Wann droht mir eine Sperrzeit?
Der Klassiker zum Auslösen einer Sperrzeit findet immer dann statt, wenn jemand seinen Job kündigt. In dieser Situation ist die Arbeitsagentur gezwungen zu überprüfen, ob Sie Ihre Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund selbst herbeigeführt haben. Wenn kein handfester Grund vorliegt, müssen Sie in diesem Fall zwölf Wochen auf Arbeitslosengeld verzichten. Dasselbe kann Ihnen auch passieren, wenn Sie mit Ihrem Chef einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben. Falls für die Arbeitsagentur keine wichtige Begründung erkennbar ist, verzichten Sie auch in diesem Fall auf viel Geld.
Was wäre ein „wichtiger Grund“ dafür, keine Sperrfrist zu erhalten?
Wenn Sie das Arbeitsverhältnis selbst beenden und Sie bereits einen neuen Job sicher haben, müssen Sie keine Sperrzeit befürchten. Auch wenn es gesundheitliche Aspekte gibt, die ein Weiterarbeiten in der Firma unmöglich erscheinen lassen, droht Ihnen keine Sperre. Natürlich müssen Sie das schriftlich belegen können – bestenfalls mit einem aussagekräftigen Attest vom Arzt.
Weitere opportune Gründe, die eine Sperrzeit verhindern, sind zum Beispiel die Pflege eines Familienmitglieds oder ein Umzug, damit Sie sich mehr um Ihre Kinder kümmern können. Auch hier ist es ratsam, entsprechende Dokumente für das Arbeitsamt zusammenzutragen. Eine gute Übersicht zu Sperrzeiten und den Möglichkeiten, diese zu verhindern, finden Sie in diesem Artikel von Finanztip.
Wie lange wirkt eine Sperrfrist beim Arbeitsamt?
Das kommt auf das „Delikt“ an, für das man Ihnen die Sperrfrist aufgebrummt hat. Wer sich beispielsweise zu spät arbeitssuchend meldet, muss lediglich mit einer Sperre von einer Woche rechnen. Falls Ihr Sachbearbeiter der Meinung ist, Sie würden sich nicht ausreichend um Arbeit kümmern – etwa wenn Sie ein Jobangebot abgelehnt haben – drohen beim ersten Vergehen drei Wochen Sperrfrist. Kommt es zu einer Wiederholung, können Sie zunächst sechs und letztlich gar zwölf Wochen Sperre erwarten.
Rund drei Monate (zwölf Wochen) müssen Sie ohne Arbeitslosengeld auskommen, wenn Sie Ihre Arbeitslosigkeit selbst ausgelöst haben. Allerdings gilt dies nur, wenn – wie oben beschrieben – kein guter Grund vorliegt.
Bekomme ich nach einer Sperre dann am Ende länger Arbeitslosengeld?
Nein, eine Sperrzeit ist keine Verschiebung Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld in die Zukunft. Im betroffenen Zeitraum entfällt Ihr Anspruch komplett.
Beispiel: Peter (53) hat sich mit seinem Chef überworfen und kündigt seinen Job als Malergeselle. Mittelfristig möchte er sich eine andere Firma suchen, die Kündigung erfolgte impulsiv. Demzufolge liegt aus Sicht des Arbeitsamtes kein wichtiger Grund vor. Es folgt eine Sperrzeit von zwölf Wochen, die am 01.08.2019 beginnt. Insgesamt hat Peter ein Jahr lang Anspruch auf Arbeitslosengeld. Vom 01.08 bis einschließlich 23.10.2029 ruht sein Arbeitslosengeld. Diese zwölf Wochen werden nach Ablauf des Jahres nicht hinten drangehängt.
Bin ich während der Sperrfrist krankenversichert?
Ja, auch im Rahmen der Sperrzeit sind Sie gesetzlich krankenversichert. Allerdings besteht kein Anspruch auf Krankengeld.
Werden während der Sperrzeit Rentenbeiträge abgeführt?
Nein, und das kann ein Problem werden. Denn Zeiten, in denen Sie Arbeitslosengeld I bezogen haben, gehören zu den wichtigen Versicherungszeiten für eine mögliche vorgezogene Rente. Schauen wir uns die Altersrente für langjährig Versicherte an. Wer 35 Versicherungsjahre beisammen hat, darf mit 63 in Rente gehen – wenn auch mit Abschlägen.
Kommentare (40)
Gabriela
am 20.11.2024Ich plane ATZ. Die passive ATZ endet 31.12.2031. Regelsaltersbeginn ist 1.8.2033. Also fehlen mir 20 Monate bis zum Regelaltersbeginn.
Von der RV-Telefonberatung wurde mir geraten, mich arbeitslos zu melden. Falls es eine Sperrzeit geben sollte (was nach ATZ normalerweise nicht der Fall ist) und wenn dann keine Beiträge einfließen, könnte man diese selber ausgleichen und den Höchstbetrag bei der RV einzahlen. Höchstbetrag Stand Aug 2023 ist 1,404 EUR. Dazu finde ich keine weiteren Informationen. Haben Sie hierzu weitere Informationen?
Christian Schultz
am 20.11.2024Das mit dem Höchstbetrag stimmt, der wird ja jedes Jahr neu festgelegt. Bei der Auskunft, dass es nach der ATZ zu keiner Sperre beim Arbeitslosengeld kommt, wäre ich vorsichtig. Da sollten Sie sich unbedingt noch einmal persönlich beraten lassen.
Christiane
am 05.03.2024Guten Morgen, ich (27 J.) habe innerhalb der Probezeit zum 4.03. gekündigt und bereits zum 15.03. eine neue Stelle. Nun weiß ich nicht, wie es sich auf meinen Rentenanspruch in Zukunft auswirken könnte, wenn ich in dieser Zeit nicht als arbeitslos gemeldet war. Stellen diese "nur" zehn Tage innerhalb des gleichen Monats ein großes Problem dar? Telefonisch hieß es, es wäre zumindest keine Pflicht, mich für diese kurze Zeit als arbeitslos zu melden und nebenbei zahle ich die Kosten der Krankenversicherung halt selbst. Dazu auch noch die Frage, ist das so einfach und ohne spätere Folgen möglich, die KV Beiträge selber zu tragen?
Vielen Dank für die Antwort, LG.
Christian Schultz
am 05.03.2024Hallo Christiane, für die Wartezeit in der Rente reicht schon ein Tag für diesen Monat, an dem Sie gearbeitet haben. Die Arbeitslosmeldung wäre dann wirklich nur für das Geld und die Krankenkasse wichtig. An Ihrer Stelle würde ich das machen.
Klaus Schulze
am 03.01.2024Hallo, ich stehe kurz vor dem Renteneintritt für sehr langjährige Versicherte. (45 Jahre) Jetzt fehlen mir wegen eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld insgesamt 3 Monate, an denen ich nichts eingezahlt habe. Meine Frage - muss ich dann diese 3 Monate länger arbeiten, oder kann ich eventuell einen Pflichtbeitrag für die drei Monate nachzahlen.
mfg
Klaus Schulze
Christian Schultz
am 03.01.2024Hallo Klaus, soweit ich weiß, müssen Sie Ihren Rentenbeginn nun nach hinten verschieben. Fragen Sie aber einmal direkt bei der DRV nach.
VRO
am 31.10.2023Hallo,
ich bin aktuell bei einer Kommune (TVÖD VKA) beschäftigt. Ich hatte ursprünglich vor, mit 60 Jahren (03/24) mit der Altersteilzeit nach dem Blockmodell zu beginnen. Leider wurde diese jedoch bei den letzten Tarifverhandlungen Anfang 2023 ersatzlos gestrichen. Bei dieser Variante wäre ich mit 62,5 Jahren (01.10.2026) in die Freistellungsphase und mit 65 dann in die Altersrente gegangen.
Mein Plan sieht jetzt so aus, das ich bis 07/27 (dann erreiche ich meine 45 Jahre) durcharbeiten werde. Anschließend möchte ich einen Aufhebungsvertrag mit meinem AG schließen, um dann bis 31.07.29 in die Arbeitslosigkeit zu gehen.
Danach würde ich dann abschlagsfrei in die Altersrente ohne Abschlag gehen wollen.
Wie sieht die rechtliche Seite hinsichtlich einer möglichen Arbeitslosigkeit aus?
Vielen Dank
Christian Schultz
am 01.11.2023Hallo, Sie sollten sich vorher noch einmal arbeitsrechtlich beraten lassen. Allein wegen des Themas Abfindung und Urlaubsabgeltung. Außerdem müssen Sie den Vertrag so gestalten, dass keine Sperre bei der Arbeitsagentur aufkommt. Hier im Forum können wir das nicht leisten.
Und noch eine wichtige Sache: Wenn Sie ALG I beziehen, stehen Sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Auch kurz vor der Rente: https://www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/arbeitslos-kurz-vor-der-rente-muss-ich-mich-noch-bewerben
Adrian Doru
am 28.10.2023Guten Tag, ich bin durch Montagetätigkeit und viele Fahrten mit dem Firmenwagen psychisch am Ende. Das hat auch die BfA erkannt und mir bescheinigt das ich nicht mehr als 3 h in der Woche eine Tätigkeit ausüben kann. Zur Zeit erhalte ich durch Aussteuerung im ungekündigten Arbeisverhältniss sogenanntes Übergangsgeld. Ich bin in ambulanter Psychosomatischer Behandlung. Jetzt will mich die Rentenversicherung in ein stationäre Rehaklinik zwingen damit ich wieder arbeiten soll. Darf sie das und kann ich dies ablehnen oder verschieben ? Ich kann im April 2025 abschlagfrei in Rente gehen. Wer will mich mit 63 Jahren noch ?
Christian Schultz
am 30.10.2023Hallo Adrian, ohne Ihren Fall und die Unterlagen näher zu kennen, kann man das nicht bewerten. Bitte wenden Sie sich an meine Kollegen in der Sozialrechtsberatung: https://www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen
Michael
am 16.12.2022Hallo,
ich kann auf Grund einer schwerwiegenden Erkrankung seit 2 Jahren arbeitsunfähig. Jetzt hat mir der Arbeitgeber einen krankenheitsbedingten Aufhebungsvertrag mit Abfindung angeboten.
Die Arbeitsagentur hat auch schon ein ärztliches Gutachten erstellt, dass ich nicht mehr als 15 Stunden wöchtenl. arbeiten kann.
Wenn ich diesen jetzt annehme, dort mir dann ein Sperrzeit ?
MfG Michael
Christian Schultz
am 02.01.2023Hallo Michael, eine Sperrzeit ist hier durchaus möglich. Daher ist es ratsam, dass Sie einen Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht in den Aufhebungsvertrag schauen lassen.
Wolfgang
am 13.12.2022ich soll mit fast 61 Jahren einen Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung unterschreiben. Dabei soll die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten werden. Ich könnte mich danach arbeitslos melden und danach mit 63 Jahren in Rente gehen. Ich habe von einer Sperrzeit gelesen. Wie verhält es sich da mit den Sozialversicherungen (Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) in der Sperrzeit und in der Zeit des Arbeitslosengeldes während einer 2-jährigen Arbeitslosenphase. Ich gehe nicht davon aus, daß ich dann in meinem Alter noch eine andere Anstellung bekomme.
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Christian Schultz
am 13.12.2022Hallo Wolfgang, während der Sperrzeit werden keine Beiträge an die Rentenversicherung gezahlt. Ihre spätere Rente fällt also etwas geringer aus. Die Wartezeit zur Rente mit 63 (mit Abschlägen) haben Sie sicherlich erfüllt, das sollte kein Problem sein.
Auch während der Sperre sind Sie krankenversichert. Es kann aber Ausnahmen geben, wenn Sie eine Abfindung erhalten, siehe hier: https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/informationen-versicherte/veraenderung-berufliche-situation/wenn-sie-arbeitslos-sind/wie-bin-ich-waehrend-einer-sperrzeit-versichert-2005728
Da sollten Sie sich unbedingt individuell beraten lassen.
David
am 09.11.2022Hallo,
nach 21Jahren bin auch ich nach Kündigung meinerseits in einer 12wöchigen Sperrzeit. Alles rechtens, ich wusste das dies auf mich zu kommt. Jetzt habe ich mich auch mit dem Thema Rente befasst und folgende Frage: wenn ich in der Sperrzeit den Rentenbeitrag nicht selbst einzahle, erlischt dann mein vorheriger Anspruch der gezahlten Beiträge ganz oder wird mir das nur mit Abzügen bei Eintritt der Rente angerechnet?
Vielen Dank im Vorraus für Ihre Antwort,
mit freundlichem Gruß David
Christian Schultz
am 09.11.2022Hallo David, nur für die Phase der Sperrzeit entsteht eine Art "Rentenlücke". Die fehlt Ihnen dann sowohl bei den Beiträgen als auch für eine etwaige Wartezeit für die vorgezogene Altersrente. Aber ansonsten bestehen Ihre erworbenen Ansprüche weiter.
David
am 09.11.2022Vielen Dank Christian, mit dieser klaren Antwort haben Sie mir weitergeholfen!
Ich wünsche Ihnen eine gute Zeit!
Rainer
am 01.06.2022Guten Abend,
wenn man sich bei kurzfristiger Kündigung "innerhalb von drei Tagen NACH Kenntnis des Beendigungszeitpunktes" beim Amt melden muss, zählt man dann den Tag, wo man es erfährt, nicht mit, oder? Also wenn man eine am 01. ausgestellte Kündigung am 03. bekommen hab, muss man sich spätestens am 06. melden? (Wochenenden nicht mitgezählt)
Danke!
Rainer
Christian Schultz
am 02.06.2022Hallo Rainer, im Gesetz ist das nicht ganz klar geregelt: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__38.html
Aber ich gehe davon aus, dass es so gehandhabt wird, wie Sie schon in Ihrer Frage formuliert haben.
Rainer
am 02.06.2022Ok, vielen Dank!
Monty
am 23.05.2022Hallo,
ich habe nach 5 Jahren selbst gekündigt und habe bereits einen neuen Arbeitsvertrag. Allerdings ist eine selbstgewählt Pause von Drei Monat zwischen Ende des alten Vertrages und Start des neuen.
Nun gehe ich von einer Sperre für diesen Drei Monate (12 Wochen), oder?
Sicherlich wird auch drei Monate nicht in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt.
Ich möchte die Konsequenzen für die 3-monatige Pause fragen. bei der agentur fur arbeit kann ich mich natürlich nicht anmelden, da ich schon einen vertrag habe, oder? Muss ich für diese 3 Monate Rente zahlen? was ist mit der krankenversicherung? lass es mich wissen, bitte.
Danke!
VG,
Monty
Christian Schultz
am 24.05.2022Hallo Monty, erst einmal die gute Nachricht: Sie sind auch während der Sperrzeit krankenversichert. Melden sollten Sie sich bei der Arbeitsagentur trotzdem. Ich empfehle Ihnen darüber hinaus eine individuelle Beratung.
UB
am 01.04.2022Hallo,
ich habe nach 11 Jahren selbst gekündigt und bereits einen neuen Arbeitsvertrag. Allerdings ist eine (selbstgewählte) Pause von einem Monat zwischen Ende des alten Vertrages und Start des neuen.
Nun gehe ich von einer Sperre für diesen Monat aus, ist das richtig?
Sollte diese Sperre greifen wird auch ein Monat nicht in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt.
Könnte diese Unterbrechung in Zukunft zu einem Problem führen, weil ich dann nicht unterbrechungsfrei eingezahlt habe? Oder zählt bei der Dauer die Summe der Einzahlungen und eine Unterbrechung wäre egal?
Danke!
Christian Schultz
am 01.04.2022Hallo, eine Sperre werden Sie mit großer Sicherheit erhalten. So eine Lücke kann vor allem bei den Voraussetzungen zu einer Erwerbsminderungsrente fatale Folgen haben - mehr dazu hier: https://www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/em-rente-kennen-sie-die-5-5-3-regel
Hoffen wir mal, dass Sie niemals so krank werden, dass das zum Thema werden kann. Denn bei der Altersrente kommt es am Ende nur auf die Summe aller Monate an, die zur Wartezeit dazuzählen.
UB
am 01.04.2022Danke für die prompte Antwort.
Ein selbst gezahlter Beitrag in diesem Monat könnte die folgen verhindern, oder?
Christian Schultz
am 01.04.2022Am einfachsten wäre ein Minijob, Sie dürfen dann nur nicht auf die eigenen Rentenbeiträge verzichten.
Feysel Karaca
am 30.03.2022Hallo, ich habe ALG 1 wegen Entlassungsentschädigung 9 Monate Ruhenzeit eingetreten.
Frage 1: Zählt die Zeiten als Rentenversicherungsjahre
Frage 2: Kann ich wegen Ruhenzeit in Auslandaufhalten
Danke im Voraus
Christian Schultz
am 30.03.2022Meinen Sie mit Entlassungsentschädigung eine Abfindung? In diesem Fall fallen in dieser Zeit keine Rentenversicherungsbeiträge an. Es kann sein, dass diese Monate bei der 35-jährigen Wartezeit als "Anrechnungszeit" anerkannt werden, nicht aber bei der 45-jährigen Wartezeit.
Ob Sie ins Ausland dürfen, weiß ich nicht. Solange Sie keine Leistung erhalten, dürfte es da aber keine Probleme geben.
Noch ein Hinweis: Spätestens ab dem zweiten Monat sind Sie auch nicht mehr krankenversichert. Da müssen Sie schauen, ob Sie vielleicht über den Ehepartner mitversichert werden können.
Heiner
am 03.11.2021Ich wurde zum 31.10.2021 aus dringenden betrieblichen Gründen gekündigt, allerdings behält sich die Agentur für Arbeit vor diesen Fall zu prüfen. Sollte ich eine 3 monatige Sperre bekommen was muss ich dann genau machen um diese Lücke zu füllen? Danke für Ihre Hilfe!
Christian Schultz
am 03.11.2021Hallo Heiner, wenn Sie keinerlei andere Reserven haben, können Sie möglicherweise ein gekürztes ALG II in dieser Zeit beziehen.
Sascha
am 12.10.2021Hallo,
habe eine Frage zur Sperrfrist. Habe eine erhalten (1 Woche) da ich mich zu spät gemeldet habe. Völlig legitim natürlich. Daher habe ich in dieser Zeit auch keinen Beitrag an die Rentenkasse geleistet. Sollte ich mich deshalb (nun im Nachhinein) bei der Rentenversicherung melden? Oder ist es in diesem Fall nicht so schlimm wenn Mal eine Woche nicht einbezahlt wurde?
Christian Schultz
am 13.10.2021Hallo Sascha, die eine Woche stellt kein großes Problem dar, wenn in der restlichen Zeit des Monats zumindest an einem Tag Beiträge gezahlt wurden. Das ist dann später für die Wartezeit relevant.
Alexandra
am 29.08.2021Danke für den interessanten Artikel.
Ich bin ungekündigt im Krankengeldbezug, der im Februar 22 endet. Im November ist ein Rehaaufenthalt geplant. Ich möchte EU- Rente beantragen.
Sollte ich nach Auslaufen des Krankengelds weiterin krank geschrieben werden, wäre meine Anlaufstelle dann trotz vorhandenem Arbeitsplatz das Arbeitsamt?
Danke für Ihre Antwort vorab!
Christian Schultz
am 30.08.2021Hallo Alexandra, ja - nach der "Aussteuerung" würden Sie trotz gültigem Arbeitsvertrag erst einmal Arbeitslosengeld bekommen. Mehr dazu hier: www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/nahtlosigkeit-wer-entscheidet-das-eigentlich
Nicole Calles
am 03.08.2021Guten Tag,
wie verhalte ich mich denn richtig wenn ich mich im Krankengeld befinde und dieses bald ausläuft? Wann melde ich mich dann am besten beim Arbeitsamt? Job habe ich in dieser Zeit auf Anraten meines Arztes auch gekündigt was er wiederum auch in einem Attest verdeutlicht hat.
Mit freundlichen Grüßen
N.C
Christian Schultz
am 03.08.2021Hallo Nicole, Sie sollten sich rund zwei Monate vor dem Auslaufen des Krankengeldes bei der Arbeitsagentur melden: www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/aussteuerung-wann-zum-arbeitsamt
Christian Schultz
am 09.11.2020Hallo Klaus, ob es ein Muss ist, weiß ich nicht. Wenn ich an Ihrer Stelle wäre, würde ich es aber machen.
Schulleri Klaus
am 08.11.2020Hallo ,hab zzt.eine Sperrfrist beim Arbeitsamt!! Muss ich weiterhin dene ihre VV Bewerbungen schicken?? Mit freundlichen Grüßen Klaus
Christian Schultz
am 30.06.2020Hallo Uwe, das wäre möglich. Mehr über freiwillige Zahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung hier: www.sovd-sh.de/2020/03/05/welche-moeglichkeiten-gibt-es-um-zusaetzlich-in-die-gesetzliche-rentenversicherung-einzuzahlen/
Uwe
am 29.06.2020Vielen Dank für diesen erhellenden Beitrag und die (einfache!) Erklärung vieler Fragen. Schön, dass es auch Mal so geht.
Zu dem Beispiel "Zwillinge Horst und Willi" hätte ich noch eine Frage: Kann Willi durch eigene (private) Beiträge an die RV während seiner Sperrzeit die "Lücke" schießen und so dennoch mit 63 Jahren in Rente gehen. Sprich: wie sein Bruder?
Danke für die Antwort schon einmal im Voraus!
MfG, Uwe
Neuen Kommentar schreiben