Ab November 2022 dürfen Menschen mit Behinderungen und Hilfebedarf eine vertraute Person mitnehmen, wenn sie ins Krankenhaus müssen. Das können enge Angehörige oder andere Nahestehende sein. Bei Menschen, die in Einrichtungen leben, gehören dazu auch Mitarbeitende mit engem Bezug.
Die Krankenhaus-Assistenz ist eine ganz neue Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der Eingliederungshilfe. Der SoVD hatte sie lange gefordert: Ab dem 1. November nächsten Jahres können Menschen mit Behinderungen, die Eingliederungshilfe bekommen, sich bei einer stationären Behandlung von jemandem begleiten lassen. Ist das ein Familienmitglied von zu Hause Lebenden, übernehmen die Kassen für diese Assistenz das Krankengeld. Bei Betroffenen in Einrichtungen bezahlt die Eingliederungshilfe die Leistung. Wichtig ist dabei, dass es eine nahe Bezugsperson ist.
Behandlung oft erst durch helfende Person möglich
Damit die Träger zahlen, muss die Begleitung zudem „medizinisch notwendig“ sein. Das ist sie zum Beispiel, wenn jemand wegen der Behinderung zu große Probleme dabei hat, sich zu verständigen, eine vertraute Person jedoch vermitteln kann. Ein anderer Grund wäre, dass beim Aufenthalt Beruhigung nötig ist, weil der*die Patient*in starke Ängste oder Zwänge hat.
Die Assistenz schließt aus SoVD-Sicht eine Hilfelücke. In vielen Fällen macht sie eine Behandlung erst möglich. Daher begrüßt der Verband, dass der Bundestag solch eine Regelung endlich verabschiedet hat.
Wichtige Neuerung, die aber viele ausschließt
Doch tritt sie erst in einem Jahr in Kraft. Außerdem klammert sie viele ältere Menschen mit Beeinträchtigungen und Pflegebedarf aus. Demenzkranke etwa erhalten oft nur Pflegeleistungen, aber keine Eingliederungshilfe. Damit haben sie keinen Assistenz-Anspruch, obwohl ihr Bedarf vergleichbar ist. Der SoVD fordert, das Gesetz hierin nachzubessern. ele / ct
Zur Krankenhaus-Assistenz hat der SoVD auch eine kompakte Sozial-Info herausgegeben.
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