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Erwerbsminderungsrente: Abzüge

Behinderung Armut Gesundheit

Wer aus gesundheitlichen Gründen eine Erwerbsminderungsrente in Anspruch nehmen muss, verliert ab diesem Zeitpunkt fast immer viel Geld. Wenn die Alternative ein normales Beschäftigungsverhältnis ist, entsteht eine Lücke von mehreren Hundert Euro im Monat. Manchmal sogar noch mehr. Verschärft wird dieses Problem durch die Abzüge bei der Erwerbsminderungsrente.

Ein Mann bei Sonnenuntergang

Wichtige Fakten zu Abschlägen bei der Erwerbsminderungsrente:

  • Wer vor dem sogenannten „Referenzalter“ eine Erwerbsminderungsrente bezieht, muss Abzüge hinnehmen
  • Jeder Monat vor dem Referenzalter bedeutet einen Abschlag in Höhe von 0,3 Prozent – maximal kann der Abschlag 10,8 Prozent betragen
  • Wer lückenlos von der Erwerbsminderungs- in die Altersrente wechselt, hat eine Art Bestandsschutz: Die Altersrente ist mindestens genauso hoch wie die Erwerbsminderungsrente.
  • Abschläge aus der Erwerbsminderungsrente werden auf die Altersrente übertragen

Übersicht:

  1. Muss ich mit Erwerbsminderungsrente automatisch Abzüge in Kauf nehmen?
  2. Wie hoch sind die Abzüge bei der Erwerbsminderungsrente?
  3. Was passiert beim Übergang in die Altersrente?

Muss ich mit Erwerbsminderungsrente automatisch Abzüge in Kauf nehmen?

Wie bei so vielen Aspekten des Sozialrechts wird auch diese Frage durch Details entschieden. Anders als bei der Altersrente hängen die Abzüge bei der Erwerbsminderungsrente nicht mit den dazugehörigen Wartezeiten zusammen. Bei der EM-Rente müssen wir auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns schauen – und auf das Alter des Versicherten.

Ähnlich wie bei der Regelaltersgrenze arbeiten wir auch beim sogenannten Referenzalter für die Erwerbsminderungsrente mit Zahlen, die sich Jahr für Jahr verändern. Aktuell, im Jahr 2020, führt die Erwerbsminderungsrente immer zu einem Abschlag, wenn Sie beim Rentenstart jünger als 64 Jahre und vier Monate sind. Jeder Monat davor kostet 0,3 Prozent – und mindert die Rente dauerhaft.

Das bedeutet für Sie: Wenn Sie so schwer erkranken, dass Sie eine Erwerbsminderungsrente beziehen müssen, kommt es vor allem auf das Alter an. Je älter Sie bereits sind, desto größer ist die Chance auf einen geringen Abschlag. Stehen Sie kurz vor der Altersrente, kann es sogar sein, dass Sie komplett um die Abzüge herumkommen. Anders herum bestraft die Politik mit den Abzügen insbesondere jüngere Erwerbsminderungsrentner. Diese müssen über viele Jahre hinweg hohe finanzielle Einbußen hinnehmen.

Wie hoch sind die Abzüge bei der Erwerbsminderungsrente?

Die maximale Kürzung der Erwerbsminderungsrente beträgt 10,8 Prozent. Die kommt allerdings bereits, wenn die Rente drei Jahre vor dem Referenzalter beginnt. 10,8 Prozent – das klingt erst einmal nicht viel. Wenn wir uns anschauen, wie hoch die durchschnittliche Erwerbsminderungsrente in den letzten Jahren ausfiel, merken wir schnell, dass bei solchen Beträgen in vielen Fällen jeder Euro zählt.

In diesen Zahlen werden die Abzüge bereits berücksichtigt. Bei einem durchschnittlichen Zahlbetrag von knapp 831 Euro, den ein Mann 2019 bei der Erwerbsminderungsrente erwarten konnte, macht sich ein solcher Abschlag von rund zehn Prozent deutlich und schmerzhaft bemerkbar.

Dass Erwerbsminderungsrentner keine „Einzelschicksale“ in Deutschland sind, beweist folgende Grafik.

Hunderttausende Menschen in Deutschland leben also von einer Erwerbsminderungsrente. Ein Großteil davon muss hohe Abzüge hinnehmen.

Was passiert beim Übergang in die Altersrente?

Wie sieht es aus, wenn die Erwerbsminderungsrente so lange läuft, dass ein Übergang in die Altersrente bevorsteht? Die gute Nachricht zuerst: Bei einem nahtlosen Wechsel besteht keine Gefahr, dass Ihre Altersrente niedriger ausfällt als die bisherige Rente wegen Erwerbsminderung. Es gibt jedoch auch eine schlechte Botschaft. Denn wer unmittelbar vor der Altersrente eine Erwerbsminderungsrente mit Abzügen erhielt, nimmt diese mit.

Wie bitte? Nochmal im Klartext: Die meisten Menschen, die eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten, müssen hierauf Abzüge in Kauf nehmen. Steht dann ein lückenloser Wechsel von der EM- in die Altersrente an, überträgt sich die bisherige Kürzung auch auf Ihre Altersrente. Das ist bitter. Insbesondere wenn Sie sich eigentlich auf eine abschlagsfreie Rente gefreut haben – zum Beispiel mit einer Schwerbehinderung.

Fazit

Bei der Erwerbsminderungsrente sind Abzüge leider gang und gäbe. Nur ein relativ hohes Alter kann Sie vor Kürzungen bewahren. Seien Sie sich außerdem bewusst, dass beim Wechsel in die Altersrente etwaige Abschläge übernommen werden. Mit weitsichtiger Planung ist es manchmal möglich, diesen Nachteil zu umgehen.

Der Sozialverband Deutschland hilft in sozialen Angelegenheiten. Wir vertreten unsere Mitglieder bis zum Sozialgericht, unter anderem bei Auseinandersetzungen rund um das Thema Rente und Behinderung.

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Kommentare (39)

  • user
    Heinz Lezock
    am 23.06.2024

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    seit 2018 beziehe ich eine teilweise Erwerbsminderungsrente. Oktober 2024 werde ich 63 Jahre und möchte ab Oktober 2024, wegen gesundheitlicher Probleme, die Schwerbehindertenrente in Anspruch nehmen. Nun meine erste Frage zum Bestandsschutz/Abschläge:

    kann man davon ausgehen, dass die bisherige ausgezahlte Netto- Rente (teilweise Erwerbsminderungsrente) verdoppelt in etwa die Schwerbehinderten- Altersrente ergibt und aufgrund des Bestandsschutzes nicht geringer ausfallen darf und keine weiteren Abschläge greifen werden?

    Meine zweite Frage: habe ich als Nicht- Alleinstehender (verheiratet) Anspruch auf Wohngeld, auch wenn meine Alters- Netto- Rente unter 1000 € liegen sollte?

    Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar!

    Viele Grüße

    Heinz L.

    • user
      Christian Schultz
      am 25.06.2024

      Hallo Heinz, genauso ist es: Durch den Bestandsschutz wäre die Altersrente in etwa doppelt so hoch wie die zuvor bezogene teilweise EM-Rente.

      Zum Wohngeld kann ich nichts sagen, weil hier verschiedene Faktoren eine Rolle spielen. Schauen Sie mal online nach Rechnern, da bekommen Sie eine erste kostenlose Einschätzung.

  • user
    Oliver Schulz
    am 12.10.2023

    Guten Tag,

    ich bin seit 2 Jahren krank geschrieben und mit 60 GdB schwerbehindert. Nach Rücksprache mit allen beteiligten Ärzten habe ich nun im August 2023 eine volle EM-Rente beantragt, weil sich mein Zustand immer mehr verschlechtert hat und ich wenn überhaupt noch 1-2 Stunden arbeitsfähig bin.

    Ich bin 59 Jahre und bin als leitender AT-Angestellter immer noch bei meiner Firma angestellt. Das Arbeitsverhältnis dauert seit 32 Jahren an und wurde von mir auch nicht beendet. Beendet wurde zwischendurch meine Ehezeit. Nachdem ich bereits seit 10 Jahren getrennt gelebt habe, wurde ich im Juni 2023 vor Antrag der EM-Rente geschieden. Es wurde ein Versorgungsausgleich durchgeführt und von meinem Konto bei der DRV gingen 13 Punkte zu meiner Ex-Frau aufs Konto. So weit, so gut.

    Meine Fragen an Sie:

    1.)

    Wenn meine volle EM-Rente bewilligt wird und das sogar ab dem Datum des Beginns meiner Erkrankung (September 2021), wird dann der damalige Rentenpunktestand berücksichtigt oder der jetzt nach dem Versorgungsausgleich reduzierte Punktestand? (Kann ich mir ja eigentlich nicht vorstellen)

    2.)

    Wie werden die Punkte für meine Zurechnungszeit ermittelt? Wird der reduzierte Punktestand durch meine 43 Beitragsjahre geteilt oder meine eigentlichen erwirtschafteten Punkte?

    Vielleicht können Sie mir hierzu antworten?

    Viele Grüße

    Oliver

    • user
      Christian Schultz
      am 13.10.2023

      Hallo Oliver, das kann ich Ihnen nicht beantworten. Bitte wenden Sie sich direkt an die Deutsche Rentenversicherung. Schön wäre, wenn Sie insbesondere die Antwort zum Versorgungsausgleich hier posten würden - dann lernen wir alle etwas daraus.

      • user
        Oliver Schulz
        am 13.10.2023

        Danke für die ehrliche Antwort. Wenn ich die Auskunft von der DRV erhalten habe, werde ich sie hier posten.

      • user
        Oliver Schulz
        am 05.12.2023

        Hallo nochmals,

        bisher habe ich von der DRV noch nichts zu meinem Antrag vom 14. August gehört, sodass ich befürchte, dass ich noch über den 29.02.24 hinaus auf den EM-Rentenbescheid warten muss. An diesem Tag endet der einjährige Bewilligungszeitraum der Agentur für Arbeit.

        Trifft es nicht zu, dass das Arbeitslosengeld nach Krankengeld (gem. der Nahtlosigkeitsregelung) sogar für max. 2 Jahre bewilligt werden kann und nicht nur für ein Jahr? Ich habe bis zum September 2021 ununterbrochen 41 Jahre gearbeitet und Beiträge zu den gesetzlichen Sozialversicherungen entrichtet.

        Gerne lese ich von Ihnen,

        Viele Grüße

        Oliver

  • user
    Marie
    am 13.12.2021

    Guten Tag,

    wenn ich halbe EU Rente beziehe und 4 täglich Stunden weiter arbeite, wie setzt sich später meine Altersrente zusammen?

    -Bekomme ich mindestens den Teil in Höhe der halben EU Renteweiter und den anderen halben Teil normale Altersrente?

    -Auf die EU Rente wird ein Abschlag von 10,8% berechnet, überträgt sich das dann auch auf den

    "anderen halben Teil" von der späteren Altersrente?

    Vielen Dank

    • user
      Christian Schultz
      am 13.12.2021

      Hallo Marie, es ist nicht möglich, gleichzeitig eine EM- und eine Altersrente zu beziehen. Die Erwerbsminderungsrente endet spätestens beim Erreichen der Regelaltersgrenze.

    • user
      Marie
      am 13.12.2021

      Vielleicht habe ich mich da ungünstig ausgedrückt. Das die EU Rente nur bis zur Altersrente geht hab ich schon so gemeint.

      Aber wie sieht dann meine Altersrente aus? Sie schreiben ja, dass meistens die Höhe nicht geringer wird, als bei EU Rente. Ich bekomme aber derzeit nur halbe EU Rente von 816 Brutto. Im Bescheid steht, meine Regelaltersrente ( die sich durch die bisherigen gespeicherten Rentenzeiten ergibt) bei Brutto1350 liegt.

      Wie wird meine Altersrente dann berechnet. sie kann doch dann nicht bei 816 Euro bleiben, oder?

      Vielen Dank!

    • user
      Christian Schultz
      am 13.12.2021

      Nein, Sie können mit einer Altersrente rechnen, die in etwa so hoch ausfallen wird, wie in der aktuellen Renteninformation.

  • user
    Michaela
    am 08.10.2021

    Guten Tag,

    mein Mann ist sehr schwer an Krebs erkrankt (seit dem 07.01.2021 krank geschrieben, er ist jetzt 58 Jahre alt). Eine Heilung ist lt. den Ärzten nicht mehr möglich - aber der Krankheitsverlauf ist noch Jahre hinziehbar. Eine Schwerbehinderung von 80 hat er bereits und einen Pflegegrad. Die Krankenkasse hat eine Beantragung einer Reha angeordnet und das Dispositionsrecht entzogen. Diese beantragte Reha ist jetzt abgelehnt worden mit der Begründung sein Gesundheitszustand läßt die Reha im Moment nicht zu - kann ggf. später nochmal beantragt werden, wenn der Arzt zustimmt.

    Er ist z.Zt noch wenige Tage bei einer Strahlentherapie. Jetzt die Frage: die Ärztin der Strahlentherapie hat ihn zum Sozialdienst geschickt wegen einer Anschlussheilbehandlung. Sollen wir diese jetzt beantragen? Mein Mann fühlt sich durch die Behandlungen nicht mehr in der Lage arbeiten zu gehen. Wenn jetzt dort festgestellt wird er wäre nur arbeitsfähig unter 3 Stunden - würde er ja eine EU-Rente beantragen müssen. Welche Folgen hätte das? Sonst würde er ja noch bis Mitte 2022 Krankengeld beziehen. Soll der diese AHB lieber nicht beantragen und später nochmal eine Reha? Dann würden ja die restlichen Monate noch zu seiner Rente beitragen. Gearbeitet hat er seit seinem 14. Lebensjahr und eigentlich immer durchgehend. Seine 45 Arbeitsjahre hätte er jedoch erst Anfang 2023 zusammen. LG

    • user
      Christian Schultz
      am 12.10.2021

      Hallo Michaela, erst einmal wünsche ich Ihnen und Ihrem Mann viel Kraft für die anstehende Zeit. Die Lage ist allerdings zu individuell, um Ihnen fundiert zu sagen, was Sie machen sollen. Dazu müsste man sich mehr Zeit nehmen - das geht nur im Rahmen einer persönlichen Beratung. Gern bei meinen Kollegen: www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen

  • user
    Martin Burka
    am 26.07.2021

    Nachtrag

    Zitat aus der soeben genannter Broschüre Erwerbsminderungsrente der DRV Seite 17:

    "Bitte beachten Sie:

    Sind Sie erwerbsgemindert und haben Sie 35 Jahre

    Pflichtbeiträge und Berücksichtigungszeiten sowie

    bestimmte Anrechnungszeiten oder auch Ersatzzeiten zurückgelegt, bleibt es bei einem Lebensalter von 63 Jahren für die abschlagfreie Rente.

    Ab 2024 gilt das nur noch für erwerbsgeminderte

    Versicherte, die 40 Jahre ..."

  • user
    Martin Burka
    am 26.07.2021

    Hallo,

    ich habe in der Broschüre der DRV zum Thema Erwerbsminderungsrente gelesen, dass es keine Abzüge gibt, wenn man 63 Jahre alt ist und mindestens 35 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt hat (bzw. diese zusammen anerkannte Ausfallzeiten erreicht hat).

    Diese Information habe ich bisher ausschließlich in dieser Broschüre gelesen. Frage: ist diese Information richtig, oder habe ich das nur falsch verstanden?

    Gruß

    Martin

  • user
    Heiko Tischer
    am 18.04.2021

    Danke:)

  • user
    Konrad Daschiel
    am 02.02.2021

    Hallo, ich hätte ger den Newsletter

  • user
    Petra Eich
    am 21.01.2021

    Ich habe Interesse an Ihrem Newsletter, wegen EM-Rente, Rente für Schwerbehinderte und wäre gerne immer auf dem neuesten Stand.

    Mit freundlichen Grüßen

    Petra Eich

  • user
    Christian Schultz
    am 09.11.2020

    Hallo Bettina, dann melden Sie sich am besten bei unserem Newsletter an: sovd-sh.us16.list-manage.com/subscribe

    • user
      Konrad Daschiel
      am 03.02.2021

      Ich freue mich auf den Newsletter

  • user
    Christian Schultz
    am 09.11.2020

    Hallo Heike, im Bescheid wird die Bruttorente ausgewiesen, da ist der Abschlag schon mit drin. Allerdings werden noch Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung fällig.

  • user
    BETTINA BLEICHER
    am 08.11.2020

    Ich möchte immer auf den Neusten Stadt Der Erbslosen Rente informiert werden da ich welche bekomme und möchte wissen wie ich Die Abschläge um gehen kann wenn ich mal dann Alters Rente bekomme

  • user
    Heike Forst
    am 07.11.2020

    Hallo, ist in dem Rentenscheid für Erwerbsminderungsrente schon der Abschlag von 10,8 % abgezogen ? Oder wird der noch vor Auszahlung abgezogen.? Hierzu steht nichts im bescheid nur die Summe Rente wegen voller Erwerbsminderung.

  • user
    Christian Schultz
    am 19.10.2020

    Hallo Tina, Ihr letzter Satz trifft es auf den Punkt: Wenn Sie ohne Unterbrechung von der EM- in die Altersrente wechseln, ist Ihre Bruttorente (inklusiver aller Abzüge) auf keinen Fall niedriger als das, was Sie zuvor an Erwerbsminderungsrente erhalten haben.

  • user
    Tina E.
    am 15.10.2020

    Leider werde ich nicht ganz schlau aus den Beschreibungen. Wenn ich von EU Rente beziehe und gehe direkt in die Altersrente in der ich 10,8% Abschlag habe, habe ich dann auch bei der Bestandschutzrente nach der EU Rente die ja nicht geringer sein darf, dann doch mit den 10,8% Abschlag zu rechnen (Bestandschutz - 10,8%)??? Oder ist der Bestandsschutz IMMER mindestens als Auszahlung so hoch wie zuvor die EU Rente? Mfg Tina

  • user
    Christian Schultz
    am 14.10.2020

    Hallo Hein, die Höhe der EM-Rente hängt von verschiedenen Faktoren ab. Um eine genaue Antwort auf Ihre Frage zu erhalten, müssen Sie sich bitte direkt an die Deutsche Rentenversicherung wenden.

  • user
    Hein
    am 09.10.2020

    Ich habe eine Frage zur Erwerbsminderungsrente.

    Ich bin 64 Jahre und 3 Monate alt, nach der letzten Rentenmitteilung würde ich ca 1150 Euro Erwerbsminderungsrente erhalten, wenn ich im August in Ewbmrente ginge, das ist mehr als die Regelaltersrente ab 2022.

    Wie ändert sich der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, wenn ich diese später z.B. erst im Februar 2021, also ein halbes Jahr später beantragen/erhalten würde...wird sie dann geringer ausfallen?

  • user
    Christian Schultz
    am 28.09.2020

    Hallo, eines vorweg: Wenn Sie sich absichern wollen, empfehle ich Ihnen in jedem Fall eine professionelle Beratung. Etwa ein Jahr, bevor Sie in die Altersrente wollen, wäre dafür ein guter Zeitpunkt.

    Mit Schwerbehinderung können Sie mit Jahrgang 1956 bereits mit 63 Jahren und zehn Monaten eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehen. Grundsätzlich ohne Abschlag. Da Sie zurzeit jedoch eine EM-Rente erhalten, müsste man sich das im Detail ansehen.

  • user
    Hoffmanns
    am 27.09.2020

    Hallo, bekomme seit 2001 EM Rente und habe eine Schwerbehinderung. Geboren bin ich 1956. nun pflege ich noch meine demente Mutter und bekomme über die KK Rentenbeiträge.

    Muss ich die Regelaltersrente zwingend einreichen?

    Wie kann ich die Übertragung des Abzuges von 10,8% umgehen bzw

    rechtlich sicher angehen.

    Liebe Grüße

  • user
    Christian Schultz
    am 25.06.2020

    Hallo, ja, müssen Sie. Spätestens beim Erreichen der Regelaltersgrenze. Mehr dazu hier: www.sovd-sh.de/2020/01/07/erwerbsminderungsrente-in-altersrente-umwandeln-das-sollten-sie-wissen/

  • user
    Insbesondere Biesterfeldt
    am 25.06.2020

    Sehr geehrter Herr Schultz, ich beziehe seit 1993 Erwerbsminderungsrente, werde im November 62 Jahre alt, muss ich irgendwie mit um meine Altersrente beantragen?

    Mit freundlichen Grüßen Ingnes Biesterfeldt

  • user
    Christian Schultz
    am 16.06.2020

    Hallo, Sie können jederzeit im Sozialverband Mitglied werden und unsere Sozialberatung in Anspruch nehmen. Aufgrund der Corona-Bestimmungen ist eine persönliche Beratung zurzeit allerdings nur mit vorheriger Anmeldung möglich. Rufen Sie am besten in der Geschäftsstelle Ihres Kreises an: www.sovd-sh.de/kreisverbaende/

  • user
    E.Kühl
    am 16.06.2020

    Guten Morgen

    Ich weiss es ist gerade eine schwierige Zeit,doch ich benötige Info in Punkto Erwerbsminderungsrente und würde gern Mitglied werden.

    Am liebsten wäre mir natürlich ein persönliches Gespräch.

    Würde mich freuen von Ihnen zu hören bzw zu lesen .

    Mit freundlichen Grüßen

    E.Kühl

  • user
    Elke Hoffmann
    am 14.06.2020

    Ich hätte gern Infos

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