Antrag zur Erwerbsminderungsrente: Wie bin ich krankenversichert?
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Wenn Sie eine EM-Rente beantragen, erhalten Sie den Bescheid im Anschluss nicht über Nacht. Vielmehr ist es so, dass Sie mitunter einige Wochen oder sogar Monate auf das Ergebnis warten müssen. Zu diesem Zeitpunkt gibt es vielleicht kein Kranken- oder Arbeitslosengeld mehr. Das wirft die Frage auf: Wie steht es jetzt um Ihren Krankenversicherungsschutz?
Eine Erwerbsminderungsrente ist normalerweise der letzte Ausweg. Sowohl aus gesundheitlicher als auch aus finanzieller Perspektive. Denn Chancen auf eine volle EM-Rente haben Sie nur dann, wenn ein Gutachter der Deutschen Rentenversicherung ein sogenanntes "Restleistungsvermögen von maximal drei Stunden diagnostiziert. Darüber hinaus müssen Sie sogar noch einige formelle Wartezeiten erfüllen. Mehr über die allgemeinen Voraussetzungen bei der Erwerbsminderungsrente haben wir in diesem Video erklärt.
Krankenversicherung auf dem Weg zur EM-Rente
Doch vor der Rente wegen Erwerbsminderung steht bei den meisten Menschen ein längerer Leidensweg. In dieser Zeit wird vielerorts Krankengeld bezogen, bis zu eineinhalb Jahre. Im Anschluss kommt die "Aussteuerung", häufig geht es nun bei der Arbeitsagentur weiter. Während dieser meist beschwerlichen Odyssee müssen Sie sich zumindest über eine Sache keine Gedanken machen: Sie sind die ganze Zeit über krankenversichert. Während des Krankengeldes und auch danach mit Arbeitslosengeld I.
Es kann jedoch die Situation eintreten, dass es kein Krankengeld mehr gibt. Und vielleicht auch kein Arbeitslosengeld. Im ersten Moment sind Sie nun erst einmal abgesichert - denn in den ersten vier Wochen nach dem Auslaufen solch einer Lohnersatzleistung gilt der Nachversicherungschutz. In dieser Phase zahlen Sie zwar keine Beiträge an die Krankenkasse - versichert sind Sie aber trotzdem. Mehr dazu lesen Sie in diesem Artikel.
Aber was passiert im Anschluss? Immer wieder berichten uns Mitglieder, dass das Kranken- oder Arbeitslosengeld bereits ausgelaufen ist - die Rentenversicherung aber immer noch nicht über den Antrag zur EM-Rente entschieden hat. Wie steht es jetzt um Ihren Krankenversicherungsschutz?
Falls Sie tatsächlich eine Erwerbsminderungsrente beantragt haben, genießen Sie ab diesem Zeitpunkt den Schutz der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Auch ohne regelmäßiges Einkommen von Krankenversicherung oder Arbeitsamt ist also sichergestellt, dass Sie im Krankheitsfall behandelt werden. Die finanzielle Lücke zwischen Ihren bisherigen Geldleistungen und der angestrebten Rente bleibt zwar bestehen - mehr dazu hier. Doch zumindest der Krankenversicherungsschutz verursacht in dieser Zeit keine schlaflosen Nächte.
Fazit
Sobald ein Rentenantrag aktenkundig ist und über diesen entschieden werden muss, ist die Frage der Krankenversicherung geklärt: Sie sind nun erst einmal Mitglied in der KVdR. Falls Sie nach dem Antrag noch Arbeitslosen- oder Krankengeld beziehen, gilt diese Aussage allerdings nicht. Denn in diesen Szenarien sind Sie "ganz normal" über Arbeitsagentur oder Krankenkasse versichert.
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Kommentare (52)
Michael
am 16.03.2024Hallo Herr Schultz, ich frage für meine Frau. Ich bin Pensionär und privat bzw. Beihilfe-Krankenversichert. Meine Frau ist 64 Jahre alt und hat bis Januar 2021 dauerhalt über mehrere Jahrzehnte gearbeitet. Seitdem ist sie Krank. ( u. a. OP Schulter/neues Knie). Aus der Reha wurde sie als nicht arbeitsunfähig entlassen. Bei der Krankenversicherung ist sie nach 18 Monaten Krankengeldbezug ausgesteuert. Anschließend bekam sie ALG 1, das im Juli 24 ausläuft. Seit Januar 21 bis heute ist sie dauerhaft von ihrem Hausarzt krank geschrieben. Ein Anspruch auf Bürgergeld besteht aufgrund meiner Pension nicht. Ein Antrag auf EMR wurde im Sept. /23 gestellt. Bisher haben wir nur die Antwort erhalten, dass er eingegangen ist.
Fragen: Wie ist sie krankenversichert, wenn im Juli 24 das ALG 1 ausläuft und wer zahlt die Beiträge? Wie ist sie Krankenversichert und wer bezahlt die Beiträge zur Krankenversicherung ab Juli 24, wenn noch keine Entscheidung zur EMR getroffen wurde? Müssen wir ab Juli 24 eine private Krankenversicherung bei ihrer jetzigen Krankenversicherung abschließen und die Beitrage bis zu Beginn der Altersrente (Februar 2026) selbst bezahlen?
Was empfehlen Sie uns bezüglich der EMR? Wird eine amtsärzliche Untersuchung bei einem Arzt der Rentenversicherung stattfinden?
Muss im Falle einer Ablehnung der EMR, die Altersrente neu beantragt werden?
Mit freundlichen Grüßen , Michael
Christian Schultz
am 18.03.2024Hallo Michael, Ihre Frau ist nach dem Auslaufen des ALG weiterhin gesetzlich versichert. Hintergrund ist der laufende Antrag zur EM-Rente. Die Beiträge muss sie aber selbst zahlen, ähnlich einer freiwilligen Mitgliedschaft.
Alexander
am 13.02.2024Guten Abend,
ich habe bis 06/2021 durchgehend gearbeitet und erfülle eigentlich die 9/10 Regel der 2. Hälfte des Arbeitslebens.
Jedoch musste ich 02/2012 Teil-EMR beantragen und bekam diese zugesprochen. Die Teil-EMR-Zahlungen betrugen
durch mein weiteres Angestellten-Einkommen jahrelang 0€.
Die Altersrente werde ich 2026 beantragen.
Trotzdem wird meine Arbeitszeit nur bis 2012 (Antragstellung) gerechnet.
Kann dies sein und gibt es eine Ausnahmeregelung, da ich a) weiter ganz normal in die Sozialversicherungen einbezahlt habe.
Und die Finanzierung meines Altags fast ausschließlich aus meinem Einkommen kam?
Danke.
Alexander
Christian Schultz
am 14.02.2024Hallo Alexander, das müssten wir uns auch anhand Ihres Rentenbescheides anschauen. Wenden Sie sich dafür gern an meine Kollegen in der Sozialrechtsberatung: https://www.sovd.de/sozialverband/organisation/landes-und-kreisverbaende
Maja
am 05.02.2024Hallo.
Ich war die letzten Jahre meines Berufslebens privat krankenversichert. Ich wurde schwer krank und bezog privates Krankengeld. Zum Jahresende 2022 wurde ich aus der Firma entlassen und meldete mich arbeitslos. Im Zuge dessen wurde ich bei der AOK gesetzlich versichert. Das Arbeitsamt führte die Beiträge ab.
Parallel zu allem lief mein Antrag auf EM-Rente, welcher nun in 2024 positiv entschieden wurde. Er gilt rückwirkend ab dem 01.12.2022. Zu diesem Zeitpunkt war ich noch angestellt, aber krank geschrieben und bezog privates Krankengeld.
Wie bin ich jetzt krankenversichert?
Geht die gesetzliche KV der AOK aus der Arbeitslosikkeit in die KVdR über oder setzt man mich auf den Stand vom 1.12.22 zurück und ich muss mich privat oder freiwillig gesetzlich versichern.
Wie ist in meinem Fall das geltende Recht?
Danke.
Christian Schultz
am 06.02.2024Hallo Maja, wenn Sie vor Bewilligung der EM-Rente gesetzlich versichert waren, sollte die AOK nun weiter Ihre Krankenkasse bleiben. Auch wenn das dann unter der Rubrik KVdR läuft.
Maja
am 19.02.2024Die AOK sagt, dass ich mich nur freiwillig gesetzlich versichern kann und verweist auf die Zeit vor der Arbeitslosigkeit, wo ich privat krankenversichert war. Durch die Arbeitslosigkeit bin ich doch aber bereits über 1 Jahr pflichtversichert. Das würde nicht zählen. Ist dem tatsächlich so? Danke
Christian Schultz
am 19.02.2024Das müsste man sich anhand Ihrer Unterlagen anschauen. Hier im Forum geht das nicht. Wenden Sie sich gern an meine Kollegen in der Sozialrechtsberatung: https://www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen
Oliver
am 29.12.2023Hallo,
ich beziehe bereits eine halbe EMR, bin angestellt und arbeite 50prozent, bin weiterhin in der PKV (will ich auch bleiben wegen der Leistungen).
Wenn ich nun die volle EMR beantrage und
A) kein weiteres Einkommen beziehe
B) auf Minijob Basis arbeite
C) bis zu 3 Stunden pro Tag arbeite
Ändert sich am PKV Status nichts oder? Mein Arbeitsvertrag aus dem die PKV heraus mal abgeschlossen wurde, ruht sich nur?
Lg
Oliver
Christian Schultz
am 02.01.2024Hallo Oliver, falls die Voraussetzungen zur KVdR bei Ihnen erfüllt wären, können Sie trotzdem in der PKV bleiben. Sie können sich dann von der Mitgliedschaft in der GKV befreien lassen.
Rainer Duschner
am 29.10.2023Hallo,
ich bin Beamter, meine Frau ist in der GKV versichert, erfüllt die 90-%-GKV-in-der-zweiten-Berufshälfte-Vorgabe für die KVdR, ist ab 1.1.2024 arbeitslos, wird dann für 15 Monate ALG beziehen und hat bereits 8/2023 eine Erwerbsminderungsrente beantragt mit dem Ziel einer Teilerwerbsminderungsrente. Sobald ab März 2025 das ALG ausläuft, das Rentenantragsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und auch kein Krankengeld gezahlt wird, müsste sie doch über die KVdR versichert sein? Welche Beiträge müsste sie dann zahlen? Was, wenn irgendwann vom Sozialgericht entschieden wird, dass sie keine EM-Rente erhält? Muss sie dann irgendwelche Beiträge zur KVdR nachzahlen oder sich rückwirkend teuer in der GKV freiwillig versichern? Und allgemein ... muss sich ein Bezieher einer Teil-EM-Rente, der nicht berufstätig und nicht familienversichert ist, zusätzlich zur KVdR noch freiwillig in der GKV versichern?
Vielen Dank und viele Grüße
Christian Schultz
am 30.10.2023Hallo Rainer, die KVdR ist ja die alte gesetzliche Krankenversicherung Ihrer Frau. Wenn sie vorher bei der AOK war, bleibt sie bei der AOK. Nur dass das ganze Ding dann unter der Rubrik KVdR läuft. Daher muss man sich auch nicht zweimal versichern.
Die Höhe der Beiträge zur KVdR weiß ich nicht auswendig. Aber ich glaube, das orientiert sich am Modell der freiwilligen Versicherung in der GKV.
Jörg
am 25.10.2023Hallo Herr Schultz,
meine Frau befindet sich aktuell im Widerspruchsverfahren mit der DRV. Ihr Arbeitslosengeld läuft nächstes Jahr aus und sie hat keinen Anspruch auf Bürgergeld.
Da ich privat versichert bin, besteht keine Möglichkeit einer Familienversicherung. Meine Frage ist nun, gilt die Aufnahme in die KVdR auch während des Widerspruchs und ggf. auch bei Ablehnung des Widerspruchs, für die Zeit einer Klage vor einem Sozialgericht?
Vielen Dank und liebe Grüße.
Christian Schultz
am 25.10.2023Hallo Jörg, bis zum Ende des Verfahrens - also auch während der Klage - bleibt Ihre Frau Mitglied der KVdR. Wenn allerdings keine KV-Beiträge mehr über die Arbeitsagentur gezahlt werden, wird sich die Krankenkasse bei Ihnen melden, dass Sie dann selbst die Beiträge zahlen müssen.
Jörg
am 26.10.2023Guten Tag Herr Schultz,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Ich habe jetzt leider noch nicht verstanden, inwieweit nun noch Beiträge zur GKV zu zahlen sind?
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, dann wird meine Frau nach Ablauf der ALG I Zahlungen durch den Antrag auf Rente bei der DRV, automatisch von ihrer jetzigen GKV in die KVdR wechseln. Dort bleibt sie dann über die gesamte Dauer des Verfahrens Krankenversichert.
Wenn dies der Fall ist, warum sollten denn dann auch noch Beiträge an die jetzige GKV fällig werden?
Vielen Dank und Liebe Grüße.
Christian Schultz
am 26.10.2023Ihre Frau ist auch jetzt schon Mitglied der KVdR. Ab Antrag zur EM-Rente. Nur dass die Beiträge aktuell über die Arbeitsagentur gezahlt werden. Wenn das ausbleibt, muss man die Beiträge als Mitglied selbst zahlen.
M.Olbrich
am 19.10.2023Guten Abend,
muss ich bei der schriftlichen Einkommensanfrage meiner Krankenkasse meinen 520,- Eurojob mitteilen, obwohl ich teilweise Erwerbsminderungsrente beziehe?
Christian Schultz
am 23.10.2023Ja, das sollten Sie angeben.
Marieke Lindner-Fritsch
am 18.10.2023Guten Morgen,
ich wollte meinen Mann in die Familienversicherung holen. Geht nicht weil er einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente gestellt hat. Das ganze läuft schon seit dem 07.09.2020. Erst 72 Wochen Krank geschrieben. Dann Arbeitslosengelt 1 bekommen bis 10.10.2023. Jetzt bekommt er nix mehr. Weil ich 40 Std die Woche arbeite und meine Tochter Kindergeld und Unterhalt von Ihrem Vater bekommt. Somit kein Bürgergeld da Bedarfsgemeinschaft zu hoch. Wieso darf mein Mann wegen diesem Antrag nicht in die Familienversicherung ? Er wird das nächste mal erst Februar 2024 beurteilt.
Christian Schultz
am 23.10.2023Hallo Marieke, ich kenne Ihren Fall nicht im Detail. Aber nach Ihren Infos gehe ich davon aus, dass er wegen des Antrags zur EM-Rente in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert ist.
Nyari A.
am 27.09.2023Ich bin EMR und habe nur 126 euro monatlich .
AOK wollen 628 euro ich zahlen.
Ich habe kein Geld.
Was kann ich machen?
Christian Schultz
am 28.09.2023Ohne nähere Infos können wir das hier nicht klären. Bitte lassen Sie sich persönlich beraten: https://www.sovd.de/sozialverband/organisation/landes-und-kreisverbaende
Dirk
am 22.09.2023Lieber Herr Schultz,
Ich habe nach Empfehlung einer siebenwöchigen Reha, 3-6 Std für meinen Beruf und für den allg.Arbeitsmarkt, GDB 80, werde im Okt.58, 41 Berufsjahre, vor einer Wochen einen Erwerbsminderungsrentenantrag gestellt.Dies sollte ich nach der Reha lt Aussage der Ärzte und Sozialberatubg auch machen.
Die Reha habe ich selbst initiiert und Krankengeld läuft noch bis Mitte März.
Im Erwerbsminderungsrentenantrag habe ich dann auch gelesen, dass meine Daten an die KV der Rentner gehen.
Überall habe ich erfahren, dass ich bis zur Aussteuerung, weiter Krankengeld von meiner Krankenkasse beziehe.
Die Krankenkasse hat mein Krankengeld auch nach der Reha wieder entrichtet.
Ich bin jedoch aufgefordert worden, dass ich meine Zustimmung erteilen möge, damit die Krankenkasse den Rehaberichtveinsehen kann, um eine weitere Zahlung des Krankengeldes zu prüfen.
Sehen Sie eine Gefahr im Sachverhalt, dass die Krankenkasse die Leistungen einstellt?
Besten Dank für Ihre Antwort im Voraus..
Dirk
Christian Schultz
am 25.09.2023Hallo Dirk, die Krankenkasse stellt nur dann das Krankengeld ein, sobald eine volle EM-Rente bewilligt wurde. Das ist bei Ihnen ja noch nicht der Fall.
Petra V
am 15.08.2023Hallo!
Ich bin 54 und beantrage eine EM Rente (Dokumente sind jetzt alle ausgefüllt und fertig zum abschicken). Da ich seit 20 Jahren in der PKV bin, beantrage ich auch den Zuschuss zur PKV. Was passiert, wenn ich die EM bewilligt (z.B. zeitlich befristet) bekomme, die RV aber der Meinung ist, dass ich wieder in die gesetzliche KV müsste? Kann ich dann später für die Regelaltersrente den Zuschuss nochmal beantragen? Oder ist der Zug dann abgefahren und ich werde für immer in die gesetzliche „gezwungen“?
Christian Schultz
am 16.08.2023Hallo Petra, wie das mit der privaten Krankenkasse ist, kann ich leider nicht beantworten. Wenn Sie tatsächlich wieder in die gesetzliche Kasse kommen, bleiben Sie da auch drin, wenn es in die Altersrente geht. Das wäre finanziell ohnehin deutlich günstiger. Und privat zusatzversichern könnten Sie sich dann trotzdem.
Patrick I.
am 21.06.2023Hallo,
mein Fall stellt sich eigentlich genauso da, wie hier beschrieben. Die Krankenkasse sagte mir, dass diese Informationen unwahr sind und ich als EM-Rentenantragssteller, nur dann beitragsfrei versichert werden könne, wenn ich verheiratet sei, ansonsten bleibt mir nur die freiwillige Versicherung, die ich dann auch selbst bezahlen muss. Auf Nachfrage bei der Rentenversicherung, ob ich da den Zuschuss zur KV bekäme, verwies diese mich wieder an die Krankenkasse, welche mir dann die schon genannten Infos gab, mit dem Hinweis, dass dies nun mal geltendes Recht sei. Ich wohne zwar nicht in SH, aber diese Regelungen sollten ja eigentlich bundeseinheitlich sein. Irgendwer erzählt nun die Unwahrheit, entweder Ihr Artikel oder die Krankenkasse. Dies kann ja nicht fallabhängig unterschiedlich bewertet werden. Daher wäre ich über eine allgemeine Auskunft dankbar.
VG
Patrick I.
Christian Schultz
am 22.06.2023Hallo Patrick, ich habe diese Info direkt aus unserem Rechtsschutz. Da gehe ich davon aus, dass das korrekt ist. Aber wenden Sie sich gern direkt an meine Kollegen, den SoVD gibt es auch in anderen Bundesländern: https://www.sovd.de/sozialverband/organisation/landes-und-kreisverbaende
Aneta
am 12.06.2023Hallo, ich bekomme seit August 2014 erwerbsminderungsrente und bin seit da freiwillig versichert, warum bin ich nicht bei der Rentenversicherung krankenversichert.
Christian Schultz
am 13.06.2023Hallo Aneta, das kann ich Ihnen auch nicht beantworten, ohne Ihre persönliche Situation zu kennen. Wenden Sie sich gern an meine Kollegen in der Sozialberatung: https://www.sovd.de/sozialverband/organisation/landes-und-kreisverbaende
Uwe Scherf
am 01.06.2023Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe zur Zeit Krankentagegeld da ich privat Versichert bin. Nun werde ich in der nächsten Zeit ein Erwerbsminderungsrente beantragen. Meine Frage ist ob ich bis zur Bewilligung bzw.Ablehnung weiter Krankentagegeld bekomme oder ob ich mit dem Antrag nichts mehr bekomme und wenn ja wo bekomme ich Geld her um meinen Lebensunterhalt zu bestreiten.?
Mit freundlichen Grüßen
Uwe Scherf
Christian Schultz
am 02.06.2023Hallo Uwe, ich kenne die Vertragsbedingungen Ihrer Krankentagegeldversicherung nicht. Aber beim gesetzlichen Krankengeld ist es so, dass die Krankenkasse auch nach dem Antrag zur EM-Rente weiterzahlt. Zumindest dann, wenn die 78 Wochen noch nicht erschöpft sind. Daher gehe ich davon aus, dass das bei Ihnen auch so sein wird.
Dagmar
am 23.02.2023Sehe geehrte Damen und Herren,
Ich wurde aus der Reha als arbeitsunfähig entlassen und eine volle Erwerbsminderungsrente beantragt.
Bei der Krankenkasse bin ich ausgesteuert und das Arbeitsamt bezahlt nicht mehr, da ich nun nicht mehr vermittelbar bin.
Mein Mann ist Beamter und privat versichert. Ich kann daher nicht familienversichert sein.
Wie bin ich versichert? Bei der Reha wurde mir gesagt, ich bin durch den Antrag auf Erwerbsminderung krankenversichert, solange der Antrag läuft??
Stimmt das? Und muss ich mich rückwirkend versichern, wenn die Erwerbsminderungsrente abgelehnt wird???
Christian Schultz
am 24.02.2023Hallo Dagmar, ja - das stimmt. Ab Antragstellung sind Sie über die Krankenversicherung der Rentner abgesichert. Im Falle einer Ablehnung müssen Sie sich vermutlich freiwillig versichern. Rückwirkend sind keine Beiträge zu zahlen.
Christiane
am 30.01.2023Hallo ich bin seit 2019 Berufsunfähig und erhalte eine private monatliche Rente.EM Rente wurde 2019 gestellt und befinden uns im Klageverfahren.Meine Krankenkassebeiträge muss ich völlig alleine von meiner privaten Berufsunfähigkeitsrente bezahlen. So bleibt nicht mehr viel übrig und so bin ich auf die finanzielle Unterstützung meines Partners angewiesen was überhaupt nicht tragbar ist… ist das richtig so ? Lg Christiane
Christian Schultz
am 30.01.2023Hallo Christiane, das hängt von Ihrem Versichertenstatus ab. Wenn Sie keinerlei staatliche Leistungen erhalten und auch nicht über die Familienversicherung abgedeckt sind, bleibt nur die Möglichkeit sich freiwillig zu versichern. Das ist leider sehr teuer. Sollte Ihnen die EM-Rente bewilligt werden, sind Sie über diesen Weg wieder in der Krankenversicherung der Rentner versichert.
Helmut
am 10.02.2023Hallo,
der Sovd schreibt doch irgendwo, dass man mit Antragstellung der Erwerbsrente in der KvdR Krankenversichert ist. Stimmt das denn?
Christian Schultz
am 10.02.2023Ja, mit dem Antrag zur EM-Rente sind Sie Mitglied der KVdR. Zumindest, wenn Sie vorher gesetzlich versichert waren.
Jacob
am 24.01.2023Hallo,
Ich war( bin) bis jetzt krankenzusatzversichert. Vor einer Woche bekam ich den EM Rentenbescheid. Unbefristet.
Meine Frage hierzu währe, muss ich mich bei meinem Versicherer deshalb (EM Rente) abmelden?
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Herzlichen Dank dafür und beste Grüße
Jacob
Christian Schultz
am 24.01.2023Hallo Jacob, es handelt sich doch sicherlich um eine private Zusatzversicherung. Die greift auch in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR).
Helmut Gundhart
am 28.12.2022Hallo zusammen,
meine Frau hat ihre Erwerbsunfähigsheitsrente
bewilligt bekommen und bekommt 600€ Rente. Die Krankenkasse meint jetzt, das sie erstmal prüfen muss, ob sie die Voraussetzungen erfüllt hat normal über die Rente versichert ist.
Da gibt es wohl eine Regel die heißt:
Sie müssen die sogenannte Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllen. Diese erreichen Sie, wenn Sie in der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens mindestens neun Zehntel in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren. Genau das verstehe ich nicht. Meine Frau ist jetzt 55 Jahre alt. war bis 20 15 privat versichert. Ab 2016 ist sie aber gesetzlich Versichert.
Können sie mir mal erklären was das mit dem Zehntel und der zweite Hälfte ihres Erwerbsleben heißt ?
Danke für ihre Unterstützung.
H. Gundhart
Christian Schultz
am 02.01.2023Hallo Helmut, es handelt sich hier um die sogenannte 9/10-Regelung: https://www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/kennen-sie-die-9-10-regelung
Die Berechnung ist relativ komplex. Im Zweifel holen Sie sich am besten Unterstützung.
Helmut
am 10.02.2023Bin nämlich gerade in der Situation, bin Ausgesteuert die vier Wochen der Nachversicherung sind abgelaufen, verh. bin ich auch nicht und der Antrag über ALG ist auch noch nicht entschieden
Nadja Frank
am 29.09.2022Guten Tag Wie verhält es sich.Darf Jobcenter (w53) nicht erwerbsfähig,Zwingen, (fordern) in EM-Rente zu gehen? Sie kennen ja die Schwierigkeiten mit der Höhe der Abschläge die man da und bei späterer Altersrente dann hat.
Christian Schultz
am 29.09.2022Ja, das ist schon möglich. Aber ob Sie wirklich erwerbsgemindert sind, entscheidet am Ende die Rentenversicherung. In der Regel durch eine persönliche Begutachtung.
Braun
am 24.09.2022Guten Tag,
ich habe eine Frage zum Erwerbsminderungsantrag; mir ist das weitere Vorgehen noch nicht komplett klar und brauche bitte einige Infos, bzw Adressen, wo ich diese erhalte.
Mein Mann hat seinen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bereits gestellt (über die Agentur für Arbeit); erhält momentan ALG I aufgrund der Nahtosigkeitsregelung. Dieses läuft laut Agentur aber Anfang März aus.
Die Rehaklinik, welche die EMR prüfen soll, hat nun einen "voraussichtlichen Rehatermin Mitte Februar" geschickt.
Heißt, Nahtlosigkeitsregelung entfällt Anfang März, wenn alles gut läuft, beginnt die Reha aber erst Mitte Februar.
Frage:
- welcher Versicherungsschutz besteht ab dann (muss hierfür etwas beantragt werden?)
- welche Leistungen erhält er von wem, solang der Antrag noch nicht abschließend bewilligt oder abgelehnt wurde?
- was müssen wir beachten im Zeitraum zwischen Reha und Entscheidung der Rentenkasse?
- wie geht es weiter, wenn Antrag abgelehnt werden würde? (gibt es dann trotzdem Leistung seitens irgendeiner Seite? Müsste mit Rückzahlungen an irgendjemanden gerechnet werden?
Ich selbst bin absolut verzweifelt, da alles an mir hängt und ich keinerlei Hilfe von außen dazu bekomme und nicht weiß, woher ich die entsprechenden Infos bekomme.
Vielen Dank und Grüße
Christian Schultz
am 26.09.2022Hallo, während der Reha bekommt Ihr Mann Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung. Im Anschluss kann er den Restanspruch auf ALG I geltend machen. Schwierig wird es danach, wenn die EM-Rente noch nicht gezahlt wird. Da sollten Sie sich bitte individuell beraten lassen: https://www.sovd.de/sozialverband/organisation/landes-und-kreisverbaende
Marieluise Handrup
am 19.09.2022Sehr geehrte Damen und Herren,
wie werden Urlaubsentgelte und Überstundenvergütungen aus der Zeit der Krankschreibung im Rahmen eines Antragsverfahrens zur Erwerbsminderungsrente bewertet? Gelten sie als Hinzuverdienst? Sind sie rentenrelevant und müssen mit der Rente verrechnet werden, wenn sie die jährlich erlaubte Obergrenze übersteigen, obwohl es Ansprüche aus Resturlaub und Überstunden sind, die krankheitsbedingt nicht realisiert werden konnten.
Nach meinem Kenntnisstand ist es ein Frage, wann der Arbeitgeber diese Auszahlungen bei der Rente "anmeldet" .
Da der Anspruch der Auszahlung erst nach Ende des Arbeitsverhältnis entsteht. Das Arbeitsverhältnis endet mit Rentenbescheid automatisch.. Somit kann die Auszahlung erst nach Rentenbescheid erfolgen, obwohl die Ansprüche viel früher erworben wurden. Kann ein Arbeitgeber die Anmeldung zu einem früheren Zeitpunkt anmelden, obwohl der Auszahlungszeitpunkt später ist?
Für einen Information dieses Komplexes würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Marieluise Handrup
Christian Schultz
am 20.09.2022Hallo Marieluise, dazu haben wir schon einmal ein Video veröffentlicht: https://www.youtube.com/watch?v=-9uKhPSbkMw&t=2s
Die Überstunden sind immer Hinzuverdienst, auch wenn Sie aus der Vergangenheit stammen. Beim Urlaubsgeld muss man auf den Start der EM-Rente schauen. Wenn der Arbeitsvertrag zu diesem Zeitpunkt noch gültig war, werden auch diese Urlaubsgelder als Hinzuverdienst gewertet.
Caroline
am 16.09.2022Hallo Herr Schultz, ist es wirklich so, dass man ab Eingang des Rentenantrags über die KVdR krankenversichert ist, obwohl man ja zu diesem Zeitpunkt noch kein Rentner ist? Das muss doch erst einmal geprüft werden oder nicht? Läuft es dann in der Zwischenzeit nicht eher über das ALG II, sofern Hilfebedürftigkeit vorliegt? Haben Sie evtl. noch eine Quelle dazu, wo ich noch einmal nachlesen kann? :-)
Viele Grüße!
Christian Schultz
am 16.09.2022Hallo Caroline, eine Quellenangabe kann ich - wie immer - nicht liefern. Ich habe die Informationen aber von zwei fachkompetenten Kollegen erhalten - unabhängig voneinander. Von daher hat das schon seine Richtigkeit.
Nikolaus
am 29.09.2022Hallo Caroline,
die Quelle ist § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 SGB V
Sehr viel mehr steht unter:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachliteratur_Kommentare_Gesetzestexte/Studientexte/Rentenrecht/29_kvdr.pdf?__blob=publicationFile&v=2
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