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Schwerbehindertenausweis

Pflege Behinderung Gesundheit

Der Schwerbehindertenausweis. Neben Erwerbsminderungsrente und Problemen mit der Krankenkasse ist der „Behindertenausweis“ das am häufigsten angesprochene Thema in den Sozialberatungszentren des SoVD.

Schwerbehindertenrecht - eine Übersicht zu Ausweis und Merkzeichen

Kein Wunder – weit über sieben Millionen Menschen in Deutschland gelten als schwerbehindert, weisen also einen GdB (Grad der Behinderung) von 50 oder mehr auf. Allein in Schleswig-Holstein gab es im Jahr 2018 28.000 Erst- und 32.000 Neufestellungsanträge. Die Behinderung ist demnach ein Thema, das einen großen Teil der Gesellschaft berührt. In dieser Übersicht wollen wir Ihnen die wichtigsten Fragen rund um den Schwerbehindertenausweis beantworten.

Wichtige Infos vorab:

  • Eine Schwerbehinderung kann immer dann festgestellt werden, wenn die gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate anhalten.
  • Träger eines Schwerbehindertenausweises können sogenannte „Nachteilsausgleiche“ in Anspruch nehmen. Viele Nachteilsausgleiche gelten nur in Verbindung mit bestimmten Merkzeichen.
  • Der Schwerbehindertenausweis allein berechtigt nicht zum Parken auf speziell gekennzeichneten Behindertenparkplätzen.
  • Wie hoch der Grad der Behinderung am Ende ausfällt, ergibt sich aus der „Versorgungsmedzin-Verordnung“.

Unsere Übersicht zum Schwerbehindertenausweis

  1. Wer kann einen Schwerbehindertenausweis bekommen?
  2. Wo beantrage ich einen Schwerbehindertenausweis?
  3. Welche Krankheiten werden beim Schwerbehindertenausweis anerkannt?
  4. Was sind die Vorteile, wenn ich einen Schwerbehindertenausweis habe?
  5. Welche Merkzeichen gibt es?
  6. Schwerbehindertenausweis und Nachteilsausgleiche
  7. Was ist ein Neufestellungsantrag?
  8. Gleichstellung beantragen – was bringt das in der Praxis?

Wer kann einen Schwerbehindertenausweis bekommen?

Voraussetzung für den Schwerbehindertenausweis ist ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50. Es reicht also nicht aus, von einer schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung betroffen zu sein. Diese muss a) amtlich festgestellt werden und b) zu einem GdB von 50 oder mehr führen. Auch mehrere Krankheiten oder Behinderungen können Sie zusammen über den Schwellenwert von 50 bringen. Alles, was darunter liegt, führt nicht zum Status der Schwerbehinderung. Und somit auch nicht zum „Behindertenausweis“.

Der SB-Ausweis gilt in ganz Deutschland. Seit 2013 gibt es diesen in Form einer Plastikkarte, ähnlich wie Ihre EC- oder Kreditkarte. Viele ältere Menschen, die ihren Behindertenstatus schon länger innehaben, führen noch einen Schwerbehindertenausweis in Papierform mit sich. Beide Varianten sind gültig. Es ist auch nicht notwendig, die ältere Version gegen eine Plastikkarte einzutauschen. Wenn jedoch ein Ausweis neu ausgestellt wird, so gibt es heute nur noch die Scheckkarte aus Kunststoff.

Wo beantrage ich einen Schwerbehindertenausweis?

Zuständig ist das Versorgungsamt. Allerdings tragen die Behörden in den Bundesländern unterschiedliche Bezeichnungen. In Schleswig-Holstein ist zum Beispiel das Landesamt für soziale Dienste für die Bearbeitung von Anträgen im Schwerbehindertenrecht zuständig.

Wenn wir ganz genau sein wollen, beantragen Sie den Schwerbehindertenausweis nicht direkt. Vielmehr geht es beim Antrag zunächst um den Status der Schwerbehinderung. Wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Amt zu dem Ergebnis kommen, dass Ihr Grad der Behinderung bei 50 oder mehr liegt, bekommen Sie den dazugehörigen Ausweis automatisch zugeschickt.

Ganz wichtig: In den allermeisten Fällen werden Sie nach Ihrem Antrag nicht noch einmal persönlich begutachtet. Deshalb kommt es sehr darauf an, dass es bereits aussagekräftige Befundberichte zu Ihren Beschwerden gibt. Im Normalfall sind Sie wegen Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen schon häufiger beim Arzt gewesen, vielleicht haben Sie sogar schon eine Reha gemacht. Falls Sie aktuelle medizinische Berichte besitzen, sollten Sie diese dem Antrag unbedingt beifügen.

Sie sind schon länger in Behandlung, haben aber keine Befundberichte? In diesem Fall wird sich das Landesamt bei Ihrem Arzt melden und einen Bericht anfordern. Leider funktioniert das nicht immer so, wie es sein sollte. Tatsächlich ist das der Hauptgrund für teilweise sehr lange Wartezeiten beim Schwerbehindertenausweis.

Wie lange dauert die Bearbeitung beim Schwerbehindertenausweis?

Natürlich kommt es hier immer auf den Einzelfall an. Im Durchschnitt müssen Sie in Schleswig-Holstein zwischen drei und vier Monate warten, nachdem Sie Ihren Antrag abgeschickt haben. Egal, ob es sich um einen Erst- oder Neufeststellungsantrag handelt. Ein Durchschnittswert gibt Ihnen eine grobe Möglichkeit der Einordnung – mehr aber auch nicht. Natürlich kann die Bearbeitung deutlich schneller gehen. In Ausnahmefällen warten Menschen mit Behinderung jedoch auch deutlich länger als vier Monate.

Wie lange ist der SB-Ausweis gültig?

Auch das ist unterschiedlich. Die meisten Schwerbehindertenausweise werden für maximal fünf Jahre ausgestellt. Es gibt aber auch Ausnahmen, in denen der Ausweis unbefristet gültig ist. Natürlich nur, wenn nicht mit einer Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse zu rechnen ist. Wenn Ihr Schwerbehindertenausweis ausläuft, sollten Sie spätestens drei Monaten vorher bei der Behörde Bescheid geben. Hier erfahren Sie, was zu tun ist, um den Ausweis zu verlängern.

Kann ich gegen den Bescheid Widerspruch einlegen?

Diese Option steht Ihnen im Sozialrecht immer offen. Innerhalb von einem Monat können Sie gegen die Entscheidung der Behörde angehen. Unsere Bitte: Vergewissern Sie sich vorher, dass die Behörde tatsächlich einen Fehler gemacht hat. Nur weil ein Nachbar das Merkzeichen „aG“ tragen darf, heißt das noch lange nicht, dass Ihnen dieses Merkzeichen bei ähnlichen Einschränkungen auch zusteht. Bei einem begründeten Verdacht, dass in Ihrem Verfahren Fehler gemacht wurden, kann ein Widerspruch jedoch sinnvoll sein. Der Sozialverband ist Ihnen hierbei gern behilflich.

Welche Krankheiten werden beim Schwerbehindertenausweis anerkannt?

Welche einzelne Behinderung und welche Krankheit wie zu bewerten ist – darüber gibt die sogenannte „Versorgungsmedizin-Verordnung“ Auskunft. Diese Broschüre können Sie kostenlos beim Bundessozialministerium anfordern. Besser ist es, wenn Sie die aktuelle Verordnung gleich online lesen. Denn wie bei allen Druckerzeugnissen können diese schneller veralten, als dass Sie es mitbekommen. Die Versorgungsmedizin-Verordnung wird laufend aktualisiert. Was vor zwei Jahren noch gültig war, kann heute schon ganz anders aussehen.

Für die Aktualisierungen sorgt ein festes Gremium aus Sozialmedizinern. Gemeinsam mit dem zuständigen Ministerium haben diese die Entwicklung der medizinischen Versorgung im Blick. Zwei Beispiele: Verletzungen an der Hüfte können heute (zumindest in der Theorie) gut mit künstlichen Gelenken ausgeglichen werden. Noch vor einigen Jahren hat eine Diabetes, bei der regelmäßig Insulin gespritzt werden muss, automatisch zu einem GdB von 50 geführt. Das gilt heute nicht mehr. Dementsprechend wurde die Versorgungsmedizin-Verordnung angepasst.

Was sind die Vorteile, wenn ich einen Schwerbehindertenausweis habe?

Im Schwerbehindertenrecht gibt es keine „Vorteile“. Wir sprechen von Nachteilsausgleichen. Denn Menschen mit Behinderung sind in gewissen Aspekten des Lebens eingeschränkt, diese Nachteile sollen durch bestimmte Maßnahmen zumindest teilweise ausgeglichen werden.

An dieser Stelle werden wir nicht auf alle Nachteilsausgleiche eingehen können, dafür gibt es einfach zu viele. Wichtig zu wissen: Unterschiedliche Behinderungen führen zu unterschiedlichen Nachteilsausgleichen. Eine gute Übersicht zu diesem Thema finden Sie hier.

Welche Merkzeichen gibt es?

Nicht immer sorgt allein der Schwerbehindertenstatus für einen Nachteilsausgleich. Oft sind dafür bestimmte Merkzeichen vonnöten. Insgesamt gibt es acht Merkzeichen für Menschen mit Behinderung, die alle zu individuellen Nachteilsausgleichen führen.

aG

Das Merkzeichen, nach dem die meisten Menschen in unserer Sozialberatung fragen. Erlaubt dem Inhaber, auf Behindertenparkplätzen zu stehen. Die KFZ-Steuer entfällt komplett, zusätzlich kann die Wertmarke für den ÖPNV käuflich erworben werden.

B

Wer nicht allein reisen kann, dessen Begleitperson kann mit diesem Merkzeichen kostenfrei im ÖPNV befördert werden. Gemeinsam mit dem Merkzeichen „G“ und weiteren Voraussetzungen kann der orangefarbene Parkausweis genutzt werden.

Bl

Menschen mit starker Sehbehinderung können kostenlos mit dem ÖPNV fahren. Gleichzeitig entfällt die KFZ-Steuer, Inhaber des „Bl“ können Behindertenparkplätze nutzen. Auf Antrag werden Sie vom Rundfunkbeitrag befreit. Je nach Bundesland haben Sie außerdem Anspruch auf Landesblindengeld.

G

Mit dem Merkzeichen „G“ entfallen 50 Prozent der KFZ-Steuer. Alternativ können Sie auch die Wertmarke für den ÖPNV erwerben. Unter bestimmten Voraussetzungen nutzen Sie hier den orangefarbenen Parkausweis. Achtung: Falls Sie Grundsicherung beziehen, gibt es jeden Monat mehr Geld.

Gl

Je nach Schwere Ihrer Behinderung können Sie sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen, andernfalls gibt es zumindest eine Ermäßigung. Sie zahlen nur 50 Prozent der normalerweise fälligen KFZ-Steuer. Wenn Sie kein Auto haben oder kaum fahren, können Sie auch die Wertmarke für den ÖPNV erwerben.

H

Inhaber des „H“ fahren kostenlos im ÖPNV. Zusätzlich winkt eine komplette Befreiung von der KFZ-Steuer.

RF

Früher sorgte dieses Merkzeichen dafür, dass Sie keine Gebühren bei der GEZ bezahlen mussten. Heute gibt es diese komplette Befreiung nur noch in Ausnahmefällen. Immerhin sorgt das „RF“ dafür, dass bei Ihnen maximal ein Drittel des sonst üblichen Beitrags fällig wird.

TBl

Menschen, die weder richtig hören noch sehen können, sind von der Rundfunkgebühr vollständig befreit. Unter Umständen gibt es für diesen Personenkreis ein erhöhtes Landesblindengeld.

Schwerbehindertenausweis und Nachteilsausgleiche

Einen großen Teil aller Nachteilsausgleiche können Sie allenfalls in Anspruch nehmen, wenn Ihnen das dazugehörige Merkzeichen zugesprochen wird. Darüber hinaus gibt es jedoch eine ganze Reihe an Vergünstigungen, die allein der Schwerbehindertenstatus mit sich bringt.

Schwerbehinderung und Rente

Nach mindestens 35 Versicherungsjahren in der gesetzlichen Rente können Sie früher Ihren Ruhestand antreten. Im Rahmen der Altersrente für schwerbehinderte Menschen geht es zwei Jahre schneller. Falls Sie bereit sind, Abschläge in Kauf zunehmen, können Sie sogar bis zu fünf Jahre vor der sogenannten Regelaltersgrenze in die Rente starten.

Kündigungsschutz

Mit amtlich festgestellter Behinderung greift bei Ihnen der besondere Kündigungsschutz. Ohne Einbindung von Schwerbehindertenvertretung und Integrationsamt darf Ihnen der Arbeitgeber jetzt nicht mehr kündigen.

Sonderurlaub im Beruf

Ab einem GdB von 50 gibt es für Angestellte und Beamte im Mittel fünf zusätzliche Urlaubstage. Je nachdem, wie viele Tage Sie normalerweise in der Woche arbeiten. Das heißt: Wer im Regelfall eine Viertage-Woche hat, erhält nach dieser Regelung auch nur vier zusätzliche Urlaubstage. Natürlich profitieren Sie nur von dieser Regelung, wenn Sie Ihren Chef über die Schwerbehinderung in Kenntnis setzen.

Muss ich dem Arbeitgeber meine Schwerbehinderung melden?

Nein. Wenn Sie Ihren Job auch mit gesundheitlichen Einschränkungen ausüben können, muss Ihr Chef nichts von der Schwerbehinderung wissen. Dann gibt es jedoch auch keinen Sonderurlaub. Spätestens wenn Sie sich in die vorgezogene Rente verabschieden möchten, gilt es, im Personalbüro Bescheid zu sagen. Warum tatsächlich viele Menschen unsicher sind, ob Sie dem Arbeitgeber gegenüber mit offenen Karten spielen sollen, lesen Sie hier.

Steuern für Menschen mit Behinderung

Die Schwerbehinderung führt dazu, dass Sie weniger Steuern zahlen müssen. Je höher der GdB, desto größer der Pauschbetrag. Mehr zu diesem komplexen Thema finden Sie in unserer kostenlosen Broschüre „Steuertipps für Menschen mit Behinderung„.

Was ist ein Neufestellungsantrag?

Viele Mitglieder des Sozialverbands sprechen hier umgangssprachlich vom Verschlimmerungs- oder Verschlechterungsantrag. Aus diesen Begriffen liest sich die dahinterstehende Hoffnung heraus: Wer einen Neufeststellungsantrag einreicht, hat das Gefühl, dass sich eine Behinderung oder chronische Erkrankung verschlimmert hat. Durch den Antrag soll nun ein höherer GdB herausspringen, am besten ein zusätzliches Merkzeichen.

Beim Neufeststellungsantrag sprechen wir also in der Regel von Menschen, die bereits eine amtlich festgestellte Schwerbehinderung haben.

Ist solch eine Überprüfung sinnvoll? Das kommt immer auf den Einzelfall an. Auf jeden Fall ist es ratsam, dass Sie ein solches Unterfangen vorher mit einem Profi besprechen. Also zum Beispiel im Rahmen unserer Sozialberatung. Auch ein Fachanwalt für Sozialrecht wird Sie in dieser Frage gut beraten. Hintergrund ist, dass nach einem solchen Neufeststellungsantrag die Karten neu gemischt werden.

Das heißt nicht, dass der Ausgang des Verfahrens durch den Zufall bestimmt wird. Im Gegenteil: Basis des Schwerbehindertenrechts ist die oben beschriebene Versorgungsmedizin-Verordnung. In unserem Alltag beim Sozialverband sprechen wir häufig mit Menschen, deren Schwerbehindertenstatus schon viele Jahre alt ist. Wenn jetzt ein Antrag zur Überprüfung gestellt wird, muss das gesamte Verfahren unter Berücksichtung der aktuellen Versorgungsmedizin-Verordnung eingeordnet werden. Das muss für Sie kein Nachteil sein. Doch immer wieder kommt es vor, dass bestimmte Einschränkungen heute nicht mehr so hoch bewertet werden wie zum Zeitpunkt des Erstantrags. Ist das der Fall, droht eine Herabstufung Ihres GdB. Wenn es richtig schlecht läuft, verlieren Sie sogar Ihren Schwerbehindertenausweis.

„Vorsicht beim Neufeststellungsantrag. Insbesondere kurz vor der geplanten Altersrente ist es ratsam, mit dem Antrag zu warten.“

Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein

Stellen Sie sich vor, Sie möchten demnächst mit der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschläge in den Ruhestand. Wenn jetzt ein unbedachter Verschlechterungsantrag dazwischen kommt, lösen sich Ihre Pläne sehr schnell in Luft auf.

Deswegen gilt hier: Informieren Sie sich vor dem Neufeststellungsantrag bei einem Experten. Möglicherweise macht Ihr Vorhaben Sinn. Wenn nicht, ersparen Sie sich mithilfe eines solchen Gesprächs viel Schaden.

Gleichstellung beantragen – was bringt das in der Praxis?

Manchmal reicht es einfach nicht für den Grad der Behinderung von 50. Wenn Sie berufstätig sind, kann Ihnen vielleicht die Gleichstellung weiterhelfen. Ab einem GdB von 30 können Sie sich bei der Bundesagentur für Arbeit gleichstellen lassen. Allerdings nur, wenn gute Gründe vorliegen, dass Ihre Behinderung im Job für Probleme sorgt. Vielleicht fallen Sie häufig krankheitsbedingt aus. Oder Sie sind deutlich langsamer als früher, als die Behinderung noch nicht aufgetreten war.

Falls das Arbeitsamt Ihrem Antrag zustimmt, gelten Sie fortan als gleichstellt. Dieser Status führt nicht zum Anspruch auf Sonderurlaub. Sie können auch nicht die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nutzen. Ein wesentlicher Vorteil der Gleichstellung ist allerdings der besondere Kündigungsschutz. Falls Ihr Chef beabsichtigt, Sie nach Ablauf der Probezeit zu kündigen, kann er das nicht mehr so einfach tun. Er muss nun zwingend das Integrationsamt und – wenn vorhanden – die Schwerbehindertenvertretung im Betrieb einschalten. Nun wird versucht, die Kündigung abzuwenden. In vielen Fällen ist das möglich – zum Beispiel über eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes. Falls Ihre Kündigung jedoch dadurch begründet ist, dass Sie zum Beispiel unzuverlässig sind, kann auch das Integrationsamt nichts mehr ausrichten.

Fazit

Der Schwerbehindertenausweis ist sehr facettenreich. Jeder Mensch mit Behinderung hat individuelle Einschränkungen, somit muss jeder Fall im Detail betrachtet werden. Ebenso ist es bei den verschiedenen Merkzeichen und Nachteilsausgleichen. Mit dieser Übersicht finden Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen im Schwerbehindertenrecht. Wenn Sie darüber hinaus Schwierigkeiten mit dem Thema haben, empfehlen wir Ihnen unsere Sozialberatung.

Der Sozialverband Deutschland hilft in sozialen Angelegenheiten. Wir vertreten unsere Mitglieder bis zum Sozialgericht, unter anderem bei Auseinandersetzungen mit dem Sozialamt oder Jobcenter.

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Kommentare (20)

  • user
    Marion
    am 11.04.2024

    Hallo,

    ich bin seit 2010 EM-Rentner. Jetzt habe ich wegen einer anderen, neuen Erkrankung einen Defibrillator implantiert bekommen, der laut meinen Informationen selber alleine bereits einen GdB von 50% begründet.

    Bisher hat ein Antrag auf einen GdB für mich keinen Vorteil gebracht (zu wenig Prozente), bei 50% sieht das aber anders aus.

    Frage: Wenn ich jetzt einen Schwerbehindertenausweis beantrage und bekomme, muss ich das dann dem Rentenversicherungsträger (DRV) mitteilen?

    Hintergrund: Die nächsten Jahre wären die steuerlichen Vorteile für mich relevant (evtl. auch das Merkzeichen "G"), danach zusätzlich die Möglichkeit, mit 62 vorgezogen in Altersrente gehen zu können.

    Ich möchte mir hier der steuerlichen Vorteile wegen kein "Eigentor" schießen, und bei Beantragung der Altersrente dann Probleme mit der DRV wegen evtl. versäumter Meldepflichten bekommen.

    • user
      Christian Schultz
      am 12.04.2024

      Hallo Marion, zu den steuerlichen Hintergründen kann ich Ihnen nichts sagen: Dazu dürfen wir beim SoVD nicht beraten.

      Wenn Sie aber einen GdB von 50 haben, sollten Sie das der Rentenversicherung mitteilen.

      • user
        Marion
        am 12.04.2024

        Sollten oder müssen?

        In letzterem Fall würde ich auf eine Beantragung lieber verzichten.

        • user
          Christian Schultz
          am 12.04.2024

          Sie müssen das nicht machen.

  • user
    Sabine
    am 14.03.2024

    Hallo Herr Schultz,

    stimmt es, dass ich mit einer vollen EMR automatisch den Grad der Behinderung von 50 zuerkannt bekommen muss?

    Danke und Gruß

    Sabine

  • user
    Alma Ertinger
    am 02.10.2023

    Hallo

    ich habe zwei Fragen.

    1.Ob ich mit meinen 100%, aG, G, B. Erwerbsminderungsrente, die Wertmarke kostlos bekomme?

    2. Ob ich meinen Hund mitnehmen kann, wenn ich mit dem Zug fahre...

  • user
    Edelgard Anger
    am 14.11.2022

    Sehr geehrte Damen und Herren,hiermit habe ich eine Frage,meine Behinderung beträgt 40 Prozent ,Grstern erhielt ich vom Renterversicherungsträger die Nachricht das ich rückwirkend volle Erwerbsminderungs Rente erhalte ,wegen Krankheit stehen mir jetzt 50 Prozent Schwerbehinderung zu ,Antrag dafür wurde neu gestellt Mit freundlichen Gruss

    • user
      Christian Schultz
      am 14.11.2022

      Hallo Edelgard, wie lautet denn Ihre Frage?

  • user
    Saeed Mahmood
    am 30.11.2021

    Hallo ich bekommen moment zeit bei jobcenter geld mirte Anteil c.a 335 euro und 365 leiben unterhalten geld faßt 700 euro ich bekommen

    Ich bin gbd 50 parsent Schwieberdingen ich arbeit nicht zuveil meine Rente wen ich 65 jahre alt ich bekommen 128 .euro

    Wen ich jast antrag stellen zusammen wiveil geld ich bekommen bitte schreiben sie mir

    Mit freundlichen Grüßen Saeed Mahmood

    • user
      Christian Schultz
      am 30.11.2021

      Hallo, mit dem Schwerbehindertenausweis allein bekommen Sie kein zusätzliches Geld.

  • user
    Klaus-Dieter Focht
    am 18.10.2021

    Hallo,ich habe mal eine Frage zu dem Thema Schwerbehinderung und Frührentner.

    Meiner Frau Geb.1963 wurde vor 2 Jahren wegen Blasenkrebs die Blase entfernt.

    Nun hat sie ein Urostoma und hat einen Behindertenaußweis mit 100% Behinderung.

    Da sie nie 5 Jahre in die Renten Versicherung eingezahlt hat und nur zwei Kinder angeben kann.

    soll es nicht möglich sein einen Frührente wegen Arbeitsunfähigket zu beantragen.

    Bei einen Rentenberchnung kan ca. 300 € ab den normalen Renteneintritsalter raus.

    Gibt es da nicht eine Art Härtefall oder sowas um doch in Frührente zu Gehen?

    • user
      Christian Schultz
      am 20.10.2021

      Hallo Klaus-Dieter, leider ist mir so etwas nicht bekannt. Sowohl für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen als auch für die EM-Rente muss eine bestimmte Wartezeit erfüllt sein.

  • user
    Jochen koehler
    am 08.05.2021

    Hallo bin 2015 an Leukämie erkrankt. Bin seid 2016 Erwerbsminderungsrentner durch meine Krankheit. Habe dann den Grad 100 GdB bekommen. Jetzt nach 5 Jahren bekomme ich ein Neufeststellungssbescheid. Jetzt habe ich nur noch 40 GdB. Sie schreiben das der Bescheid von 27.08.2015 wird entsprechend aufgehoben. Bin 1959 geboren und wollte mit 63 in Rente gehen ohne Abschlag. Kann ich immer noch mit 64 in Rente gehen wenn ich 40 GdB habe. Danke

    • user
      Christian Schultz
      am 10.05.2021

      Hallo Jochen, für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen benötigen Sie einen GdB von 50 oder mehr, sonst können Sie diese Rentenart nicht beziehen. Falls Sie 45 Versicherungsjahre voll haben, können Sie mit Ihrem Jahrgang auch mit 64 und 2 Monaten abschlagsfrei in Rente.

      Alternativ geht es nur über die Altersrente für langjährig Versicherte, da schon ab 63. Aber eben nur mit Abzügen: www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/welche-abschlaege-gelten-bei-der-rente-mit-63

  • user
    Stefan Kunze
    am 28.01.2021

    Ich habe mit 32 die Diagnose Q86.0 Alkoholembryopathie mit sichtbaren dysmorphin erhalten und die Behinderung schon vorgeburtlich entstand durch Alkoholkonsum meiner Mutter während der Schwangerschaft. Leider werde ich unkenntnismäßig immer abgespeist mit "sie sind seit 2010 schwerstbehindert und das reicht, obwohl ich das Gutachten habe aus dem Berliner FASD Zentrum - Zentrum für vorgeburliche hirnorganische Schädigungen durch Alkohol in der Schwangerschaft alles bestätigt bekommen habe.

    Widersprüche leider zwecklos

  • user
    Christian Schultz
    am 16.11.2020

    Hallo, leider kann das Integrationsamt (nicht das Versorgungsamt) bei betriebsbedingten Kündigungen nichts ausrichten. Wenn es der Firma nicht gut geht, sieht es für alle Mitarbeiter schlecht aus. Der SB-Ausweis kann immer nur bei Kündigungen helfen, die durch Ihre gesundheitlichen Probleme begründet werden.

  • user
    H.J.Zapke
    am 14.11.2020

    Ich habe mit dem Versorgungsamt schlechte Erfahrungen gemacht.Unser Baumarkt wurde komplett geschlossen,alle Mitarbeiter wurden entlassen.Ich habe 50%unbefristet.Meine Kündigung wurde an das Versorgungsamt übernittelt.Bei einem persönlichen Gespräch wurde mir vom Mitarbeiter gesagt,er könnte nichts dagegen tun ,ich solle mich einem Anwalt anvertrauen um die Kündigung noch einen Monat zu verlängern.

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