Kann ich für die Patientenverfügung eine Vorlage nutzen?
Die meisten Ratgeber empfehlen, das Dokument selbst zu formulieren. Textbausteine sind natürlich erlaubt. Doch aus eigener Erfahrung – zum Thema Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht halte ich in Schleswig-Holstein regelmäßig Vorträge – weiß ich, dass viele Menschen damit überfordert sind. Das Arbeiten mit einem Vordruck bietet eine Menge Vorteile, insbesondere erleichtert es den Einstieg in dieses schwierige Thema Selbstbestimmung.
Vereinfachend sage ich an dieser Stelle deshalb: Wer es sich zutraut, sollte die Patientenverfügung möglichst eigenständig formulieren. Für alle anderen gilt, dass auch ein guter Vordruck aus dem Internet für die Patientenverfügung genutzt werden kann.
Muss ich zum Notar?
Nein, mit der Patientenverfügung allein muss niemand zum Notar. Es sprechen allerdings einige Argumente dafür, dieses Dokument mithilfe eines rechtlichen Beistandes zu formulieren. Falls Sie im gleichen Abwasch auch eine Vorsorgevollmacht auf den Weg bringen möchten, ist der Weg über den Notar sehr zu empfehlen. Denn bei diesem Dokument kommen Sie bei bestimmten Fragen gar nicht um den Profi herum.
Wo sollte ich meine Patientenverfügung aufbewahren?
Zu dieser Frage gibt es keine verbindlichen Vorgaben. Denken Sie immer daran, dass Ihre Verfügung im Notfall auch zum Einsatz kommen muss. Wenn nur Sie allein Bescheid wissen, ist das Dokument nichts wert. Es gibt einige Aufbewahrungsorte für die Patientenverfügung, die sich bewährt haben. Machen Sie sich Gedanken. Sie finden eine Lösung, mit der Sie gut leben können.
Corona und Patientenverfügung: Muss ich meine Dokumente jetzt ändern?
Muss ich meine Patientenverfügung überhaupt aktualisieren?
Nein, aus gesetzlicher Perspektive ist das nicht nötig. Ihre Patientenverfügung wäre im Extremfall auch nach 50 Jahren noch gültig – selbst wenn Sie all die Jahre nicht ein einziges Mal reingeschaut haben.
Aber natürlich macht es Sinn, das Dokument hin und wieder zu überprüfen. Alle respektablen Ratgeber empfehlen einen Zeitraum von rund drei Jahren. Wer jünger ist, kann sich auch mehr Zeit lassen. Eine regelmäßige Aktualisierung ist aus zwei Gründen anzuraten.
- Niemand weiß, wie sich der medizinische Fortschritt in den nächsten Jahren entwickelt. Im Rückblick wissen wir, dass es heute sehr effiziente Heilmethoden für bestimmte Krankheiten gibt, die noch vor einigen Jahren einem Todesurteil gleichzusetzen waren. Vor diesem Hintergrund sollten Sie Ihre Patientenverfügung hin und wieder überprüfen.
- Noch wichtiger ist das zweite Argument. Bei uns Menschen kommt es nicht selten vor, dass wir unsere Einstellung gegenüber bestimmten Fragen im Laufe des Lebens anpassen. Wer jung ist und noch am Anfang seines Lebens steht, blickt oftmals mit anderen Gefühlen auf das Thema Sterben als ein 78-Jähriger. Eine Mutter von einjährigen Zwillingen empfindet beim Thema Sterben andere Emotionen als ihre stramm auf die 100 zugehende Urgroßmutter. Deshalb empfehle ich Ihnen, regelmäßig einen Blick auf die Patientenverfügung zu werfen.
Wie gehe ich mit Änderungen in der Patientenverfügung um?
Bitte korrigieren Sie nicht im Dokument selbst. In der Regel haben Sie die Verfügung auf dem Rechner gespeichert. Das heißt für Sie: Vernichten Sie die alte Version, korrigieren Sie die Datei, drucken Sie diese aus und leisten Sie Ihre Unterschrift. Alte Dokumente sind unter allen Umständen aus dem Verkehr zu ziehen, damit keine widersprüchlichen Versionen Ihrer Patientenverfügung im Umlauf sind.
Fazit
Selbstbestimmung geht jeden etwas an, unabhängig vom Alter. Mit der Patientenverfügung machen Sie den ersten wichtigen Schritt. Damit ist das Thema allerdings nicht abgehakt. Es ist ratsam, Ihre Patientenverfügung alle paar Jahre auf Herz und Nieren zu prüfen. Wenn Sie nach wie vor zufrieden sind, unterschreiben Sie einfach neu und legen das Dokument zur Seite. Möchten Sie jedoch Änderungen vornehmen, achten Sie bitte darauf, die alte Version komplett aus dem Verkehr zu ziehen.
Der Sozialverband Deutschland hilft in sozialen Angelegenheiten. Wir vertreten unsere Mitglieder bis zum Sozialgericht, unter anderem bei Auseinandersetzungen rund um das Thema Pflege und Behinderung.
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Kommentare (2)
Michael Gamradt
am 25.01.2023Sehr geehrte Damen und Herren, Ich habe folgendes Problem. Die Herausgabe meiner alten Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
von meinem Sohn zeigt sich recht schwierig. Ich habe alle Vollmachten und Verfügungen zu Gunsten meines Sohnes aufgekündigt. Ich möchte
nicht das er noch eine Verfügungsgewalt zu meiner Person hat. Nach Mehreren Aufforderungen ist er dieser nicht hachgekommen. Was soll
ich tun?
Christian Schultz
am 26.01.2023Hallo Michael, wenn es gar nicht anders geht, sollten Sie hier einen Anwalt einschalten.
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