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Arbeitslos vor Rente? Werden noch Beiträge gezahlt?

Aktuelles Rente Armut

Arbeitslosigkeit kann eine Brücke in den Ruhestand sein. Doch nicht immer geschieht der Verlust des Arbeitsplatzes kurz vor der Rente freiwillig. Wie auch immer die Arbeitslosigkeit mit Anfang 60 zustande kommt - Sie müssen auf jeden Fall wissen, was auf Sie zukommt.

Arbeitslos vor Rente: Werden noch Beiträge gezahlt?

Die einen legen es darauf an und planen Ihren kompletten Einstieg in den Ruhestand dementsprechend. Andere trifft es völlig unvorbereitet: Auch kurz vor der Rente kann man in die Situation geraten - oder sich ganz bewusst dazu entscheiden - noch einmal Arbeitslosengeld zu beziehen.

In aller Regel ist das kein Beinbruch. Aber es gibt einige Dinge, die man zumindest im Hinterkopf haben muss.

Arbeitslosengeld I vor dem Ruhestand

Zunächst einmal ist wichtig, dass Sie das Arbeitslosengeld (ALG I) niemals "hinterhergeschmissen" bekommen. Solange Sie ALG I erhalten, stehen Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Das bedeutet: Sie müssen sich weiter bewerben. Und wenn Ihr Sachbearbeiter im Arbeitsamt meint, dass Sie an einer sogenannten Maßnahme - zum Beispiel einem Bewerbungstraining - teilnehmen sollten, müssen Sie das auch machen.

Einzige Ausnahme: Sie beziehen das Arbeitslosengeld unmittelbar nach dem Krankengeld. Das ist eine Sonder-Konstellation. Falls jetzt die sogenannte "Nahtlosigkeitsregelung" greift, bekommen Sie zwar ALG I. Bewerbungen müssen Sie aber nicht schreiben.

Selbst bei den Wartezeiten ist der Bezug von Arbeitslosengeld unmittelbar vor der Rente kein Weltuntergang. Bis auf eine Ausnahme.

Arbeitslosigkeit und Wartezeit in der gesetzlichen Rente

Die Wartezeiten sind insbesondere für den Eintritt in eine vorgezogene Altersrente von Bedeutung. Hier gibt es drei wichtige Möglichkeiten: die Rente mit Schwerbehinderung, die nach 45 Versicherungsjahren und eine, die Sie bereits mit 63 in Anspruch nehmen können. Wir gehen alle drei Varianten kurz der Reihe nach durch:

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Voraussetzung sind der Schwerbehindertenausweis sowie 35 Versicherungsjahre in der Deutschen Rentenversicherung. Für unser Thema heute ist nur wichtig: Bei diesen 35 Jahren zählt der Bezug von Arbeitslosengeld immer mit. Selbst wenn Sie länger ohne Job sind und Bürgergeld erhalten, wird diese Zeit bei den 35 Jahren angerechnet.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Mit dieser Option kommen Sie zwei Jahre früher ohne Abschlag in die Rente. Dafür benötigen Sie 45 Versicherungsjahre. Allerdings zählt hier wirklich nur das Arbeitslosengeld I. Nicht Bürgergeld, früher nannte man dieses Konstrukt ""Hartz IV".

Und: Selbst beim Arbeitslosengeld I werden die letzten beiden Jahre vor dem Beginn dieser Rentenvariante nicht auf die 45-jährige Wartezeit angerechnet. Das soll verhindern, dass gut ausgebildete Fachkräfte auf Kosten der Allgemeinheit eine Art Vorruhestand genießen können. Diese Ausnahme müssen Sie in jedem Fall im Blick haben. Wenn es um die Frage nach den Rentenbeiträgen geht, kommen wir noch einmal auf diesen Punkt zurück.

Altersrente für langjährig Versicherte

Einzige Voraussetzung ist die bereits bekannte 35-jährige Wartezeit, siehe Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Dann können Sie - mit Abschlag -frühestens zum 63. Geburtstag in die Altersrente.

Der Bezug von Arbeitslosengeld I ist also unproblematisch.

Rentenbeiträge bei Arbeitslosigkeit kurz vor der Rente

Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf das Arbeitslosengeld I. Bei Bürgergeld (früher "Hartz IV") werden keine Beiträge auf Ihr Rentenkonto überwiesen.

Wann immer Sie jedoch ALG I erhalten, überweist die Arbeitsagentur IMMER Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung (DRV). Immer. Und zwar auf Basis von 80 Prozent Ihres letzten Bruttoeinkommens. Ihre Rentenansprüche wachsen also weiter, allerdings etwas weniger stark.

Und jetzt kommen wir zurück auf die 45-jährige Versicherungszeit. Sie erinnern sich? Bei dieser Wartezeit wird der Bezug von ALG I in den letzten 24 Monaten vor dem Rentenbeginn nicht bei der Versicherungszeit anerkannt. Bei der Planung Ihrer Rente müssen Sie in diesem Punkt höllisch aufpassen. Aber: Beiträge zur Rentenversicherung werden trotzdem überwiesen. Auch in diesem besonderen Fall.

"Selbst wenn der Bezug von Arbeitslosengeld I nicht als Wartezeit gewertet wird - das Arbeitsamt zahlt trotzdem Beiträge auf Ihr persönliches Rentenkonto."

Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein

Fazit

Egal, ob Sie ganz bewusst in die Arbeitslosigkeit gehen oder völlig unvorbereitet Ihren Job verlieren: Solange Sie ALG I erhalten, kann Ihnen nicht viel passieren. Sie müssen sich zwar aktiv um Arbeit bemühen, der Bezug von Arbeitslosengeld wird aber in fast allen Fällen als Wartezeit für Ihre Rente anerkannt.

Und: Beiträge an die DRV zahlt das Arbeitsamt immer.


Kommentare (8)

  • user
    Sabine
    am 06.11.2024

    Hallo, ich bin Jahrgang 1962 habe 32,5 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt bevor ich mich vor 6 Jahren freiwillig aus dem Angestellten-Dasein verabschiedet habe und mich selbstständig gemacht habe. Leider habe ich dann gar nicht mehr in die Rentenversicherung eingezahlt - auch nicht freiwillig - das war wohl nicht so schlau. Für 2024 zahle ich nun rückwirkend freiwillig den Mindestbeitrag in die Rentenversicherung ein. Ich bin seit Eintritt in meine Selbstständigkeit freiwillig Arbeitslosenversichert (dazu hatte mir die freundliche Beraterin geraten) und leider sieht die Auftragslage für das nächste Jahr nicht so gut aus. Was würde passieren, wenn ich im Laufe des Jahres 2025 die Selbstständigkeit aufgebe und mich arbeitslos melden würde und ALG I beantrage? Zahlt das Arbeitsamt die verbeliebenden 1,5 Jahre meine Rentenbeiträge und wird mir diese Zeit auf die 35 Jahre angerechnet, so dass ich 5/26 die 35 Jahre für den Renteneintritt voll hätte?

    • user
      Christian Schultz
      am 07.11.2024

      Hallo Sabine, wie viel Anspruch auf Arbeitslosengeld Sie am Ende haben, kann Ihnen nur die Arbeitsagentur sagen. Als Angestellte hätten Sie in Ihrem Alter nach vier Jahren mit Beiträgen Anspruch auf bis zu zwei Jahre. Wie das bei freiwilligen Beiträgen aussieht, weiß ich nicht. Bitte fragen Sie hier direkt bei der Arbeitsagentur nach.

  • user
    Jürgen
    am 10.03.2024

    Hallo,

    ich bin Jahrgang 10/1959 und muss bis 12/2025 arbeiten, da ich durch öfteren ALG 2 - Bezug die 45 Beitragsjahre für die Rente nicht voll bekomme. Dadurch muss ich bis 66 Jahre und 2 Monate arbeiten gehen, um abschlagfrei in die Rente gehen zu können.

    Ich bin seit 3 Jahren wieder in Arbeit.

    Wenn ich 2025 arbeitslos werden würde, kann ich dann noch ALG 1 für das eine Jahr erhalten und würde ich für diese Zeit noch Rentenpunkte erhalten?

    • user
      Christian Schultz
      am 11.03.2024

      Hallo Jürgen, Arbeitslosengeld bekommen Sie, da Sie zwei drei Jahren einzahlen. Daraus entstehen auch Rentenpunkte. Was man sich anschauen müsste, ist die Auswirkung auf die 45-jährige Wartezeit. Denn der Bezug von ALG I zählt dabei nicht mit, wenn es sich um die letzten 24 Monaten vor dem Rentenbeginn handelt.

  • user
    Katja
    am 13.02.2024

    Folgende Frage,

    ich bin JG 1960, habe seit 1 Jahr die Wartezeit 45 Jahre erfüllt.

    Mein offizieller Rentenbeginn ohne Abschläge ist der 1.2.2025.

    Seit dem 1.1.2024 beziehe ich ALG1 - bewilligt bis zum 31.12.2025.

    Könnte ich das volle Jahr 2025 noch das ALG1 beziehen und damit meine Rentenbeiträge "aufstocken"

    und dann erst zum 1.1.2026 meine Rente antreten, wenn das ALG1 ausgelaufen ist?

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    VG Katja

    • user
      Christian Schultz
      am 14.02.2024

      Ja, das geht. Solange Ihr Arbeitsvermittler bei der Agentur mitspielt. Denn offiziell müssen Sie sich ja um einen neuen Job bemühen. Auch kurz vor der Rente.

  • user
    Albert G.
    am 16.01.2024

    Hallo,

    Ich bin Jahrgang 1960 und habe 45 Beitragsjahre bereits voll. Renteneintritt für besonders lange Versicherte wäre der 01.01.2025. Ich werde zum 01.04.2024 Arbeitslos; muss ich jetzt mit Abzügen rechnen?

    • user
      Christian Schultz
      am 16.01.2024

      Hallo Albert, die 45-jährige Versicherungszeit ist ja erfüllt. Also gibt es dann zum Stadt der Rente für besonders langjährig Versicherte keine Abschläge.

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