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Sperrzeit beim Arbeitsamt – zählt diese Zeit für die Rente?

Armut

Insgesamt verhängte die Bundesagentur für Arbeit im Jahr 2018 rund 221.000 Sperrzeiten. Bis zu zwölf Wochen kann eine solche Sperre andauern, in der die Betroffenen kein Arbeitslosengeld erhalten. Die Entstehungsgründe für eine solche Sperrfrist sind vielfältig, dazu gleich mehr. Uns interessiert vor allem: Was passiert während einer Sperrzeit eigentlich mit den Beiträgen zur Rentenversicherung?

Sperrzeit beim Arbeitsamt – zählt diese Zeit für die Rente?

Wann droht mir eine Sperrzeit?

Der Klassiker zum Auslösen einer Sperrzeit findet immer dann statt, wenn jemand seinen Job kündigt. In dieser Situation ist die Arbeitsagentur gezwungen zu überprüfen, ob Sie Ihre Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund selbst herbeigeführt haben. Wenn kein handfester Grund vorliegt, müssen Sie in diesem Fall zwölf Wochen auf Arbeitslosengeld verzichten. Dasselbe kann Ihnen auch passieren, wenn Sie mit Ihrem Chef einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben. Falls für die Arbeitsagentur keine wichtige Begründung erkennbar ist, verzichten Sie auch in diesem Fall auf viel Geld.

Was wäre ein „wichtiger Grund“ dafür, keine Sperrfrist zu erhalten?

Wenn Sie das Arbeitsverhältnis selbst beenden und Sie bereits einen neuen Job sicher haben, müssen Sie keine Sperrzeit befürchten. Auch wenn es gesundheitliche Aspekte gibt, die ein Weiterarbeiten in der Firma unmöglich erscheinen lassen, droht Ihnen keine Sperre. Natürlich müssen Sie das schriftlich belegen können – bestenfalls mit einem aussagekräftigen Attest vom Arzt.

Weitere opportune Gründe, die eine Sperrzeit verhindern, sind zum Beispiel die Pflege eines Familienmitglieds oder ein Umzug, damit Sie sich mehr um Ihre Kinder kümmern können. Auch hier ist es ratsam, entsprechende Dokumente für das Arbeitsamt zusammenzutragen. Eine gute Übersicht zu Sperrzeiten und den Möglichkeiten, diese zu verhindern, finden Sie in diesem Artikel von Finanztip.

Wie lange wirkt eine Sperrfrist beim Arbeitsamt?

Das kommt auf das „Delikt“ an, für das man Ihnen die Sperrfrist aufgebrummt hat. Wer sich beispielsweise zu spät arbeitssuchend meldet, muss lediglich mit einer Sperre von einer Woche rechnen. Falls Ihr Sachbearbeiter der Meinung ist, Sie würden sich nicht ausreichend um Arbeit kümmern – etwa wenn Sie ein Jobangebot abgelehnt haben – drohen beim ersten Vergehen drei Wochen Sperrfrist. Kommt es zu einer Wiederholung, können Sie zunächst sechs und letztlich gar zwölf Wochen Sperre erwarten.

Rund drei Monate (zwölf Wochen) müssen Sie ohne Arbeitslosengeld auskommen, wenn Sie Ihre Arbeitslosigkeit selbst ausgelöst haben. Allerdings gilt dies nur, wenn – wie oben beschrieben – kein guter Grund vorliegt.

Bekomme ich nach einer Sperre dann am Ende länger Arbeitslosengeld?

Nein, eine Sperrzeit ist keine Verschiebung Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld in die Zukunft. Im betroffenen Zeitraum entfällt Ihr Anspruch komplett.

Beispiel: Peter (53) hat sich mit seinem Chef überworfen und kündigt seinen Job als Malergeselle. Mittelfristig möchte er sich eine andere Firma suchen, die Kündigung erfolgte impulsiv. Demzufolge liegt aus Sicht des Arbeitsamtes kein wichtiger Grund vor. Es folgt eine Sperrzeit von zwölf Wochen, die am 01.08.2019 beginnt. Insgesamt hat Peter ein Jahr lang Anspruch auf Arbeitslosengeld. Vom 01.08 bis einschließlich 23.10.2029 ruht sein Arbeitslosengeld. Diese zwölf Wochen werden nach Ablauf des Jahres nicht hinten drangehängt.

Bin ich während der Sperrfrist krankenversichert?

Ja, auch im Rahmen der Sperrzeit sind Sie gesetzlich krankenversichert. Allerdings besteht kein Anspruch auf Krankengeld.

Werden während der Sperrzeit Rentenbeiträge abgeführt?

Nein, und das kann ein Problem werden. Denn Zeiten, in denen Sie Arbeitslosengeld I bezogen haben, gehören zu den wichtigen Versicherungszeiten für eine mögliche vorgezogene Rente. Schauen wir uns die Altersrente für langjährig Versicherte an. Wer 35 Versicherungsjahre beisammen hat, darf mit 63 in Rente gehen – wenn auch mit Abschlägen.

Wann droht mir eine Sperrzeit?

Der Klassiker zum Auslösen einer Sperrzeit findet immer dann statt, wenn jemand seinen Job kündigt. In dieser Situation ist die Arbeitsagentur gezwungen zu überprüfen, ob Sie Ihre Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund selbst herbeigeführt haben. Wenn kein handfester Grund vorliegt, müssen Sie in diesem Fall zwölf Wochen auf Arbeitslosengeld verzichten. Dasselbe kann Ihnen auch passieren, wenn Sie mit Ihrem Chef einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben. Falls für die Arbeitsagentur keine wichtige Begründung erkennbar ist, verzichten Sie auch in diesem Fall auf viel Geld.

Was wäre ein „wichtiger Grund“ dafür, keine Sperrfrist zu erhalten?

Wenn Sie das Arbeitsverhältnis selbst beenden und Sie bereits einen neuen Job sicher haben, müssen Sie keine Sperrzeit befürchten. Auch wenn es gesundheitliche Aspekte gibt, die ein Weiterarbeiten in der Firma unmöglich erscheinen lassen, droht Ihnen keine Sperre. Natürlich müssen Sie das schriftlich belegen können – bestenfalls mit einem aussagekräftigen Attest vom Arzt.

Weitere opportune Gründe, die eine Sperrzeit verhindern, sind zum Beispiel die Pflege eines Familienmitglieds oder ein Umzug, damit Sie sich mehr um Ihre Kinder kümmern können. Auch hier ist es ratsam, entsprechende Dokumente für das Arbeitsamt zusammenzutragen. Eine gute Übersicht zu Sperrzeiten und den Möglichkeiten, diese zu verhindern, finden Sie in diesem Artikel von Finanztip.

Wie lange wirkt eine Sperrfrist beim Arbeitsamt?

Das kommt auf das „Delikt“ an, für das man Ihnen die Sperrfrist aufgebrummt hat. Wer sich beispielsweise zu spät arbeitssuchend meldet, muss lediglich mit einer Sperre von einer Woche rechnen. Falls Ihr Sachbearbeiter der Meinung ist, Sie würden sich nicht ausreichend um Arbeit kümmern – etwa wenn Sie ein Jobangebot abgelehnt haben – drohen beim ersten Vergehen drei Wochen Sperrfrist. Kommt es zu einer Wiederholung, können Sie zunächst sechs und letztlich gar zwölf Wochen Sperre erwarten.

Rund drei Monate (zwölf Wochen) müssen Sie ohne Arbeitslosengeld auskommen, wenn Sie Ihre Arbeitslosigkeit selbst ausgelöst haben. Allerdings gilt dies nur, wenn – wie oben beschrieben – kein guter Grund vorliegt.

Bekomme ich nach einer Sperre dann am Ende länger Arbeitslosengeld?

Nein, eine Sperrzeit ist keine Verschiebung Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld in die Zukunft. Im betroffenen Zeitraum entfällt Ihr Anspruch komplett.

Beispiel: Peter (53) hat sich mit seinem Chef überworfen und kündigt seinen Job als Malergeselle. Mittelfristig möchte er sich eine andere Firma suchen, die Kündigung erfolgte impulsiv. Demzufolge liegt aus Sicht des Arbeitsamtes kein wichtiger Grund vor. Es folgt eine Sperrzeit von zwölf Wochen, die am 01.08.2019 beginnt. Insgesamt hat Peter ein Jahr lang Anspruch auf Arbeitslosengeld. Vom 01.08 bis einschließlich 23.10.2029 ruht sein Arbeitslosengeld. Diese zwölf Wochen werden nach Ablauf des Jahres nicht hinten drangehängt.

Bin ich während der Sperrfrist krankenversichert?

Ja, auch im Rahmen der Sperrzeit sind Sie gesetzlich krankenversichert. Allerdings besteht kein Anspruch auf Krankengeld.

Werden während der Sperrzeit Rentenbeiträge abgeführt?

Nein, und das kann ein Problem werden. Denn Zeiten, in denen Sie Arbeitslosengeld I bezogen haben, gehören zu den wichtigen Versicherungszeiten für eine mögliche vorgezogene Rente. Schauen wir uns die Altersrente für langjährig Versicherte an. Wer 35 Versicherungsjahre beisammen hat, darf mit 63 in Rente gehen – wenn auch mit Abschlägen.


Kommentare (40)

  • user
    Gabriela
    am 20.11.2024

    Ich plane ATZ. Die passive ATZ endet 31.12.2031. Regelsaltersbeginn ist 1.8.2033. Also fehlen mir 20 Monate bis zum Regelaltersbeginn.

    Von der RV-Telefonberatung wurde mir geraten, mich arbeitslos zu melden. Falls es eine Sperrzeit geben sollte (was nach ATZ normalerweise nicht der Fall ist) und wenn dann keine Beiträge einfließen, könnte man diese selber ausgleichen und den Höchstbetrag bei der RV einzahlen. Höchstbetrag Stand Aug 2023 ist 1,404 EUR. Dazu finde ich keine weiteren Informationen. Haben Sie hierzu weitere Informationen?

    • user
      Christian Schultz
      am 20.11.2024

      Das mit dem Höchstbetrag stimmt, der wird ja jedes Jahr neu festgelegt. Bei der Auskunft, dass es nach der ATZ zu keiner Sperre beim Arbeitslosengeld kommt, wäre ich vorsichtig. Da sollten Sie sich unbedingt noch einmal persönlich beraten lassen.

  • user
    Christiane
    am 05.03.2024

    Guten Morgen, ich (27 J.) habe innerhalb der Probezeit zum 4.03. gekündigt und bereits zum 15.03. eine neue Stelle. Nun weiß ich nicht, wie es sich auf meinen Rentenanspruch in Zukunft auswirken könnte, wenn ich in dieser Zeit nicht als arbeitslos gemeldet war. Stellen diese "nur" zehn Tage innerhalb des gleichen Monats ein großes Problem dar? Telefonisch hieß es, es wäre zumindest keine Pflicht, mich für diese kurze Zeit als arbeitslos zu melden und nebenbei zahle ich die Kosten der Krankenversicherung halt selbst. Dazu auch noch die Frage, ist das so einfach und ohne spätere Folgen möglich, die KV Beiträge selber zu tragen?

    Vielen Dank für die Antwort, LG.

    • user
      Christian Schultz
      am 05.03.2024

      Hallo Christiane, für die Wartezeit in der Rente reicht schon ein Tag für diesen Monat, an dem Sie gearbeitet haben. Die Arbeitslosmeldung wäre dann wirklich nur für das Geld und die Krankenkasse wichtig. An Ihrer Stelle würde ich das machen.

  • user
    Klaus Schulze
    am 03.01.2024

    Hallo, ich stehe kurz vor dem Renteneintritt für sehr langjährige Versicherte. (45 Jahre) Jetzt fehlen mir wegen eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld insgesamt 3 Monate, an denen ich nichts eingezahlt habe. Meine Frage - muss ich dann diese 3 Monate länger arbeiten, oder kann ich eventuell einen Pflichtbeitrag für die drei Monate nachzahlen.

    mfg

    Klaus Schulze

    • user
      Christian Schultz
      am 03.01.2024

      Hallo Klaus, soweit ich weiß, müssen Sie Ihren Rentenbeginn nun nach hinten verschieben. Fragen Sie aber einmal direkt bei der DRV nach.

  • user
    VRO
    am 31.10.2023

    Hallo,

    ich bin aktuell bei einer Kommune (TVÖD VKA) beschäftigt. Ich hatte ursprünglich vor, mit 60 Jahren (03/24) mit der Altersteilzeit nach dem Blockmodell zu beginnen. Leider wurde diese jedoch bei den letzten Tarifverhandlungen Anfang 2023 ersatzlos gestrichen. Bei dieser Variante wäre ich mit 62,5 Jahren (01.10.2026) in die Freistellungsphase und mit 65 dann in die Altersrente gegangen.

    Mein Plan sieht jetzt so aus, das ich bis 07/27 (dann erreiche ich meine 45 Jahre) durcharbeiten werde. Anschließend möchte ich einen Aufhebungsvertrag mit meinem AG schließen, um dann bis 31.07.29 in die Arbeitslosigkeit zu gehen.

    Danach würde ich dann abschlagsfrei in die Altersrente ohne Abschlag gehen wollen.

    Wie sieht die rechtliche Seite hinsichtlich einer möglichen Arbeitslosigkeit aus?

    Vielen Dank

    • user
      Christian Schultz
      am 01.11.2023

      Hallo, Sie sollten sich vorher noch einmal arbeitsrechtlich beraten lassen. Allein wegen des Themas Abfindung und Urlaubsabgeltung. Außerdem müssen Sie den Vertrag so gestalten, dass keine Sperre bei der Arbeitsagentur aufkommt. Hier im Forum können wir das nicht leisten.

      Und noch eine wichtige Sache: Wenn Sie ALG I beziehen, stehen Sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Auch kurz vor der Rente: https://www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/arbeitslos-kurz-vor-der-rente-muss-ich-mich-noch-bewerben

  • user
    Adrian Doru
    am 28.10.2023

    Guten Tag, ich bin durch Montagetätigkeit und viele Fahrten mit dem Firmenwagen psychisch am Ende. Das hat auch die BfA erkannt und mir bescheinigt das ich nicht mehr als 3 h in der Woche eine Tätigkeit ausüben kann. Zur Zeit erhalte ich durch Aussteuerung im ungekündigten Arbeisverhältniss sogenanntes Übergangsgeld. Ich bin in ambulanter Psychosomatischer Behandlung. Jetzt will mich die Rentenversicherung in ein stationäre Rehaklinik zwingen damit ich wieder arbeiten soll. Darf sie das und kann ich dies ablehnen oder verschieben ? Ich kann im April 2025 abschlagfrei in Rente gehen. Wer will mich mit 63 Jahren noch ?

  • user
    Michael
    am 16.12.2022

    Hallo,

    ich kann auf Grund einer schwerwiegenden Erkrankung seit 2 Jahren arbeitsunfähig. Jetzt hat mir der Arbeitgeber einen krankenheitsbedingten Aufhebungsvertrag mit Abfindung angeboten.

    Die Arbeitsagentur hat auch schon ein ärztliches Gutachten erstellt, dass ich nicht mehr als 15 Stunden wöchtenl. arbeiten kann.

    Wenn ich diesen jetzt annehme, dort mir dann ein Sperrzeit ?

    MfG Michael

    • user
      Christian Schultz
      am 02.01.2023

      Hallo Michael, eine Sperrzeit ist hier durchaus möglich. Daher ist es ratsam, dass Sie einen Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht in den Aufhebungsvertrag schauen lassen.

  • user
    Wolfgang
    am 13.12.2022

    ich soll mit fast 61 Jahren einen Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung unterschreiben. Dabei soll die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten werden. Ich könnte mich danach arbeitslos melden und danach mit 63 Jahren in Rente gehen. Ich habe von einer Sperrzeit gelesen. Wie verhält es sich da mit den Sozialversicherungen (Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) in der Sperrzeit und in der Zeit des Arbeitslosengeldes während einer 2-jährigen Arbeitslosenphase. Ich gehe nicht davon aus, daß ich dann in meinem Alter noch eine andere Anstellung bekomme.

    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

  • user
    David
    am 09.11.2022

    Hallo,

    nach 21Jahren bin auch ich nach Kündigung meinerseits in einer 12wöchigen Sperrzeit. Alles rechtens, ich wusste das dies auf mich zu kommt. Jetzt habe ich mich auch mit dem Thema Rente befasst und folgende Frage: wenn ich in der Sperrzeit den Rentenbeitrag nicht selbst einzahle, erlischt dann mein vorheriger Anspruch der gezahlten Beiträge ganz oder wird mir das nur mit Abzügen bei Eintritt der Rente angerechnet?

    Vielen Dank im Vorraus für Ihre Antwort,

    mit freundlichem Gruß David

    • user
      Christian Schultz
      am 09.11.2022

      Hallo David, nur für die Phase der Sperrzeit entsteht eine Art "Rentenlücke". Die fehlt Ihnen dann sowohl bei den Beiträgen als auch für eine etwaige Wartezeit für die vorgezogene Altersrente. Aber ansonsten bestehen Ihre erworbenen Ansprüche weiter.

      • user
        David
        am 09.11.2022

        Vielen Dank Christian, mit dieser klaren Antwort haben Sie mir weitergeholfen!

        Ich wünsche Ihnen eine gute Zeit!

  • user
    Rainer
    am 01.06.2022

    Guten Abend,

    wenn man sich bei kurzfristiger Kündigung "innerhalb von drei Tagen NACH Kenntnis des Beendigungszeitpunktes" beim Amt melden muss, zählt man dann den Tag, wo man es erfährt, nicht mit, oder? Also wenn man eine am 01. ausgestellte Kündigung am 03. bekommen hab, muss man sich spätestens am 06. melden? (Wochenenden nicht mitgezählt)

    Danke!

    Rainer

    • user
      Christian Schultz
      am 02.06.2022

      Hallo Rainer, im Gesetz ist das nicht ganz klar geregelt: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__38.html

      Aber ich gehe davon aus, dass es so gehandhabt wird, wie Sie schon in Ihrer Frage formuliert haben.

      • user
        Rainer
        am 02.06.2022

        Ok, vielen Dank!

  • user
    Monty
    am 23.05.2022

    Hallo,

    ich habe nach 5 Jahren selbst gekündigt und habe bereits einen neuen Arbeitsvertrag. Allerdings ist eine selbstgewählt Pause von Drei Monat zwischen Ende des alten Vertrages und Start des neuen.

    Nun gehe ich von einer Sperre für diesen Drei Monate (12 Wochen), oder?

    Sicherlich wird auch drei Monate nicht in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt.

    Ich möchte die Konsequenzen für die 3-monatige Pause fragen. bei der agentur fur arbeit kann ich mich natürlich nicht anmelden, da ich schon einen vertrag habe, oder? Muss ich für diese 3 Monate Rente zahlen? was ist mit der krankenversicherung? lass es mich wissen, bitte.

    Danke!

    VG,

    Monty

    • user
      Christian Schultz
      am 24.05.2022

      Hallo Monty, erst einmal die gute Nachricht: Sie sind auch während der Sperrzeit krankenversichert. Melden sollten Sie sich bei der Arbeitsagentur trotzdem. Ich empfehle Ihnen darüber hinaus eine individuelle Beratung.

  • user
    UB
    am 01.04.2022

    Hallo,

    ich habe nach 11 Jahren selbst gekündigt und bereits einen neuen Arbeitsvertrag. Allerdings ist eine (selbstgewählte) Pause von einem Monat zwischen Ende des alten Vertrages und Start des neuen.

    Nun gehe ich von einer Sperre für diesen Monat aus, ist das richtig?

    Sollte diese Sperre greifen wird auch ein Monat nicht in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt.

    Könnte diese Unterbrechung in Zukunft zu einem Problem führen, weil ich dann nicht unterbrechungsfrei eingezahlt habe? Oder zählt bei der Dauer die Summe der Einzahlungen und eine Unterbrechung wäre egal?

    Danke!

    • user
      Christian Schultz
      am 01.04.2022

      Hallo, eine Sperre werden Sie mit großer Sicherheit erhalten. So eine Lücke kann vor allem bei den Voraussetzungen zu einer Erwerbsminderungsrente fatale Folgen haben - mehr dazu hier: https://www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/em-rente-kennen-sie-die-5-5-3-regel

      Hoffen wir mal, dass Sie niemals so krank werden, dass das zum Thema werden kann. Denn bei der Altersrente kommt es am Ende nur auf die Summe aller Monate an, die zur Wartezeit dazuzählen.

      • user
        UB
        am 01.04.2022

        Danke für die prompte Antwort.

        Ein selbst gezahlter Beitrag in diesem Monat könnte die folgen verhindern, oder?

        • user
          Christian Schultz
          am 01.04.2022

          Am einfachsten wäre ein Minijob, Sie dürfen dann nur nicht auf die eigenen Rentenbeiträge verzichten.

  • user
    Feysel Karaca
    am 30.03.2022

    Hallo, ich habe ALG 1 wegen Entlassungsentschädigung 9 Monate Ruhenzeit eingetreten.

    Frage 1: Zählt die Zeiten als Rentenversicherungsjahre

    Frage 2: Kann ich wegen Ruhenzeit in Auslandaufhalten

    Danke im Voraus

    • user
      Christian Schultz
      am 30.03.2022

      Meinen Sie mit Entlassungsentschädigung eine Abfindung? In diesem Fall fallen in dieser Zeit keine Rentenversicherungsbeiträge an. Es kann sein, dass diese Monate bei der 35-jährigen Wartezeit als "Anrechnungszeit" anerkannt werden, nicht aber bei der 45-jährigen Wartezeit.

      Ob Sie ins Ausland dürfen, weiß ich nicht. Solange Sie keine Leistung erhalten, dürfte es da aber keine Probleme geben.

      Noch ein Hinweis: Spätestens ab dem zweiten Monat sind Sie auch nicht mehr krankenversichert. Da müssen Sie schauen, ob Sie vielleicht über den Ehepartner mitversichert werden können.

  • user
    Heiner
    am 03.11.2021

    Ich wurde zum 31.10.2021 aus dringenden betrieblichen Gründen gekündigt, allerdings behält sich die Agentur für Arbeit vor diesen Fall zu prüfen. Sollte ich eine 3 monatige Sperre bekommen was muss ich dann genau machen um diese Lücke zu füllen? Danke für Ihre Hilfe!

    • user
      Christian Schultz
      am 03.11.2021

      Hallo Heiner, wenn Sie keinerlei andere Reserven haben, können Sie möglicherweise ein gekürztes ALG II in dieser Zeit beziehen.

  • user
    Sascha
    am 12.10.2021

    Hallo,

    habe eine Frage zur Sperrfrist. Habe eine erhalten (1 Woche) da ich mich zu spät gemeldet habe. Völlig legitim natürlich. Daher habe ich in dieser Zeit auch keinen Beitrag an die Rentenkasse geleistet. Sollte ich mich deshalb (nun im Nachhinein) bei der Rentenversicherung melden? Oder ist es in diesem Fall nicht so schlimm wenn Mal eine Woche nicht einbezahlt wurde?

    • user
      Christian Schultz
      am 13.10.2021

      Hallo Sascha, die eine Woche stellt kein großes Problem dar, wenn in der restlichen Zeit des Monats zumindest an einem Tag Beiträge gezahlt wurden. Das ist dann später für die Wartezeit relevant.

  • user
    Alexandra
    am 29.08.2021

    Danke für den interessanten Artikel.

    Ich bin ungekündigt im Krankengeldbezug, der im Februar 22 endet. Im November ist ein Rehaaufenthalt geplant. Ich möchte EU- Rente beantragen.

    Sollte ich nach Auslaufen des Krankengelds weiterin krank geschrieben werden, wäre meine Anlaufstelle dann trotz vorhandenem Arbeitsplatz das Arbeitsamt?

    Danke für Ihre Antwort vorab!

  • user
    Nicole Calles
    am 03.08.2021

    Guten Tag,

    wie verhalte ich mich denn richtig wenn ich mich im Krankengeld befinde und dieses bald ausläuft? Wann melde ich mich dann am besten beim Arbeitsamt? Job habe ich in dieser Zeit auf Anraten meines Arztes auch gekündigt was er wiederum auch in einem Attest verdeutlicht hat.

    Mit freundlichen Grüßen

    N.C

  • user
    Christian Schultz
    am 09.11.2020

    Hallo Klaus, ob es ein Muss ist, weiß ich nicht. Wenn ich an Ihrer Stelle wäre, würde ich es aber machen.

  • user
    Schulleri Klaus
    am 08.11.2020

    Hallo ,hab zzt.eine Sperrfrist beim Arbeitsamt!! Muss ich weiterhin dene ihre VV Bewerbungen schicken?? Mit freundlichen Grüßen Klaus

  • user
    Christian Schultz
    am 30.06.2020

    Hallo Uwe, das wäre möglich. Mehr über freiwillige Zahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung hier: www.sovd-sh.de/2020/03/05/welche-moeglichkeiten-gibt-es-um-zusaetzlich-in-die-gesetzliche-rentenversicherung-einzuzahlen/

  • user
    Uwe
    am 29.06.2020

    Vielen Dank für diesen erhellenden Beitrag und die (einfache!) Erklärung vieler Fragen. Schön, dass es auch Mal so geht.

    Zu dem Beispiel "Zwillinge Horst und Willi" hätte ich noch eine Frage: Kann Willi durch eigene (private) Beiträge an die RV während seiner Sperrzeit die "Lücke" schießen und so dennoch mit 63 Jahren in Rente gehen. Sprich: wie sein Bruder?

    Danke für die Antwort schon einmal im Voraus!

    MfG, Uwe

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