noch laufend.

    Meine Frage: Da ich nach Beendigung des Krankengeldbezuges höchstwahrscheinlich (wenn die DRV nicht schneller ist) in das ALG I falle (Nahtlosikeitsregelung), muß/soll ich die Agentur für Arbeit über weitere Krankmeldungen (AU-Bescheinigungen) informieren, bzw. birgt dies für mich Nachteile wenn ich FIKTIV arbeitssuchend bin?

    Mit der Bitte um Stellungnahme und Beantwortung meines Anliegens.

    • user
      Christian Schultz
      am 06.09.2021

      Hallo, wenn Sie Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung erhalten, können Sie sich ganz normal weiter krankschreiben lassen. Das ist nur ein Problem, wenn Sie sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen müssen, aber das trifft in Ihrem Fall ja nicht zu.

  • user
    Paul
    am 01.09.2021

    Hallo Herr Schulz,

    mein Krankengeld war ausgelaufen, seit November 2020 erhalte ich Arbeitslosengeld im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung. Nach Aufforderung der Agentur für Arbeit habe ich einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit gestellt. Antragseingang bei der DRV war Anfang Februar 2021. Nach Ankündigung durch die Agentur für Arbeit hatte ich heute einen telefonischen Termin mit meinem Vermittler. Laut dem Vermittler gab es Diskrepanzen zwischen der DRV und der Agentur für Arbeit bezüglich der Nahtlosikeitsregelung. Wie der Vermittler sagt soll in meinem Fall, nach Klärung zwischen den beiden Beteiligten, die Nahtlosigkeit nicht mehr greifen. Und zwar rückwirkend. Was hat das zu bedeuten?

    Über meinen Rentenantrag wurde noch nicht entschieden. Rechne aber jeden Tag mit dem Eingang eines Bescheids der DRV. Mein Arbeitsverhältnis besteht formal noch, bin aber durchgängig krank geschreiben seit Juni 2019. Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht bis November 2021. Vermittlungsaufforderungen seitens der Agentur für Arbeit werde ich mich nicht verweigern. Im Februar 2021 werde ich 63 Jahre. Ab Mai 2021 könnte ich vorzeitig mit Abschlägen in Rente gehen. Gegen einen eventuellen ablehnenden Bescheid der DRV werde ich Widerspruch einlegen.

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

    VG, Paul

    • user
      Christian Schultz
      am 02.09.2021

      Hallo Paul, von einem rückwirkenden Entzug der Nahtlosigkeitsregelung habe ich ehrlich gesagt noch nicht gehört. Aber was soll da schon passieren? Ab jetzt gilt dann wohl, dass Sie sich mit Ihrem restlichen Leistungsvermögen der Vermittlung zur Verfügung stellen müssen. Bis zum Bescheid der Rentenversicherung. Mehr kann ich aus der Ferne leider nicht dazu sagen.

      Zur Nahtlosigkeit empfehle ich Ihnen noch diesen Beitrag: www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/nahtlosigkeit-wer-entscheidet-das-eigentlich

  • user
    Maria Loeffler
    am 29.08.2021

    Hallo Christian,

    erstmal herzlichen Dank für deine tollen Beiträge sowie Ratgeber, über die ich zu dir gefunden habe.

    Ich bin aufgrund orthopädischer Probleme arbeitsunfähig und werde im September ausgesteuert. Mit aktuell 62 Jahren könnte ich in genau zwei Jahren in die Altersrente für langjährig Versicherte gehen.

    Nun fürchte ich allerdings, mit dem zwangsläufigen Antrag auf ALG1 in die EM-Rente "gezwungen" zu werden. Soweit ich das verstehe, würde sich die Nahtlosigkeit hier zu meinem Nachteil entwickeln... Sind diese Ängste berechtigt und wenn ja, was wäre deine Empfehlung?

    Grüße

    Maria

    • user
      Christian Schultz
      am 30.08.2021

      Hallo Maria, der Antrag auf Arbeitslosengeld nach der Aussteuerung bedeutet nicht zwangsläufig, dass es auf eine EM-Rente hinausläuft. Die Nahtlosigkeit heißt erst einmal nur, dass der arbeitsamtsärztliche Dienst der Meinung ist, dass Sie noch mindestens sechs weitere Monate krank sein werden. Eine Erwerbsminderungsrente muss auch nicht immer per se schlecht sein, die durchschnittlichen Zahlungen sind in den letzten Jahren bei neuen Renten deutlich gestiegen.

  • user
    Tamara Wender
    am 27.08.2021

    Guten Abend

    Folgender Sachverhalt

    Mein gesetzlicher Betreuer hat Antrag auf AGB2 gestellt und nach der Aussteuerung des Krankengeldes 18.08.2021 habe ich mit dem Jobcenter telefoniert, die mir noch mehr Unterlagen zukommen ließen.

    In der Checkliste steht drin Bescheid das Antrag auf Erwerbsminderungsrente, diesen habe ich am 21.08.21 gestellt aber bis jetzt noch kein Brief bekommen das der Antrag eingegangen ist.

    Ich muss bis zum 5.9.21 den Papierkram dem Jobcenter zukommen lassen. Was mache ich wenn ich bis dahin den Bescheid das der Antrag auf Erwerbsminderungsrente nicht habe? Reicht es da eine Notiz das der Antrag gestellt ist aber bis zum heutigen Tag kein Bescheid angekommen ist?

    Kann trotzdem den Antrag auf AGB 2 bearbeitet werden auch wenn der Bescheid nicht da ist?

    Ich weis von meiner Krankenkasse das ich nach Auslaufen des Krankengeldes bis zu 1 Monat nachversichert bin. Was passiert wenn der Antrag nicht bearbeitet werden kann und ich somit mein Krankenkassenschutz verliere?

    Könnt ihr mir da weiterhelfen?

    • user
      Christian Schultz
      am 30.08.2021

      Hallo Tamara, geht es um das Jobcenter oder die Arbeitsagentur? Bei der Arbeitsagentur ist es auch kein Problem, wenn Sie in den Formularen angeben, dass Ihr Antrag auf EM-Rente bereits läuft. Hauptsache, Sie geben die Unterlagen schnell vollständig ab, damit Sie Geld bekommen. Man sollte den Antrag auf Arbeitslosengeld übrigens schon zwei Wochen vor dem Ende des Krankengeldes stellen - dann bleibt noch mehr Zeit übrig.

      Notfalls müssen Sie nach dem einen Monat Nachversicherung für die Zeit bis zur Versicherung über die Arbeitsagentur selbst Krankenkassenbeiträge zahlen.

  • user
    Thomas Walter
    am 23.08.2021

    Hallo Herr Schulz,

    ich bin bei der KK ausgesteuert und bekomme seit Ende Mai ALG I nach §145. Jetzt habe ich nach Abschluss des medizinischen Gutachtens(vom AA beauftragt) die Aufforderung bekommen, einen Antrag auf EM-Rente zu stellen. Das habe ich erledigt; muss ich jetzt weiterhin einen Krankenschein beim Arbeitsamt vorweisen (musste ich seit Auslaufen des Krankengeldes)?

    Mit freundlichen Grüßen

    Thomas Walter

    • user
      Christian Schultz
      am 23.08.2021

      Hallo Thomas, das sollten Sie tun, es geht ja jetzt um die Bewilligung Ihrer EM-Rente.

  • user
    Andreas Arndt
    am 20.08.2021

    Hallo Herr Schultz,

    ich bin seit 20 Monaten ununterbrochen krank durch verschiedene Krankheiten wie Nierenkrebs,chronische Darmentzündung und Morbus Bechterew. Nach meiner letzten Operation stellte ich in der Anschlußheilbehandlung im März 2021 einen Antrag auf Em-Rente.Über den Antrag wurde noch nicht entschieden.Von der KK wurde ich ausgesteuert.Nun beziehe ich nach dem Nahtlosigkeitsgesetz Arbeitslosengeld.Jedoch nicht in voller Höhe.Nach der Bemessungsgrundlage bekomme ich nur soviel Arbeitslosengeld,als hätte ich eine 30 Stunden Woche.Ich habe 41 Jahre in die Kasse eingezahlt und nur weil ich krank bin,bekomme ich weniger Arbeitslosengeld.Ich würde liebend gerne arbeiten als krank zu sein.Ich fühle mich als kranker Mensch benachteiligt und diskriminiert.Ist das OK? Ausserdem schickt mir die Arbeitsagentur ständig neue Vermittlungsangebote, obwohl ich weiterhin dauerhaft Arbeitsunfähig erkrankt bin.Was soll ich tun? Ich bitte Sie um eine kurze Antwort,vielen Dank.

    • user
      Christian Schultz
      am 23.08.2021

      Hallo Andreas, Ihre Zeilen lassen darauf schließen, dass Sie das Arbeitslosengeld NICHT im Sinne der Nahtlosigkeitsregelung erhalten. Vermutlich wurde beim Antrag eingetragen, dass Sie nur in Teilzeit vermittelbar wären, deswegen bekommen Sie auch Stellenangebote zugeschickt.

      Lassen Sie sich dazu gern persönlich beraten: www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen

  • user
    Klaus
    am 17.08.2021

    Hallo,

    Seit 1977 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Baujahr 1961

    Erste Krankmeldung Februar 2019

    Durchgängig krankgeschrieben bis zur Aussteuerung durch die Krankenkasse.

    Danach 18 Monate Nahtlosigkeitsregelung des Arbeitsamtes.

    Anschließend hatte ich wieder Anspruch auf Krankengeld durch die Krankenkasse.

    Dieses läuft jetzt nach den 1 1/2 Jahren wieder aus.

    Ich habe mich jetzt wieder beim Arbeitsamt angemeldet für die Nahtlosigkeitsregelung, ein

    Rentenantrag EM ist gleichzeitig gestellt.

    Meine Frage: ist ein Anspruch auf die zweite Nahtlosigkeitsregelung gegeben ?

    Ich komme ja nicht aus Erwerbstätigkeit sondern aus Krankengeld zum Arbeitsamt.

    Die Sachbearbeiterin vom Arbeitsamt konnte das nicht direkt beantworten und ich bin jetzt verunsichert.

    Vielen Dank für Ihre Antwort

    • user
      Christian Schultz
      am 17.08.2021

      Hallo Klaus, ich weiß es natürlich auch nicht ohne Ihre Unterlagen. Es ist aber gut möglich, dass Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Weder über die Nahtlosigkeitsregelung noch, indem Sie sich der Vermittlung zur Verfügung stellen. Das muss nun bei der Arbeitsagentur geprüft werden.

  • user
    Eva Künholz
    am 02.08.2021

    Hallo Herr Schulz,

    Ich wurde im März 2020 ausgesteuert und bin wegen psychischer Erkrankung (Burnout, Depressionen...) krankgeschrieben. Ich bin 64 Jahre alt und arbeite seit 25 Jahren als Entwicklungsingenieur bei der jetzigen Firma. Diesen Beruf kann ich leider nicht mehr ausüben.

    Der Arbeitslosengeld wird laut Bescheid bis zum März 2022 gezahlt.

    Meine Frage:

    Muss ich weiterhin Krankgechrieben werden?

    Bis jetzt habe ich die Krankmeldung an die Krankenkasse und den Arbeitgeber geschickt.

    Bei der Agentur für Arbeit, als ich den Antrag gestellt habe, wurde mir ausdrücklich gesagt, dass ich KEINE Krankmeldung an sie schicken soll.

    Laut Ihres Berichts, braucht aber weder die Krankenkasse noch der Arbeitgeber (meiner bestimmt nicht) eine Krankmeldung.

    Ich habe vor, Ende des Jahres einen Rentenantrag zu stellen (habe 50° Schwerbehinderung).

    Theoretisch konnte ich schon im März dieses Jahres in Rente gehen.

    Mein Arbeitslosengeld ist allerdings höher als die künftige Rente (ich versuche praktisch zu denken).

    Viel Grüße!

    • user
      Christian Schultz
      am 02.08.2021

      Hallo Eva, die Frage, ob die Krankmeldung abgegeben werden muss, ist kompliziert und nicht in jedem Fall gleich zu beantworten. Bekommen Sie das ALG I im Rahmen der Nahtlosigkeit sollte man sich weiter krankschreiben lassen. Wenn nicht, ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oft hinderlich. Wenn Ihnen die Arbeitsagentur schon selbst sagt, dass Sie keine Bescheinigung einreichen sollen, wird das schon seine Richtigkeit haben.

      Dennoch empfehle ich Ihnen eine persönliche Beratung bei meinen Kollegen: www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen

  • user
    Andreas Scheper
    am 14.07.2021

    Hallo,

    bei mir läuft Ende diesen Monats das Krankengeld aus. Ich habe bereits einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt, ABER nur auf eine TEILRENTE.

    Ich beabsichtige bei meinem jetzigen Arbeitgeber weiter zu arbeiten, voraussichtlich in einer anderen Tätigkeit als bisher und mit geringerer Stundenzahl.

    Greift die Nahtlosigkeitsregelung auch hier (bei Teilrentenantrag)?

    Für den Fall, dass mein Antrag auf ALG1 abgelehnt würde: bin ich trotzdem in dem Zeitraum zwischen Ende Krankengeld und Wiedereingliederung krankenversichert??

    Viele Grüße!

    • user
      Christian Schultz
      am 17.07.2021

      Hallo Andreas, für ALG I nach der Nahtlosigkeitsregelung muss nicht zwangsläufig ein Antrag auf EM-Rente gestellt werden. Es wird geprüft, wie lange Sie voraussichtlich noch krank sind - wenn die Arbeitsagentur (mithilfe der Rentenversicherung) zu dem Schluss kommt, dass das noch mehr als sechs Monate sein werden, greift die Nahtlosigkeit.

      Zum Thema Krankenversicherungsschutz nach der Aussteuerung haben wir einen eigenen Beitrag: www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/bin-ich-nach-dem-krankengeld-noch-versichert

  • user
    Sigrid Hahn
    am 06.07.2021

    Ich bin seit 15.6.2020 krank geschrieben.Anfang Februar 2021 habe ich einen Erwerbsminderungsrentenantrag gestellt. Laut Vertrag endet mein Arbeitsvertrag mit

    Genehmigung des Antrags. Meine Abteilung wurde zwischenzeitlich aufgelöst. Der Betrieb besteht noch.

    Was passiert mit meinem Urlaub? Kann/muss der ausbezahlt werden? Auch wenn der gesamte Betrieb einige Wochen geschlossen war und in Kurzarbeit war?

    • user
      Christian Schultz
      am 17.07.2021

      Hallo Sigrid, das können wir leider nicht beantworten, fragen Sie am besten einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

  • user
    Moni
    am 30.06.2021

    Hallo. Ich bin seit 20.6. ausgesteuert, weiter für meine aktuelle Tätigkeit Arbeitsunfähig. Bin noch im unbefristeten Arbeitsverhältnis und warte derzeit auf interne Umbesetzung. Jetzt bin ich verunsichert, weil mir gesagt wird, dass ich mich entweder zur Verfügung stellen muss( bin ja im Arbeitsverhältnis und AU) oder erwebsminderungsrente beantragen muss. Ich weiß nicht was ich tun soll, da ich ja lediglich auf Umsetzung warte. Ich möchte ja keine andere Arbeitsstelle bzw Erwerbsminderung beantragen

    • user
      Christian Schultz
      am 30.06.2021

      Hallo Moni, die BA prüft mithilfe der Rentenversicherung Ihren Gesundheitszustand. Falls man der Meinung ist, dass Sie noch länger als sechs Monate gesundheitlich ausfallen, wird es ALG I über die Nahtlosigkeitsregelung geben. Wenn nicht, bleibt die Möglichkeit, dass Sie sich theoretisch der Vermittlung zur Verfügung stellen.

      Lassen Sie sich am besten persönlich beraten, dann kann man diese schwierige Situation auch noch einmal ganz in Ruhe und individuell erklären: www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen

  • user
    Maria Polic
    am 26.06.2021

    Hallo,

    Ich habe einen riesen Problem..

    Ich bin arbeitslos geworden,habe auch den Bescheid bekommen über den Anspruch auf Arbeitslosengeld bis Januar 2022. Ein Jahr vorher bin ich an der re Schulter operiert und jetzt während ich arbeitlos war sind die Sehnen wieder gerissen. Da ging es dan richtig los. Habe mich krank gemeldet. Hab die zweite OP gehabt re Schulter. Nach einiger Zeit ist dan auch die li gerissen. Zwischendurch haben die Ärzte die totale Spinalkanalstenose (8,6 mm) festgestellt und ich bin dan auch gleich operiert und habe einige Implantate in die HWS bekommen. Dann hat die re Schulter wieder angefangen mit den Schmerzen. Wieder MRT..wieder gerissen. Bin dann von der Krankenkasse ausgesteuert und habe mich wieder bei der Arbeitsamt gemeldet. Alles mach vorgeschriebene Zeiten. Und dann.. haben mich die Ärzte von Arbeitsamt auf unter 3Std eingestuft (für 6 Monate),und der Arbeitsamt hat dann gesagt das die mich so nicht auf dem Arbeitsmarkt vermitteln können und die haben mich dann auf ALGII geschoben. Die Reha wurde von allen Ärzten empfohlen und ich sollte einen Antrag auf EMR stellen was ich dann auch gleich gemacht habe. Jetzt bin ich in der Reha. Warscheinliche Diagnose von Arzt: alles was ich bis jetzt gearbeitet habe darf ich nicht mehr machen es kommt unter 3 Std, ich werde als nicht geheilt entlassen aber für den Rest der Tätigkeit auf dem AM bin ich vielleicht noch da. Hab zZ noch eine gerissene Sehne re Schulter und mein Spinalkanal ist nach ein Jahr noch enger geworden ( 7,7 mm ). Es erwartet mich wahrscheinlich noch einmal die HWS Operation. Meine Frage. Habe ich dann jetzt den Anspruch auf den Rest von mein ALG 1 und wer zahlt mir wenn ich krank bin oder OP habe? Ich bin ja ausgesteuert. Vielen vielen Dank im voraus

    Marija

    • user
      Christian Schultz
      am 28.06.2021

      Hallo Marija, bitte haben Sie Verständnis, dass wir solche Anfragen nicht hier im Forum klären können. Wenden Sie sich bitte an meine Kollegen aus der Sozialberatung: www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen

  • user
    Alina
    am 24.06.2021

    Hallo

    Ich bin schön ausgesteuert.

    Ich habe mich dann beim arbeitsamt angemeldet, in rahmen meine mogklikeiten.

    Heute Ich habe Brief bekommen von arbeitsamt, dass mich Nachtlosikeit regelung nicht trifft.

    Was kann ich weiter machen um arbeitslosengeld zu bekommen, weil ich mochte nicht mehr im meine alte arbeit zuruck.?

    Danke

    • user
      Christian Schultz
      am 25.06.2021

      Hallo Alina, nach der Aussteuerung gibt es ALG I über zwei Möglichkeiten:

      Entweder über die Nahtlosigkeitsregelung - dann sind Sie voraussichtlich noch länger als sechs Monate arbeitsunfähig. Oder eben über den Ausweg, sich in Vollzeit für andere Tätigkeiten dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Das wäre dann vermutlich jetzt Ihre Option. Mehr Infos dazu hier: www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/nahtlosigkeit-durch-widerspruch-oder-klage-verlaengern

      Bitte wenden Sie sich an meine Kollegen in der Sozialberatung, die können das dann noch einmal mit Ihnen durchgehen.

  • user
    Linda Lilly Unger-Nagel
    am 24.06.2021

    Guten Tag ,ich wurde letztes Jahr ausgesteuert,danach bekam ich bis März 2021 Arbeitslosengeld 1.Ich hatte letztes Jahr im Juli ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt..Seid März stehe ich ohne Geld da.Hartz V bekomme ich nicht..Wer kann mir helfen?kann ich irgendwo Geld beantragen?Bis die Rentenversicherungen sich entscheidet?

    • user
      Christian Schultz
      am 25.06.2021

      Hallo Linda, wenn das ALG I nach der Aussteuerung erschöpft ist, bleibt als Übergang meist nur "Hartz IV". Leider. In ganz seltenen Fällen eröffnet sich irgendwann noch einmal die Möglichkeit, ein zweites Mal Krankengeld zu beziehen. Aber dazu sollten Sie sich unbedingt persönlich beraten lassen: www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/neue-krankheit-neue-blockfrist-wieder-krankengeld

  • user
    Helene
    am 10.06.2021

    Mich würde interessieren wie die Nahtlosigkeitsregelung zum ALG berechnet wird. Gibt es da einen bestimmten Prozentsatz vom letzten Gehalt oder Krankengeld.

    Danke

  • user
    Irmgard
    am 27.05.2021

    Hallo Herr Schultz,

    heute habe ich telefonisch von der Mitarbeiterin der AfA erfahren, dass eine Nahtlosigkeit vom med. Dienst abgelehnt wurde, mit der Begründung ich könne noch andere Tätigkeiten ausüben.

    Die Aussteuerung erfolgte bereits im März 2021.

    Mit dem Hinweis:

    … von keinem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit in die bisherige Tätigkeit als Sekretärin ausgegangen werden.

    Die vollschichtige und wettbewerbsfähige Rückkehr in diese Tätigkeit kann auch mit medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen nicht wiederhergestellt werden.

    Maßnahmen mit dem Bezug von Übergangsgeld im Rahmen der qualifizierenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben scheiden aus.

    Jetzt meine eigentlichen 2 Fragen:

    wenn ich mich (63 Jahre alt) dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stelle, verlangt dann die AfA von mir den Nachweis, dass ich mich bewerbe?

    Die Sachbearbeiterin hat letzten schon so seltsam nachgefragt.

    Was ist wenn ich den Nachweis der AfA nicht vorlegen kann.

    Es wird immer wieder erwähnt, dass man sich „theoretisch“ dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen soll.

    Wenn der ärztliche Dienst die Nahtlosigkeit abgelehnt hat, macht es dann überhaupt noch Sinn, einen Antrag auf EMR zu stellen?

    Beruft sich die DRV darauf, dass vom ärztl. Dienst die Ablehnung der Nahtlosigkeit erfolgte und mir andere Tätigkeiten zugemutet werden können und somit die EMR ebenfalls abgelehnt wird.

    Mein Arzt hatte mir auch bereits dazu geraten, dass ich EBM beantragen soll.

    Es ist mir aus gesundheitlichen Gründen und der ganzen Medikamente ich nehmen muss, nicht unmöglich zu arbeiten.

    ALG 1 wurde mir bisher „vorläufig“ gemäß § 136 SGB III gewährt.

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    Freundliche Grüße

    • user
      Christian Schultz
      am 28.05.2021

      Hallo Irmgard, ob Sie Nachweise über Ihre Bewerbungsbemühungen vorlegen müssen, hängt vom jeweiligen Arbeitsvermittler bei der BA ab. Die meisten werden Sie in Ruhe lassen. Aber grundsätzlich stehen Sie der Vermittlung zur Verfügung.

      Ihre Erwerbsfähigkeit wird nach der Aussteuerung in Zusammenarbeit mit der Rentenversicherung geprüft. Es ist also unwahrscheinlich, dass ein Antrag zur EM-Rente positiv entschieden wird. Aber das ist eine generelle Auskunft, und jeder Fall ist anders. Es werden bei diesen Gutachten auch Fehler gemacht. Wie ich an dieser Stelle immer empfehle: Lassen sie sich bitte persönlich beraten.

  • user
    Gorden
    am 24.05.2021

    Sehr geehrte Helferlein, ich bin mit meinem Latein am Ende. Die von Ihnen bearbeiteten Anfragen sind so gut dass ich es auch versuchen möchte.

    Meine Lebensgefährtin ist sehr schwer erkrankt und kann deshalb nicht weiterhin in ihrem Job arbeiten. Sie hat eine Weiterbildung und Geld für die Zeit selbiger von der rv bewilligt bekommen. Alles super!

    Nun das Problem, ausgesteuert und anfang der Weiterbildung in vollzieht liegen 6 tage auseinander, sie soll für diese tage einen Antrag für alg1 stellen.. beim ausfüllen kam die frage auf zwecks Kündigung... sie ist und wird nicht gekündigt. Darf sie trotzdem ihr arbeitetgeber nicht zustimmt die Weiterbildung starten? Darf sie überhaupt einen Antrag auf alg1 stellen wenn sie keine ErwerbsminderungsRente beantragt hat?

    Sie kann sich ja nicht weiter krank schreiben lassen wenn sie zur Schule möchte.. irgendwie ist dieser Sachverhalt null geklärt worden und ihre Anwältin hilft uns irgendwie auch nicht wirklich weiter.. sie hatt natürlich sehr viel urlaub Überstunden und nicht genug zeit um diese abzutragen bzw ihre Kündigungsfrist einzuhalten..

    Wie kann ich ihr in dieser Situation helfen?

    • user
      Christian Schultz
      am 25.05.2021

      Hallo Gorden, wenn das Krankengeld ausläuft, sollten Sie auf jeden Fall ALG I beantragen. Auch wenn es nur für den Übergang ist. Eine andere Geldquelle gibt es in dieser Situation nicht. Außer das Jobcenter, aber das kommt für Sie sicherlich nicht in Frage.

      Wie es mit der Weiterbildung von der DRV aussieht, weiß ich nicht genau. Bleiben Sie bei Ihrer Ansprechpartnerin hartnäckig, man muss Ihre Situation individuell analysieren. Nicht jeder Fall ist gleich.

  • user
    R.-Marie
    am 24.05.2021

    Hallo,

    ich bin 57 Jahre alt und immer noch - trotz vieler, meist chron. Erkrankungen - vollzeit als IT-Beraterin beschäftigt.

    Mein Krankengeldbezug (ausgeschöpft) endete im Dez. 2020 mit Abschluß einer Wiedereingliederungsmaßnahme. Seither versuche ich, meinen Job - dank Corona derzeit im Homeoffice - wieder auszuüben. Merke aber jetzt schon, dass mich kleinste Projektanfragen blockieren und bestimmte meiner zahlreichen Krankheiten wieder auslösen. Kurz gesagt: ich fühle mich nicht mehr in der Lage, einer beruflichen Anforderung gewachsen zu sein, teilzeit zu arbeiten würde keine Lösung sein, hab ich schon ausprobiert.

    Seit Jahrzehnten quäle ich mich irgendwie durchs Leben mit einem ausgeprägten Krankheitsbild, vielen Ausfalltagen, mehreren REHA's, multimodaler Schmerztherapien und zahlreichen persönlichen Schicksalsschlägen.

    Kurz gesagt: ich habe so gut wie keine Energie/Kraft mehr, weiß aber, dass ich jetzt handeln muss!

    Ich frage mich, was meine nächsten Schritte sein können/müssen!

    Lasse ich mich wieder krankschreiben (wäre eine andere Diagnose als die beim letzten Krankengeldbezug), würde dann eine neue Blockfrist beginnen und somit nach 6 Wochen Lohnfortzahlung erneut Krankengeldbezug möglich sein? Das käme letztendlich nur einem Aufschieben gleich, würde mir aber ein wenig mehr Zeit verschaffen, um abseits der belastenden Arbeit Lösungen zu finden.

    Ist es sinnvoll, jetzt schon EM-Rente zu beantragen - ggf. hätte ich noch Anspruch auf mind. 15 Monate ALG1-Bezug?

    Ich bin momentan nur am Grübeln, was MIR in der jetzigen Situation weiterhilft und mich nicht wieder in ein Loch zieht, wo ich nur mühselig wieder herausgekrabbelt bin.

    Ich lebe alleine, was die Situation nicht leichter macht.

    Kann mir jemand sagen, was die logischen nächsten Schritte wären und an wen ich mich wenden muss?

    VDK, Rentenversicherung, Krankenkasse...?

    Auf Arbeitgeberseite habe ich leider keinen Ansprechpartner, da wir weder einen Betriebsrat, noch einen Personalleiter oder dergl. haben.

    Danke für eine Hilfestellung!

    Beste Grüße

    R.-Marie

    • user
      Christian Schultz
      am 25.05.2021

      Hallo, erst einmal zu Ihrer sozialrechtlichen Frage: Wenn Sie nun aufgrund einer neuen Erkrankung arbeitsunfähig geschrieben werden, würde das zunächst Lohnfortzahlung auslösen. Und anschließend einen neuen Anspruch auf Krankengeld - zumindest wenn die Erkrankungen nicht miteinander zusammenhängen.

      Ich denke auch, dass Sie sich beraten lassen sollten. Ob VdK, SoVD oder ein Fachanwalt für Sozialrecht ist erst einmal egal.

  • user
    Johanna
    am 19.05.2021

    Hallo Herr Schultz,

    muss man, wenn man ALG 1 im Sinne der Nahtlosigkeitsregelung bekommt, der Agentur für Arbeit einen teilstationären Aufenthalt mitteilen? Kann dieser Aufenthalt auch länger als sechs Wochen dauern (anders wie beim normalen ALG1, da dort ja nach sechs Wochen Krankheit die Lohnfortzahlung eingestellt wird)?

    Vielen Dank, freundliche Grüße

    • user
      Christian Schultz
      am 20.05.2021

      Hallo Johanna, über den teilstationären Aufenthalt sollten Sie die BA in Kenntnis setzen. Bei der Nahtlosigkeitsregelung sind Sie ja ohnehin nicht arbeitsfähig, daher "zerschießt" Ihnen eine mehr als sechswöchige Maßnahme auch nicht die Leistung. Bis die Entscheidung der Rentenversicherung vorliegt, gibt es ALG I.

      Aber ich rate Ihnen, was ich hier allen Fragestellern empfehle: Bitte lassen Sie sich auch noch einmal individuell beraten.

  • user
    Ulli
    am 18.05.2021

    Hallo,

    ich bin z.Z. in der Nahtlosigkeitsregelung bei ALG1 (Burnout etc.). Seit ca. 1 Jahr ist mein Job gekündigt.

    Vor ca. 4 Wochen war ich für 5 Wochen per Einweisung in einer psychosomatischen Klinik, weil ich seit 6 Monaten auf die schon in der Krankengeldzeit bewilligte Reha nicht mehr warten wollte und auch mein Psychiater das unterstützte.

    Die Klinik hat mir sehr gut getan, ich fühle mich wieder arbeitsfähig, allerdings nicht Vollzeit und ich weiß nach so langer Zeit auch nicht, was Arbeit bei bewirkt.

    Die Reha habe ich nun schon zwei Mal verschoben. Beim ersten Mal war ich in der Klinik und dann sollte ich direkt (2 Wochen) nach der Klinik dorthin. Ich habe zwei kleine Kinder und meine Frau ist auch beschäftigt. Die ist natürlich jetzt auch am Limit mit Homeschooling und Corona ganz allein in den 5 Wochen. Die 2. Verschiebung wurde mit Hilfe des Arztes auch noch bewilligt.

    Ich habe nun Kontakt zu meiner Vermittlerin bei der Arbeitsagentur aufgenommen und gefragt, welche Möglichkeiten es gibt, dass sie mich unterstützt, einen Job zu finden. Teilzeit und ggf. mit offenen Karten.

    Leider teilte sie mit mit, dass sie mich wegen der Feststellung der Arbeitsfähigkeit unter 15 Std. nicht unterstützen darf. Die einzige Möglichkeit wäre, von meinem Psychiater ein Gutachten vorzulegen, wonach ich wieder arbeitsfähig bin. Sie warnte mich aber sofort vor diesem Schritt, da sie Klienten kenne, die danach massive Probleme bekamen, als es ihnen dann doch wieder schlechter ging. Der MDK glaubt es dann nicht und verweist auf das Gutachten.

    Ich habe nun zwei Fragen, evtl. kann jemand hier helfen. Ich habe schon diverse Ämter gefragt, niemand kann hier weiterhelfen:

    1. Was passiert, wenn ich mich nun einfach bewerbe und einen 20 Stunden Job bekommen, es dann aber nach 6 Wochen wieder nicht schaffe?

    2. Gibt es irgendeine Möglichkeit, analog der Wiedereingliederung (Hamburger Modell) für Menschen, die in meiner Situation sind aber gekündigt?

    LG

    Ulli

    • user
      Christian Schultz
      am 18.05.2021

      Hallo Ulli, das Wichtigste vorweg: Bitte lassen Sie sich unbedingt persönlich beraten. Die Situation nach der "Aussteuerung" ist sehr komplex. Gerade das Thema, wann und wie man sich weiter krankschreiben lassen sollte. Die Mitarbeiterin bei der BA hat demnach Recht, dass Sie sich diesen Schritt gut überlegen sollten.

      Wenn Sie wieder anfangen zu arbeiten und anschließend einen Rückfall erleiden, gibt es kein Krankengeld mehr. Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung vermutlich auch nicht. Sie können sich dann höchstens erneut dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen - in Vollzeit, sonst gibt es nur das halbe Arbeitslosengeld.

      Eine Wiedereingliederung können Sie ja nur machen, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen "ausgegliedert" wurden. Es gibt gewisse Arbeitsmarktinstrumente (Lohnkostenzuschuss etc.), aber die gelten nur für bestimmte Personengruppen. Und auch nicht immer, je nach politischer Großwetterlage.

      Also, lassen Sie sich in jedem Fall persönlich beraten. Nur so findet man eine Strategie, die zu Ihrer individuellen Situation passt.

    • user
      Ulli
      am 20.05.2021

      Hallo, danke für die Antwort. Wer könnte eine denn beraten? Ich habe es schon bei "Hamburger Arbeit" versucht, die wissen aber auch nicht weiter.

    • user
      Christian Schultz
      am 21.05.2021

      Den SoVD gibt es auch in Hamburg, da können Sie sich beraten lassen: www.sovd-hh.de

  • user
    Melody
    am 30.04.2021

    Guten Morgen, Seit Feb. 2021 bekommen ich eine unbefristete Teil-Erwerbsminderungsrente von brutto 500,-€. Erstaunlicherweise bekomme ich weiterhin vom Arbeitsamt das Nahtlosigkeitsgeld / Alg 1 weiterhin. Ich habe es nach meiner Aussteuerung im Juni 2020 nach Beantragung bekommen. Den Antrag auf Erwerbsminderungsrente hatte ich schon gestellt.

    Meine Frage ist nun ob das rechtmäßig ist oder ob ich irgendwas tun oder zurückzahlen muss. Ich bin 60 J. alt.

    • user
      Christian Schultz
      am 30.04.2021

      Hallo Melody, vermutlich bekommen Sie das halbe ALG I, weil Sie ja auch nur eine teilweise EM-Rente erhalten. Das kann dann schon richtig sein. Sicher können wir das aber natürlich nur sagen, wenn wir die Unterlagen einsehen.

    • user
      Melody
      am 30.04.2021

      Danke und schönes Wochenende.

  • user
    S A
    am 23.03.2021

    Guten Morgen,

    habe zufällig den Beitrag gefunden und frage mich was ich tun kann.

    Ich war wegen gebrochener Wirbelsäule in Reha und kam arbeitsunfähig raus. Ich wollte testen was noch arbeitsmäßig geht und meldete mich auch rechtzeitig vor der Aussteuerung. Der Sachbearbeiter hat praktisch alles ignoriert, träumte und redete wirr vor sich hin, selbst das Gutachten was in eigentlich nichts anging legte ich vor. Trotzdem voll am Thema vorbei...

    Später stellte sich heraus, dass er mich statt als Nahtlosigkeit als einfacher Arbeitsloser ins System eingetragen hat. Nun hänge ich seit Jahren im ALG2 fest und kämpfe auch schon mit Anwalt gegen die Schikanen.

    Zwischenzeitliche Anträge (meine RV sagte ich solle Rente beantragen), wobei ja meine Reha den Antrag darstellt, wenn als arbeitsunfägähig beendet, seit fast 2 Jahren "unbearbeitet". Ich müsste längst in EM Rente sein.

    Was kann ich da tun? Lässt sich der Mist vom Sachbearbeiter korrigieren? Ich erfuhr das erst durch Zufall monate später als ich nach dem Arbeitsversuch bei einer andern Agentur saß und der dortige Sachbearbeiter mir das sagte. Die "Ärztin" im Haus schrieb mich einfach gesund und meinte ich solle mich nicht schlechter machen als ich sei-das ärztliche Gutachten und die gebrochene Wirbelsäule also vollkommen ignoriert. Der zweite Sachbearbeiter der das alles richtig stellen wollte wurde abgezogen und ich dann.ins ALG2 gezwungen. Seitdem Schikane und bei mir auch etwas Ratlosigkeit.

    Gestern wieder mal mit RV telefoniert und wieder gehört, dass nicht zuständig aber diesmal wollte man meinen Fall prüfen und zur richtigen Stelle leiten. Ich erhalte also hoffentlich bald Rückruf, dachte ich informiere mich zusätzlich trotzdem mal noch auf anderen Wegen.

    Danke im Voraus, auch wenn nichts dazu gesagt werden kann.

    Grüße, SA

    • user
      Christian Schultz
      am 23.03.2021

      Hallo, ob man da noch etwas rückgängig machen kann, ist fraglich. Falls Sie das über uns klären möchten, können Sie sich gern an unsere Sozialberatung wenden: www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen

    • user
      A S
      am 23.03.2021

      Hallo

      Vielen Dank, ich sehe das ist Schleswig, ich bin aus Baden-Württemberg. Wenn das trotzdem geht, sehr gerne.

      Es wird sehr sicher nochmal eine Reha geben. Notfallplan ist, den ganzen Prozess dann eben von dieser Reha aus zu wiederholen und dann absolut alles zu "überwachen". Sofern das geht.

      Viele Grüße

    • user
      Christian Schultz
      am 23.03.2021

      Den SoVD gibt es auch in Baden-Württemberg: www.sovd-bawue.de

    • user
      S A
      am 23.03.2021

      Besten Dank!

      Grüße

  • user
    Kerstin Bertram
    am 19.03.2021

    Guten Tag!

    Ich bin ab Juni ausgesteuert, habe mich bei der Agentur für Arbeit gemeldet. Im Mai 2020 habe ich meinen Antag auf Erberbsminderungsrente eingereicht, welcher im September abgelehnt wurde. Daraufhin habe ich über einen Rechtanwalt Widerspruch eingelegt, nun kam im Januar 2021 der Bescheid zur ärztlichen Vorlage der Dokumente und im Februar die Mitteilung zur Begutachtung leider ohne Termin. Dies wird nun wieder anwaltlich geregelt.

    Nun meine Frage: Ich stehe weiterhin in einem ungekündigtem Arbeitsverhältnis und bei den Unterlagen des Arbeitsamtes ist das Formular für den Arbeitgeber zum ausfüllen, aus welchen nur hervorgeht das mein Arbeitsverhältnis beendet wäre.

    Ich würde aber weiter krankgeschrieben bleiben, hätte einen Job den ich nicht mehr ausüben kann, ein Erwerbsminderungsrente eingereicht, wo das Verfahren noch in der Schwebe ist,

    eine Schwerbehinderung von 80% und habe mich dem Arbeitsmarkt im Rahmen meiner Möglichkeiten bei der Meldung zur Verfügung gestellt.Wer zahlt mir ab Juni Geld und muss das Formular vom Arbeitgeber ausgefüllt werden. Die Gehaltsangebe des Arbeitgebers beläuft sich ja auf die letzten 12 Monate und da war ich krankgeschrieben. Gebe ich dem Arbeitgeber nicht auch mit dem ausfüllen der Formulare eine Möglichkeit in die Hand mich zu kündigen.

    Würde mich über eine Antwort freuen.

    • user
      Christian Schultz
      am 22.03.2021

      Hallo Kerstin, das Formular muss Ihr Arbeitgeber ausfüllen. Darin geht es ja hauptsächlich darum, ob er Ihnen einen anderen Arbeitsplatz anbieten kann.

      Ab Juni werden Sie sicherlich ALG I erhalten. Vielleicht über die Nahtlosigkeitsregelung. Falls das abgelehnt wird, müssen Sie sich (theoretisch) dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen.

  • user
    Jana Stockmann
    am 17.03.2021

    Guten Tag!

    Am 11.02. wurde ich ausgesteuert, bin weiterhin Krankgeschrieben.

    Ich habe nach wie vor einen AG. Den Antrag auf ALG habe ich rechtzeitig gestellt (niemand erwähnte bei meiner ersten Meldung etwas von der Nahtlosigkeitsregelung).

    Eine berufliche Reha ist bereits bewilligt, am 31.01. startet eine Belastungserprobung. Einen Antrag auf EM-Rente habe ich bisher nicht gestellt. Ich habe hier das erste Mal davon gelesen, dass man das tun sollte.

    Vor 3 Wochen habe ich auch erst einen Gesundheitsfragebogen vom Amt zugeschickt bekommen (auf Nachfrage, was mit meinem Antrag ist). Dieser ist jetzt noch in Bearbeitung.

    Ein Erstgespräch mit meinem Hauptbetreuer (Arbeitsamt) fand statt und zumindest auf dem Papier stehe ich jetzt augenscheinlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung.

    Jetzt habe ich etwas Angst, dass mein Antrag aufgrund falscher Beratung der Arbeitsagentur abgelehnt wird. Was mache ich in solch einem Fall? Ich bekomme seit mehr als 1 Monat kein Geld.

    VG

    • user
      Christian Schultz
      am 18.03.2021

      Hallo Jana, der Wechsel vom Kranken- zum Arbeitslosengeld ist immer eine schwierige Situation. Weder Krankenkasse noch Arbeitsagentur kommen ihrer Beratungspflicht nach - zumindest erleben wir das sehr häufig.

      Was in Ihrem Fall besser ist - Nahtlosigkeit oder nicht - lässt sich aus der Ferne nicht beantworten. Ich empfehle Ihnen dringend, dass Sie das mit meinen Kollegen individuell klären: www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen

  • user
    Franz
    am 15.03.2021

    Hallo,

    Bei mir wurde nach Aussteuerung die Nahtlosigkeitsregelung vom Gutachter der Arbeitsagentur 2019 nach Aktenlage abgelehnt, da er meinte eine Besserung innerhalb von 6 Monaten wäre möglich.

    Da ich meine Kosten nicht auf Dauer vom Ersparten zahlen kann

    hatte ich der AfA vor Wochen geschrieben das ich mit meinem Restleistungsvermögen zur Verfügung stehen würde.

    Habe dann ein Schreiben mit dieser Antwort bekommen:

    "Ab sofort müssen Sie neue Arbeitsunfähigkeiten mitteilen und durch ärztliche Bescheinigungen nach- weisen

    ( § 311 Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Bitte informieren Sie Ihre Ärztin oder Ihren Arzt, dass sich die Bewertung der Arbeitsunfähigkeit nun am allgemeinen Arbeitsmarkt orientieren muss und Erkrankungen, die zur Aussteuerung ge- führt haben, einer leichten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht entgegenstehen

    (§ 2 Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie)."

    Wie soll das mit der Krankschreibung funktionieren?

    Benötige ja weiterhin Krankschreibung für Arbeitgeber und wenn ich diese der Agentur mitteile gelte ich ja als krank.

    Also wie soll ich mich da verhalten?

    Und was sollte ich im Gespräch mit dem Arbeitsvermittler beachten?

    VG

  • user
    Frau Kerstin
    am 14.03.2021

    Hallo,

    ich bin 57 Jahre alt und seit 07/19 AU, seit 01/21 ausgesteuert. Ich stehe in keinem Arbeitsverhältnis mehr, Befristung lief während der AU aus. Bekomme seit Januar 21 Nahtlos - ALG1 da ich bereits in 08/20 EM - Rente beantragt hatte. Ab Ende November 20 war ich 5 Wochen zur Reha, bis 30.12. Die Klinik hat mich mittelfristig AU entlassen, was ja theoretisch etwa ein halbes Jahr heißt. Das wäre etwa bis Ende Juni 21. Allerdings hat man mich seitens der Rehaklinik als leistungsfähig für 6 Stunden und mehr laut Rehabericht eingeschätzt. Vor Ort aber hieß es bei der Abschlussvisite, dass ich für den allgemeinen Arbeitsmarkt zuviel Einschränkungen habe. Derzeit kämpfe ich weiter mit meinen gesundheitlichen Problemen und finde keine Psychotherapeutische Praxis, mit einem freien Termin. Termin beim Psychiater steht bevor. Nun habe ich aber die Ablehnung meines Rentenantrages seitens des RV bekommen. Werde auf jeden Fall in Widerspruch gehen. Wie geht es jetzt weiter? Muss ich das Arbeitsamt über die Ablehnung informieren oder macht das die RV? Werden die mir nun das ALG streichen? Die AU Bescheinigung habe ich nicht mehr dort eingereicht, weil man mir das so am Telefon sagte. Da ich alleinstehend bin, kann ich weder in eine Familienversicherung noch bekomme ich irgendwoher Geld zum Leben. ALG 2 kommt nicht in Frage.

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    MfG Kerstin

    • user
      Christian Schultz
      am 15.03.2021

      Hallo Kerstin, wenn der Antrag zur Reha auf das Arbeitsamt zurückgeht, ist es gut möglich, dass die Deutsche Rentenversicherung nun dort direkt Bescheid gibt. Ich denke, dass die Arbeitsagentur nun den Bescheid der Rentenversicherung zu Ihrem Antrag auf EM-Rente abwartet.

      Doch wir können hier im Forum keine Beratung leisten. Bitte wenden Sie sich an meine Kollegen: www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen

  • user
    Nina
    am 07.03.2021

    Guten Tag,

    ich habe nach der Aussteuerung Nahtlos-Arbeitslosengeld bekommen bzw. es läuft jetzt noch

    einen Monat. Ich habe eine medizinische Reha bewilligt bekommen. Beantragt wurde das schon sehr lange, nur leider hat sich das wegen Corona verzögert.

    Die Reha soll jedoch erst in einigen Monaten stattfinden.

    Was muss ich jetzt beantragen? Hartz 4 oder muss ich zum Sozialamt?

    Weiter oben schrieben Sie ja, dass ja bei Bezug von Nahtlosarbeitslosengeld unterstellt wird, dass Sie noch mindestens sechs Monate nicht arbeiten können.

    Muss man für Hartz4 arbeitsfähig sein bzw. wird das jetzt nochmal geprüft oder

    erst durch die Reha?

    Wenn ich Sozialgeld beantragen muss, habe ich dann eine Lücke bei der Rente?

    Vielen Dank vorab

    • user
      Christian Schultz
      am 08.03.2021

      Hallo Nina, solange bei Ihnen keine Erwerbsminderung festgestellt wurde, ist nach dem Arbeitslosengeld das Jobcenter für Sie zuständig. Auch wenn Sie weiterhin gesundheitlich stark eingeschränkt sind. Erst wenn Sie eine EM-Rente beziehen könnten, käme aufstockend Grundsicherung (beim Sozialamt) in Frage.

      Rentenrechtlich wird diese Zeit abhängig von der späteren Rentenart betrachtet. Einen Eindruck bekommen Sie vielleicht durch diesen Beitrag: www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/artikel/jetzt-arbeitslos-welche-folgen-hat-das-fuer-meine-spaetere-rente

  • user
    Heinrich
    am 05.03.2021

    Hallo Herr Schultz,

    Greift die Nahtlosigkeitsregelung auch wenn sich der Antrag auf Erwerbsminderungsrente im Klageverfahren befindet.

    • user
      Christian Schultz
      am 08.03.2021

      Hallo Heinrich, normalerweise nicht, weil die Arbeitsagentur bei der Ablehnung der EM-Rente die Zahlung nach der Nahtlosigkeit einstellt.

  • user
    Elke Prahlow
    am 03.03.2021

    Guten Morgen , ich bin seit 21.11.2019 krank .Habe im Dez.2020 Antrag auf Erwerbsminderungs- rente gestellt ,wurde abgelehnt. Mein Arbeitsverhältnis ist ungekündigt .Ich habe im Nov.eine Wiedereingliederung versucht ,diese musste ich aus gesundheitlichen Gründen abbrechen .

    Ich arbeitete in Rollender Woche und habe Probleme mit Mobbing . Arbeitszeitänderung geht im Betrieb nicht .Laut Gutachten kann ich diese Arbeit nicht mehr ausführen . Habe mich schon beim Arbeisamt gemeldet . Ich habe nur noch wenige Monate zur Rente . Wie verhalte ich mich ? Ich kann doch nicht selbst kündigen . Danke im vorraus

  • user
    Monika
    am 02.03.2021

    Endlich was gefunden, was ich nachlesen kann und auch verstehe :-)

    Mein KG läuft jetzt aus, Beschäftigungsverh. besteht noch, EMR wurde bereits beantragt im Dez 20.

    Muss ich bei der AfA eine Stundenanz. angeben, unter 15 Std., da ja weiter AU und auch Rentenantra gestellt...greift da die Nahtlosigkeit?

    Oder muss ich mich trotz Antrag EMR dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen?

    • user
      Christian Schultz
      am 02.03.2021

      Hallo Monika, wenn Sie Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung erhalten, müssen Sie sich nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Können Sie auch gar nicht, weil hier unterstellt wird, dass Sie noch mindestens sechs Monate nicht arbeiten können.

    • user
      Monika
      am 02.03.2021

      Super, danke für die schnelle Antwort :-)

    • user
      Monika
      am 03.03.2021

      Guten Morgen ,

      ich muss nocheinmal zusammen fassen, ob ich das richtig verstanden habe...

      1.KG läuft aus

      Arbeitsverh.ruht

      EMR Rente ja bereits gestellt

      Meldung bei der AFA, ALG1 Nahtlosigkeit

      -es ist eine Ausbahmeregelung in diesem Fall und man kann und muss sich dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stellen....weil ja weiter krank und auch schon EMR beantragt....

      bei Fall Nr.2

      KG läuft aus

      Arbeitsverh.ruht

      KEINE RENTE BIS dato gestellt

      Meldung bei der AFA für ALG 1,

      Aber dann angeben.....trotz krank u.gesundh. Einschränkungen, bin ich bereit im Rahmen meiner Möglichkeiten (restl.Leistungsverm.) mich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, damit ich Geld bekomme..

      Ich wollte nur noch mal den Unterschied klar wissen und hoffe ich habe es richtig verstanden und Sie hatten ja schon geschrieben, dass ich mit EMR beantragung dem Arb.marktnicht zur Verfügung stehen kann....

      Danke nochmal für das Feedback :-)

    • user
      Christian Schultz
      am 03.03.2021

      Ja, vereinfacht gesagt ist das so richtig. Obwohl die Nahtlosigkeit auch manchmal ohne Rentenantrag anerkannt wird.

      Am besten sind Sie aufgehoben, wenn Sie sich mit Ihren Unterlagen vorher beraten lassen. Der Übergang vom Kranken- zum Arbeitslosengeld ist eine ziemlich schwierige Situation.

  • user
    Sandra
    am 02.03.2021

    Hallo Herr Schultz,

    mein Mann hatte im Sep. 2018 einen schweren Herzinfarkt und ist seid dem krankgeschrieben. Er ist seid Mitte März 2020 ausgesteuert und bezieht von da an Alg 1, dieses läuft, lt. ARGE, Mitte März 2021 aus. Antrag auf Erwerbsminderungsrente wurde Anfang April 2020 gestellt. Er bräuchte den Termin beim Amtsarzt(?). Diesen bekommt er, auf Grund von Corona, in unbestimmter Zeit. Mein Mann ist jetzt 50 Jahre, steht weiterhin bei seinem AG unter Vertrag und ist lt. Kardiologe nicht arbeitsfähig. Welche Möglichkeiten haben wir? Ich habe gelesen, das die Nachtlosigkeit bis Beginn der Rentenbewilligung gilt. Was können wir tun? Wir haben noch ein Kind und ich als Alleinverdiener kann das schwer stemmen.

    Lg

    • user
      Christian Schultz
      am 02.03.2021

      Hallo Sandra, auch im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung kann Ihr Mann nur solange Arbeitslosengeld erhalten, bis der Anspruch ausgeschöpft ist. Im Anschluss bliebe unter Umständen noch das Jobcenter oder erneut Krankengeld. Das ist aber sehr selten und ziemlich schwierig: www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/artikel/neue-krankheit-neue-blockfrist-wieder-krankengeld

      Ich empfehle Ihnen, dass Sie sich Hilfe holen. Es ist schon sehr ungewöhnlich, dass der Antrag zur EM-Rente bald seit einem Jahr läuft.

  • user
    N.H.
    am 01.03.2021

    Hallo,

    ich werde bald 51 Jahre und bin seit 18.02.2020 mit verschieden, aufeinander folgenden und überlappenden Krankheiten krankgeschrieben. Habe leider seit dem 01.05.2020 keinen Arbeitgeber mehr, da ich entlassen wurde. Ab dem 31.03.2020 bekomme ich Krankengeldzahlungen von der Krankenkasse (nach den 6 Wochen). Laut meiner Rechnung stehen mir 78 Wochen Krankengeldzahlungen von der Krankenkasse zu. Das wäre bis zum 27.09.2021? Ich weiß nicht wie lange ich noch krank sein werde. Eine Besserung ist noch nicht wirklich in Sicht. Aber zu irgendeiner Rente... reicht es bestimmt (oder eher zum Glück) nicht.

    Was wird nach den 78 Wochen aus mir? Wenn ich arbeiten gehen könnte, hätte ich mir schon lange etwas anderes gesucht und vielleicht auch was gefunden.

    Ich weiß, dass ich mich dann 3 Monate vorher beim AfA melden muss. Anspruch auf ALG I habe ich für 15 Monate. Was ist wenn ich dem Arbeitsmarkt gesundheitlich aber noch nicht wieder zur Verfügung stehen kann? Verliere ich dann bereits ALG I-Tage bei Krankheit?

    Auf welcher Grundlage wird mir eigentlich das ALG I berechnet? Ich bin ja jetzt bereits über 1 Jahr krank. Wie ist es, wenn ich wieder gesund und beim AfA gemeldet oder eine Arbeitsstelle gefunden habe, und dann irgendwann wieder krank sein sollte? Gibt es da Fristen bzw. gibt es krankheitsbedingte Unterschiede?

    Ich kenne mich überhaupt nicht mit solchen Dingen aus.

    Vielen Dank und freundliche Grüße

    N.H.

  • user
    K.K.
    am 28.02.2021

    Hallo Herr Schultz,

    ich bin seit 10.02.2020 krank geschrieben und mein Krankengeld ist am 16.05.2021 ausgesteuert. Dies habe ich auch schon der Agentur für Arbeit angezeigt und bekomme nun die Unterlagen, Antrag auf ALG I und Gesundheitsfragebogen, zugeschickt. Einen Rentenantrag habe ich noch nicht gestellt und ich stehe auch in keinem Arbeitsverhältnis.

    Ich hatte 2017 einen Schlaganfall und habe seit 2019 mit Depressionen zu kämpfen. Einen Grad der Behinderung über 40 habe ich wegen dem Schlaganfall und ich besitze auch eine Gleichstellung. Im Januar 2019 ist mir von der Neuropsychologin bescheinigt wurden, dass Arbeiten in einem Großraumbüro, Überstunden, zusätzliche neue Aufgaben bei den bestehenden Leistungseinschränkungen objektive Überforderungen darstellen und ich auch vollkommen neuen beruflichen Anforderungen nicht gewachsen sein werde.

    Nun hätte ich gern gewusst, ob die Nahtlosigkeitsregelung greift und ob ich ich vor Beginn dieser einen Antrag auf EM Rente stellen sollte oder ob es ausreicht, wenn ich jetzt abwarte was auf mich zukommt? Muss ich beim Gesundheitsbogen alle Ärzte angeben oder reichen die Ärzte, die mich wegen Schlaganfall und Depressionen behandelt haben? Ich hatte auch Bandscheibenvorfälle und OP's und Reha, die letzte 2020, wo mir eine Leistungsfähigkeit über 6 Stunden und mehr bescheinigt wurde, die aber nur auf die Bandscheiben zutrifft und nicht den Schlaganfall und die Depressionen betreffen.

    Für Ihre Rückantwort bedanke ich mich schon im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen

    Frau K. K.

    • user
      Christian Schultz
      am 01.03.2021

      Hallo, die Nahtlosigkeitsregelung greift immer dann, wenn Sie beim Start des Arbeitslosengeldes voraussichtlich länger als sechs Monate nicht arbeiten können. Wer einen Antrag zur EM-Rente stellt, fällt deswegen in der Regel schnell unter diese Regelung.

      Ihre Fragen im Einzelnen kann ich leider nicht beantworten. Das wäre unseriös, ohne die Unterlagen einsehen zu können. Wenden Sie sich gern an meine Kollegen in der Beratung: www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen

  • user
    K.K.
    am 18.02.2021

    Hallo Herr Schultz,

    ich bin seit 10.02.2020 krank geschrieben und mein Krankengeld ist am 16.05.2021 ausgesteuert. Dies habe ich auch schon der Agentur für Arbeit angezeigt und bekomme nun die Unterlagen, Antrag auf ALG I und Gesundheitsfragebogen, zugeschickt. Einen Rentenantrag habe ich noch nicht gestellt und ich stehe auch in keinem Arbeitsverhältnis.

    Ich hatte 2017 einen Schlaganfall und habe seit 2019 mit Depressionen zu kämpfen. Einen Grad der Behinderung über 40 habe ich wegen dem Schlaganfall und ich besitze auch eine Gleichstellung. Im Januar 2019 ist mir von der Neuropsychologin bescheinigt wurden, dass Arbeiten in einem Großraumbüro, Überstunden, zusätzliche neue Aufgaben bei den bestehenden Leistungseinschränkungen objektive Überforderungen darstellen und ich auch vollkommen neuen beruflichen Anforderungen nicht gewachsen sein werde.

    Nun hätte ich gern gewusst, ob die Nahtlosigkeitsregelung greift und ob ich ich vor Beginn dieser einen Antrag auf EM Rente stellen sollte oder ob es ausreicht, wenn ich jetzt abwarte was auf mich zukommt? Muss ich beim Gesundheitsbogen alle Ärzte angeben oder reichen die Ärzte, die mich wegen Schlaganfall und Depressionen behandelt haben? Ich hatte auch Bandscheibenvorfälle und OP's und Reha, die letzte 2020, wo mir eine Leistungsfähigkeit über 6 Stunden und mehr bescheinigt wurde, die aber nur auf die Bandscheiben zutrifft und nicht den Schlaganfall und die Depressionen betreffen.

    Für Ihre Rückantwort bedanke ich mich schon im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen

    Frau K. K.

    • user
      Christian Schultz
      am 03.03.2021

      Hallo, wenn der Antrag zur EM-Rente bereits läuft, vereinfacht das die Sache mit der Nahtlosigkeitsregelung. Aber die Arbeitsagentur prüft ohnehin, ob die Regelung auf Sie zutrifft. Dafür muss eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit von wenigstens sechs Monaten angenommen werden - das kann auch durch die Berichte Ihrer Ärzte festgestellt werden. Daher sollten Sie hier alles angeben, was Ihre chronische Erkrankung unterstreicht.

      Aber - ich wiederhole mich: Bitte lassen Sie sich persönlich beraten. Jede Situation ist hier anders. Nur anhand Ihrer Unterlagen kann man Ihnen passgenaue Ratschläge geben.

  • user
    Christoph Schirmer
    am 17.02.2021

    Guten Tag, ich bin 54 Jahre alt und seit 20. Oktober 2019 arbeitsunfähig.

    Während meiner Probezeit wurde ich krank und erhielt gleich die Kündigung. Im August 2020 machte ich eine 5-wöchige psychosomatische Reha, die zusätzlich um 2 Wochen verlängert wurde. Entlassen wurde ich arbeitsunfähig für voraussichtlich 4-5 Monate und der Empfehlung zur Weiterbehandlung mit Psychotherapie und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

    Das Ergebnis zur Leistungsbeurteilung:

    -bisheriger Beruf als Koch/Tätigkeit als Küchenleiter unter 3 Stunden täglich leistungsfähig

    -für allgemeinen Arbeitsmarkt für 6 oder mehr Stunden täglich unter Beachtung des neg. Leistungsvermögens als leistungsfähig.

    Aufgrund dieser Einschätzung hat meine Krankentagegeldversicherung ihre Zahlung beendet, sie sagen, ich bin zu 50 % berufsunfähig. Wiederum hat meine private Berufsunfähigkeitsversicherung meinen Antrag abgelehnt.

    Ich bin aber immer noch arbeitsunfähig und habe psychosomatische und psychiatrische Behandlungen.

    Die Rentenversicherung hat mir jetzt die Teilhabe am Arbeitsleben für ein Jahr bewilligt, mit Unterstützung bei Bewerbungs- und Fahrtkosten und ggf. Zuschüssen für evtl. Arbeitgeber.

    Zum 19. April 2021 werde ich ausgesteuert. Die Krankenkasse macht nun Druck, ruft mich an, ich soll mich jetzt gesundschreiben lassen und mich dem Arbeitsamt zur Verfügung stellen, da jetzt das Arbeitsamt für mich zuständig ist, am besten schon nächste Woche… Ich bin aber tatsächlich nicht in der Lage, zu arbeiten!! Wie kann ich mich da gesundschreiben lassen?

    Beim Arbeitsamt habe ich mich bereits im Januar gemeldet. Demnach soll ich mich erst wieder zum Termin der Aussteuerung melden, falls ich noch krank bin.

    Was soll ich jetzt nur machen? Mit 54 Jahren, keine Arbeit, arbeitsunfähig, Corona…

    Danke für eine Antwort.

    • user
      Christian Schultz
      am 04.03.2021

      Hallo Christoph, wenn das Krankengeld ausläuft, ist übergangsweise das Arbeitsamt die Stelle, von der Sie Geld bekommen. Auch wenn Sie krank sind und nicht arbeiten können. Mehr dazu finden Sie in diesem Beitrag: www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/artikel/krankengeld-laeuft-aus-wie-verhalte-ich-mich-richtig

      Auf jeden Fall empfehle ich Ihnen eine persönliche Beratung. Denn der Wechsel vom Kranken- zum Arbeitslosengeld ist häufig sehr steinig.

  • user
    Sabine Ehrhardt
    am 15.02.2021

    Stehe kurz vor der Aussteuerung durch die Krankenkasse, bekomme aktuell Krankengeld u. werde ende des Monats arbeitlos. Die AA sagt wenn ich krank bin , kein arbeitslosengeld. Solle mich erst melden wenn Aussteuerungstermin bekannt, danach prüfe man, ob Nahtlosigkeitsregel oder nicht. Auf was muss ich achten? Soll ich mich vielleicht besser für den neuen Monat nicht krankschreiben lassen, dafür arbeitslos melden? Habe Teilerwerbsminderungsrente schon seit Jahren und nun aktuell die volle Erwerbsminderungsrente beantragt.

  • user
    Maria
    am 13.02.2021

    Hallo,

    ich erhalte aufgrund meiner Krebserkrankung eine befristete EM-Rente bis 08/21. Meine Therapie ist abgeschlossen, dennoch machen die Nebenwirkungen der Behandlungen eine Wiederaufnahme der Arbeit aus meiner Sicht nicht möglich. Ein Weitergewährungsantrag wird ca.3 Monat vor Ende der Befristung gestellt.

    Muss ich mich auch beim Arbeitsamt melden, obwohl ich einruhendes Arbeitsverhältnis im öff. Dienst habe und auch mein Krankengeldanspruch noch nicht ausgeschöpft ist?

    Vielen Dank.

    Mfg

  • user
    Wolfgang Kaulfuß
    am 11.02.2021

    Hallo zusammen,

    Ich bekomme ab 08.02.2021 Arbeitslosengeld trotz Krankheit ( Nahtlosigkeitsregel). Muss ich die Krankmeldung zur Aregentur f. Atbeit schicken?

    Im voraus vielen Dank

    Mit freundlichen Grüßen

    W.Kaulfuß

  • user
    Peter Schäfers
    am 08.02.2021

    Guten Morgen

    Ich bin seit längerem in der Nahtlosigkeitsregelung und beziehe noch bis Dezember 2021 ALG.1

    Bin Krankeitsbedingt nicht in der Lage zu Arbeiten, hab eine seltene Autoimunkrankheit.Jetzt muss ich am Mittwoch zum Arbeitsamt zum Gespräch über meine aktuelle berufliche Situation zu sprechen.

    Habe jetzt Angst was falsches zu sagen

    Und daß dadurch mein ALG.1 gestrichen wird.

    • user
      Christian Schultz
      am 08.02.2021

      Hallo Peter, bleiben Sie am besten ganz ruhig. Falls man Ihnen im Gespräch Entscheidungen abverlangt, bitten Sie um Bedenkzeit und lassen Sie sich alles schriftlich geben. Falls Sie dann Fragen haben, wenden Sie sich gern an meine Kollegen in der Sozialberatung: www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen

  • user
    Thiele, Steffi
    am 05.02.2021

    Hallo,

    Ich bin seit dem 14.10.19 krankgeschrieben und bin Mitte April 21 von der Krankenkasse ausgesteuert. Habe vor einer Woche auf Empfehlung meines Entlassbriefes von 09/20, bei nicht Besserung meines Zustandes und jetzt auch die Empfehlung von meiner Krankenkasse einen Reha Antrag gestellt. Je nachdem, wie lange dies alles dauert bis zur Genehmigung, sowie die Kapazitäten , gerade jetzt in den Rehakliniken während der Coronazeit.

    Wie verhält es sich mit der Nahtlosigkeit? Trifft diese dann auch für mich zu? Antragstellung beim AA, wenn ja in welchen Zeitraum? Ein Arbeitsverhältnis besteht noch. Ich bin jetzt 62 Jahre und hätte meine 45 Arbeitsjahre erst Ende 08/21 voll.

    • user
      Christian Schultz
      am 08.02.2021

      Hallo Steffi, die Nahtlosigkeitsregelung greift normalerweise, wenn eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bei Ihnen festgestellt wird. Das wird ohnehin gern im Rahmen einer Reha festgestellt.

      Bei der Arbeitsagentur sollten Sie sich etwa zwei Monaten vor dem Auslaufen des Krankengeldes melden: www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/artikel/aussteuerung-wann-zum-arbeitsamt

  • user
    Astrid Zander
    am 28.01.2021

    Hallo,

    ich habe folgendes Problem: mein Krankengeldbezug endet Ende Juni 2021. Ich befinde mich aber in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis und hatte während meiner AU einen Rentenantrag auf EM gestellt. Dieser wurde zwischenzeitlich abgelehnt und befindet sich seit Oktober 2020 im Klageverfahren.

    Habe ich einen Anspruch auf die Nahtlosigkeitsregelung? Man liest immer nur, dass der Anspruch weiterhin besteht, wenn man schon im Alg I-Bezug ist.

    Vielen Dank.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Astrid Zander

    • user
      Christian Schultz
      am 28.01.2021

      Hallo Astrid, nach der Aussteuerung bekommt man Geld im Rahmen der Nahtlosigkeit, wenn eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit angenommen wird - also länger als sechs Monate. Wenn die EM-Rente abgelehnt wurde, kann es sein, dass sich das Arbeitsamt nun querstellt. In diesem Fall können Sie aber trotzdem erst einmal Arbeitslosengeld bekommen. Allerdings müssen Sie sich dann (pro forma) dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Auch wenn Sie einen Job haben.

    • user
      Astrid Zander
      am 28.01.2021

      vielen Dank für die schnelle Antwort.

      Heißt also, ich darf dann nicht weiter arbeitsunfähig sein? Das steht dann ja im Widerspruch zu meinem Antrag auf EM-Rente, oder?

  • user
    Hans Meyer
    am 15.01.2021

    Hallo,

    habe folgendes Problem:

    Wegen einer Erkrankung bin ich im September 2020 ausgesteuert worden. Habe dann Seit September wieder Gearbeitet. Nun ist die selbe Erkrankung wieder Festgestellt worden.

    Eine Heilung bedingt einen min 4 Monatigen Krankenhausaufenthalt mit min. 4 Monatiger AU

    anschließend.

    Die Arzte drängen auf die Behandlung hin.

    Krankenkasse sagt: KG wegen der selben Erkrankung erst 22.03.2022

    Agentur für Arbeit sagt: Keine Nachtlosigkeitsregel, da ich ja wieder Arbeite.

    Wenn ich nun in 1 oder 2 Monaten für die Behandlung ins Krankenhaus gehe (Min 8 Mon AU)

    kann/soll/muss ich mich dann mit der AU die im Krankenhaus ausgestellt wird auch Arbeitslos melden um Geld vom Arbeitsamt zu bekommen?

    Wie kann ich vorgehen.

    Vielen Dank im Vorraus

    Hans Meyer

    • user
      Christian Schultz
      am 15.01.2021

      Hallo Hans, Sie befinden sich in einer ausgesprochen schwierigen Situation: Medizinisch ist eine Behandlung dringend angeraten. Gleichzeitig stellt sich die Arbeitsagentur quer, weil sie zwischenzeitlich wieder berufstätig waren.

      Ganz klar: Bitte lassen Sie sich anhand Ihrer Unterlagen individuell beraten. Hier ist die Lage zu ernst, eine eindimensionale Meinung aus dem Blog bringt Sie nicht weiter.

  • user
    Melanie
    am 11.01.2021

    Hallo. Guten Abend.

    Folgendes Problem. EM Antrag im Februar 2020 gestellt. Bin schon ausgesteuert von der KK. Alg 1 bekomme ich nun ab dem 06.01.2021 auch nicht mehr. Anspruch ist ausgeschöpft. Harz 4 bekomme ich nicht weil ich seit 31.07.2020 verheiratet bin. Mein Mann verdient zwar gut aber "mein " Einkommen fehlt. Habe ich eine Chance irgendwo Leistungen zu erhalten bis das die DRV eine Entscheidung getroffen hat? Bin total ratlos.

    Vielen Dank schon einmal für Ihre Bemühungen.

  • user
    ki
    am 07.01.2021

    Ich bin seit Anfang März 2020 dauerhaft krankgeschrieben und werde wohl auch weiterhin arbeitsunfähig sein. Die 78/72 Wochen Krankengeldbezug enden Anfang September 2021. Wenn ich es richtig verstanden habe, müsste ich mich beim Arbeitsamt für eine Nahtlosregelung Ende Juli melden. Einen EMR-Antrag werde ich demnächst stellen. Wir möchten im September jedoch gerne in Urlaub fahren (da anderer Zeitpunkt nicht möglich ist) . Ist das möglich? Wir müssten den Urlaub jetzt schon buchen...Vielen Dank für Ihre Antwort.

  • user
    SK
    am 06.01.2021

    Hallo.

    Ich stehe dem Arbeitsmarkt seit dem 1.1.2021 mit Vollzeit zu Verfügung. Arbeitsverhältnis besteht, nur ruht momentan. Ich kann aber aufgrund der Kniefraktur( 2×operativ versorgt), leider noch nicht arbeiten, weil ich nicht laufen kann. Wie gehe ich damit um, wenn ich Arbeitsangebote erhalte? Damit es nicht zum Nachteil für mich wird. Denn ich darf ja nicht "nein" sagen.

    Was erwartet mich überhaupt, wenn es mit meinem Bein nicht besser wird? Wie lange geduldet mich die Agentur für Arbeit?

    Bekommt man automatisch weniger ALG I, wenn man nur 15 Stunden /Wo. arbeiten kann und so zu Verfügung für Arbeitsmarkt steht?

    Oder bei Nahtlosigkeit... gibt es automatisch weniger ALG?

    Vielen Dank im Vorraus

    • user
      Christian Schultz
      am 06.01.2021

      Hallo, eine individuelle Beratung können wir hier im Forum nicht anbieten. Aber allgemein: Wenn Sie sich nur mit 15 Stunden der Vermittlung zur Verfügung stellen, gäbe es tatsächlich ein geringeres Arbeitslosengeld.

      Für alle anderen Fragen bitte unsere Beratung nutzen: www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen

  • user
    Claudia Bogner
    am 23.12.2020

    Hallo Herr Schulz,

    Bin 54 Jahre, war erst auf Reha und am 7.12.2020 wurde mein Antrag auf Erwerbsminderungsrente vom VdK gestellt. Bin am 19.12.2020 ausgesteuert worden.

    Hatte heute telefonisch ein Gespräch mit jemanden vom Arbeitsamt allerdings hat der mir mitgeteilt dass bei mir die nahtlos Regelung von dem Gesundheitsdienst des Arbeitsamt nicht genehmigt worden ist.

    Im Rehaentlassungsbericht wurde mir eine leichte Tätigkeit unter 6 Stunden, keine Schichtarbeit ohne Personenkontakt ... attestiert.

    Laut des Gesundheitsdienst des Arbeitsamt kann ich Vollzeit Schichtarbeiten mit mehreren Einschränkungen. Laut des Mittarbeiter des Arbeitsamtes wahrscheinlich im allgemeinen Arbeitsmarkt schwer vermittelbar!

    Habe bei meinem jetzigen Arbeitgeber ein ruhendes Arbeitsverhältnis!

    Bin aber weiterhin noch krankschrieben und in Behandlung. Was kann ich jetzt machen? Da der vom Arbeitsamt gesagt hat dass ich mich nicht mehr krankschreiben lassen soll da ich ja ansonsten den Arbeitsamt nicht zur Verfügung stehe und dann ja auch kein Arbeitslosengeld bekomme da bei mir ja keine nahtlos Regelung genehmigt wurde?

    Würde mich sehr über ihre Antwort freue.

    Freundliche Grüße und ein schönes Weihnachtsfest

    • user
      Christian Schultz
      am 04.01.2021

      Hi Claudia, das Wichtigste in dieser Situation ist, dass Sie Geld bekommen. Wenn die Nahtlosigkeitsregelung nicht greift, geht das nur, wenn Sie sich (am besten in Vollzeit) dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Zumindest theoretisch.

      Da Sie bereits beim VdK sind, empfehle ich Ihnen, dass Sie dort noch einmal nachfragen, damit man Ihnen detailliert erklären kann, was Sie beim Arbeitsamt sagen sollen: www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/artikel/ausgesteuert-so-verhalten-sie-sich-beim-arbeitsamt-richtig

  • user
    Eva-Maria Zander
    am 20.12.2020

    Muss ich mich im Nahtlosigkeitsverfahren weiter krank schreiben lassen

    • user
      Christian Schultz
      am 04.01.2021

      Hallo Eva-Maria, bei Nahtlosigkeit sollten Sie das tun.

  • user
    Christian Schultz
    am 17.12.2020

    Hallo Julia, bis zum Ende des Krankengeldes müssen Sie sich in jedem Fall krankschreiben lassen, sonst gibt es auf den letzten Tagen kein Geld mehr.

    Bei der Nahtlosigkeitsregelung sollten Sie sich ebenfalls weiter krankschreiben lassen und die Bescheinigung bei der Arbeitsagentur einreichen. Das geht zum Beispiel per Post.

    • user
      Julia
      am 18.12.2020

      Hallo Herr Schultz,

      vielen Dank für Ihre Antwort.

      Dass ich weiter krankgeschrieben sein muss, das ist klar und selbstverständlich.

      Die Frage war, ob die AU-Bescheinigung genau an dem Tag enden muss, an den auch das Krankengeld endet, und die neue AU genau an dem Tag beginnen muss, an dem das Nahtlosigkeits-ALG beginnt?

      Lieben Dank!

    • user
      Christian Schultz
      am 18.12.2020

      Wenn sich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit dem Start des Arbeitslosengeldes überschneidet, ist das auch kein Problem. Sie sollten nur verhindern, dass eine Lücke entsteht.

    • user
      Julia
      am 19.12.2020

      Okay, dann weiß ich Bescheid. Danke für Ihre Hilfe!

  • user
    Julia
    am 17.12.2020

    Hallo

    zum 18.01.21 werde ich ausgesteuert (letzter Tag Zahlung KK). Antrag auf Nahtlosigkeits-ALG ist gestellt, Antrag auf EMR läuft seit 24.11.20.

    Meine derzeitige AU-Bescheinigung läuft bis 14.01.21.

    Brauche ich dann eine weitere AU bis zum 18.01. und dann eine erneute, die ab diesem Tag läuft fürs Arbeitsamt, oder kann ich ab dem 14.01. einfach weiter krankgeschrieben werden?

    Und wie reicht man die AU bei der Agentur für Arbeit ein?

    Vielen lieben Dank!

  • user
    Sven Wiedenhaupt
    am 15.12.2020

    Hallo.

    Meine Frau hat Nahtlosigkeitsgeld bezogen. Gibt es dafür eine Regelung wie lange es gezahlt wird? EmR ist beantragt und im Widerspruch. Aber das Problem meine Frau bekommt kein Geld mehr. Und Anspruch auf H4 haben wir nicht. Deswegen die Frage wie lange die Nahtlosigkeit gezahlt wird?

    • user
      Christian Schultz
      am 15.12.2020

      Hallo Sven, Arbeitslosengeld kann - auch unter der Nahtlosigkeitsregelung - maximal so lange gezahlt werden, wie ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Es wird nicht verlängert oder verkürzt - was zählt ist der "normale" Anspruch auf Arbeitslosengeld.

  • user
    Christian Schultz
    am 23.11.2020

    Hallo, den SoVD gibt es auch in Bayern - hier alle wichtigen Infos: www.sovd-bayern.de

  • user
    Google
    am 22.11.2020

    Ich bin im Bayern und ich bin bei Ihnen nicht Mitglied.

    Was kann das kosten sein?

    Danke

  • user
    Christian Schultz
    am 20.11.2020

    Hallo, grundsätzlich darf die Arbeitsagentur Sie zur einer Reha auffordern. Aber natürlich kann man so etwas unter bestimmten Umständen klären. Lassen Sie sich am besten individuell beraten - zum Beispiel beim SoVD: www.sovd-sh.de/sozialberatung/

  • user
    Google
    am 20.11.2020

    Hallo

    Arbeitsamt will das ich auch eine Antrag auf rehabilitationleistung oder Erwerbsminderung stellen innerhalb eine Monate

    Wissen Sie vielleicht wen ich dass abschieben kann?

    Und wen ja wie?

    Ich habe vor kurzem Zeit eine psihoterapie angefangen (arzliche dienst weiß noch nicht )und ich möchte probieren zu erst ambulant mich gut machen.

    Danke

  • user
    Christian Schultz
    am 18.11.2020

    Hallo Memo, auch die Bundesagentur für Arbeit hat das Recht, Ihren gesundheitlichen Zustand zu hinterfragen. Zum Beispiel durch eine Reha. Wenn Sie Zweifel haben, dass das hier korrekt abläuft, sollten Sie sich individuell beraten lassen. Zum Beispiel beim SoVD: www.sovd-sh.de/sozialberatung/

  • user
    Memo
    am 17.11.2020

    Hallo!

    Ich bin seit 5 Monaten Arbeitslosigkeit gemeldet, nachdem 78 woche krankengeld, im rahmen meine mogklikeiten.

    Ich habe nie eine antrag auf Erwerbsminderung Rente gestellt!

    Ich habe mich diese 5 Monaten beworben und auch Maßnahme gemacht.

    Jetzt kommt eine Brief von arbeitsamt ANTRAG AUF REHABILITATIONLEISTUNGEN ODER ERWERBMINDERUNGSRENTE das ich nicht arbeitslos im Sinne der 137 , 138 III.

    Da steht noch das die prüfen wollen Erwerbsminderung und ubersenden die artzliche unterlage.

    Und das ich innerhalb einen Monat eine antrag auf Leistung zur rehabilitation (145 absetz 2 Satz 1 sgb iii ) stellen .wen das nicht bewilig wird dann automatisch Erwerbsminderung rente !

    Ist das normal?

    Danke

  • user
    Christian Schultz
    am 11.11.2020

    Hallo Tom, grundsätzlich haben Sie Recht: Im Sinne der Nahtlosigkeitsregelung muss die Arbeitsagentur zahlen, bis eine Entscheidung der Rentenversicherung feststeht. Allerdings gilt das nur, solange ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Bei vielen sind das nach einer langen Krankheit zwölf oder mehr Monate, das reicht normalerweise. Aber wenn der Anspruch kürzer anhält, muss das Arbeitsamt auch nicht mehr zahlen.

  • user
    Tom
    am 10.11.2020

    Hallo

    Ich beziehe ALG 1 aus der Nahtlosregelung. Die Agentur für Arbeit teilte mir jetzt mit das ich ab Dezember keinen Anspruch mehr habe. Ich solle Harz 4 beantragen beim Job Center.

    Ich habe bei Beginn der Nahtlosregelung einen Antrag auf eine Rehabilitation Maßnahme zur Feststellung der Erwerbsminderung oder what ever gestellt. Diese wurde auch letztes Jahr im Dezember bewilligt!! Aber bis heute konnte ich diese Maßnahme nicht antreten weil die Klinik offensichtlich Kapazitätsgrenzen hat durch corona!

    Somit hat der Rententräger nicht über mich geurteilt bzw Urteilen können! Wenn ich das richtig verstanden habe bezüglich der Nahtlosregelung....sollte die solange gelten bis der Rententräger eine Entscheidung getroffen hat wie es weiter geht?!? Meine Frage ist verhält sich die Agentur für Arbeit richtig in meinem Fall ? Können sie mich einfach so in Harz4 schieben ?

  • user
    Christian Schultz
    am 09.11.2020

    Hallo, wenn Sie schon Ende Dezember ausgesteuert werden, wird es für die Zwischenzeit ziemlich sicher auf Arbeitslosengeld hinauslaufen. Entweder wenn Sie nach dem Antrag auf EM-Rente auf die Entscheidung der Rentenversicherung warten. Oder weil Sie ohne Rentenantrag Arbeitslosengeld beziehen. Mehr dazu hier: www.sovd-sh.de/2019/03/07/ausgesteuert-so-verhalten-sie-sich-beim-arbeitsamt-richtig/

  • user
    Google
    am 09.11.2020

    Hallo, ich werde Ende Dezemeber ausgesteuert. Habe bereits eine Reha hinter mir und werde noch einige Monate arbeitsunfähig sein. Einen Arbeitsplatz habe ich ja theoretisch noch. Was muss ich nun tun? Weiter krank schreiben? Erwerbsminderungsrente stellen? Woher bekomme ich dann im Januar Geld zum leben?

  • user
    Christian Schultz
    am 02.11.2020

    Hallo Elke, der Anspruch auf ALG1 ist noch vorhanden. Um die genauen Details zu erfahren, sollten Sie jedoch entweder bei der Arbeitsagentur direkt anrufen oder eine professionelle Sozialberatung in Anspruch nehmen - dazu sollten Sie alle wichtigen Unterlagen mitbringen.

  • user
    Elke Eikenbusch
    am 31.10.2020

    Hallo habe befristet Erwerbsmindeungsrente für 16 Monate bekommen und jetzt ein Antrag auf Erweiterung gestellt. Bin nicht mehr in der Lage zu arbeiten ( Starke Depressionen) was passiert wenn der Antrag abgelehnt wird. Habe ich dann noch Anspruch auf AG1 . 5 Monate bevor die Natloskeitsreglung

    aus gelaufen wäre ist die Erwerbsmindeungsrente angefangen.

    • user
      Gon
      am 29.01.2021

      Hallo Elke Eikenbusch,

      mussten Sie vorher zur Reha wegen Ihre Erkrankung- oder wurde EWR ohne Reha genehmigt?

      Vielen Dank :)

      Viele Grüße

      Gon

  • user
    Christian Schultz
    am 19.10.2020

    Das ist so nicht ganz wichtig, Es kommt immer auf die Situation nach der Aussteuerung an: www.sovd-sh.de/2020/02/13/nach-aussteuerung-wer-bekommt-jetzt-die-krankmeldung/

  • user
    Christian Schultz
    am 19.10.2020

    Hallo Martina, wenn ich Ihre Zeilen richtig verstehe, bekommen Sie bereits eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, nicht wahr? Damit stehen Sie dem Arbeitsmarkt ja grundsätzlich zwischen drei und sechs Stunden zur Verfügung. In diesem Fall sollten Sie die Krankmeldung auch dem Arbeitsamt zur Verfügung stellen.

  • user
    Michael Hufnagel
    am 19.10.2020

    Hallo. wenn man die Krankmeldung beim Arbeitsamt abgibt bekommt man einen Aufhebungsbescheid vom ALG. Ist mir so ergangen.

  • user
    Martina Kempka
    am 17.10.2020

    Hallo, werde jetzt im November ausgesteuert und Antrag auf Nahtlosarbeitslosengeld wurde bewilligt. Teilweise Erwerbsminderungsrente wurde auch bewilligt.Bin krankgeschrieben und werde auch vorläufig weiter nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Bekommt nun die Agentur für Arbeit meine Krankmeldung?

  • user
    Achim
    am 09.10.2020

    Aber in der Zeit von Antragsstellung der EMR bis zur eventuellen Bewilligung der EMR zahlt die Krankenkasse doch weiter Krankengeld( maximal 30.05.2021), oder?

  • user
    Christian Schultz
    am 08.10.2020

    Hallo Achim, sobald eine Rente gezahlt wird, ist die Krankenkasse nicht mehr zuständig. Egal, ob es sich um eine Alters- oder eine Erwerbsminderungsrente handelt.

  • user
    Achim
    am 08.10.2020

    Hallo, ich bin seit dem 30.11.2019 krank geschrieben nach einem Unfall, bis 30.05.2021 würde ich noch Krankengeld bekommen. Stelle jetzt einen Antrag auf Erwerbsminderung. Kann die Krankenkasse die Zahlung einstellen?

    Vielen Dank

  • user
    Christian Schultz
    am 08.10.2020

    Hallo Viola, menschlich kann ich das gut nachvollziehen. Wenn Ihr Ziel jedoch die Reha ist, verspricht der Weg über die Reha allerdings die größten Chancen: www.sovd-sh.de/2019/11/26/ueber-die-reha-zur-erwerbsminderungsrente-warum-sie-lieber-einen-antrag-auf-teilhabe-stellen-sollten/

    Ich empfehle Ihnen auf jeden Fall eine persönliche Beratung bei einem Experten - am besten zeitnah.

  • user
    Viola
    am 07.10.2020

    Guten Tag Herr Schultz,

    seit August 2019 befinde ich mich in der Nahtlosigkeitsregelung und beziehe ALG I.

    Den Antrag auf Rehabilitationsleistungen oder Erwerbsminderungsrente hat die Sachbearbeiterin in meinem Auftrag an den Rentenversicherungsträger weitergeleitet.

    Leider zunächst an den falschen Rentenversicherungsträger hier in Baden-Württemberg. Erst vor ein paar Wochen, nachdem ich nachgefasst habe, wie viel Zeit die Bearbeitung noch in Anspruch nehmen würde, wurde er an die Rentenversicherung Bund in Berlin versendet. Somit ist wertvolle Zeit ins Land gegangen, das ALG endet am 03.11.2020.

    Heute habe ich den Bescheid bekommen, dass mir eine Reha genehmigt wird.

    Und hier beginnt mein Dilemma:

    Meine letzte Reha vor 3 Jahren hat mir nichts gebracht. Im Gegenteil, ich verbinde heute noch eher negative Emotionen damit und mir sträuben sich alle Nackenhaare bei dem Gedanken, allen in der Gruppentherapie anwesenden Patienten erneut meine Probleme zu schildern.

    Was soll ich jetzt machen?

    Das Letzte, was ich will, ist, dass der RV-Träger den Eindruck bekommt, ich würde nicht gerne mitarbeiten, um meine Situation zu verbessern. Geschweige denn, dass ich undankbar bin, ganz im Gegenteil.

    Mein Ziel war die Erwerbsminderungsrente, da ich absolut nicht mehr belastbar und noch weniger stressresistent bin.

    Ich spiele mit dem Gedanken, mich doch für irgendeinen Job zu bewerben, nur um nicht zur Reha gehen zu müssen. Auch auf die todsichere Gefahr hin, dass es mich komplett vernichten wird.

    Ich weiß gerade echt nicht mehr weiter.

  • user
    Christian Schultz
    am 06.10.2020

    Hallo Arno, ich will versuchen, es so verständlich wie möglich zu formulieren. Zu Ihren Fragen:

    1. Wenn Sie zurzeit weder Kranken- noch Arbeitslosengeld beziehen (und auch nicht über Ihre Frau familienversichert sind), ist das Risiko groß, dass Sie nicht krankenversichert sind. Der Nachversicherungsschutz nach der Aussteuerung läuft nur einen Monat. Dieser Punkt sollte jetzt bei Ihnen Priorität haben.

    2. Wenn Sie vor dem Verlust Ihres Arbeitsplatzes lange genug eingezahlt haben, sollte ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen. Allerdings nicht über die Nahtlosregelung - die gilt nur, wenn ein Antrag zur EM-Rente vorliegt. Aber die haben Sie ja noch nicht gestellt.

    3. Da Sie Arbeitslosengeld nicht über die Nahtlosigkeitsregelung bekommen können, sollten Sie sich zumindest theoretisch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Das ist wichtig, damit Sie nun Geld bekommen und versichert sind - übrigens auch für die Rente. Falls Sie diesen Weg gehen, brauchen Sie die AUB in Zukunft nicht mehr beim Arbeitsamt abzugeben: www.sovd-sh.de/2019/03/07/ausgesteuert-so-verhalten-sie-sich-beim-arbeitsamt-richtig/

    4. Siehe Punkt 3.

    Die Situation ist heikel. Aber so, wie ich Ihre Beschreibung lese, sollte die Lage durch den Bezug von Arbeitslosengeld (ohne Nahtlosigkeit) schnell aufgelöst werden können. Ich empfehle Ihnen dringend, sich noch einmal persönlich beraten zu lassen. Aus der Ferne - ohne Einblick in Ihre Unterlagen - kann eine Beratung nicht allumfassend sein.

  • user
    Arno Feldmann
    am 05.10.2020

    Hallo Herr Schultz,

    ich bin 54 Jahre, und leider seit Januar 2019 krank geschrieben. Mein Arbeitsverhältnis endete durch fristgerechte Kündigung seitens des Arbeitgebers kurze Zeit nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit, und ich bezog seitdem Krankengeld bis zur Aussteuerung im Juli 2020. Einige Tage vor Ende des KG-Bezuges habe ich mich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet.

    Die Krankenkasse teilte mir im August 2020 mit, dass ich (Zitat) "vom Arbeitgeber bzw. Leistungsträger...abgemeldet" wurde zum Ende-Datum des KG-Bezuges, und forderte zur Rücksendung eines Antwortbogens zwecks Weiterversicherung auf. Dies habe ich gemacht, und seitdem ist keine weitere Reaktion der KK erfolgt.

    Im April 2020 habe ich nach Aufforderung durch die KK einen Reha-Antrag gestellt, und warte derzeit auf einen Termin zur Durchführung der Maßnahme.

    Während des KG-Bezuges wurde ich zwei Mal durch den MDK begutachtet, wobei die Diagnosen der behandelnden Ärzte bestätigt wurden.

    Die Agentur für Arbeit hat mich nun aufgefordert, zwecks Beurteilung einer Nahtlosigkeitsregelung Unterlagen einzureichen wie ärztliche Gutachten, Nennung der behandelnden Ärzte, Unterzeichnung von Schweigepflichts-Entbindungen.

    Die AUBen für den Zeitraum Juli bis Ende September 2020 wurden an die Agentur für Arbeit geschickt. Eine neue AUB für den Monat Oktober liegt hier zuhause.

    Ich gehe davon aus und hoffe stark, dass ich nach Durchführung der Reha-Maßnahme wieder normal am Arbeitsleben teilnehmen kann.

    Derzeit habe ich seit Juli 2020 keine Einkünfte, und trotz Lesens zahlreicher Internetquellen und -postings sind leider noch Fragen offen. Darf ich Sie um Hilfe bitten?

    a) Bin ich derzeit krankenversichert?

    b) Habe ich Anspruch auf ALG I? Als "normales" ALG I, oder als Nahtlosigkeitsregelung?

    c) Was soll/muss mit der aktuellen AUB geschehen? Archivieren oder an die Agentur für Arbeit senden?

    d) Welche Infos soll ich an die Agentur geben? Derzeit krank, oder gesund, oder....?

    Bitte um Entschuldigung für diesen langen Text. Es wäre toll, wenn Sie Antworten auf die Fragen haben. Meinen herzlichen Dank dafür.

    Arno Feldmann

  • user
    Christian Schultz
    am 05.10.2020

    Hallo Frank, wenn eine Familienversicherung nicht möglich ist, müssten Sie sich nach dem Auslaufen des Arbeitslosengeldes freiwillig in Ihrer gesetzlichen Kasse versichern.

  • user
    Christian Schultz
    am 05.10.2020

    Hallo Achim, wenn Sie die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen, können Sie die ab 64 Jahren und zwei Monaten eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Die wäre dann abschlagsfrei.

  • user
    Achim
    am 04.10.2020

    Vielen Dank für die Antwort, was ich vergessen habe zu fragen ist, kann ich dann nach 2 Jahren ALG 1 mit 64Jahren und 2 Monaten abschlagsfrei in Rente gehen?

  • user
    Frank Gabriel
    am 03.10.2020

    Hallo Herr Schultz,

    ich bin 58 Jahre alt und seit 2017 krank. Ich bin Mitglied der GKV. Mein Widerspruchsverfahren gegen die Ablehnung einer EU-Rente läuft. Ich bin ausgesteuert, die Zahlungen der Agentur für Arbeit enden am 4. November 2020. Bin ich danach ohne Krankenversicherung? Eine Familienversicherung kommt nicht in Frage, meine Frau ist privat versichert. ALG II kommt für mich nicht ebenfalls in Frage, weil sie zu viel verdient. Was muss ich in Bezug auf meine Krankenversicherung veranlassen?

  • user
    Christian Schultz
    am 28.09.2020

    Hallo Achim, mit Jahrgang 1959 können Sie nach 45 Versicherungsjahren mit 64 Jahren und 2 Monaten abschlagsfrei in die Rente.

    Nach der Aussteuerung haben Sie vermutlich noch bis zu 24 Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld - Sie kommen ja direkt aus einer langjährigen Beschäftigung und haben dementsprechend Beiträge an die Arbeitsagentur abgeführt. Eine Frist, wann Sie hier vorstellig werden müssen, gibt es nicht. Wir empfehlen jedoch, dass Sie sich zwei Monate vor dem Ende des Krankengeldes beim Arbeitsamt melden: www.sovd-sh.de/2020/09/03/aussteuerung-wann-zum-arbeitsamt/

  • user
    Achim
    am 28.09.2020

    Hallo, bin Jahrgang 04.1959 und habe im August 2020 meine 45 Jahre Rentenversicherungsbeiträge gezahlt. Mein Krankengeld läuft am 30.05.2021 aus. Nach Reha arztbericht kann ich nur noch 3 Stunden in meinem Beruf als Umschlagsarbeiter arbeiten, aber für den öffentlichen Markt noch mehr als 6 Stunden. Bin im öffentlichen Dienst als Angestellter beschäftigt. Steht mir ab 01.06 2021 ALG 1 für 24 Monate zu.? Und wann muß ich mich beim Arbeitsamt melden? Würde offiziell am 01.07.2023 in Rente gehen.

    Vielen Dank für ihre Antwort

  • user
    Christian Schultz
    am 28.09.2020

    Hallo Andreas, nach der Aussteuerung (also dem Ende des Krankengeldes) gibt es leider nur so lange Arbeitslosengeld bis zu Ende des Restanspruchs.

  • user
    Andreas
    am 28.09.2020

    Guten Tag, ich bin 61 Jahre alt und während Arbeitslosigkeit erkrankt, bekomme Krankengeld und habe noch 14 Tage ALG1-Anspruch. Antrag auf Erwerbsminderungsrente ist erfolgt. Am 2. Nov läuft mein Krankengeldanspruch aus.

    Bekomme ich nach ALG-Antrag bis zum Entscheid der Rentenversicherung ALG (Nahtlosigkeit) oder nur die 14 Tage Restanspruch und dann Jobcenter?

    Vielen Dank.

  • user
    Christian Schultz
    am 28.09.2020

    Hallo Katharina, wenn Sie davon ausgehen, in naher Zukunft wieder arbeiten zu können, sollten Sie keinen Antrag auf EM-Rente stellen. Mit dem vorliegenden Befundbericht der Reha-Klinik würde das wohl ohnehin keinen Sinn machen,

    Wenn das Krankengeld ausläuft, können Sie auch ohne Antrag zur Erwerbsminderungsrente Arbeitslosengeld beziehen. Mehr dazu hier: www.sovd-sh.de/2019/03/07/ausgesteuert-so-verhalten-sie-sich-beim-arbeitsamt-richtig/

    Sollten Sie sich unsicher sein, empfehle ich eine persönliche Beratung.

  • user
    Katharina Grafe
    am 27.09.2020

    Nach Krebserkrankung werde ich im Nov. 20 ausgesteuert. Den Nahtlos-ALG-Antrag habe ich gestellt. Ich möchte bald wieder arbeiten, mein Arbeitgeber "wartet auf mich", wegen Chemo-Nachwirkungen bin ich aber noch nicht arbeitsfähig. Ich schätze, dass ich im nächsten Jahr für 3-4 Stunden je Tag arbeitsfähig sein werde, was meine Ärzte vor Ort mir auch bestätigen. Die Reha-Klinik sagt aber "6 und mehr Stunden". Muss ich nun den EM-Renten-Antrag sofort stellen, um den Anspruch auf Übergangs-ALG zu haben? Oder kann ich noch die Entwicklung abwarten und den Rentenantrag erst stellen, wenn ich aufgefordert werde?

  • user
    Christian Schultz
    am 18.09.2020

    Hallo Mona, da kann ich Sie beruhigen. Wenn Sie vor Ihrer Kündigung lange genug gearbeitet haben, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld aufzubauen, bekommen Sie auch nach der Aussteuerung Geld von der Arbeitsagentur. Wichtig ist, dass Sie sich im Rahmen Ihrer Möglichkeiten dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen - aber das haben Sie ja auch vor. Mehr dazu hier: www.sovd-sh.de/2019/03/07/ausgesteuert-so-verhalten-sie-sich-beim-arbeitsamt-richtig/

  • user
    Mona
    am 17.09.2020

    Guten Tag, ich werde im November von der KK ausgesteuert, einen Arbeitgeber habe ich nicht mehr (Kündigung in der Probezeit erfolgte während meiner Krankheit). Eine Erwerbsminderungsrente habe ich nicht beantragt, da ich hoffe, wieder gesund zu werden und einen Job zu finden. Derzeit ist es mir jedoch nicht möglich, zu arbeiten. Bekomme ich ALGI obwohl ich aktuell nicht zur Verfügung stehe? Vielen Dank

  • user
    Christian Schultz
    am 16.09.2020

    Ja, das Verfahren würde sich auf die Nahtlosigkeitsregelung auswirken. Sie müssen aber bedenken, dass sich so ein Widerspruch viele Wochen (oder Monate) hinziehen kann. Am wichtigsten ist daher, dass man nicht ohne Geld dasteht.

  • user
    Elvira De Pieri
    am 15.09.2020

    Sehr geehrte Herr Schultz,

    entschuldigen Sie bitte wenn ich noch eine Frage nachschiebe. Das Widerspruchsverfahren wegen der Ablehnung zur Erwerbsminderungsrente ist noch nicht abgeschlossen. Eigentlich betrifft dies ja noch die Nahtlosigkeitsregelung oder sehe ich das falsch? Ganz herzlichen Dank im Voraus für eine kurze Rückantwort.

  • user
    Elvira De Pieri
    am 15.09.2020

    Sehr geehrte Herr Schultz,

    ganz herzlichen Dank und viele Grüße von Elvira

  • user
    Christian Schultz
    am 15.09.2020

    Hallo Elvira, wenn die Rentenversicherung den Antrag zur EM-Rente abgelehnt hat, ist das immer ein Problem. Priorität hat jetzt, dass das Arbeitslosengeld weiter läuft. Von irgendetwas müssen Sie ja weiter Ihre Rechnungen bezahlen.

    Am einfachsten wäre es in diesem Fall, sich dem Arbeitsmarkt "im Rahmen der individuellen Möglichkeiten" zur Verfügung zu stellen. Ihr Mann bekundet damit seine Bereitschaft, theoretisch eine andere Arbeit anzunehmen. Dass das in der Praxis nicht passieren wird, ist allen Beteiligten klar. Es geht nur darum, dass Sie weiterhin Geld bekommen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sollten Sie in diesem Fall nicht weiter ans Arbeitsamt schicken: www.sovd-sh.de/2020/02/13/nach-aussteuerung-wer-bekommt-jetzt-die-krankmeldung/

    Wenn Sie erst im Januar einen Termin beim VdK bekommen, sollten Sie sich schnell nach einer Alternative umsehen. Meine Empfehlung hier ersetzt keine Sozialberatung, da ich Ihren individuellen Fall nicht im Detail kenne.

  • user
    Elvira und Michael De Pieri
    am 15.09.2020

    Guten Tag Herr Schultz, mein Mann hat einen festen Arbeitsplatz. Ist immer noch krank und das wird auch nicht mehr. Vom Krankengeld ist er mittlerweile ausgesteuert. Hat noch vor Ablauf des Krankengeldbezuges einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt. Diese wurde abgelehnt, Widerspruch wurde gestellt. Mein Mann hat einen Antrag auf ALGI gestellt dieses wurde mit Vorbehalt bewilligt. Jetzt ruft die Agentur für Arbeit an und möchte ein Schreiben von seinem Arzt, dass er nur unter 3 Stunden arbeiten kann. Zusätzlich erklärte die Dame von der Agentur für Arbeit, dass er keine Krankmeldung mehr an die Agentur für Arbeit schicken soll, da diese sonst kein Arbeitslosengeld mehr bezahlen kann. Was sollen wir jetzt machen, dass was die Dame sagt oder sollen wir uns auf die in Ihrem Buch erwähnte Nahtlosigkeitsregelung berufen und die Krankmeldung dem Arbeitsamt schicken? Es wäre schön, wenn Sie uns eine Antwort zukommen lassen, da wir erst im Januar einen Termin bei der VdK bekommen würden. Herzlichen Dank!

  • user
    Horst
    am 14.09.2020

    sehr witzig! 3 monate vorher die AOk hat mich 3 wochen vor aussteuerung informiert!! wg corona keine möglichkeit beim arbeitamt mal jemanden zu sprechen noch nicht mal telefonisch wenn erwischt (sie werden in den nächsten 2-3 tagen zurück gerufen...ja klar.....NIX!)!! seit heute ausgesteuert und weis nichts!!! NIX!!

  • user
    Christian Schultz
    am 14.08.2020

    Hallo Tina, um nach der Aussteuerung Arbeitslosengeld im Sinne der Nahtlosigkeitsregelung zu erhalten., muss der Antrag zum Start der Zahlung bereits gestellt sein. Alternativ können Sie das im Rahmen eines Monats nachholen, Sie werden dazu eine Aufforderung erhalten. Bitte beachten: Es kommt vor, dass nach dem Antrag mehrere Monate vergehen, bis der Bescheid der Rentenversicherung da ist. Während des Bezugs von Arbeitslosengeld sind Sie krankenversichert.

  • user
    Tina Werner
    am 14.08.2020

    Guten Tag,

    ich beziehe Krankengeld und werde (lt. meiner Berechnung) im Dezember 2020 ausgesteuert. Derzeit habe ich noch keinen EU-Antrag gestellt.

    Nach der Aussteuerung möchte ich Arbeitslosengeld im Rahmen der Nahtlosigkeit beantragen.

    Muss, um dies in Anspruch nehmen zu können, im Vorfeld der Antrag auf EU-Rente gestellt sein? Muss dieser vor Beantragung des Arbeitslosengeldes gestellt werden oder reicht eine Beantragung bis zum Ende der Aussteuerung aus?

    Bin ich über das Arbeitslosengeld im Rahmen der Nahtlosigkeit krankenversichert?

    Vielen Dank für Ihre Rückantwort.

  • user
    Christian Schultz
    am 28.07.2020

    Hallo Nadine, nach abgelehntem Rentenantrag beendet die Arbeitsagentur leider sehr häufig die Zahlung des Arbeitslosengeldes. Das ist nicht immer in Ordnung, siehe hier: rentenbescheid24.de/anspruch-auf-nahtlosigkeit-trotz-ablehnendem-rentenbescheid/

    Vielleicht ist es in Ihrem Fall aber nun doch einfacher, sich dem Arbeitsmarkt mit Restleistungsvermögen zur Verfügung zu stellen. Ich empfehle Ihnen dringend eine persönliche Beratung. Nur anhand Ihrer Unterlagen kann eine passgenaue Empfehlung zum weiteren Vorgehen gegeben werden: www.sovd-sh.de/sozialberatung/

  • user
    Nadine
    am 28.07.2020

    Hallo,

    Ich bin seit dem 09.01.2019 krank geschrieben und wurde zum 07.07.20 ausgesteuert. Mein Widerspruch bzgl. meiner Erwerbsminderungsrente läuft noch. Habe Arbeitslosengeld für Langzeitkranke bereits im März 2020 angekündigt (lt. Tip meiner Krankenkasse) und bis jetzt alle geforderten Dokumente eingereicht wie Geaundheitsfragebogen, usw..... und letzten Freitag das Schreiben erhalten, dass mein Antrag abgelehnt wurde weil ich ja krank bin und dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. Habe darauf hin einen Widerspruch geschrieben und um Bearbeitung nach Paragraph 145 (Nahtlosigkeitsregelung) gebeten. Ich stehe auch nach wie vor in ungekündigter Anstellung. Heute wurde ich vom Arbeitsamt angerufen und ich muss jetzt nochmal den Gesundheitsfragebogen ausfüllen. Ferner soll ich nicht mehr die Krankmeldungen einreichen, denn ich müsste mich ja im Rahmen meiner Möglichkeiten zur Verfügung stellen... Und genau hier liegt mein Problem. Per ärztlichem Attest wurde mir bescheinigt, dass auch eine geringfügige Beschäftigung mir nicht möglich ist. Ich beziehe von meiner privaten Zusatzversicherung BU-Rente, nachdem ich hier bei 2 Gutachtern war.

    Soll ich jetzt wirklich nicht mehr die Krankmeldung an die Bundesagentur für Arbeit schicken? Falle ich jetzt doch nicht in diese Nahtlosigkeitsregelung? Ich verstehe das alles nicht mehr. Genau für solche Fälle wie meinem gibt es doch diese Regelung, oder?

    Für Ihre Hilfe wäre ich sehr dankbar.

  • user
    Christian Schultz
    am 28.07.2020

    Hallo Peggy, gehen Sie jetzt wieder arbeiten, wenn Sie wieder gesund sind? Dann handelt es sich nicht um die Nahtlosigkeitsregelung. Die greift nur, wenn Sie eine Erwerbsminderungsrente beantragt haben und das Krankengeld bereits ausgelaufen ist.

    Wenn die Behörde nicht aus dem Quark kommt, sollten Sie sich Hilfe holen. Zum Beispiel in unserer Sozialberatung: www.sovd-sh.de/sozialberatung/

  • user
    Christian Schultz
    am 28.07.2020

    Hallo Maria, Sie müssen nichts zurückzahlen - da müssen Sie sich keine Sorgen machen. Weder für die "Überzahlung" noch für die Krankenkassenbeiträge.

  • user
    Peggy Fehrig
    am 28.07.2020

    Ich bin seid dem 07.07.2020 ausgesteuert. Ich war bis zum 07.07.2020 zur Reha und bin jetzt wieder arbeitsfähig. Nun zum Problem. Die Agentur für Arbeit vertröstet mich seid dem 1ten Tag jeder erzählt etwas anderes. Ich habe mich pünktlich gemeldet und alles per Mail und Post pünktlich abgegeben. Ich war bei der DRV und der Krankenkasse, da das Amt das so forderte. Ich warte bis heute auf einen Bewilligungsbescheid. Es wird einfach nicht bearbeitet!!!! Ich muss sehen wovon ich lebe der Monat ist fast rum. Ich bin so wütend. Was kann ich tun? Die Nahtlosigkéitsregelung greift bei mir.

  • user
    Christian Schultz
    am 28.07.2020

    Hallo Volker, wenn ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, bekommen Sie bis zum Entscheid der Rentenversicherung Arbeitslosengeld. Falls Sie keinen Anspruch haben, müssten man sich Ihre Situation genauer anschauen.

  • user
    Bruhne Volker
    am 27.07.2020

    Ich habe ein Erwerbesminderungs Rente beantragt .Jetzt stehe ich kurz vor der Aussteurung im September .Mit dem Arbeitsamt habe ich auch Kontakt aufgenommen.Wo von lebe ich wenn das Arbeitsamt nicht fertig wird bzw zu wenig zahlt.

  • user
    Maria Mayer
    am 24.07.2020

    Hallo,

    ich bin seit 4 Jahren druchgehend krankgeschrieben. Habe erst Krankengeld, dann Nahtlosgeld (Alg1) bekommen und danach bis heute Hartz 4.

    Meine Erwerbsminderungsrente wurde rückwirkend die komplette Zeit bewilligt.

    Sie ist höher als das KG,ALG1 und ALG2.

    Ich habe nun zwei Fragen:

    1. Muss ich dann also nur die tatsächlichen Leistungen alle zurückerstatten und darf aber den Rest der höheren Rente behalten?

    2. Wie ist das mit der Krankenversicherung? Musste die Agentur für Arbeit und das Jobcenter höhere Beiträge für die Zeit solange ich Leisungen erhalten habe bezahlen, als ich jetzt als Renterin bezahlen muss und wird mir die Differenz des Krankenkassenbeitrages auch von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter angerechnet/abgezogen?

  • user
    Christian Schultz
    am 23.07.2020

    Sie bekommen ja ab der Bewilligung Ihre Erwerbsminderungsrente. Über die Transaktionen zwischen Rentenversicherung und BA müssen Sie sich dann keine Sorgen machen.

  • user
    Manuela Kern
    am 23.07.2020

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    Die Rentenversicherung sagte mir, dass sie das Geld dann nicht an mich auszahlen, sondern an die Agentur für Arbeit, bis die Differenz ausgeglichen ist. Demnach würde ich bis zu diesem Zeitpunkt kein Geld erhalten!?

  • user
    Christian Schultz
    am 23.07.2020

    Hallo Manuela, keine Sorge: Die gesetzliche Rentenversicherung hat zwar gegenüber der Bundesagentur für Arbeit einen Erstattungsanspruch - nicht jedoch gegenüber dem Versicherten. Sie müssen also nichts zurückzahlen, wenn die EM-Rente rückwirkend bewilligt wird.

  • user
    Manuela Kern
    am 23.07.2020

    Hallo,

    ich habe eine Frage: Ich wurde von der Krankenkasse ausgesteuert und beziehe Arbeitslosengeld, bewilligt bis Februar 2021. Ich musste einen einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen, dies habe ich im April 2020 getan. Der Antrag läuft noch. Nun habe ich gehört, dass ich die Differenz zum Arbeitslosengeld zurück zahlen muss, wenn der Antrag auf Erwerbsminderung bewilligt wird, z.B. rückwirkend ab April 2020. Dann würde ich ja monatelang ohne Geld da stehen, weil die Differenz bei mir bestimmt 400 Euro ausmacht. Ist das so richtig? Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.

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    Christian Schultz
    am 20.07.2020

    Hallo Frau Schmidt, Sie bekommen Ihr Arbeitslosengeld ja im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung und warten auf die Entscheidung der Rentenversicherung. In diesem Fall sollten Sie Ihre Krankmeldung auch der Arbeitsagentur zur Verfügung stellen.

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    Christian Schultz
    am 20.07.2020

    Hallo Sabine, Sie müssen nichts zurückzahlen, wenn Sie einen neuen Job finden. Das Arbeitslosengeld läuft ab dem Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme ohnehin aus.

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    Sabine Meyer
    am 16.07.2020

    Ich werde am 21.07. diesen Monat ausgesteuert und bekomme ab 22.07. Arbeitslosengeld I. Ich habe noch einen Arbeitgeber, werde diese Tätigkeit psychisch aber nicht mehr ausüben können. Bemühe mich sehr um eine neue Tätigkeit. Mal angenommen ich finde eine neue Tätigkeit noch in diesem Jahr... Muss ich dann das Arbeitslosengeld I zurückzahlen?

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    Frau Schmidt
    am 13.07.2020

    Guten Tag,

    ich bekomme seit 1. Juni 2020 Arbeitslosengeld im Rahmen der Nahtlosigkeit nach Aussteuerung durch die Krankenkasse.

    Ein Antrag auf EM-Rente wurde Anfang April gestellt.

    Da ich weiter krank geschrieben bin - soll ich die AU-Bescheinigung bei der ARGE abgeben?

    Es ist an verschiedenen Stellen zu lesen, dass dann die ARGE die Zahlung einstellen kann.

    Anspruch habe ich für 15 Monate (54J.).

    Vielen herzlichen Dank für einen Rat.

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    Christian Schultz
    am 25.06.2020

    Hallo Sonja, wenn Sie nach der Aussteuerung Urlaub nehmen, gelten Sie als arbeitsfähig. Die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld im Anschluss an das Krankengeld sind dann nicht mehr gegeben.

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    Sonja
    am 24.06.2020

    Ist es "erlaubt", nach der Aussteuerung, vor ALG1-Antrag, den angefallenen Urlaub zu nehmen? Also noch einmal Gehalt zu beziehen?

    Oder wäre das nachteilig im Hinblick auf den geplanten Erwerbsminderungsantrag?

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    Christian Schultz
    am 19.06.2020

    Um die Sperre zu umgehen, wäre das möglich. Trotzdem empfehlen wir vor einem solchem Schritt eine persönliche Beratung. Im Sozialrecht entscheiden manchmal Details über viele Hundert Euro.

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    Siegfried
    am 18.06.2020

    Kann ich in dem Fall den Arbeitgeber bitten mich zu kündigen?

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    Christian Schultz
    am 18.06.2020

    Hallo Siegfried, Sie haben Recht: Wenn Sie selbst kündigen, droht eine zwölfwöchige Sperre. Arbeitslosengeld würde es erst im Anschluss geben. Vor diesem Hintergrund rate ich Ihnen, dass Sie sich persönlich beraten lassen. Jeder Fall ist individuell. Vielleicht ist es in Ihrer Situation sinnvoller, die Arbeitsunfähigkeit und damit das Krankengeld weiter auszureizen - aber das muss man sich im Einzelfall ansehen.

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    Siegfried Brüske
    am 18.06.2020

    Hallo. Ich habe mal eine Frage. Ich bin jetzt ca 7 Monate krankgeschrieben und starte nächste Woche mit der Wiedereingliederung weiß aber jetzt schon im Grunde dass ich diesen Beruf nervlich nicht wieder ausüben möchte/kann Punkt ich weiß wenn ich nach der Wiedereingliederung kündige werde ich gesperrt oder wie läuft das in dem Fall dass ich für die Zeit der neuen Jobsuche Arbeitslosengeld bekommen würde? Gruß Siegfried

  • user
    Christian Schultz
    am 18.06.2020

    Hallo Kirsten, Sie haben immer die Möglichkeit, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen. Aber Vorsicht: Arbeitslosengeld gibt es auch über die Nahtlosigkeitsregelung nur, wenn ein Anspruch vorliegt. Wenn Sie Ihr Arbeitslosengeld bereits ausgereizt haben, würde die Arbeitsagentur nicht zahlen.

  • user
    Kirsten Es.....
    am 18.06.2020

    Hallo Herr Schultz,

    vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

    Den verlinkten Artikel habe ich gelesen. Darin wird davon ausgegangen, dass noch eine Arbeitsstelle vorhanden ist.

    Bei mir ist es jedoch so, dass ich vor Beginn meiner Erkrankung schon 1/2 Jahr arbeitslos war.

    Ich habe davor in der von mir und meinem Partner gegründeten Firma angestellt, in Teilzeit gearbeitet.

    Da die Umsätze aber nicht ausreichten, habe/n ich/wir mir selbst gekündigt und Ab dann war ich in ALG I-Bezug bis zum Beginn meiner AU (dazu ALG II - aufstockend)

    In der o.a. Reha sollte neben Behandlung u.a. geklärt werden, wie es für mich weitergeht, weitergehen

    könnte.

    Wenn ich aufgrund meines "Corona-Risikofaktors" die Reha doch nicht antreten kann - was ich noch mit meiner Ärztin, der Reha-Klinik und mir selbst klären muss - wird der schon bewilligte Reha-Antrag dann in einen Antrag auf Erwerbsminderung "umgeändert" - bzw. kann ich den umändern?

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn sie mir hierzu nich etwas schreiben.

    Viele Grüße

    Kirsten Es.....

  • user
    Christian Schultz
    am 18.06.2020

    Hallo Kirsten, leider greift die Nahtlosigkeitsregelung nicht in diesem Fall. Es wurde ja noch kein Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt.

    Wenn Ihr Krankengeld im August nach 78 Wochen ausläuft, hat Priorität, dass Sie weiter Ihre Rechnungen zahlen können. Dann ist das Arbeitslosengeld wichtig, mehr dazu hier: www.sovd-sh.de/2019/03/07/ausgesteuert-so-verhalten-sie-sich-beim-arbeitsamt-richtig/

    Die Frage, ob Sie die Reha in Anspruch nehmen sollten oder nicht, muss am Ende mit der Krankenkasse geklärt werden. Zumindest solange es Krankengeld gibt.

  • user
    Kirsten Es.....
    am 18.06.2020

    Guten Tag,

    ich habe gerade die Mitteilung meiner KK erhalten, dass ich Andang August ausgesteuert werde.

    Ich hatte auf Aufforderung der KK einen Reha-Antrag gestellt, der von der DRV Ende Februar bewilligt wurde.

    Dann kam Corona.

    Ich habe zwar noch das Aufnahmeformular der Reha-Klinik (in Bayern) ausgefüllt, aber dann gab es die Info, dass keine Aufnahmen mehr erfolgen, aufgrund Corona.

    Seitdem habe ich von der Klinik nichts mehr gehört.

    Ich habe aber jetzt auf der Homepage gesehen, dass seit kurzem wieder Aufnahmen erfolgen.

    Ich vermute mal die ausstehenden Reha-Aufnahmen werden jetzt "abgearbeitet".

    Das bedeutet für mich, dass ich vermutlich bis zum Ende des KG die Reha noch nicht angetreten haben werde.

    Greift dann auch das Nahtlosigkeits-ALG?

    Bei mir kommt gerade auch noch die große Unsicherheit dazu, dass ich eine schlecht schließende Herzklappe habe, die zwar zurzeit keine Probleme macht, aber mich (56 Jahre) vermutlich zur Risikogruppe zählen lässt bei einer COVID19-Erkrankung.

    Deshalb bin ich sehr in Sorge, was die Reha-Situation an sich angeht, viel Menschen in engem Kontakt, etc...

    Die Klinik verweist zwar auf ihrer HP ausführlich auf ihre Hygiene-Maßnahme, aber trotzdem bin ich besorgt, was bei einer Reha aufGrund einer psychischen Erkrankung auch nicht besonders förderlich ist.

    Wenn ich aber die Reha dich nicht antrete(n kann) aufgrund meiner Herz-Vorbelastung, was dann?

    Was müsste ich dann jetzt tun?

    Ich bin nicht arbeitsfähig (zur Zeit in Psycho- und Ergotherapie)

    Fragen über Fragen, viel Unsicherheit und Angst.... :'(

    Danke schon mal im Voraus für Ihre Antwort.

    Viele Grüße

    Kirsten Es.....

  • user
    Christian Schultz
    am 09.06.2020

    Hallo Petra, wenn das Arbeitslosengeld ausläuft und noch nicht über die Erwerbsminderungsrente entschieden wurde, stellt sich die Frage: Haben Sie vielleicht noch Anspruch auf Krankengeld? Wenn nicht - bekommen Sie Arbeitslosengeld II? Falls auch hierauf kein Anspruch besteht, empfehlen wir die Aufnahme eines Minijobs mit eigenen Rentenbeiträgen. Andernfalls entsteht möglicherweise eine Lücke für die späteren Rentenansprüche: www.sovd-sh.de/2018/04/24/deshalb-sollten-sie-beim-minijob-immer-rentenbeitraege-zahlen/

  • user
    Petra Bartsch
    am 09.06.2020

    Hallo,

    ich habe eine Frage zum Arbeitslosengeld. Meine teilhabe am Arbeitsleben ist abgelehnt und ich möchte jetzt die Erwerbsminderungsrente beantragen. Gestern rief meine Sachbearbeiterin des Arbeitsamtes an und sagte mir, dass ich ab September kein Geld mehr bekomme. Stehe ich dann ohne Geld da oder kommt jemand anderes dafür auf, bis der Rentenantrag entschieden ist.

    • user
      Hassold
      am 18.12.2020

      Hallo,

      ich seit einem Jahr in der Nahtlosigkeit, diese endet im Mai 2021, möchte gerne wissen, was es danach vom Jobcenter gibt. Ein Arbeiten ist nicht möglich aber in HARZ IV undenkbar.

      Ich dachte immer, dass danach die Krankenkasse weiterzahlen muss, was wohl so nicht stimmt.

      Warum ist dass so? Rente beantragen scheint ohne Erfolg. Eine Rente werd ich kaum bekommen da ich zu jung (62 Jahre) bin. Was bitte muss ich mir unter einer "Blockfrist" vorstellen?

      Haben Sie herzlichsten Dank!!!

    • user
      Cemal inan
      am 16.07.2021

      Hallo ich habe Erwerbsminderungrente antrag gestellt ist abgelegt ich habe Wiederspruch gemacht habe ich weiterhin Anspruch AL Leistung bis es edsichden ist

  • user
    Christian Schultz
    am 14.05.2020

    Hallo Bärbel, wenn das Arbeitsamt den Bescheid über die Nahtlosigkeit aufhebt, müssen Sie sich dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Wenn nicht, wird das Arbeitslosengeld eingestellt. Mehr dazu hier: www.sovd-sh.de/2018/06/21/krankengeld-laeuft-aus-wie-verhalte-ich-mich-richtig/

  • user
    Bärbel Feth
    am 13.05.2020

    Bin bei der Agentur für Arbeit gemeldet und bekomme auch 60 % von meinem Netto Einkommen. Habe eigentlich einen Job und müsste mich trotzdem arbeitslos melden .Sollte und habe einen Rentenantrag auf Eu gestellt , der würde Abgelehnt jetzt bin ich im Widerspruch. Nun meine Frage bekomme ich jetzt trotzdem weiterhin meine ALG ? Wäre über eine Antwort sehr Dankbar

    Besten Gruß Bärbel

  • user
    Christian Schultz
    am 13.05.2020

    Auf jeden Fall die Arbeitsagentur. Wenn der Arbeitgeber darauf besteht, auch die Personalabteilung in Ihrer Firma.

  • user
    Sil
    am 12.05.2020

    Hallo wer bekommt den gelben zettel bei nahtlosigkeitsregelung?

  • user
    Christian Schultz
    am 05.05.2020

    Hallo Carmen, erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse so früh wie möglich, wie lange Ihr Krankengeld noch läuft. Bei der Arbeitsagentur sollten Sie sich drei Monate vorher telefonisch melden. Hier wird man Ihnen im Detail erklären, wie es dann für Sie weitergeht.

  • user
    Carmen Fritzsche
    am 04.05.2020

    Mich beschäftigt das Thema zur Aussteuerung sehr. Bin seit Juni 2019 krank.Habe EM Rente von der MBOR Reha aus im Februar gestellt. Bei der Rentenstelle tut sich nichts. Wann muss ich mich beim Arbeitsamt wegen der Nahtlosigkeitsregelung melden? Bin am 02.05. 2020 zweiundsechzig Jahre alt geworden.

  • user
    Katrin Endler
    am 03.11.2019

    Alles sehr interressant. Mich beschäftigt das Thema Aussteuerung zur Zeit ganz sehr.

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