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Berechnung Arbeitslosengeld nach Krankengeld

Behinderung Gesundheit

Wird das Arbeitslosengeld anders berechnet, wenn man unmittelbar zuvor Krankengeld bezogen hat? Bekommt man vielleicht sogar weniger Geld, wenn man nach der Aussteuerung zur Arbeitsagentur muss? Weniger, als wenn man sich ohne Krankheit hätte arbeitslos melden müssen?

Berechnung Arbeitslosengeld nach Krankengeld

Hat der Bezug von Krankengeld Einfluss auf die Höhe des Arbeitslosengeldes?

Wenn Sie länger als sechs Wochen krankheitsbedingt im Job ausfallen, gibt es nach Ablauf dieser 42 Tage kein Geld mehr vom Chef. Anschließend muss die Krankenkasse für Ihren Lebensunterhalt aufkommen – das sogenannte Krankengeld gibt es aber nur, wenn Sie sich lückenlos krank schreiben lassen. Spätestens nach 78 Wochen droht dann die Aussteuerung, ab diesem Zeitpunkt muss auch die Krankenkasse kein Geld mehr zahlen.

Was nun? Auch wenn es im ersten Moment widersinnig erscheint – zuständig ist erst einmal das Arbeitsamt. Zwar gibt es keine gesetzliche Frist, in der Sie sich dort melden müssen. Wir empfehlen jedoch, dass Sie spätestens zwei Monate vor dem Auslaufen des Krankengeldes bei der Arbeitsagentur vorstellig werden. Auf diese Weise hat die Behörde Zeit, Ihren Antrag gewissenhaft zu prüfen, ohne dass Sie für eine Zeit ohne Geld dastehen. Außerdem können Sie nach dem Termin etwas gelassener in die Zukunft blicken. Nichts ist belastender, als bis auf den letzten Drücker nicht zu wissen, von welchem Geld man im nächsten Monat die Miete zahlen soll.

Bin ich nach dem Krankengeld noch versichert?

Ja, keine Panik. Selbst wenn das Krankengeld ausgelaufen ist, besteht ein ganzer Monat Nachversicherungsschutz. Anschließend bekommen Sie Arbeitslosengeld und sind damit ganz regelgerecht Mitglied Ihrer Krankenkasse.

Ich habe einen Antrag zur Erwerbsminderungsrente gestellt. Muss ich das Arbeitslosengeld irgendwann zurückzahlen?

Keine Sorge, es ist absolut üblich, dass die EM-Rente einige Wochen, manchmal Monate nach dem Auslaufen des Krankengeldes bewilligt wird. Sie müssen sich keine Gedanken darüber machen, ob Sie Kranken- oder Arbeitslosengeld zurückzahlen müssen. Das klären die zuständigen Behörden alles untereinander – niemand wird sich bei Ihnen melden und Geld zurück verlangen.

Bekomme ich auch ohne Antrag zur EM-Rente Arbeitslosengeld?

Ja, obwohl dieser Punkt in der Praxis manchmal ein wenig „tricky“ ist. Wenn Sie nicht im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung beim Arbeitsamt vorsprechen, müssen Sie sich nach der Aussteuerung zumindest theoretisch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Obwohl noch ein Arbeitsvertrag besteht und Sie noch krankgeschrieben sind. Worauf Sie im Gespräch beim Arbeitsamt achten sollten, lesen Sie in diesem Beitrag:

Krankengeld läuft aus: Wie verhalte ich mich richtig?

Wie wird mein Arbeitslosengeld berechnet, wenn ich direkt aus dem Krankengeld komme?

Das Wichtigste zuerst: Sie haben keinerlei Nachteile. Normalerweise werden für die Berechnung von Arbeitslosengeld die letzten zwölf Monate zu Grunde gelegt, in denen Sie gearbeitet haben. Wenn Sie direkt aus der Aussteuerung kommen, ist das nicht möglich. Im Regelfall waren Sie rund anderthalb Jahre auf Krankengeld angewiesen – Gehalt haben Sie in dieser Zeit nicht erhalten.

Würde man das Arbeitslosengeld nun auf Basis des Krankengeldes festlegen, würden Sie deutlich weniger bekommen, als wenn Sie nicht krank gewesen wären.

Aus diesem Grund gilt nach dem Bezug von Krankengeld ein anderer „Bemessungsrahmen„: Wenn Sie in den zwölf Monaten vor Beginn des Arbeitslosengeldes weniger als 150 Tage Gehalt kassiert haben, schaut sich das Arbeitsamt an, was Sie in den letzten zwei Jahren verdient haben. Ein Beispiel:

Harry W. aus Quickborn ist angestellter Maler und Lackierer. Im April 2018 wird er krank und erhält zunächst sechs Wochen Lohnfortzahlung. Anschließend bezieht er weitere 72 Wochen Krankengeld. Da er jetzt, zum Zeitpunkt, der Aussteuerung, immer noch nicht gesund ist, meldet er sich beim Arbeitsamt.

In den letzten zwölf Monaten hat Harry kein Erwerbseinkommen erzielt, da er durchgehend Krankengeld bezogen hat. Deshalb betrachtet das Arbeitsamt zur Berechnung des Arbeitslosengeldes die letzten 24 Monate. Basis des Arbeitslosengeldes ist also das Gehalt, das Harry erhalten hat, bevor er langfristig erkrankt ist.

Wer schwer erkrankt, ist bereits gestraft genug. An der Schnittstelle zwischen Kranken-, Arbeitslosengeld und Rente lauern einige Hindernisse, auf die Sie sich gut vorbereiten sollten. Eine der wenigen guten Nachrichten ist jedoch: Wenn Sie nach dem Krankengeld zur Arbeitsagentur müssen, wird das Arbeitslosengeld auf Basis Ihres letzten Gehalts berechnet.

Das bevorstehende Ende des Krankengeldes, die sogenannte "Aussteuerung", ist für viele Menschen eine große Belastung. In diesem Ratgeber erfahren Sie auf einen Blick die wichtigsten Informationen. Zum Beispiel:

Wann genau Sie sich bei der Arbeitsagentur melden sollten
Wie genau die Prüfung zur Nahtlosigkeit aussieht
Welche Alternativen Sie haben, um an Ihr Geld zu kommen

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Kommentare (325)

  • user
    Peter
    am 06.12.2024

    Guten Tag Herr Schultz,

    Ich war 26 Jahre vollzeit beschäftigt, bin ins Krankengeld gekommen, und nach 78 Wochen habe ich einen Antrag auf Arbeitslosengeld 1 gestellt, der wird momentan noch bearbeitet.

    Meine Frage, habe ich Anspruch auf weinachtsgeld? Bei der Agentur für Arbeit, auf Arbeitslosengeld 1?

    Peter...

    • user
      Christian Schultz
      am 06.12.2024

      Hallo Peter, nein, die Arbeitsagentur zahlt kein Weihnachtsgeld.

  • user
    Bernd Domscheit
    am 19.11.2024

    Bin seit Mai 24 Augesteuert,bin weiter Krank und bekomme ALG. Meine Frage: Wenn jetzt eine Neue Krankheit dazu kommt beziehe Ich dann wieder Krankengeld und wie wird dieses berechnet? Mfg.

  • user
    Siggi Mac
    am 07.10.2024

    Hallo,

    ich beziehe seit Juni Krankengeld und werde dies auch weiterhin bekommen da ich nicht wieder arbeitsfähig werde. Jetzt schließt die Firma in der ich gearbeitet habe zum Jahrsende und ich hab die Kündigung bekommen. Muss ich mich jetzt arbeitslos melden oder erst wenn das Krankengeld ausläuft?

    Gruß Siggi

    • user
      Christian Schultz
      am 07.10.2024

      Hallo Siggi, Sie müssen sich umgehend bei der Arbeitsagentur melden. Aber trotzdem werden Sie dann erst einmal weiterhin Krankengeld erhalten, solange Sie krankgeschrieben sind.

  • user
    Elisabeth Breuer
    am 02.10.2024

    Guten Tag!

    Ich bin nach 72 Wochen ausgesteuert und warte noch auf den ALG1 Bescheid.

    Bevor ich mit meiner aktuellen Krankheit krank war, war ich auch mit einer anderen Erkrankung länger krank und habe teilweise Krankengeld bezogen, während meiner Anstellung.

    Hat dieses Krankengeld Einfluss auf die ALG 1 Berechnung?

    Ich hatte gegen die Kündigung geklagt und eine Abfindung erhalten. Hat diese Einfluss auf die ALG 1 Berechnung?

    Es ist nun etwas Geld überwiesen worden, aber das ist erschreckend wenig und damit komme ich nicht aus.

    Vielen Dank!

    • user
      Christian Schultz
      am 04.10.2024

      Hallo Elisabeth, das Krankengeld hat niemals Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld. Dieses wird immer auf Basis Ihres Erwerbseinkommens berechnet. Wie das im Detail mit der Abfindung läuft, kann ich leider nicht beantworten. Bitte lassen Sie sich dazu persönlich beraten.

  • user
    Andrea
    am 28.08.2024

    Seit etwas über 1 Monat bin ich ausgesteuert. Ag und Agentur für Arbeit machen es mir gerade sehr schwer, es ist furchtbar kompliziert und wann ich mal Geld erhalte noch gänzlich unklar.

    1 allgemeinere Frage könnten Sie mir aber vielleicht beantworten:

    Laut Aktenlage solle ich arbeiten können (das Gutachten zeigt man mir leider (noch) nicht) und so muss ich mich ja dem Arbeitsmarkt im Rahmen meiner Möglichkeiten zur Verfügung stellen.

    Sie meinten in einem Video „in Vollzeit“.

    Ich habe vor dem Burnout in Teilzeit gearbeitet wegen Vereinbarkeit (ö.D. nach Paragraph 9, bin alleinerziehend), diese befristete Teilzeit lief jedoch aus, so dass mein Arbeitsvertrag derzeit 100% AZ beträgt.

    Die Dame auf der Agentur meinte man trage die Teilzeit ein, wie ich sie vor Erkrankung hatte (danach erhalte ich ja sicher auch das ALG1, auch wenn ich vom AG am Ende seiner krankengeldzuschussleistungen die Differenz zu 100% Lohn trug) .

    Ist das korrekt? Oder bestehe ich auf Vollzeit? Was wäre der Unterschied, wenn es einen gibt?

    Ich habe zwar Unterstützung eines Vereins, aber meine Situation überfordert dort auch und ich hoffe Sie können mir das richtige Vorgehen erläutern.

    Herzlichen Dank

    Andrea

    • user
      Christian Schultz
      am 28.08.2024

      Wenn die Nahtlosigkeitsregelung abgelehnt wurde und man sich für das ALG dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen muss, sollten Sie sich in Vollzeit melden. Denn sonst ist es gut möglich, dass Sie nur das halbe ALG erhalten.

      Ich empfehle Ihnen dringend, dass Sie sich persönlich beraten lassen.

    • user
      Gitti
      am 30.10.2024

      Ich befinde mich in einer ähnlichen Situation. Du solltest dich erstmal Vollzeit arbeitsfähig melden,sonst wird es eng mit den Finanzen. Die Arge hat nicht zu bestimmen dich in Teilzeit einzuordnen , stell dich für 40h zur Verfügung. Ob du das später kannst ist eine andere Sache.

      Bei mir war es so....ich kam aus der Reha,bin für 6h täglich einsetzbar.Daraufhin wollte mir die Arge nur ALG1 zahlen für 6h. Das ist falsch.

      Ich nahm mir einen Anwalt und siehe da...ich bekomme volles ALG1.

  • user
    Claus
    am 27.08.2024

    Moin,

    wie sieht es aus, wenn man Krankengeld während des Bezugs von ALG I beziehen muss und der ursprüngliche Bewilligungszeitraum vom ALG I abläuft? Bekommt man weiterhin Krankengeld? Und hat man nach dem Krankengeld für den "kranken Zeitraum" wieder Anspruch auf ALG I?

    • user
      Christian Schultz
      am 28.08.2024

      Hallo Claus, in dem Fall ist das Krankengeld genauso hoch wie das Arbeitslosengeld. Es läuft maximal 78 Wochen - auch wenn das Arbeitslosengeld in der Zwischenzeit ausläuft. Einen neuen Anspruch auf ALG bauen Sie dadurch - soweit ich weiß - aber nicht auf.

      • user
        Claus
        am 28.08.2024

        Vielen Dank für die zügige Antwort! Frage ist beantwortet.

  • user
    Sebastian
    am 23.08.2024

    Wie wird das ALG 1 berechnet wenn ich 8 Monate Krankengeld bezogen habe und ich in den 12 Monaten zwei verschiedene Jobs hatte?

    Beispiel:

    Job 1- ca. 1800€ brutto verdient

    Krankengeld (8 Monate)

    Job 2 -ca. 2500€ brutto seit 1. Juni

    • user
      Christian Schultz
      am 23.08.2024

      Man schaut auf die letzten 24 Monate. Das Arbeitseinkommen in dieser Zeit wird dann zur Berechnung herangezogen. Das Krankengeld spielt keine Rolle.

  • user
    Ralf K.
    am 03.07.2024

    Guten Tag,

    ich bin seit dem 18.1.22 krank und habe bis zum 27.5.24 privaten Krankengeld bekommen, ich wurde sozusagen ausgesteuert wegen Berufsunfähigkeit. Jetzt beantrage ich ALG1 und das AA sagte mir, dass, weil ich so lange krank war, nicht mehr das Einkommen von vor meiner Krankheit zählt, sondern dass es fiktiv berechnet würde. Der Vermittler fragte mich dann, welchen Beruf er zugrunde legen sollte, er riet mir zu Pförtner, weil dann weniger Vermittlungsvorschläge kämen?! Stimmt das denn, dass nicht mehr das Einkommen von vor der Krankheit zugrunde gelegt wird?

    • user
      Christian Schultz
      am 04.07.2024

      Hallo Ralf, das kommt darauf an, siehe oben in unserem Beitrag: Wenn in den letzten 24 Monaten vor dem Beginn des ALG keine 150 Tage Arbeitseinkommen vorhanden sind, wird fiktiv berechnet.

      • user
        Tanja
        am 16.07.2024

        Was heißt fiktiv

        • user
          Christian Schultz
          am 16.07.2024

          Die Berechnung hat dann nichts mehr mit dem eigenen Einkommen zu tun, sondern wird auf Basis von statistischen Werten vorgenommen.

  • user
    Christian R.
    am 30.06.2024

    Hallo Herr Schultz,

    meine Frau bezog seit dem Januar 2024 Krankengeld im Angestelltenverhältnis mit gleichbleibendem Gehalt (über 5 Jahre angestellt). Während des Krankengeldbezugs kam es zur krankheitsbedingten Kündigung seitens meiner Frau, die von seitens der Agentur schriftlich sanktionsfrei anerkannt wurde. Der Krankengeldbezug lief weiter. Seit Mitte Juni 2024 musste sie zwecks einer Umschulung den Krankengeldbezug beenden und bezieht nun ALG 1 (noch kein Bescheid).

    Mir fehlt leider der Bezug zur Berechnung des ALG 1 Anspruches, wenn man schon vor dem Ende der Aussteuerung in den ALG 1 Bezug wechselt und in den letzten 2 Jahren mehr als 150 Tage lang ein reguläres Einkommen erzielt hat. Leider beziehen sich alle Ergebnisse, die ich im Netz finde, auf den konkreten Fall des Anspruches nach der Aussteuerung und nicht auf unseren "Einzelfall".

    Können sie mir bitte, soweit möglich, den Rahmen der Berechnung in diesem konkreten Fall erläutern?

    Danke und viele Grüße.

    • user
      Christian Schultz
      am 01.07.2024

      Hallo Christian, ohne die Unterlagen einzusehen, lässt sich das leider nicht klar beantworten. Aber so wie Sie es beschreiben, sollte das ALG auch in diesem Fall auf Basis des alten Gehalts berechnet werden.

      • user
        Christian R.
        am 01.07.2024

        Hallo Christian,

        danke für ihre Antwort. Ihre Aussage deckt sich erst einmal mit meinem Interpretation aus der Logik heraus. Mein Grundsatz ist: Wieso sollte meine Frau als "kürzere" Krankengeldbezieherin benachteiligt werden?

        Ihre Antwort lässt meine Frau erstmal aufatmen und wir warten den Bescheid ab. Ich gebe gern eine Rückmeldung dazu.

  • user
    Heinz
    am 16.06.2024

    Zählt zu den 150 Tagen Abeitsentgeld in 24 Monate auch die 42 Tage (6W.) Lohnfortzahlung dazu oder werden die nicht mit berücksichtigt.

    • user
      Christian Schultz
      am 25.06.2024

      Das zählt mit.

  • user
    Timm
    am 21.05.2024

    Ich bekam zuletzt 1,5 K € Krankengeld,

    Nun nach der Aussteuerung habe Ich den Bescheid vom der Agentur für Arbeit bekommen, die wollen nur noch 690 € zahlen, das ist nichtmal die Hälfte vom Krankengeld?

    Von wegen kein Nachteil, die wollten mich sogar sperren.

    Ich kann deswegen meine Reha nicht antreten und bin komplett im Eimer.

    • user
      Kevin
      am 21.06.2024

      Hallo zusammen.

      Ich habe in den letzten 12 Monaten 7 Monate Krankengeld bezogen. Nachdem ich 7 Krankengeld bekommen habe, bin ich noch 3 Monate Arbeiten gegangen und werde nach den 3 Monaten jetzt leider arbeitslos. Bevor ich Krankengeld bekam, habe ich auch immer gearbeitet.

      Nun meine Frage: Berechnet sich mein Arbeitslosengeld nun über die letzten 12 Monate, von denen ich 7 Monate Krankengeld bezogen habe, was dann ja auf deutlich weniger Arbeitslosengeld hinauslaufen würde…

      Oder wird das Arbeitslosengeld aus den letzten 12 Monaten berechnet, in denen ich angestellt war und das Krankengeld wird dabei ausgeklammert, sprich bei der Arbeitslosengeld Berechnung nicht berücksichtigt?

  • user
    Mario
    am 29.04.2024

    Hallo Christian, ich bin 25 Jahre ununterbrochen im Arbeitsverhältnis. Zum 30.09.24 bin ich gekündigt. Der Bemessungszeitraum für ALG1 beträgt 12 Monate. Ich werde innerhalb dieser 12 Monate Krankentagegeld ( PKV ), dass niedriger als mein Gehalt ausfällt, beziehen. Entstehen für mich Nachteile bei der Berechnung des ALG1? Danke für eine Antwort im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Mario

    • user
      Christian Schultz
      am 29.04.2024

      Nein, das Arbeitslosengeld wird nicht auf Basis des Krankentagegeldes berechnet - sondern nach dem, was Sie vorher verdient haben.

  • user
    Frank Sommer
    am 16.03.2024

    Berechnung der 150 Arbeitstage für ALG 1.

    Da ich in den letzten 2 Jahren über lange Zeiträume krank war und nun ausgesteuert wurde berechnet die Arbeitsagentur mein ALG1 fiktiv. Ich habe aber nach meiner Rechnung in insgesamt 3 Zeiträume innerhalb der 2 Jahre 154 Tage gearbeitet. . Die Arbeitsagentur argumentiert, daß ein Zeitraum vom 12.12.-31.12. nicht zählen würde da es dazu Entscheidungen des BSG geben würde. Die Entscheidungen des BSG werden aber in dem Ablehnungsbescheid nicht angeführt und ich kann entsprechende Urteile auf der Seite des BSG nicht finden.

    Meine Frage ist, müssen diese 150 Tage innerhalb der 2 Jahre zusammenhängend sein ? Arbeitslosigkeit begann am 12.12.2023. Die 154 Tage fallen in den Zeitraum 12.12.2021 -11.12.2023. Oder zählen in diesem Fall nur die Jahre 2022 und 2023 ? Ich hoffe ich habe mich verständlich ausgedrückt. Es geht jetzt um eine eventl. Klageeinreichung beim SG

    • user
      Christian Schultz
      am 18.03.2024

      Wir können solche Fragen hier im Forum nicht klären. Das wäre auch unseriös, weil man sich Ihre Unterlagen genau anschauen müsste. Wenden Sie sich gern an unsere Sozialrechtsberatung. Den SoVD gibt es in ganz Deutschland.

  • user
    Laurinja
    am 03.03.2024

    Hallo! Ich habe folgende, zeitlich dringende Frage: was genau bedeutet "das Kalenderjahr, in dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht bzw. entstanden ist"? Ich bin seit Ende 2022 krankgeschrieben, wurde nun im Februar 2024 ausgesteuert und werde ALG I beziehen. Meine Frage daher nach der "Entstehung": ist mein Anspruch 2022 (zur Zeit meines Arbeitsverhältnisses) entstanden, oder jetzt Anfang 2024, mit Aussteuerung und Antrag auf ALG I? Vielen Dank für Ihre Hilfe!

    • user
      Christian Schultz
      am 04.03.2024

      Hallo, auf welchen Kontext bezieht sich das denn?

  • user
    Matthias
    am 03.03.2024

    Hallo liebes Team vom SovD,

    Ich habe folgendes Problem.

    Ich befinde mich seit 4.10.22 im Bezug von Krankengeld und werde zum 28.03.24 ausgesteuert. Da ich leider auf Grund einer schweren Erkrankung und eines aktuellen stationären Aufenthaltes auch nach dem 28.03. noch arbeitsunfähig sein werde, habe ich zum 29.03. einen Antrag auf ALG 1 gestellt. Letztmalig war ich im Bezug vom ALG 1 vom 07.07.22-21.08.22 danach in einem befristeten Angestelltenverhältnis vom 22.08.22-06.10.22. Wenn ich die Gesetzeslage richtig verstehe wird die Höhe des ALG 1 nach dem Krankengeld errechnet, indem man 2 Jahre rückwirkend bis zum 28.03.22 schaut, ob 150 Arbeitstage zusammen kommen, ist dies nicht der Fall wird fiktiv berechnet. Da ich in der Filmbrange Projektbezogen und immer in Kurzeitigen Angestelltenverhältnissen arbeite, war es nicht möglich auf eine ausreichende Anzahl von Arbeitstagen zu kommen. Eine fiktive Berechnung würde eine erhebliche Einbuße der ausgezahlten Leistungen bedeuten. Es gibt allerdings den sogenannten „Bestandsschutz“ der besagt, wer innerhalb der letzten zwei Jahre, vor Neubeantragung, bereits ALG 1 bezogen hat, darf nicht schlechter gestellt werden und hat somit Anspruch auf Zahlung des ALG in gleicher Höhe. Hätte diese Regelung in meinem Fall Gültigkeit?

    in unruhiger Erwartung auf Antwort :-)

    LG

    • user
      Christian Schultz
      am 04.03.2024

      Hallo Matthias, das können wir hier im Forum leider nicht klären, dazu müsste man sich Ihre Unterlagen anschauen. Wenden Sie sich gern an meine Kollegen in der Sozialrechtsberatung des SoVD.

      • user
        Matthias
        am 07.03.2024

        Hallo Christian,

        vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Der heutige Versuch in der Geschäftsstelle des SovD in Berlin einen zeitnahen Vorort Termin zu bekommen blieb auf Grund der hohen Auslastung leider erfolglos. Ein Beratungstermin sei frühestens Ende April möglich.

        Ein kurzfristig arrangierter Termin mit einem Anwalt für Sozialrecht verlief leider auch Ergebnislos. ???? Im Moment weiß ich wirklich nicht weiter…

        LG Matthias

  • user
    marco bentamy
    am 12.02.2024

    Hallo sehr geehrter,

    Ich bin seit 8 Monaten krank und habe mich nicht bei der Agentur angemeldet. Meine Krankheit endet im März und ich möchte um Alg 1 bitten. Werde ich bestraft, wenn ich mich jetzt anmelde?

    vielen Dank

    Mit freundlichen Grusse

    marco

    • user
      Christian Schultz
      am 12.02.2024

      Hi Marco, Sie sind noch nicht zu spät dran. Melden Sie sich trotzdem in den nächsten Tagen bei der Arbeitsagentur - denn Ihr Antrag muss ja auch noch bearbeitet werden.

  • user
    Nana
    am 05.02.2024

    Ich habe eine Frage zum Bemessungsentgelt. Hatte ab dem 26.06.2023 bis zum 01.01.2024 Krankengeld bezogen. Ab dem 02.01.2024 ALG I beantragt (gekündigt zum 31.12.23 auf ärztlichen Rat). Ich verstehe dass zur Berechnung des Bemessungsentgeltes das Bruttoeinkommen der letzten 12 Monate als Basis zugrunde gelegt wird. Sind das aber nur volle Kalendermonate? Oder wird bei mir dabei auch der Juni 2023 in die Berechnung miteinfließen obwohl das ein anteiliger Monat ist? Ich finde nirgends eine klare Regelung dazu. Wäre dankbar für Eure Hilfe.

    • user
      Christian Schultz
      am 05.02.2024

      Keine Ahnung, so in den Details stecke ich nicht. Fragen Sie bitte direkt bei der Arbeitsagentur nach.

  • user
    Tani
    am 30.01.2024

    Hallo ich war bis dez. Krank gemeldet, bin dan ausgesteuert gewesen habe über 2000€ Krankengeld bekommen, nach einen Arbeitsunfall, heute erste mal Arbeitslosengeld erhalten und das sind gerade mal 1100€ kann das so sein. Hatte meist um die 3000€ netto.

    Danke schonmal für die Antwort.

    • user
      Christian Schultz
      am 30.01.2024

      Hallo Tani, grundsätzlich ist das möglich. Aber wie können das hier im Forum nicht auflösen. Dafür müsste man sich Ihre Unterlagen anschauen. Wenden Sie sich gern an meine Kollegen - den SoVD gibt es in ganz Deutschland: https://www.sovd.de/sozialverband/organisation/landes-und-kreisverbaende

  • user
    Erwin Kühl
    am 26.01.2024

    Nach 77 Wochen Krankengeldbezug - keine Aussteuerung - bin ich wieder arbeitsfähig. Jedoch wurde das Arbeitsverhältnis bereits 15 Monate vorher

    beendet.

    Nun teilt mir die Arbeitsagentur zur Berechnung ALG1 mit das ich in den letzten 2 Jahren keine 150 Tage Arbeitsentgelt erhalten habe und schätzt mein fiktives Gehalt auf 55% des tatsächlichen.

    Ist die Entgeltersatzleistung Krankengeld nicht gleichgestellt bei der Berechnung von ALG1?

    Vielen Dank für die Beantwortung!

    • user
      Christian Schultz
      am 26.01.2024

      Das läuft leider wirklich so: Kommen in den letzten 24 Monaten vor Beginn des Arbeitslosengeldes keine 150 Tage Arbeitsentgelt zusammen, wird fiktiv berechnet. Das geht dann oft zum Nachteil des Betroffenen.

  • user
    Marco
    am 19.01.2024

    Hallo sehr geehrte guten Tag,

    Ich habe 3 Monate von März 2023 bis Mai 2023 gearbeitet.Dann wurde ich im Mai krank und sie haben mich gefeuert.

    Ich habe in den letzten zwei Jahren 3 Monate gearbeitet.Ich bin nicht bei der Agentur für Arbeit gemeldet.Im Februar endet meine Krankheit.Kann ich mich im Februar bei der Agentur für Arbeit anmelden und dann nach dem Alg fragen?

    Werden sie mich bestrafen?Und wie errechnet sich mein möglicher AlgI?

    Vielen Dank im Voraus

    Mit freundlichen Grüßen

    Marco

    • user
      Christian Schultz
      am 19.01.2024

      Hallo Marco, melden Sie sich in jedem Fall bei der Arbeitsagentur. Falls Sie Anspruch auf ALG I haben, wird dieses "fiktiv" berechnet. Das hat also nichts mit Ihrem Einkommen zu tun.

      Falls Sie keinen Anspruch haben, wenden Sie sich an das Jobcenter.

      • user
        Marco Bentamy
        am 19.01.2024

        Hallo Christian,

        vielen Dank für die schnelle Antwort.

        So muss ich den Agentur für Arbeit kontactieren wann ich bin gesund?

        Werde ich bestraft, wenn ich mich zum Zeitpunkt der Kundigung Arbeit nicht registriere?

        Viele Grusse

        Marco

  • user
    Diana
    am 18.01.2024

    Hallöchen miteinander,

    Ich wollte mich Mal erkundigen wie sich das verhält mit der weiteren Zahlung?

    Zum Sachverhalt:

    Ich habe einen Vollzeitjob im November 2023 angefangen. Leider bin ich schon im Januar 2024 krank geschrieben worden und so wie es aussieht werde ich dieses auch noch länger bleiben. Da ich noch in der Probezeit bin wurde ich zum 31.01.24 gekündigt. Meine Krankschreibung geht aber bis in den Februar rein. Wie verhält es sich jetzt mit dem Krankengeld da ich dann schon arbeitslos bin? Und woher bekomme ich Unterstützung für die 4 Wochen krank, aber arbeitslos? Von irgendwas muss ich ja auch meine laufenden Kosten zahlen.

    Ich hoffe das sie mir weiter helfen können.

    Vielen Dank

    • user
      Christian Schultz
      am 18.01.2024

      Hallo Diana, das Krankengeld läuft weiter. Auch wenn der Arbeitsvertrag bereits beendet wurde.

  • user
    Chris
    am 12.01.2024

    Hallo Herr Schultz,

    ich habe keine Frage zur Berechnung der Höhe des ALG1, sondern zur Anspruchsdauer nach Krankengeldbezug bei folgendem Sachverhalt:

    # Teilrenter in pflichtversicherter Tätigkeit wurde vom AG zum 30.06. gekündigt, vorr. Bezug von Krankengeld bis 1 Monat nach Ende der Kündigungsfrist

    Ab wann beginnt das ALG1 und für wie lange ?

    Vielen Dánk für Ihre Antwort

    Chris

    • user
      Christian Schultz
      am 12.01.2024

      Hallo Chris, wenn Sie eine Altersrente beziehen - auch wenn es sich um eine Teilrente handelt - haben Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Ich bin mir in Ihrem speziellen Fall nicht zu 100 Prozent sicher, fragen Sie am besten noch einmal bei der Arbeitsagentur nach.

  • user
    Clausen
    am 10.01.2024

    Hallo! Ich war zuletzt 1 Jahr und 5 Monate krank geschrieben. Davor habe ich 7 Monate gearbeitet und davor hatte ich 1 Jahr Elternzeit. Wie wird das Arbeitslosengeld berechnet? Habe Sorge, dass nur die 7 Monate zwischendrin in die Berechnung einfließen.

    Ich danke für eine Rückmeldung!

    Viele Grüße

    • user
      Christian Schultz
      am 10.01.2024

      Hallo! Wie wir im Beitrag schon beschrieben haben: Das ALG nach dem Krankengeld wird IMMER auf Basis Ihres Arbeitseinkommens vor der Erkrankung berechnet.

      • user
        Clausen
        am 10.01.2024

        Hallo Herr Schultz! Vielen Dank für die prompte Rückmeldung. Dass das ALG nach dem Krankengeld auf Basis meine Einkommens vor der Erkrankung berechnet wird, hatte ich verstanden. In diesem Zeitraum habe ich aber nur 7 Monate gearbeitet. Die Monate davor hatte ich Elternzeit. Wird diese dann auch ausgesetzt und ich der Bemessungszeitraum auch vor die Elternzeit erweitert?

        Viele Grüße

        • user
          Christian Schultz
          am 10.01.2024

          Wenn in den zwölf Monaten vor der Erkrankung keine 150 Tage Erwerbsarbeit vorhanden sind, wird der Zeitraum auf 24 Monate ausgedehnt. Falls das auch nicht reicht, erfolgt eine fiktive Berechnung. Das ist meist zum Nachteil des Patienten.

          Ich weiß aber gerade nicht, wie es sich mit dem Elterngeld verhält. Da müssten Sie einmal direkt bei der Arbeitsagentur nachfragen.

  • user
    Mehmet
    am 19.12.2023

    Hallo Herr Schulz

    Meine Frage,

    Ich habe bis 12/2022 bei einem X Firma gearbeitet, dann bis 12/2023 ca. 1 Jahr Transfergesellschaft bestehen. Danach ich soll mich normalerweise bei ALG anmelden, aber zunächst beabsichtige ich, für etwa 1 Jahr oder 18 Monate Krankengeld zu beziehen.. Wie erfolgt die Berechnung des Arbeitslosengeldes, und wo wird es zugrunde gelegt (ab welchem ​​Datum)? wenn ich dann am 01/25 bzw. am 06/25 bei ALG anmelden soll. Vielen Dank im Voraus.

    • user
      Christian Schultz
      am 02.01.2024

      Hallo Mehmet, wie oben im Beitrag beschrieben: Das Arbeitslosengeld nach dem Krankengeld wird auf Basis Ihres letzten Arbeitseinkommens berechnet - in dem Fall aus der Transfergesellschaft.

  • user
    Emil
    am 07.11.2023

    Guten Tag,

    Ich habe 2 Jahre ALG1 bezogen.

    Eine Woche vor Ende des ALG wurde ich AU geschrieben.

    Danach habe ich die volle Zeit KG bezogen. Ich werde bald ausgesteuert und möchte mich ganz normal AL melden.

    1. Kann ich mich überhaupt ganz normal AL melden oder wendet die AfA automatisch die Nahtlosigkeit an?

    2. Habe ich überhaupt Anspruch auf ALG1 und wenn ja, wie lange?

    3. Wenn ich Anspruch auf ALG1 haben sollte, wird dann das KG, wie als Einkommen, zur Berechnung des ALG1 herangezogen?

    Vielen Dank

    • user
      Christian Schultz
      am 08.11.2023

      Hallo Emil, das müsste man sich genau anschauen. Aber nach Ihren Infos hier gehe ich nicht davon aus, dass Sie Anspruch auf ALG I haben. Das Krankengeld wird übrigens nie zur Berechnung des ALG herangezogen - es kommt immer darauf an, was Sie in den letzten 12 bzw. 24 Monaten vor der Arbeitslosigkeit im Job verdient haben. Mehr dazu oben im Beitrag.

      • user
        Emil
        am 09.11.2023

        Vielen Dank für die Antwort.

        Ich muss nochmal nachfragen, wenn ich darf.

        Sie schreiben: "es kommt immer darauf an, was Sie in den letzten 12 bzw. 24 Monaten vor der Arbeitslosigkeit im Job verdient haben."

        Wenn ich mich jetzt bald, nach der Aussteuerung, arbeitslos melde, dann kann ich in den letzten 24 Monaten kein Gehalt vorweisen. Ich habe KG und davor 24 Monate ALG1 bezogen.

        Deswegen meine Frage, habe ich überhaupt Anspruch auf ALG1 oder wendet die AfA automatisch die Nahtlosigkeit an?

        • user
          Christian Schultz
          am 09.11.2023

          Wie gesagt: Ob Sie Anspruch haben, weiß ich nicht. Aber die Höhe des ALG I bezieht sich immer auf die letzten 12 bzw. 24 Monaten vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit. Wenn hier keine 150 Tage Arbeitsentgelt zusammenkommen, wird das ALG I fiktiv berechnet. Das würde hier im Forum aber zu weit führen. Da müssen Sie sich persönlich beraten lassen.

  • user
    Dervis
    am 04.11.2023

    IHallo Christian,Ich bin Dervis,Ich bin krankheitsbedingt 1.5 Jahre zu Hause geblieben, jetzt ist meine Krankheit vorbei und ich habe 4 Wochen das Hamburger-Modell gemacht, aber der Arbeitgeber möchte das Hamburger-Modell verlängern, weil meine Leistungen nicht ausreichen, aber ich akzeptiere das nicht, ich Vollzeit arbeiten möchte, kann ich die Verlängerung des Hamburger-Modells ablehnen.mfg

    • user
      Christian Schultz
      am 06.11.2023

      Hallo Dervis, was in Ihrem Fall nun am besten wäre, können wir nicht hier im Forum klären. Bitte lassen Sie sich persönlich beraten.

  • user
    Ina W.
    am 30.10.2023

    Hallo,

    bei mir geht es ebenfalls um die Berechnung des ALG 1 in der Nahtlosigkeitsregelung. Mein Krankengeld endet am 14.01.2024.

    Ich war bis zum 31.07.2022 in einem Anstellungsverhältnis und ab dem 18.07.2022 krank.

    Es würden bei mir also (wenn ich es richtig verstehe) 24 Monate und nicht 12 für die Berechnung herangezogen.

    Nur wie genau berechnen sich die 150 Tage auf die ich kommen muss?

    Der Zeitpunkt wäre ja 14.01.2022 bis 31.07.2022 korrekt? Zähle ich dann für diesen Zeitraum die Tage Montag - Freitag (5-Tage Woche)? Müssen Feiertage abgezogen werden? Mit einem Online-Rechner für Arbeitstage komme ich auf 136 Tage.

    Vielen Dank für die Hilfe!!

    • user
      Christian Schultz
      am 30.10.2023

      Hallo Ina, keine Ahnung, die technische Berechnung kann Ihnen nur die Krankenkasse selbst erklären. Und die nutzen dafür auch eine bestimmte Software, vermutlich werden die Sachbearbeiter also auch nicht in der Lage sein, das zu erläutern.

  • user
    Linda
    am 27.10.2023

    Hallo Herr Schultz,

    ich habe 1 1/2 Jahre Krankengeld bezogen, bekomme jetzt ALG 1. Jetzt ist es so, dass ich ein halbes Jahr vor dem Krankengeldbezug meine wöchentliche Arbeitszeit um 4 Stunden reduziert hatte, da es mir gesundheitlich nicht mehr möglich war, mehr zu arbeiten. Ich habe gehört, dass das Krankengeld auf Grundlage des Verdienstes der letzten 12 Monate berechnet wird. Ist das richtig? Wird hier nur die Zeit des Krankengeldes berücksichtigt oder tatsächlich die 12 Monate, die ich VOR dem Krankengeld gearbeitet habe? Dann müsste doch das Krankengeld anders berechnet werden, in diesem Fall 1/2 Jahr 25 Stunden wöchentlich und 1/2 Jahr 21 Stunden wöchentlich. Oder verstehe ich hier etwas falsch?

    Vielen Dank für Ihre Antwort!

    • user
      Christian Schultz
      am 30.10.2023

      Hallo Linda, das ALG nach dem Krankengeld wird ausschließlich auf Basis Ihres Arbeitseinkommens berechnet. Das Krankengeld spielt hier keine Rolle.

  • user
    Annika
    am 27.10.2023

    Hallo,

    folgender Fall: Person war lange krank, hat Krankengeld bekommen, wurde ausgesteuert, hat dann ALG1 bekommen und ist inzwischen im Bürgergeldbezug. Die Person möchte wieder arbeiten, läuft aber mit div. chron. Erkrankungen immer die Gefahr, wieder schlimmer zu erkranken. Krankengeldanspruch besteht inzwischen wieder. Sie möchte unbedingt verhindern, wieder ins Bürgergeld zu rutschen.

    Mögliches Szenario: Die Person geht 1 Monat arbeiten und wird wieder länger krank.

    1) Wie wird das Krankengeld berechnet? Anhand des 1 Monats? Oder wird für die Berechnung auf alte auf Gehälter von vor 2,5 J. zurück gegriffen?

    2) Sollte die Person dann ihren neuen Job verlieren, bekäme sie nach 1 Monat Arbeit und erneuter Aussteuerung wieder ALG1? Die Krankenkasse zahlt schließlich in die Arbeitslosenversicherung ein. Wie würde das ALG1 berechnet werden? Nur anhand des 1 Monats oder wird für die Berechnung auf Gehälter von vor 2,5 J. zurückgegriffen?

    Wir hoffen, der Fall wird nicht eintreffen, hoffen einfach auf genügend Gesundheit. Die Person möchte alles vermeiden, um nicht wieder im Bürgergeldbezug zu landen.

    Danke schonmal für Ihre Hilfe

    • user
      Christian Schultz
      am 27.10.2023

      Hallo Annika, das Krankengeld wird immer auf Basis des letzten Abrechnungszeitraums vor der Erkrankung berechnet. Das müssen dann vier Wochen sein - in Ihrem Fall wäre das also der eine Monat im neuen Job.

      Bei der zweiten Frage bin ich mir nicht sicher. Das müssten sich meine Kollegen in der Sozialrechtsberatung anschauen: https://www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen

  • user
    Ani
    am 26.10.2023

    Guten Abend,

    ich hätte da auch eine Frage, sie würden mir sehr weiterhelfen. Seit Ende November 2021 bin ich erkrankt. Im Sommer 2022 habe ich 1 Woche versucht zu arbeiten und 5 Wochen Urlaub gehabt, dann war ich wieder krankgeschrieben. Die 150 Tage Verdienst zur Berechnung von ALG 1 findet man bei mir auch in 24 Monaten nicht. Von Februar bis 31. Oktober 2023 bin ich in einer beruflichen Reha mit Übergangsgeld. Mein Arbeitgeber schickt mir zum Ende des Jahres die Kündigung zum 30.04.24. Ich feiere Nov. und Dez. meinen alten Urlaub ab und von Januar bis April habe ich eine bezahlte Freistellung. Wie berechnet sich mein ALG 1? Ich habe vorher 28 Stunden die Woche gearbeitet und mich dem Arbeitsamt Vollzeit zur Verfügung gestellt. Fließt die Kündigungsfrist von 4 Monaten in den Zeitraum der 150 Tage, die zur Berechnung notwendig sind, mit ein? Wenn ich das ALG 1 nach dem Einkommen von der Kündigungsfrist und meinem Urlaub berechnet bekomme, dann würde dabei ja nicht berücksichtigt dass ich dem Arbeitsmarkt Vollzeit zur Verfügung stehe, was im Umkehrschluss bedeutet "ich müsste nicht Vollzeit arbeiten? Arbeitssuchend habe ich mich im Juli diesen Jahres gemeldet.

    • user
      Christian Schultz
      am 27.10.2023

      Hallo Ani, wir haben hier im Forum nicht die Möglichkeit, individuelle Fälle zu bearbeiten. Aber generell ist es so: Wenn innerhalb der letzten 24 Monate vor dem ALG I keine 150 Tage Arbeitsentgelt zusammenkommen, wird das Arbeitslosengeld fiktiv berechnet. Bei den 150 Tagen zählt natürlich auch Entgelt mit, wenn Sie freigestellt waren.

  • user
    Chemnitz Ronald
    am 12.10.2023

    Wenn ich einem vollen Kalenderjahr 10 Monate Geld vom Arbeitgeber und 2 Monate Krankengeld von der Krankenkasse bekommen habe, wie werden die zwei Monte in den

    Bessungsrahmen aufgenomme?

    • user
      Christian Schultz
      am 13.10.2023

      Gar nicht, das ALG wird nur auf Basis Ihres Arbeitseinkommens berechnet.

      • user
        Dominik C.
        am 30.10.2023

        Guten Tag Herr Schultz,

        ich glaube Ronald wollte wissen, inwieweit diese 2 Monate als Monate mitgerechnet werden.

        Beispiel:

        Die Rechnung wäre ja 10 x 1000,-€ + 2 x Krankengeld (das nicht mitgerechnet wird)

        Diese Summe dann trotzdem durch 12 teilen?

        Oder würde man hier entweder nur durch 10 teilen oder die 2 Monate davor noch mit einrechnen, dass man auf 12 volle Monate Einkommen kommt, wenn man auch durch 12 Monate teilt.

        Genau diese Frage hätte ich nämlich auch.

        • user
          Christian Schultz
          am 30.10.2023

          Oh, keine Ahnung. So tief bin ich in der Berechnung leider nicht drin.

  • user
    S. Köster
    am 05.10.2023

    Hallo Herr Schultz,

    ich hätte zwei Fragen an Sie.

    Am 21.09. bin ich ausgesteuert worden. Ich habe mich am nächsten Tag arbeitslos gemeldet und daraufhin auch den Antrag auf ALG I gestellt.

    1) Ich habe jetzt noch eine Woche Zeit, Unterlagen für den ärztlichen Dienst einzureichen. Danach wird dieser entweder nach Aktenlage entscheiden oder mich einladen. Das Prozedere zieht sich hin. Was passiert, wenn die Bearbeitung meines Antrages länger als einen Monat andauert hinsichtlich meines Versicherungsschutzes?

    2) Momentan bin ich ziemlich ratlos, wie ich mich der Arbeitsagentur bzw. dem ärztlichen Dienst gegenüber präsentiere. Ich habe eine psychische Erkrankung und kann mir momentan nicht vorstellen, mehr als 15-20 Stunden zu arbeiten (nicht VZ wie in der Vergangenheit). Nun habe ich aber Angst, dass ich dann entsprechend weniger Geld bekomme. Vor einigen Jahren bin ich bereits von einer Vollzeitbeschäftigung ins ALG I gerutscht, habe dort angegeben nur 20-30 Stunden arbeiten zu wollen und entsprechend wurden die Leistungen gekürzt, da ich "grundlos" weniger zu arbeiten bereit war. Nun ist meine Frage, ob sich dies im (festgestellten) Krankheitsfall anders verhält, wenn also der medizinische Dienst bestätigt, dass ich nicht 40 Stunden arbeiten kann - habe ich dann ebenfalls mit einem geringeren ALG-Betrag zu rechnen, oder liegt der Fall dann anders?

    Liebe Grüße und Dank im Voraus

    • user
      Christian Schultz
      am 05.10.2023

      Hallo, auch wenn das Arbeitslosengeld erst rückwirkend bewilligt wird - Sie sind dann ja versichert. Wenn auch erst nachträglich. Trotzdem sollten Sie keine Zeit verlieren und die Unterlagen umgehend bei der Arbeitsagentur einreichen.

      Das volle ALG I erhalten Sie nur, wenn Sie sich dem Arbeitsmarkt in Vollzeit zur Verfügung stellen. Oder wenn die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung greift. Mehr dazu hier: https://www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/krankmeldung-nach-dem-krankengeld

      • user
        S. Köster
        am 05.10.2023

        Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!

        Tatsächlich kannte ich diese Seite noch nicht und bin erschrocken, mit welchen Spitzfindigkeiten und bürokratischen Hürden man sich hier mal konfrontiert sieht.

        Da ich tatsächlich die Hoffnung hege, nächstes Jahr wieder arbeiten gehen zu können und mir eine zusätzliche Auseinandersetzung mit Rentenversicherung/Erwerbsminderungsrente ersparen möchte, überlege ich nun, mich dann in Vollzeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Allerdings wäre es ja hier ratsam, nicht über einen längerfristigen Zeitraum AUs an die Arbeitsagentur zu übermitteln - dies passiert allerdings mittlerweile automatisch, oder?

        Ich habe das Gefühl, egal was ich tue, ich kann nur verlieren.

  • user
    Demidov
    am 28.09.2023

    Bin seit 02.2022 Krankgeschrieben und am 11.08.2023 ausgesteuert. 6 Wochen vor Aussteuerung habe ich mich bei der BA gemeldet, jetzt sind gesamt 13 Wochen vorbei und ich kriege immer noch nichts. Ärztlicher Dienst hat immer noch nicht bearbeitet, ist das normal?

    Ich bin nach 18 Jahren das erste Mal arbeitslos.

    • user
      Christian Schultz
      am 28.09.2023

      So lange dauert es normalerweise nicht. Aber woran es bei Ihnen nun konkret liegt, können wir hier im Forum leider nicht klären.

    • user
      Baya
      am 28.09.2023

      Hallo Demidov

      Habe genau diesen Fall,mir würde gesagt das die zuständige Ärzte(also deine Ärzte) solange brauchen sich an Arbeitsamt zu melden bzw die Berichte zu zuschicken!

      Frage dort auf alle Fälle nach!

      Bei mir ist die Hausärztin die mich Krankschreibt und der Neurologe!

      Also der oder die Ärztin die dich weiterhin Krankschreiben spielt wegen der Zeit eine grosse Rolle!

      Ich warte seit 1.August auf mein Arbeitslosengeld und erst heute am 28.09.23 war ich beim Arbeitsamt und der Berater gibt es erst heute an der Dienstleistung weiter das ich endlich mein Geld bekomme!

      Allerdings hat bei mir heute so reibungslos funktioniert, da ich bei mein alten Arbeitgeber als Wiedereingliederung zw.4-6 wieder Arbeite!

      Solange du noch keine Einladung bzw ein Termin bei Arbeitsamt bekommst ,gibt's leider auch noch kein Geld!

      Mir würde vor 4 Wochen am Tel.von Arbeitsamt gesagt bekommen : es ist in Bearbeitung und bekommen sie bald ihr Geld ,was nicht gestimmt hätte!

      Bin jetzt auch 51 Jahre alt und noch nie arbeitslos gewesen und warte solange bis ich was von denen bekomme!

      Hoffentlich hilft dir das bisschen und weiterhin viel viel glück das bald bei dir läuft !

      Gruß Baya

      • user
        Demidov
        am 29.09.2023

        Danke Baya,

        ja, es hilft mit weiter.

        Ich dachte, ärztlicher Dienst ist von BA. So werde ich jetzt meinen Arzt fragen, woran es liegt, dass es so lange dauert.

        Gruß

        Demidov

  • user
    Monika Drews
    am 05.09.2023

    Guten Tag,

    Ich bin Langzeit krank und bekomme seit Mai Alg1. Habe vor der Krankheit immer voll, mit 38,5std gearbeitet. So wurde zunächst auch berechnet.

    Nun hat mich der ärztliche Dienst der Argentur für Arbeit als nicht vollerwerbsfähig und mit bis zu 30std eingestuft. Nun wurde mein alg1 auf der Einstufung neu berechnet.

    Ist das so richtig? Dachte Berechnungsgrundlage ist was vor der Krankheit war und nicht was zukünftig evtl sein wird?

    Mit freundlichen Grüße

    • user
      Christian Schultz
      am 05.09.2023

      Hallo Monika, grundsätzlich stimmt das auch. ALG I wird immer auf Basis Ihres Arbeitseinkommens berechnet - auch wenn dazwischen Krankengeld geflossen ist.

      Wenn die Arbeitsagentur jedoch Ihr Leistungsvermögen herabsetzt, ist das eine andere Sache.

      Ich empfehle Ihnen, dass Sie sich hiermit persönlich beraten lassen. Denn ob das Vorgehen der Arbeitsagentur in Ihrem Fall in Ordnung war, kann man nur anhand Ihrer Unterlagen einschätzen.

  • user
    Sebastian
    am 12.08.2023

    Moin! Ich bin seit 07.02.22 krank geschrieben, war zweimal zur Kur und wurde beide Male AU entlassen. Nun bin ich seit 13.07.23 ausgesteuert und weiterhin krank geschrieben. Kann aber wieder werden, bin gedämpft optimistisch. Vorgestern habe ich meinen ALG 1 Bescheid bekommen. Dort wird als Bemessungsentgelt 87,44 € täglich angesetzt. Vor meiner Erkrankung hatte ich ein Bruttogehalt von 3.300,- € über einen Zeitraum von mehr als 18 Monaten. Dann müsste das Bemessungsentgelt doch eigentlich 110,00 € betragen? Ich bin zum ersten Mal arbeitslos und kenne mich überhaupt nicht aus, danke vorab für hilfreiche Antwort.

  • user
    Baja
    am 08.08.2023

    Sehr geehrte Damen und Herren

    Nicht frühzeitig bei rav angemeldet

    Ich habe 2 Jahre lang Leistungen aus der Taggeldversicherung bezogen und mich jetzt beim Arbeitsamt gemeldet - habe ich Anspruch auf Taggeld, weil ich mich nicht rechtzeitig gemeldet habe?

    Mir wurde gesagt, dass ich nur 90 Tage Leitung bekomme, dann werde ich ausgesteuert, was soll ich tun, soll ich Widerspruch einlegen?

    • user
      Christian Schultz
      am 09.08.2023

      Hallo Baja, das Krankentagegeld ist eine private Versicherungsleistung. Dazu können wir leider nichts sagen - beim SoVD beraten wir nur im Sozialrecht.

  • user
    Herr Förger
    am 19.07.2023

    Bin seit dem 25.1.22. im Krankenstand. Am 14.4.23 wurde ich ausgesteuert. Arbeitslosengeld erhalte ich rückwirkend zum 15.4.23. Meine alte Firma hat mich noch nicht entlassen. Dort habe ich bis 30.11.20, 32 Stunden in der Woche gearbeitet. Ab dem 1.12.20 nur noch 29,6 Stunden wöchentlich wegen meiner Gesundheit (Krebs u. Herzinfarkt) bis zum 25.1.22. Das Amt kürzt mir das ALG 1 mit folgender Begründung: Sie können nicht mehr die im Bemessungszeitraum anfallenden durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsstunden leisten. Das Bemessungsentgelt vermindert sich daher entsprechend dem Verhältnis der ihnen aktuell möglichen Arbeitstunden (30 Std.) zu den früheren (32 std.). Ich habe aber doch seit dem 1.12.20 bis zum 25.1.22 immer die 29,6 Std. wöchentlich gearbeitet. Dürfen die den 2,5 Jahre zurück gehen und mir vorwerfen, dass ich davor 32 Std. gearbeitet habe und mir das Geld kürzen? Von 81,74 € gekürzt auf 76,63 € und davon gehen noch Sozialleisungen ab. Ich habe gelesen der Bemessungszeitraum ist 2 Jahre wenn mann solange krank ist. Ab welchem Datum ab gehen die 24 Monate zurück. Ab da wo ich das ALG bekomme oder ab dem letzen Arbeitstag? Und ist so eine Kürzung rechtens? Mit freundlichen Grüßen Herr Förger

  • user
    Ziegerath, Roland
    am 26.06.2023

    Hallo,

    ich werde am 01.09.2023 nach 78 Wochen Arbeitsunfähigkeit ausgesteuert und beantrage nun ALG 1 nach der Nahtlosigkeitsregelung. Insofern habe ich in den letzten 12 Monate keine 150 Tage Arbeitsentgelt erhalten, weshalb man ja den Ausführungen entsprechend sich die letzten 24 Monate (02.09.2021 - 01.09.2023) anschaut, korrekt?

    Nun zu meiner Besonderheit: Ich habe von 2021 bis Januar 2022 große Teile meines Arbeitsentgeltes in eine sog. "betriebliches Lebensarbeitszeitkonto" eingezahlt habe und daher nur ein äußerst geringes SV-Brutto und Netto (ca. 500,- EUR) gehabt. Dies hatte ich im Januar 2022 aber wieder rückgängig gemacht, so dass ich im April, bei einem kurzen Versuch zu arbeiten, wieder volles Entgelt (ca. 2.700,- EUR) bezogen habe Die Folge war, dass mein Krankengeld der letzten 78 Wochen sich nach meinem regulären Monatsentgelt berechnet hat (Basis: vier Wochen vor erstem Tag der Arbeitsunfähigkeit) und damit recht hoch war (ca. 2.400,- EUR)

    Wenn sich das ALG I jedoch nun lediglich nach meinem sehr geringen Arbeitsentgelt der letzten 24 Monate berechnet und das recht hohe Krankengeld nicht berücksichtigt, bekäme ich nur rund 500,- EUR ALG. Gibt es hier irgendwo eine Rechtslücke, nach der man doch das Krankengeld mit einbeziehen kann?

  • user
    Lydia Böttcher
    am 22.06.2023

    Hallo wir haben eine Frage zum ALG 1

    Beibringst liegt folgende Situation vor:

    Mein Mann hat über 30 Jahre durchgehend gearbeitet und war nie arbeitslos. Er hat aufgrund eines Umzuges des Job 2020 den Job gewechselt (befristeter Vertrag bis Ende April 22). Im Nov 21 ist er erkrankt und erhielt ab Dezember Krankengeld für knapp 1,5 Jahre. Er wurde nicht ausgesteuert. Sein alter Arbeitgeber hat den Vertrag nicht verlängert , wodurch er nun Arbeitslos ist seit 29.4.23.

    Nun zu unserer Frage: das Arbeitsamt nimmt als Rechengeundlage die letzten 24 Monate her. Dadurch dass er so lang krank war sind dabei aber natürlich einige Monat ohne Gehalt sondern nur mit Krankengeld. Dadurch haben wir nun erheblich Einbußen. (Krankengeld belief sich auf ca 1400 und ALG sind jetzt ca 950

    Gibt es eine Möglichkeit/Rechtsgrundlage dass der Verechnungszeitraum auf die letzten 12 Monate vor der Krankheit hergenommen werden.

    Es kann doch nicht sein dass man so bestraft wird wenn man so lang krank war.

    Danke schon mal für ihre Antwort

    E

    • user
      Christian Schultz
      am 22.06.2023

      Hallo, das ist im Gesetz ganz klar geregelt: Wenn in den letzten 12 Monaten keine 150 Tage Arbeitsentgelt zusammenkommen, wird der Berechnungszeitraum auf 24 Monate ausgedehnt: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__150.html

  • user
    Jasmin
    am 05.06.2023

    Hallo Herr Schultz,

    Ich habe auch eine Frage. Habe schon überal gesucht aber keine richtigige Informationen gefunden. Von Begin der Krankheitseriode hatte ich 9 Monate gearbeitet. Danach 14,5 Monate krank gewesen. Bin ich im Oktober 2021 krank geworden hatte ich Gleich Kündigung erhalten. Arbeitgeber hat nur 2 Wochen bezahlt restliche 14 Monate hatte ich bis Ende des Jahres 2022 das Krankengeld von Krankenkasse bezogen. Danach ging es mir viel besser, es ist nicht zu Aussteuerung gekommen. Da ich nicht ausgesteuert war und nur 9 Monate vor Beginn der Krankheit gearbeitet habe musste ich Bürgergeld für 3 Monate beantragen. Danach ab April 2023 habe ich neu Arbeitsstelle. Meine Frage ist: Wenn ich jetz Arbeitslos werden sollte wird es mir ALG 1 mit denen 9 Arbeitsmonate von der Beginn der Krankheit berechnet oder sind die schon verfallen und werden nicht mehr berücksichtigt?

    Danke im Voraus

    MfG

    Jasmin

  • user
    Markus Gietmann
    am 28.05.2023

    Hallo Herr Schultz,

    ich befinde mich in folgender Situation: Seit Anfang Oktober 2022 bin ich auf Grund einer Long Covid Erkrankung krank geschrieben ... also Lohnfortzahlung ist ausgelaufen und ich befinde mich aktuell im Krankengeld. Diese Long Covid Erkrankung (Cronical Fatique-Syndrom) läßt mich meinen aktuellen Job (Lagerleiter Möbelhaus) nicht mehr durchführen, da ich so gut wie keiner körperlichen Belastung standhalte. Zudem bin ich generell fast immer müde - nach 8 Stunden Schlaf bin ich trotzdem wie gerädert. Jetzt drängt die KK natürlich auf eine Lösung des "Problems". Ich bewerbe mich aktuell auf Bürojobs. Doch kann ich sicher sein, dass ich dort nicht auch "versage". Was passiert, wenn ich auch das nicht mehr gepackt kriege. Der neue AG wird mich vermutlich noch in der Probezeit kündigen.

    Eine Antrag auf Schwerbehinderung habe ich gestellt und der wurde abgelehnt - ist jetzt beim Anwalt.

    Einen Antrag auf eine Rehabilitationsmaßnahme habe ich gestellt, auch in der Hoffnung, dass meine Erkrankung dort noch einmal attestiert und eine entsprechende Empfehlung ausgesprochen wird.

    Meine Fragen:

    Soll ich mich ihrer Meinung nach überhaupt auf eine andere Stelle bewerben?

    Wenn ja und ich bekäme einen Job, was passiert wenn es nicht klappt?

    Welche Ansprüche habe ich dann?

    Wenn ich mich entscheide das Krankengeld wohlmöglich bis zum Ende der Bezugsdauer in Anspruch zu nehmen bzw. zu müssen, was passiert danach?? (also Job -> Lohnfortzahlung -> Krankengeld -> und dann ..... ALG beantragen (mind. 2 Monate vor Ablauf des KG) oder direkt Harz 4 (ALGII bzw. Bürgergeld).

    Wann kann bzw. sollte ich einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen.

    Ich habe so viele Frage, bin so unsicher und habe (Existenz)-Angst ......

    Können Sie mir helfen??

    Liebe Grüße

    Markus Gietmann

    • user
      Christian Schultz
      am 30.05.2023

      Hallo Markus, leider kann ich Sie hier nicht individuell beraten. Dafür sollten Sie sich an meine Kollegen wenden, sonst wird man Ihrem Anliegen nicht gerecht: https://www.sovd.de/sozialverband/organisation/landes-und-kreisverbaende

      Allgemein ist es so: Wenn Sie kündigen und einen neuen Job beginnen, fallen Sie bei einem Rückfall erneut ins Krankengeld. Sie haben dann Ihren restlichen Anspruch - keinen neuen. In der Regel ist es nicht sinnvoll, während einer akuten Erkrankung den Job zu wechseln. Versuchen Sie, sich auf die Genesung zu konzentrieren und beziehen Sie erst einmal Krankengeld. Damit Sie sich den Stress mit den Behörden ersparen, sollten Sie die sozialrechtlichen Fragen von meinen Kollegen klären lassen.

      • user
        Markus Gietmann
        am 30.05.2023

        Hallo Herr Schultz,

        VIELEN Dank für die schnelle Antwort und den Tipps, die Sie mir gegeben haben - werde mich kurzfristig an Ihre Kollegen wenden und dort meinen Fall vortragen.

        Wünsche Ihnen alle Gute

        Liebe Grüße

        Markus Gietmann

  • user
    Benjamin
    am 18.05.2023

    Guten Tag, ich habe eine Frage zur Berechnung des ALG.

    Folgender Fall:

    ALG ab 01.04.23.

    Angestellt über 10 Jahre.

    Krankengeldbezug von 01.05.2022 bis 31.10.22.

    Danach gearbeitet bis 31.03.2023.

    Nun meine Frage.

    Wie wird das AlG berechnet?

    Bruttolohn der letzten 12 Momate ohne KK / 365 Tage?

    Oder

    Bruttolohn der letzten 12 Momate ohne KK / tatsächlich hearbeitete Tage?

    Wenn es 365 Tahe sind, hätte ich masive Verluste im ALG.

    Laut meiner Betechnung knapp 650 Euro/Monat.

    Kann das sein. Das wäre ja existenzgefährdend.

    Dankw für win Feedback.

    Beni

    • user
      Christian Schultz
      am 22.05.2023

      Hallo Benjamin, das ALG wird IMMER auf Basis dessen berechnet, was Sie im Job in den vergangenen zwölf Monaten verdient haben. Hier müssen dann mindestens 150 Tage aufkommen, an denen Sie tatsächlich gearbeitet haben - sonst wird der Zeitraum auf 24 Monate ausgedehnt.

  • user
    Tabus
    am 02.05.2023

    Hallo,

    Also, war vom 14.12.2021 bis zum 30.03.2022 krank mit Krankengeld. Dann ging ich bis bis zum 22.04.2022 arbeiten und erkrankte erneut ( neue Krankheit )!

    Leider schrieb mein Arzt mich bei einer AU danach auf zwei Krankheiten krank und eine davon war die letzte im Zeitraum bis zum 30.03.2022 und auch nur eine Woche darauf ! Nun sagt die Kasse , das sie die Zeiten vom 14.12.2021 mit in die 78 Wochen Krankengeld einrechnet! Nun ging ich ja arbeiten , wurde auf eine neue Krankheit krank und bin es noch und die Kasse will mir ne alte sehr kurze Krankheit mit dranhängen ! Geht das einfach so? Aber noch ne Frage : am 03.07.2023 läuft mein Krankengeld deswegen nun aus und ich meine , da ich Kg usw. bekomme , das ich ab dem 03.07.2023 auch wieder voll arbeitsfähig sein werde ! Wie wir sich nun mein Alg1 errechnen? Ich hatte den Höchstsatz 99,32€ netto täglich aufgrund des sehr guten Verdienstes in meiner letzten Firma , wo die Beschäftigung zwar nur 22 Tage andauerte, aber mein Krankengeld danach berechnet wurde ! Wird dann mein Alg1 dann auch nach diesem letzten Verdienst berechnet ?

    Grüße,

    • user
      Christian Schultz
      am 02.05.2023

      Hallo, wie das mit den beiden unterschiedlichen Erkrankungen aussieht, müsste man anhand Ihrer Unterlagen prüfen. Das können wir hier im Forum leider nicht leisten.

      Das Arbeitslosengeld wird immer auf Basis der letzten 12 bzw. 24 Monate im Job vor der Erkrankung berechnet.

  • user
    Dervis
    am 27.04.2023

    Hallo Christian,Ich bin am 25.10.2021 krank geworden und habe 18 Monate Krankengeld bekommen, das krankengeld endet am dem 11.04.23 und jetzt habe ich Arbeitslosengeld beantragt, ich frage mich, wie das Arbeitslosengeld berechnet wird, wie viel Arbeitslosengeld ich bekomme, wenn Sie antworten, Ich wäre froh.

    • user
      Christian Schultz
      am 27.04.2023

      Hallo Dervis, wie im Beitrag oben geschildert: Die Arbeitsagentur betrachtet die letzten 12 bzw. 24 Monaten vor der Krankheit. Also Ihr Einkommen aus dem Job.

      • user
        Tanja
        am 20.06.2023

        Hallo, habe aktuell genau diese Situation. Habe voll gearbeitet, krank geworden, Aussteueerung, jetzt Alg1. Das Amt berechnet mit vom krankengeld 60% als Arbeitslosengeld,nicht vom letzten Einkommen und behaupten vehement das wäre so richtig. Bin fix und fertig.

    • user
      Dervis
      am 02.05.2023

      Herr Christian, wenn das Arbeitslosengeld kommt, würde ich Sie im umgekehrten Fall gerne noch einmal konsultieren, danke für Ihre Aufmerksamkeit, liebe Grüße

  • user
    Heike
    am 29.03.2023

    Hallo,

    bei der Berechnung des ALG1 wurden bei mir mit Erweiterung des Bemessungsrahmens 203 Kalendertage mit Entgeldanspruch herangezogen von 01.03.21 bis 19.09.21. Urlaubsgeld in 06/21 wurde eingerechnet (liegt ja auch im NBemessungszeitraum). Weihnachtsgeld in 11/21 wurde nicht berücksichtigt. Daraufhin habe ich einen Überprüfungsantrag gestellt, der nun negativ beschieden wurde (Hauptbescheid bleibt unverändert (keine falsche Rechtsanwendung). Da ich ab 20.09.21 im Krankengeld bin, war damit das Beschäftigungsverhältnis beendet, obwohl das Arbeitsverhältnis noch besteht.

    Die Sonderzahlung Weihnachtsgeld erfolgt zwar erst in 11/2021 außerhalb der Bemessungszeit, sollte diese aber nicht eingerechnet und berücksichtigt werden, da es eine Zulage für das gesamte Jahr ist?

    Das Problem ist doch sicher kein Einzelfall. Es steht ja auch im Ablehnungsschreiben: Der Bemessungszeitraum endet in 2021.

    Sollte ich gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch einlegen? Wer kennt sich aus?

    Vielen Dank für eine Anregung.

    • user
      Christian Schultz
      am 30.03.2023

      Hallo Heike, das können wir hier im Forum nicht auflösen, dafür benötigen wir Ihre Unterlagen. Grundsätzlich wird für die Berechnung des ALG I auch Weihnachtsgeld etc. berücksichtigt.

  • user
    Yvonne
    am 21.03.2023

    Hallo,ich habe eine Frage. Es ist ja so dass das AlG1 anhand des Einkommens berechnet wird. Bei mir ist es so das ich während meiner Elternzeit erkrankt bin. Ich habe aber länger Elternzeit gehabt über 3Jahre da zwei Kinder. Wie wird das dann berechnet? Wird dann das Elterngeld zur Berechnung genommen?

    Viele Grüße

    • user
      Christian Schultz
      am 21.03.2023

      Hallo Yvonne, ich glaube, dass Ihr ALG I dennoch nach dem Verdienst im Job vor der Elternzeit berechnet wird. Da ich mir aber nicht ganz sicher bin, fragen Sie am besten noch einmal direkt bei der Arbeitsagentur nach.

  • user
    Peter Klein
    am 17.02.2023

    Hallo

    ich habe folgendes Problem, kurz zum Beruflichen habe jetzt 40J am Stück durchgearbeitet bin jetzt 56 und habe Okt 21 eine sehr schweren Motorradunfall erlitten (komplexer 3 facher Allaswirbelbruch,Stauchung der gesamten 7 Halswirbel plus Brustwirbelfraktur 4,5,6.Hatte etwa nach 3Wo nach KH Entlassung die Reha absolviert und da Arbeitsunfähig entlassen, im Reha Bericht ist festgehalten das ich meinen Beruf nicht mehr ausüben kann und das ich nur mehr unter 6 Std arbeiten kann!

    nun jetzt nach Austeuerung stellte ich mich bei der Arge vor und die Sachbearbeiterin erkärte mir das die Berechnung ALG1 nach dem Reha Bescheid unter 6Std sich belaufen wird, dieses wäre für mich ein Finanzielles Desaster, nun meine Frage: ist die Berechnung so auch korrekt

    bitte um Info und schon im vorraus vielen Dank

    • user
      Christian Schultz
      am 17.02.2023

      Hallo Peter, da sollten Sie in jedem Fall einen Profi draufschauen lassen. Grundsätzlich ist eine gängige Vorgehensweise der Arbeitsagentur. Aber ich empfehle Ihnen trotzdem, dass Sie sich da Unterstützung holen. Zum Beispiel bei meinen Kollegen: https://www.sovd.de/sozialverband/organisation/landes-und-kreisverbaende

  • user
    MY
    am 14.02.2023

    Hallo, ich habe die Frage, ob diese 150 Tage Entgeltbezug in 12 oder in 24 Monaten sein muss. Und werden dann pro Monat 30 Tage berechnet oder die tatsächlich gearbeiteten Tage ( z.B. bei Teilzeit/ 4Tage Woche)

    Lg

    • user
      Christian Schultz
      am 15.02.2023

      Es werden die tatsächlich gearbeiteten Tage einbezogen. Wenn in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Arbeitslosengeldes 150 Tage zusammen kommen, dann nimmt man diesen Zeitraum. Sonst wird das Ganze auf 24 Monate ausgeweitet.

  • user
    Michael
    am 13.02.2023

    Hallo,

    ich bin vom Krankengeld ausgesteuert , siet einem halben Jahr beinde ich mich bei Reha und Beruf zu Wiedereingliederung am Arbeitsleben das die Rentenversicherung in einem bestimmten Übergangsgeld von summe x finanziert.

    Im Moment sieht es so aus das ich keinen Job bekomme der zu mir Krankheitsbedingt passt, aus diesem Grund muss ich mich voraussichtlich nach der Maßnahme <arbeitslos melden!

    Nun meine frage, wieviel Arbeitslosengeld würde ich bekommen? Auch bekomme ich Verpflegungsgeld und Fahrtkosten erstattet, zählen die auch mit rein?

    Danke

    • user
      Christian Schultz
      am 13.02.2023

      Hallo Michael, Verpflegung und Fahrtkosten gibt es beim Arbeitslosengeld nicht. Ihr ALG wird normalerweise nur auf Basis Ihrer letzten beruflichen Tätigkeit ermittelt. Und da schaut man sich die letzten 12 bzw. 24 Monaten an. Nur wenn es sich um eine Umschulung handelt, kann das Übergangsgeld in die Berechnung mit einfließen. Das können wir hier im Forum aber ohne Ihre Unterlagen nicht aufklären. Ich empfehle Ihnen, direkt bei der Arbeitsagentur nachzufragen.

  • user
    Omar
    am 10.02.2023

    Hallo,

    ich beziehe das Krankengeld seit 12.12.2022. Da ich wieder gesund bin will ich am 22.03.2023 die Krankheitsstand beenden und mich arbeitslos melden. Ich hatte ein Bruttoentgelt von 2400 € vom 15.07.2022 bis 11.12.2022. Vor dem 15.07.2022 war ich im Dritten Lehrjahr meiner Ausbildung mit einem Bruttoentgelt von 1150€.

    Ich hätte die Frage:

    wie wird meine ALG 1 berechnet??

    Vielen Dank

    Omar

  • user
    Petra Gerner
    am 09.02.2023

    Kurze Frage,

    ich beziehe derzeit noch Krankengeld. Wenn dieses nach 78 Monaten ausläuft, möchte ich gerne versuchen, wieder zu arbeiten, da meine Arbeitszeit ab dem 01.03.23 aufgrund einer von mir schon vor Jahren abgeschlossenen Altersteilzeit-Regelung auf 60% reduziert wird. Was passiert, wenn ich merken sollte, dass ich auch unter diesen Bedingungen nicht arbeitsfähig bin. Habe ich dann trotzdem noch den Anspruch auf ALG I und kann dieses beantragen? Herzlichen Dank und freundliche Grüße, P. Gerner (Alter: 60 Jahre)

    • user
      Christian Schultz
      am 10.02.2023

      Hallo Petra, diese Frage konnte mir mein Kollege aus der Sozialberatung auch nicht aus dem Stehgreif beantworten.

      Er sagte aber, dass es auf jeden Fall sinnvoller wäre, direkt nach dem Krankengeld erst einmal Arbeitslosengeld zu beantragen. Sie können dann ja währenddessen eine berufliche Wiedereingliederung versuchen. Stichwort "Hamburger Modell". Falls es gesundheitlich nicht klappt, bekommen Sie anschließend erst einmal weiter ALG I.

      • user
        Petra Gerner
        am 12.02.2023

        Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen in dieser offensichtlich nicht ganz einfachen Angelegenheit. Sie haben mir sehr weitergeholfen. Ich bin dankbar, dass es engagierte Menschen wie Sie gibt. Herzliche Grüße, Petra Gerner

  • user
    Thomas
    am 03.02.2023

    Hallo und vielen Dank für die tolle Seite,

    ich habe meinen Fall leider nicht ganz gefunden und stelle deshalb die Frage:

    Ich habe während des Krankengeldbezuges eine Zuzahlung meines Arbeitgebers erhalten. Ist diese auch relevant für die Berechnung des ALG oder spielt diese keine Rolle?

    Mfg

    Thomas

    • user
      Christian Schultz
      am 06.02.2023

      Hallo Thomas, nein - das hat für die Berechnung des ALG keine Bedeutung. Der Bemesserungszeitraum liegt ja gerade vor dem Beginn des Krankengeldes.

  • user
    Thomas Voek
    am 30.01.2023

    Hallo Herr Schultz,

    ich habe mich hier mal durchgewühlt, aber so richtig schlau bin ich noch nicht daraus geworden.

    Ich bin seit 24.02.22 AU und am 06.04. 22 in den Krankengeldbezug gegangen. Ich gehe jetzt zur REHA, werde dort aber als nicht arbeitsfähig entlassen. So wie es jetzt aussieht werde ich am 24.08.23 ausgesteuert, 78 Wochen.

    Jetzt habe ich mich schon informiert, ich werde mich im Mai bei der Agentur für Arbeit melden und erklären, das ich am 24.08.23 ausgesteuert werde, aber auch darüber hinaus noch arbeitsunfähig bin. Dann dachte ich mir ist mein ALG mein Krankengeld, oder?

    Ich dachte bis jetzt das die Höhe meines Arbeitslosengeldes nach den letzten 12 Monaten, vor meiner Erkrankung, berechnet werden als ich noch gearbeitet hatte. Nun kommen mir Zweifel ob ich da richtig denke. Bekomme ich nicht 60 % von meinem Bruttogehalt der letzten 12 Monate sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung? Wird das Krankengeld doch zur Berechnung herangezogen? Ich bin 53 Jahre alt, falls das wichtig ist. Über eine Antwort würde ich mich freuen.

    Freundliche Grüße

    Thomas Voek

    • user
      Christian Schultz
      am 31.01.2023

      Hallo Thomas, das Krankengeld wird niemals in die Berechnung des ALG I einbezogen. Sie haben es schon richtig benannt: Bemessungszeitraum sind die zwölf Monate vor der Erkrankung. Wenn hier keine 150 Tage Arbeitsentgelt zusammenkommen, verlängert sich der Zeitrahmen auf 24 Monate.

  • user
    Ingo Ewers
    am 29.01.2023

    Hallo,

    ich habe eine Frage zum Bemessungsentgelt wenn der Zeitrahmen auf 24 Monate ausgedehnt wird.

    Nehmen wir an, das der Antrag auf ALG1 am 3 Nov 22 gestellt wurde. Auf Grund von Krankengeldbezug (72 Wochen*7 Tagen=504 Tage) ist der 18 Juni 2021 der Tag A der rechnerisch für die Berechnung in Frage kommt. Unter Einbeziehung der 24 Monatsgrenze ist der 3 Nov 2020 der Tag B. Die Differenz wären 226 Tage, die Grundlage ist also gegeben. Wird in solchen Fällen das Bemessungsentgelt Tag genau berechnet (auf 150 Tage rückwirkend oder 226 Tage rückwirkend)und nur das Entgelt gerechnet welches in diesem Zeiträumen tatsächlich ausgezahlt wurde? Das hätte zur Folge das eine Sonderzahlung(z.B. Weihnachtsgeld) aus OKT 2020 gar nicht in die Berechnung mit einfließen würde und ein Ergebnis zu meinem Nachteil erzeugt würde. Normalerweise wird ja das Einkommen aus den letzten 12 Monaten einschließlich Sonderzahlungen wie Urlaubs und Weihnachtsgeld als Grundlage benutzt.

    Danke

    • user
      Christian Schultz
      am 30.01.2023

      Hallo Ingo, es geht um den Zeitraum von zwei Jahren. Hier müssen Sie 150 Tage "einsatzfähig" und im Lohn-Bezug gewesen sein. Dann werden - soweit ich weiß - auch Sonderzahlungen aus dieser Phase in die Berechnung miteinbezogen.

  • user
    Annemarie
    am 26.01.2023

    Ich habe eine Frage. Ich bin seit September 21 krankgeschrieben. Und nun soll ich im März ausgegliedert werden. Ich bin immer noch in einem Beschäftigungsverhältnis, nun meine Frage ich muss ALG1 beantragen und wie wird dies nun berechnet l. Ich war beim Jobcenter da ich Bürgergeld gestellt habe und mir wurde mitgeteilt dass ich erst ALG1 beantragen muss und es genauso viel wie mein Krankengeld wäre stimmt dies.

    Danke

    • user
      Christian Schultz
      am 26.01.2023

      Hallo Annemarie, wie das ALG nach dem Krankengeld berechnet wird, haben wir oben im Beitrag genau beschrieben. Das hat nichts mit dem Krankengeld zu tun.

  • user
    Nica
    am 18.01.2023

    Hallo,

    mir ist gerade noch eine Erweiterung meiner schon gestellten Frage eingefallen:

    Wenn in den 24 Bemessungsmonaten des Arbeitsamtes 23 Monate auf Krankengeld und 1 Monat (also ein volles Monatsgehalt) Erwer bseinkommen erzielt wurde, wird dann für die Berechnung des ALG 1 das Bruttoeinkommen aus dem 1 Monat quasi für die 24 Monate zugrunde gelegt?

    Also bei 1.900€ Brutto Monatsgehalt in diesem Monat müssten es dann ca. 820€ ALG1 monatlich sein, oder?

    Und wird die gleiche Berechnung bei der Nahtlosigkeitsregelung angewendet, oder bekommt man dann weniger?

    In meinem Fall wurde ja so argumentiert und mir wurden gemessen an meinem fiktiven Beispiel von eben nur 410€ bewilligt...

    Und das verstehe ich eben nicht.

    • user
      Christian Schultz
      am 19.01.2023

      Hallo Nica, wie schon im Beitrag beschrieben: Bei der Berechnung von ALG I nach dem Krankengeld spielt das KG keine Rolle. Überhaupt keine. In Ihrem Fall ist das "Problem" die fiktive Berechnung, weil innerhalb von 24 Monaten keine 150 Tage Arbeitsentgelt zusammen kommen. Das ist finanziell ein großer Nachteil. Ob das bei Ihnen korrekt abgelaufen ist, kann ich ohne Einblick in die Unterlagen nicht sagen. Wenden Sie sich dafür gern an meine Kollegen: https://www.sovd.de/sozialverband/organisation/landes-und-kreisverbaende

      • user
        Nica
        am 19.01.2023

        Hallo Herr Schultz,

        vielen Dank für die seeeehr schnelle Antwort. Ich konnte in der Zwischenzeit herausfinden, wie diese sehr niedrige Berechnung meines ALG1 zustande kommt, und das könnte auch für Mitlesende interessant sein.

        Die fiktive Berechnung des Gehaltes orientiert sich ja offenbar an sog. Qualifikationsgruppen:

        "Fiktive Höhe des Alg

        In den letzten zwei Jahren wurden keine 150 Tage mit Arbeitsentgelt gefunden?

        Jetzt wird die Höhe des Arbeitslosengelds fiktiv festgelegt. Dieses Entgelt hat keinen Bezug zum bisherigen Arbeitsentgelt.

        Schritte

        Festlegung

        Tätigkeit/Zielberuf, auf die sich die Vermittlung in Arbeit richtet.

        Diese Festlegung ist entscheidend.

        Darauf können Sie mit Ihren Argumenten Einfluss nehmen.

        Zuordnung

        Welcher Qualifikationsgruppe ist diese Tätigkeit/Zielberuf zuzuordnen?

        Q.-Gruppe 1) Ebene Hoch-/Fachhochschulausbildung

        Q.-Gruppe 2) Ebene Fachschulabschluss (Meister oder vergleichbar)

        Q.-Gruppe 3) Ebene abgeschlossene Ausbildung

        Q.-Gruppe 4) Ebene ohne Ausbildung

        Bezugsgröße

        Per Verordnung jährlich festgelegtes Jahreseinkommen gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV

        2021: 39.480 €/Jahr (für Ost und West)

        Berechnung

        Tägliches Bemessungsentgelt (§ 152 (2) SGB III), ausgedrückt in Hundertstel der Bezugsgröße:

        Q.-Gruppe 1: 39.480 : 300 = 131,60 €/Tag

        Q.-Gruppe 2: 39.480 : 360 = 109,67 €/Tag

        Q.-Gruppe 3: 39.480 : 450 = 87,73 €/Tag

        Q.-Gruppe 4: 39.480 : 600 = 65,80 €/Tag

        usw......"

        In meinem Fall haben sie mich einfach pauschal und ohne Rückfrage in Stufe 4 "gepackt" und dann noch den vollen Betrag halbiert, da sie aufgrund meiner langen Krankheitszeit einfach mal voraussetzen, dass ich nur noch maximal eine halbe Stelle bewältigen kann. Und das,obwohl ich einen Hochschulabschluss habe und bisher auch nur in Tätigkeiten gearbeitet habe, die diesen Abschluss voraussetzen. Und ich möchte auch wieder in eine solche Tätigkeit gehen, habe auch ganz konkrete Vorstellungen.

        Werde also Widerspruch einlegen und bei der Arbeitsvermittlerin (Die mich noch nie gesehen oder gesprochen hat und bisher nichtmal nach einem Lebenslauf gefragt hat) argumentieren, warum im Bescheid eine Einstufung in Q-Gruppe 1 angemessen wäre.

        Es ist übrigens in den 4 Wochen seit ich den Antrag gestellt habe schon die 4!!! neue Sachbearbeiterin, die mir zugeordnet wurde....

        Alles Gute Allerseits und nicht aufgeben!!!!

        • user
          Uwe
          am 03.02.2023

          Habe genau das zuvor geschilderte Problem, allerdings bin ich in Q3 eingestuft, ich habe in den 15 Jahren vor meiner Erkrankung zwischen 4500 und 5000Euro Brutto verdient und auch dementsprechend Krankengeld erhalten, nach einstufung in Q3 soll in nun nur rund 1200 Euro erhalten.

          Ich bin immer noch ungekündigt und somit steht eigentlich das zu erwartende Gehalt fest.

          Sollte ich hier Einspruch einlegen oder ist das sinnlos?

          • user
            Christian Schultz
            am 03.02.2023

            Das kann man nicht allgemein beantworten, da sollten Sie sich unbedingt persönlich beraten lassen.

  • user
    Nica
    am 18.01.2023

    Hallo liebes SOVD-Team,

    Ich hoffe Sie können mir ein wenig weiterhelfen:

    ich wurde vor kurzem ausgesteuert, habe also den vollen Bezugszeitraum Krankengeld erhalten.

    Von 2003- Juni 2021 war ich in einem Arbeitsverhältnis, das dann wegen der Krankheit beendet wurde. Erkrankt bin ich im September 2020. Im Juni 2021 habe ich einen Arveitsversuch bei einem neuen AG gestartet und konnte die Stelle aber aus gesundheitlichen Gründen nich antreten. Wegen neuer Diagnose verlängerte sich mein Krankengeldanspruch. Ich war also weiter im KG-Bezug. In 2022 habe ich dann auf eigenen Wunsch hin wieder einen Arveitsversuch gestartet, der nach 30 Tagen gescheitert ist. Somit also wieder KG und im Dezember dann die Aussteuerung.

    Nun prüft das Arbeitsamt im Zuge der "Nahtlosigkeitsregelung" meinen ALG1 Anspruch und ich habe einen vorläufigen Bescheid erhalten, in dem mein ALG nur mit etwa der Hälfte von dem Betrag ausgerechnet wurde, der mir m.E. anhand meines Verdienstes vor dem Krankengeld zustehen würde. Eine Rückfrage ergab, dass es eine fiktive Berechnung sei und man bei der Berechnung quasi nur die Hälfte berechnen könne, da davon ausgegangen wird, dass ich dem Arbeitsmarkt auch nur noch mit höchstens 19,5 Stunden zur Verfügung stehe.

    Diese "Logik" verstehe ich nicht. Ich dachte, dass sämtliche Krankengeldmonate quasi bei der Berechnung ausradiert werden und dann das faktische Brutoogehalt der letzten Tätigkeiten zugrunde gelegt wird.

    Und das kann man dann doch nicht einfach halbieren, oder?

    Mir würde gemessen an meinem letzten Bruttogehalt ja das doppelte zustehen.

  • user
    Klaus Hummel
    am 14.01.2023

    Hallo Team

    Ich (60 Jahre) würde gerne meine Situation schildern!

    Ich war nun 52Wochen erkrankt und hab in dieser Zeit einen Antrag auf eine Teilerwerbsrente gestellt. Dieser Antrag wurde positiv beschieden (temporär). Ab 1.2.23 beginnt die monatliche Auszahlung und ich werde auch zeitnah wieder zur Arbeit gehen dürfen (Krankenstandende).

    Nun will meine Firma mich abfinden! Da ich dann in die Arbeitssuche (Arbeitlosigkeit) gehen muss, ist die Frage wie mein Arbeitslosengeld berechnet wird. Dass ich nach einer Abfindung kein Anspruch auf die Teilerwerbsrente habe ist mir bekannt (Hinzuverdienstgrenze bzw. Hinzuverdienstdeckel). Im Jahr 2022 hab ich keine 150Tage gearbeitet.

    Klaus

    • user
      Christian Schultz
      am 16.01.2023

      Hallo Klaus, lassen Sie sich unbedingt individuell beraten. Auch bezüglich Ihrer Ansprüche bei einer Abfindung und der Frage, was im Aufhebungsvertrag steht. Sonst kann es passieren, dass Sie bei der Arbeitsagentur gesperrt werden. Ich empfehle da einen Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht.

  • user
    Ben
    am 13.01.2023

    Hallo,

    ich bin in 2022 circa 5 Monaten im Bezug von Krankengeld gewesen, und seit dem 01.11.2022 soll ich ALG beziehen, leider ist der Berechnung noch nicht beendet! wie wird es aussehen ? hat meine kranken Monaten starken Einfluss auf die Berechnung ?

    • user
      Christian Schultz
      am 16.01.2023

      Hallo Ben, das Krankengeld nach der Aussteuerung hat KEINEN Einfluss auf die Höhe Ihres Arbeitslosengeldes. Hier geht es um Ihren Verdienst vor dem Krankengeld.

  • user
    Rainer Paklinski
    am 10.12.2022

    Hallo, erstmal danke für die vielen sehr interessanten Informationen.

    Ich bräuchte auch noch einen Rat,

    Ich bin über 61 und werde im Juli nächsten Jahres per Aufhebungsvertrag für zwei Jahre ins ALG I wechseln. Die war durchweg 45 Jahre auf Vollkonti Schicht, wie wird das ALG I berechnet, ich habe in diesem Jahr 6 Monate wegen einer Krankheit Krankengeld bezogen.

    Vielen Dank für Informationen.

    • user
      Christian Schultz
      am 12.12.2022

      Hallo Rainer, Grundlage für die Berechnung sind die letzten 12 Monate. Und hier nur das Arbeitsentgelt, das Krankengeld geht nicht in die Berechnung mit ein.

      • user
        Rainer Paklinski
        am 13.12.2022

        Okay, die letzten 12 Monate d.h. die Krankengeld Monate fallen komplett weg.

        Vielen Dank

  • user
    Lena Henn
    am 01.12.2022

    Guten Tag,

    ich habe den Artikel sowie einige der Kommentare aufmerksam gelesen.

    Mein "Fall" Schein irgendwie kompliziert.

    2019 bin ich, noch im ALG I-Bezug, erkrankt und ins Krankengeld gefallen. Im Sommer 2020 wurde ich ausgesteuert und von der Agentur für Arbeit übernommen.

    Damals wurde direkt ein Rehabilitationantrag gestellt.

    Durch die Coronapandemie musste die mir zugewiesene Klinik noch Patienten abwickeln, die durch diverse Lockdowns warten mussten.

    Anfang 2021 wurde mir mitgeteilt, dass mein Anspruch auf Arbeitslosengeld im Mai 2021 ausläuft. Obwohl ich für August ("nur" 2,5 Monate weiter) einen Platz in einer Rehaklinik erhalten habe, wurde ich ausgesteuert.

    Durch die Krankenversicherung meines Mann konnte ich nicht familienversichter werden und musste mich freiwillig versichern.

    Da ich bis einen Tag vor der Rehamaßnahme keinen Anspruch auf ALG I oder II oder Krankengeld hatte, wurde mir während der Maßnahme kein Übergangsgeld von der Rentenversicherung gezahlt.

    Und obwohl ich in der Klinik mit dem Wunsch nach einem Antrag auf Erwerbsminderungsrente anfing, wurde mir "nur" der Antrag auf LTA empfohlen.

    Zu dem Zeitpunkt war ich schon 4 Monate ohne Bezüge oder Einkommen und zahlte meinen Krankenkassenbeitrag von monatlich 200 €.

    Im Frühjahr 2022 wurde die LTA-Maßnahme bewilligt. Doch Anspruch auf Geld besteht leider auch erst, wenn die Maßnahme angetreten wird. Im August 2022 hätte ich einen Maßnahmenplatz über 35 km vom meinem Wohnort entfernt antreten können. Gesundheitlich und familiär konnte ich die Belastung leider nicht antreten, und sprach mit der Rentenversicherung, ob ich EW-Rente beantragen könne. Doch steht Reha vor Rente und ich sah mich gezwungen mir einen Teilzeitjob in meinem näheren Umkreis zu suchen.

    Im September fing ich an und wurde inzwischen durch zu viele Fehlzeiten zum 30.11 gekündigt. Anspruch auf ALG I besteht keiner, weil die letzten Jahre ja beitragsfrei verblieben sind. Seit der Kündigung bin ich wieder krankgeschrieben, allerdings aktiv auf Arbeitssuche, da die finanzielle Situation extrem angespannt ist - was meinem Gesundheitszustand natürlich auch nicht grade förderlich ist.

    Heute am 1.12.22 telefonierte ich mit der Krankenkasse und die Dame sagte mir es müsse nun geprüft werden, ob ich mit der selben Diagnose von 2019 überhaupt wieder Anspruch auf Krankengeld habe.

    Inzwischen glaube ich, ich müsste ein Studium abschließen um meine Lage immer schon Monate im Voraus zu sehen, um mich nicht mehr in die Abhängigkeit der Ämter zu begeben.

    Wie beurteilen Sie meinen Fall und könnte mein Krankengeldantrag abgelehnt werden?

    Liebste Grüße

    Lena

  • user
    Uwe
    am 21.11.2022

    Hallo, ich war bereits von Juli 2019 krank geschrieben. Bin November 2020 wieder arbeiten gewesen. Ab Mai 2021 bin ich jetzt erneut krank geschrieben. Allerdings auf eine andere Krankheit. Jetzt bin ich über die 78 Wochen hinaus immer noch auf unbestimmte Zeit krank geschrieben. Ich habe ALG 1 beantragt, als Ersatzleistung. Heute habe ich die Zahlung von der ARGE erhalten. Das sind nur ca. 60 % von meinen Krankengeld. Das ist ja wesentlich weniger. Ist das rechtens?

    • user
      Christian Schultz
      am 21.11.2022

      Hallo Uwe, ob das in Ihrem Fall korrekt abgelaufen ist, kann man nur anhand Ihrer Unterlagen prüfen. Grundsätzlich wird das ALG aber auf Basis Ihres Erwerbseinkommens innerhalb der letzten 12 bzw. 24 Monate errechnet. Mit dem Krankengeld hat das erst einmal nichts zu tun.

  • user
    Lotta
    am 15.11.2022

    Guten Tag,

    Ich habe im März nach 78 Monaten Krankengeld aufgrund einer Krebsbehandlung wieder angefangen zu arbeiten. Nun wird vermutlich eine erneute längere Krankmeldung nötig sein. Welchen Anspruch habe ich dann? ALG1? Und wird dann der Durchschnitt von März 2022 bis jetzt gewählt?

    Danke!!!

    • user
      Christian Schultz
      am 15.11.2022

      Hallo Lotta, erneut Krankengeld erhalten Sie erst nach Ablauf einer dreijährigen Blockfrist. Zumindest dann, wenn es sich um die gleiche Erkrankung handelt. Den Rest müsste man sich genauer anschauen. Zur Berechnung des ALG I wird nicht das Krankengeld herangezogen, sondern nur Ihr Arbeitsverdienst in den letzten zwölf bzw. 24 Monaten.

      • user
        basti
        am 21.11.2022

        Hi

        Diese 3 jährige blokfrist kommt (normalerweise) erst wenn man 72 Wochen durchgehend krank war oder..?

        Danke

        • user
          Christian Schultz
          am 21.11.2022

          Nein, die Blockfrist läuft immer, bei jeder Krankheit - ab dem ersten Tag beim Arzt. Unabhängig vom Krankengeld. Wichtig wird sie aber eben erst, wenn man Krankengeld erhält.

  • user
    Daniela
    am 11.10.2022

    Hallo zusammen,

    ich bin jetzt 78 Wochen krank geschrieben und wurde entsprechend ausgesteuert. Die Agentur für Arbeit hat nun das Arbeitslosengeld berechnet, welches viel niedriger ist, als das Krankengeld, welches ich vorher erhalten habe. Auf Nachfrage hat man mir nun erklärt, dass man die letzten 24 Monate als Bemessungsgrundlage genommen hat. Da ich jetzt aber 1,5 Jahre krank bin, sind ja da nur noch 7 Monate Arbeitsentgelt übrig.

    Meine Frage ist nun, ob ess rechtens ist, da mir dadurch ein erheblicher finanzieller Verlust entsteht. Kann dies so richtig sein? Gibt es evtl. ein Urteil welches ich bei meinem Einspruch angeben kann?

    Ich danke Ihnen im voraus für Ihre Bemühungen.

    Viele Grüße! Daniela

    • user
      Christian Schultz
      am 17.10.2022

      Hallo Daniela, ob die Berechnung korrekt gelaufen ist, kann man nur anhand Ihrer Unterlagen nachvollziehen. Aber auch wenn die letzten 24 Monate als Basis für das ALG herhalten mussten: Grundlage ist immer Ihr Arbeitsentgelt, nicht das Krankengeld.

  • user
    Patrick Möller
    am 09.10.2022

    Hallo und vielen Dank für diese exzellenten Hilfen.

    Ich habe nun folgendes Problem:

    Das ALG1 nach Krankengeld berechnet sich ja aus dem Bruttogehalt vor der Erkrankung (?)...

    Bei mir ist es so:

    Krankengeldbezug seit 01.06.21 bis 19.10.22 ( danach weiterhin Arbeitsunfähig)

    Mein AG ist seit 01.01.22 nicht mehr existent (Insolvenz)

    Mein AG hat mir während des Krankengeldbezuges (!) im Jahre 2021 weiterhin Vermögenswirksame Leistungen i. H. v. 40€ gezahlt (inkl. monatl. Gehaltsabrechnung)

    Nun habe ich bedenken, dass dieser Bezug in meine ALG1 Berechnung nach Aussteuerung zählt. Dies hätte eine katastrophale Auswirkung wenn dem so wäre.. (7 Monate á 40€...)

    Ich bitte um Hilfe

    • user
      Christian Schultz
      am 17.10.2022

      Hallo Patrick, diesen Fall hatte ich leider noch nicht, daher kann ich die Frage nicht beantworten. Allerdings glaube ich nicht, dass die VL hier mit reinspielen. Die anderen Leser und ich wären aber dankbar, wenn Sie hier ins Forum reinschreiben könnten, wie es mit der Berechnung weitergegangen ist.

  • user
    Anne
    am 07.10.2022

    Zunächst Danke für den tollen Beitrag!

    Zwei Fragen:

    Gilt die Erbeiterung des Berechnungszeitraums auf die vorangegangenen 24 Monate auch, wenn ich vor Ablauf von 72 Wochen Krankengeld selbst kündige und ins ALG wechsle?

    Covid geschuldet habe ich vor meinem aktuellen Anstellungsverhältnis bereits 6 Monate ALG bezogen. Dann bin ich nach 12 Monaten im neuen Job erkrankt und nun seit 12 Monaten im Krankengeld. Zählen die letzten 24 Monate als versicherungspflichtig angestellt und oder wird hier auch ein anderer Zeitraum in die Berechnung einbezogen?

    Meine Frage: Habe ich Anspruch auf volle 12 Monate ALG Bezug oder nur auf 6 Monate? (Bin unter 50 Jahre)

    • user
      Christian Schultz
      am 17.10.2022

      Hallo Anne, der Berechnungszeitraum wird nur auf 24 Monate ausgedehnt, wenn im vergangenen Jahr weniger als 150 Tage Arbeitsentgelt vorhanden sind. Das scheint ja bei Ihnen der Fall zu sein. Den Anspruch auf ALG kann ich hier nicht ermitteln, da müssten Sie bitte direkt bei der Arbeitsagentur nachfragen.

  • user
    Isabella
    am 01.09.2022

    Hallo,

    Ich musste wegen Krankheit meinen Job kündigen und war bereits im Krankengeldbezug. Nun habe ich vor einer Woche meinen ALG1 Bescheid bekommen und bereits Widerspruch eingelegt, da das ALG1 gute 365€ weniger als das Krankengeld ist.

    Nun wurde neu berechnet (Jahressonderzahlung wurde nicht beachtet) und es sind knapp 100€ mehr.

    Dennoch wundert es mich sehr, dass es so einen großen Unterschied gibt, da überall (Anwalt, Krankenkasse, ARGE, www) das gleiche gesagt hat: ALG1 und Krankengeld sind das gleiche gesagt wurde

    Ich habe mich vor meiner Kündigung an den besagten Stellen erkundigt und hin und her gerechnet ob ich das finanziell stemmen kann, bis ich wieder auf eigenen Füßen stehen kann. Und nun fehlt so viel Geld.

    An wen wende ich mich am besten und kann die Krankenkasse zu viel geleistete Zahlung wegen falscher Berechnung zurückfordern?

    LG

  • user
    KaRo
    am 09.08.2022

    Ich bin Mitglied im SoVD und möchte mich zunächst für die vielen hilfreichen Informationen, die ich bereits durch den SoVD bekommen habe, bedanken!

    Nun zu meiner Frage: Ich werde demnächst ausgesteuert und habe mich heute aus diesem Grund beim Arbeitsamt persönlich arbeitslos gemeldet.

    Bevor ich in den Krankenstand bzw. ins Krankengeld gekommen bin, war ich im ALG1-Bezug. Aus dem ALG1 habe ich noch einen Restanspruch von ca. 8 Monaten.

    Im Gespräch beim Arbeitsamt wurde mir gesagt, dass das Krankengeld die Bezugsdauer von ALG verlängert, da es sich beim Krankengeld um eine sozialversicherungspflichtige Leistung handelt und ja auch Beiträge von der Krankenkasse u.a. an die Arbeitslosenversicherung abgeführt werden. Meine Bezugsdauer würde sich daher erhöhen, die ALG-Höhe bleibt aber gleich.

    Diese Aussage irritiert mich sehr, da ich im www darüber etwas anderes gelesen oder zumindest anders interpretiert habe.

    Ich würde gern wissen, ob die Aussage des Sachbearbeiters tatsächlich richtig ist.

    Vielen Dank im Voraus für die Antworten!

    • user
      Christian Schultz
      am 09.08.2022

      Hallo KaRo, das ist korrekt. Durch den Bezug von Krankengeld entsteht ein eigener Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Höhe des ALG basiert dann allerdings nach wie vor auf dem, was Sie vor Ihrer Erkrankung im Job verdient haben.

      • user
        MJ
        am 11.08.2022

        Sehr geehrter Herr Schultz,

        können Sie mir bitte sagen, auf welcher Rechtsgrundlage bzw. Paragraf sich dies begründet?

        Vielen Dank.

        MJ

        • user
          Christian Schultz
          am 12.08.2022

          Da müsste ich jetzt selbst recherchieren - ich persönlich arbeite kaum mit dem SGB und lasse mir die Zusammenhänge immer von Kollegen erläutern.

      • user
        N
        am 19.12.2022

        Hallo,

        hier schreiben Sie, dass sich durch das Krankengeld der Anspruch auf ALG 1 verlängert. Gleicher Fall, wie bei zwei anderen Fragenden.

        Vom ALG 1 ins Krankengeld und nach 78 Wochen durch Aussteuerung ins ALG1.

        Mal schreiben sie, dass lediglich der alte ALG 1 Anspruch noch gültig ist und mal schreiben Sie, wie hier, dass sich durch das Krankengeld der Anspruch erhöht.

        Es geht in allen Fällen nicht um die Nahtlosigkeitsregelung, sondern um den Bezug von "normalem" ALG1.

        Wie ist denn jetzt die gesetzliche Regelung bei dem Folgenden Fall?

        Jemand bezieht fast bis zum Anspruchsende ALG1 und ist somit bei keinem Arbeitgeber mehr angestellt. Der Restanspruch beträgt 2 Monate bis folgendes passiert:

        Währenddessen erkrankt diese Person und bezieht 72 Wochen Krankengeld bis zur Aussteuerung.

        Diese Person ist arbeitsfähig und meldet sich dem Arbeitsmarkt zur vollen Verfügung. Wie hoch ist jetzt der Anspruch auf ALG1? Die verbleibenden 2 Monate oder durch das Krankengeld als neue Anwartschaftszeit 8 Monate oder wird eventuell sogar beides addiert und es sind 10 Monate?

        Dieser Fall kann ja kein Einzelfall sein...Trotzdem findet man keine brauchbare Antwort. Weder im Internet, noch im Merkblatt des ALG1 Antrages.

        Vielen Dank vorab.

        • user
          Christian Schultz
          am 02.01.2023

          Genau diesen Fall habe ich neulich mit einer Kollegin besprochen. Es entsteht KEIN neuer Anspruch auf ALG I. Lediglich der Restanspruch kann noch bezogen werden.

  • user
    Bettina
    am 29.07.2022

    Hallo, wenn ich das alles so lese, weiß ich, was ich in den letzten zwei Jahren alles falsch gemacht habe. Aber hinterher ist man immer schlauer ;-). Ich habe nur mal eine Frage: ich habe vom 28.07.2020 bis 27.10.2021 ALG 1 bezogen und seit 14.09.2021 bin ich krankgeschrieben. Mein Krankengeld wird laut Krankenkasse am 13.03.2023 auslaufen. Wie berechnet sich dann mein Arbeitslosengeld? Von 1984 bis 30.06.2020 habe ich ununterbrochen gearbeitet, mir wurde nur von meiner damaligen Sachbearbeiterin von der Agentur für Arbeit erklärt, dass ich nach 12 Monaten Krankheit erneut Anspruch auf 6 Monate ALG 1 hätte. Nur wie sich das dann berechnet, hat sie mir nicht erklären können. Eine kurze Antwort wäre sehr hilfreich. Vielen Dank vorab.

    • user
      Christian Schultz
      am 06.08.2022

      Hallo Bettina, das ALG berechnet sich nach Ihrem letzten Arbeitsentgelt. Allerdings wird es in Ihrem Fall in den letzten 24 Monaten wohl kaum 150 Tage davon geben - daher wird das ALG dann auf fiktiver Basis berechnet. Das ist recht komplex, ich kann das hier leider nicht wiedergeben. Aber es ist aller Voraussicht nach leider weniger als das letzte ALG.

      • user
        Bettina
        am 17.08.2022

        Vielen Dank für die Antwort. Ich habe schon mal darüber gelesen, wie sich dieses fiktive ALG berechnet. Ja, das wird viel weniger sein, weil ich einen sehr gut bezahlten Job hatte, aber ich da sehr eigenartig eingruppiert werden würde.

  • user
    Petra
    am 26.07.2022

    Hallo, mein Mann ist nach einem Schlaganfall ausgesteuert und erhält nun Arbeitslosengeld nach Arbeitsunfähigkeit. Er ist seit einem Jahr immer noch krankgeschrieben. Nun verweigert ihm die Bundesagentur mehr als 3 Wochen Urlaub und will das ALG kürzen (sozusagen unbezahlter Urlaub). Aber er ist ja nach wie vor krank und steht dem Arbeitsmarkt sowieso nicht zur Verfügung. Ein weiterer Urlaub in diesem Jahr könnte seinem Gesundheitszustand höchstens zuträglich sein. Ist die Kürzung rechtens?

  • user
    Mustapha
    am 02.06.2022

    Hallo zusammen,

    Ich bin einen Expert in der Windenergieanlagen Offshore. Das war meine Arbeit vor Februar 2019. Ich habe davon 5700 € Brutto monatlich. Außerdem 2 Berufsbegleitende Studiums in Paralell geführt.

    Im Februar 2019 habe ich nach eine Arbeitsunfall ein Polytrauma gehabt. Seidem bin ich in der Behandlung über BG. Das Verletzengeld Brutto betrag in meinem Fall nur 52% vom Brutto Gehalt (5700€). Warum? weiß ich nicht !!!

    Da BG die Kosten spren möchte, hat sie mich viel unter Druck gesetzt und war es kontra-produktiv. Theoritisch,

    - Die Ärzte sagen dass eine Rückkehr zu meiner vorherigen Arbeitsstelle durch die Behandlung möglich ist, ansonsten steht mir eine Umschulung über BG finanziert soll,

    - Der Arbeitsgeber wartet seit über drei Jahre immer noch auf mich,

    Aber, BG hat ungünstig das Verletztengeld eingestellt, keine weitere Behandlung geleistet, keine Einglidierung geleistet und für die Umschulung sagte auch nein.

    Das Vorgehen wie mit BG weiter geht, wird anwaltlich bzw- gerichtlich geklärt.

    Aber das Problem jetzt, ich bin seit 6 Wochen ausgesteuert, und habe ich Nahtlosigkeit beantragt. Ich bin immer noch nicht Arbeitsfähig, bis dahin ruht der Arbeitvertrag.

    Beim Arbeitslosgeld Berechnung, sagt der Arbeitsagentur dass für die Berechnung des Arbeitslosengeld wird einen Basis fiktif berücksichtigt. sprich: Nicht mein Gehalt was ich vor drei Jahre verdient habe, nicht das Verletztengeld, aber doch einen fiktiven Basis was ein Helfer verdient und mich zu vermitteln erstreckt sich auf diese Tätigkeit (als Helfer statt Windenergie Expert).

    Warum so: Laut Arbeitsagentur hatte ich keine Tätigkeit bzw kein Gehalt in den letzten 2 Jahre gehabt.

    Das Ergebniss bekomme ich 1058€ monatlich als Arbeitslosengeld.

    Meine Fragen:

    1- Es ist richtig wie es der Arbeitsagentur gemacht hat?

    2- Darf der Arbeitsgeber mich als Helfer vermitteln, trotz dass ich noch krank bin und eine Rückkehr zu meiner vorherigen Arbeitsstelle noch offen ist und kann erfolgreich sein nach Traumabehandlung (psychische Störungen),

    3- Ich bekomme 1058€ Arbeitslosengeld, aber nur Miete bezahle ich 1155€ warm. Was kann ich noch machen damit um eine Finanzielle Not zu meiden?

    4- "Als Helfer vermittelt zu werden" zu hören, reicht schon mein psychischen Zustand zu verschlechtern!!! beruflich, war sehr erfolgreich.

    Vielen Dank im Voraus,

    Mustapha.

  • user
    Martina
    am 15.05.2022

    Hallo. Ich bekomme kein Krankengeld mehr da ich mehr als 72 Wochen krank geschrieben bin. Zusätzlich zum Krankengeld habe ich ca. 88 Euro Aufstockende Leistungen vom Jobcenter bekommen. Am 28.03.2022 wurde ich ausgesteuert und ich habe mich bei der Agentur für Arbeit rechtzeitig gemeldet und einen Antrag eingereicht, da ich weiterhin krank geschrieben werde möchte die Agentur für Arbeit den medizinischen Dienst beauftragen bzw. hat von mir Schweigepflichtsentbindungen meiner behandelden Ärzte angefordert. Arbeitgeber und Krankenkasse haben auch bereits die Unterlagen eingereicht. Bei meinem Arbeitgeber hatte ich noch einen Urlaubsanspruch und Resturlaubsanspruch von 32 Tagen den ich ja nicht nehmen kann da mein Arbeitsvertrag ja während der Aussteuerung ruht und ich nicht weiss ob und wann ich wieder arbeiten kann. Mein Arbeitgeber hat mir für die 32 Urlaubstage eine Urlaubsabgeltung ausbezahlt in Höhe von ca 2696 Euro, Steuern usw. hat er nicht abgeführt und Brutto 2696 ist auch der Auszahlbetrag Netto. Der Geldeingang war am 29.03.2022. Ab dem 30.04.2022 sollte ich einen Weiterbewilligungsantrag einreichen, da mein Anspruch für Aufstockende Leistungen am 30.04.2022 enden sollte. Ich habe angegeben dass ich ALG1 beantragt habe, am 28.03.2022 ausgesteuert werde und ich im April, bis ich das Arbeitslosengeld 1 bekomme Überbrückende Leistungen für meinen Gesamtbedarf für Miete und Regelsatz benötige. Ich habe gedacht dass ich wegen der Auszahlung der Urlaubsabgeltung nur meinen Anspruch für die Aufstockenden Leistungen in Höhe von ca 80 Euro verlieren werde, der Zuflussmonat März war ja ein Monat zu dem ich nur Aufstockende Leistungen erhalten habe. Das Jobcenter meinte ich hätte von dem Geld aber selbst für Miete und Lebensunterhalt für den Monat April und die Zukunft also Mai usw. bis zur Zahlung von meinem ALG 1 selbst aufkommen müssen. Ich habe aber Privatschulden, Mietrückstände usw. davon bezahlt. Jetzt rechnen Sie mir 400 Euro Monatlich ab April als Einkommen an. Ohne Freibeträge usw. Da ich den fehlenden Betrag von 400 Euro für meine Lebenserhaltung benötige und ich die Urlaubsabgeltung komplett ausgegeben habe, musste ich für den Anspruch eines Darlehns in Höhe von 400 Euro monatlich nachweisen dass und wofür ich das Geld ausgegeben habe. Jetzt haben wir bereits Mitte Mai, ALG1 Antrag ist immer noch nicht durch und die Überbrückungszeit rechnet mir das Jobcenter für die nächsten 6 Monate 400 Euro als Einkommen an und den fehlenden Betrag muss ich als Darlehn auszahlen lassen. Ist das denn so rechtens? Was passiert wenn ich Rückwirkend mein ALG1 ab dem 29.03.2022 ausbezahlt bekomme? Warum wird in dem Monat März für die Zahlung von 2696 nicht als Zufluss angesehen und nur die Aufstockenden Leistungen in Höhe von 80 Euro einbehalten? Wenn mein ALG1 rechtzeitig ausbezahlt worden wäre wäre ich nicht auf Geld vom Jobcenter angewiesen und hätte weiterhin ALG1 mit Aufstockenden Leistungen bekommen. Zudem konnte ich die Miete nicht bezahlen im April und Mai, da das Jobcenter mir nur 406 Euro Ende April ausbezahlt hat, da fehlte das Geld für die Miete in meiner alten Wohnung, 520 Euro inkl. Heiz und Nebenkosten und die Miete für die neue Wohung ab dem 01.05.2022 in Höhe von 375 Euro konnte ich auch nicht bezahlen, das Jobcenter hatte mir aber bereits schriftlich den Umzug und die entstehenden Umzugskosten zugesagt. Dadurch war die erste Mietzahlung in meiner neuen Wohnung fällig und ich musste darum bangen gleich wieder die Kündigung zu bekommen. Jetzt haben Sie mir nach langem hin und her zugesagt die Kaution als Darlehn an den Vermieter auszuzahlen und den Mietrückstand in Höhe von 375 direkt an den Vermieter zu überweisen und mir das Darlehn in Höhe von 400 Euro auszuzahlen damit ich über die Runden komme. Ich musste unterschreiben dass ich mit einer Direktüberweisung einverstanden bin und das ist auch ok aber in dem Leistungsbescheid steht das mein Vermieter darüber informiert wird warum die Miete direkt vom Jobcenter bezahlt wird und das Gefahr besteht ich würde meine Miete selbst nicht zahlen. Das ist doch nur entstanden weil sie mir das Geld nicht rechtzeitig ausbezahlt haben und was hat das meinen Vermieter zu interessieren warum das Amt direkt überweist? Im Februar hatte ich eine Einzahlung von 300 Euro auf meinem Konto aus einem Online Kasino, 320 hatte ich den selben Monat dafür bereits ausgegeben und zur minimalen Schadensbegrenzung habe ich mir 300 wieder auszahlen lassen. 300 Euro wurden wieder als Einkommen für den Monat Februar angerechnet und ich bekam einen Inkasso Bescheid das ich 300 Euro zurück zahlen muss, ich habe aber nur Aufstockende Leistungen von ca 80 Euro auf mein Konto ausbezahlt bekommen vom Jobcenter. Wird hier kein Freibetrag angerechnet? ich dachte so 100 bis 150 darf ich durch z.b Ebay Verkäufen usw dazu verdienen?

    • user
      Christian Schultz
      am 16.05.2022

      Hallo Martina, wir haben nicht die personellen Kapazitäten, um hier im Forum solche Fragen ausführlich zu beantworten. Dafür gibt es unsere Sozialberatung, wo Sie sich persönlich beraten lassen können: https://www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen

  • user
    Thorsten
    am 08.05.2022

    Hallo,

    ich war vom 04.11.2020 bis zum 28.02.2022 krank geschrieben und habe dann mit meinem vorherigen Arbeitgeber einen Aufhebungsvetrag vereinbart und zum 01.03.22 einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben. Aber leider wurde mir jetzt innerhalb der Probezeit aus betrieblichen Gründen innerhalb von 14 Tagen fristgerecht gekündigt zum 23.05.22. Wie berechnet sich jetzt mein Arbeitslosengeld? Ich hoffe nicht das ich jetzt nur noch 67 % vom zuvor gezahlten Krankengeld erhalte. Quasi nur 67 % von 67 %. Das wäre für mich der Supergau ???? Wenn die letzten 12 Monate als Berechnungsgrundlage dienen habe ich ja 10 Monate nur 67 % von meinem vorherigen Gehalt Krankengeld erhalten und nur 2 Monate das volle Gehalt meines neuen Arbeitgebers bis zur Kündigung. Bin verzweifelt ????

    • user
      Christian Schultz
      am 09.05.2022

      Hallo Thorsten, wie schon im Artikel beschrieben: Das Arbeitslosengeld wird nicht auf Höhe des Krankengeldes berechnet, sondern auf Basis Ihres Arbeitseinkommens in den letzten zwölf Monaten. Sind hier keine 150 Tage vorhanden, nimmt man sich die letzten 24 Monate vor.

  • user
    Christina
    am 07.05.2022

    Ich habe eine Frage zum Arbeitslosengeld nach Krankengeld. Ab Oktober 2020 bin ich erkrankt. Zum 30.04.2021 wurde ich mit Abfindung entlassen. Ausgesteuert wurde ich von der Krankenkasse zum 24.03.2022 und war noch bis 29.03.2022 krank geschrieben. Arbeitslos gemeldet habe ich mich rechtzeitig also vor Ablauf des Krankengeldes zum 25.03.2022 also ab dem Tag nach Aussteuerung. Die Bewilligung auf Arbeitslosengeld wurde erteilt aber mit Beginn 30.03.2022 (also erst ab dem Tag nach der Krankschreibung).

    Für mich ist das nicht verständlich und nicht wirklich logisch, dass ich von 25.03.2022 bis 29.03.2022 kein Arbeitslosengeld bekomme. Ich war in den Tagen (noch) krank geschrieben und stand somit in diesen 5 Tagen dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung aber einleuchtend ist das dennoch nicht. Wenn ich während der Arbeitslosigkeit krank werde, erhalte ich ja auch weiterhin Arbeitslosengeld. Liegt es an der Aussteuerung? Was wäre nun gewesen, wenn ich über den 29.03.2022 hinaus weiter krank geschrieben gewesen wäre?

    Eine Erwerbsminderungsrente bzw. eine vorzeitige Rente etc. steht nicht an. Inzwischen habe ich auch wieder eine Stelle gefunden und es handelt sich nur um 5 Tage ohne Bezug von Arbeitslosengeld. Dennoch ist es ägerlich.

    • user
      Christian Schultz
      am 09.05.2022

      Hallo Christina, ohne Ihre Unterlagen einzusehen, kann man die Frage nicht abschließend beantworten. Aber es sieht so aus, als ob Sie das Arbeitslosengeld außerhalb der "Nahtlosigkeitsregelung" erhalten haben. Und dann erhält man es tatsächlich nur, wenn man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Das könnte der Hintergrund sein.

  • user
    Fritz
    am 21.04.2022

    Guten Tag,

    danke für die vielen hilfreichen Infos.

    Folgender Sachverhalt: Langjähriger Mitarbeiter wird krank, Betrieb schließt, Krankengeldbezug startet vor Ende des Arbeitsverhältnisses, AU besteht vermutlich längerfristig.

    Frage: Wann genau muss man sich bei der Arbeitsagentur melden?

    a) Man muss sich schon bei Kündigung "arbeitssuchend" melden (obwohl man weiterhin krank ist und Krankengeld bezieht)

    b) Man muss sich am Ende des Arbeitsverhältnisses "arbeitslos" melden und dazusagen, dass man krank ist

    c) Man muss nach Beschäftigungsende die AU immer an die Arbeitsagentur schicken

    d) Man muss sich erst bei absehbarem Ende der Erkrankung oder bei anstehender Aussteuerung erstmalig bei der Arbeitsagentur melden

    e) Man muss zusätzlich / stattdessen irgend etwas ganz anderes machen.

    Man hört und liest dazu viel Widersprüchliches, u.a., dass es auf den Sachbearbeiter in der Agentur ankommt...Das muss doch klarer geregelt sein, oder?

    Für eine Aufklärung wäre ich sehr dankbar.

    Beste Grüße

    Fritz

    • user
      Christian Schultz
      am 22.04.2022

      Hallo Fritz, in dieser Situation müssen Sie sich zweimal bei der Arbeitsagentur melden. Einmal spätestens drei Monate, bevor der Arbeitsvertrag endet. Und dann - falls Sie so lange krank sind - ungefähr zwei Monate, bevor das Krankengeld ausläuft. Mehr dazu hier: https://www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/aussteuerung-wann-zum-arbeitsamt

      Das mit der Krankmeldung nach der "Aussteuerung" ist etwas komplexer, dazu haben wir hier einen eigenen Beitrag veröffentlicht: https://www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/krankmeldung-nach-dem-krankengeld

      • user
        Fritz
        am 22.04.2022

        Besten Dank für die schnelle Antwort & die Links.

        Wenn die Info über die Schließung so spät erfolgt, dass man keine 3 Monate mehr bis zum Beschäftigungsende hat, weil man das Ganze erst ein paar Tage vor Eingang der Kündigung erfährt, gehe ich davon aus, dass man sich auch bei bestehender AU innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes arbeitssuchend melden, aber bei weiterhin bestehender AU nicht noch einmal direkt nach Beschäftigungsende arbeitslos melden muss? Man meldet sich dann eben erst wieder, wenn das Ende der AU absehbar ist? Ist das alles so korrekt?

        • user
          Christian Schultz
          am 23.04.2022

          Wenn ein Arbeitsvertrag ausläuft, müssen Sie sich bei der Arbeitsagentur so schnell wie möglich - spätestens aber drei Monate vor dem Auslaufen - melden. Wenn Sie es kurzfristig erfahren, dann eben umgehend danach. Für das Arbeitslosengeld nach dem Krankengeld speziell gibt es keine Frist. Da würde theoretisch auch der letzte Tag im Krankengeld reichen. Das ist aber nicht zu empfehlen, da der Antrag eine Weile in Bearbeitung sein wird.

  • user
    Lucar
    am 21.04.2022

    Hallo!

    Ein Freund ist vom 25.11.2021 bis mindestens zum 12.05.2022 krankgeschrieben, ggf. auch weiter darüber hinaus. Seit 01.01.2022 ist er im Krankengeld, da er während der Probezeit (Teilzeit-Job vom 14.06.-31.12.2021) gekündigt wurde. In 2021 wurde während einer gesundheitlichen Wiedereingliederung nach einer OP zum 31.05.2021 der damalige Vollzeit-Job vom AG gekündigt. Dieser Job bestand seit Ende 2018 und auch davor wurde durchgängig gearbeitet. Während diesem Job war er schon mal krankgeschrieben (24.11.2020 bis 26.03.2021). Vom 01.06.-13.06.2021 gab es im Anschluss nach der Kündigung Arbeitslosengeld.

    Wenn er ab dem 13.05.2022 zur Arbeitsagentur gehen würde und sich arbeitslos melden, wonach würde sich dann das Arbeitslosengeld berechnen? Würde das Arbeitslosengeld noch weiter laufen wie ab 01.06.2021?

    Freue mich auf Ihre Rückmeldung & bedanke mich im voraus für Ihre Mühen.

    • user
      Christian Schultz
      am 22.04.2022

      Hallo Lucar, das ALG wird immer auf Basis der letzten 12 Monaten vor dem Bezug berechnet. Und immer auf Grundlage des Erwerbseinkommens, das Krankengeld ist hier komplett raus.

      Fallen in diesen 12 Monaten allerdings weniger als 150 Tage an, in denen Gehalt bezogen wurde, schaut sich die Arbeitsagentur die letzten 24 Monate an. Wenn hier auch keine 150 Tage zusammenkommen, wird eine fiktive Berechnung angestellt. Die fällt leider häufig zum Nachteil des Patienten aus.

  • user
    Vanessa
    am 11.04.2022

    Hallo, bei mir folgendes Problem.

    am 08.03.2022 in einer neuen Firma gekündigt worden zum 21.03.2022. Krank geschrieben bis 22.03.2022. (Krankengeldbezug da unter 4 Wochen in Firma gewesen). Am 10.03.2022 persönlich arbeitslos gemeldet weil es ja einige Zeit mit Bearbeitung dauert und direkt gesagt das ich nur bis 22.03.2022 krank geschrieben bin. AUs auf Empfehlung des Herren von der BA eingereicht. Nach Ablauf der AU keine Leistungen erhalten, da BA meinte ich muss mich nach Genesung erneut arbeitslos melden (Was ich bereits krank geschrieben getan hatte für den Zeitraum danach). Problem:

    Es wurden dadurch auch keine Beiträge für KK bezahlt, online auf der Seite der BA steht nur was von der Konstellation:

    ALG I - Krankengeld - ALG I (dann nach Krankengeld arbeitslos melden)

    Aber es steht nix bezüglich meiner Konstellation:

    Angestellt - Krankengeld - ALG I (arbeitslos gemeldet während Krankheit).

    Ich wusste es leider nicht, Unwissenheit schützt nun mal nicht vor Bestrafung aber es steht online ja auch nix von meiner Konstellation sondern nur mit dem Ausgangsstand vom bereits bezogenem ALG I vor dem Krankengeld. Noch ärgerlicher, hätte ich der BA gar nicht erst die AU zu kommen lassen wäre es kein Problem geworden, bis auf maximal den 22.03.

    Da will man alles richtig machen und fällt deshalb auf die Schn**ze. Kann mir da nun ein Widerspruch helfen?

    Danke, mfG

    • user
      Christian Schultz
      am 11.04.2022

      Ob da ein Widerspruch hilft, ist fraglich. Hatten Sie nicht an anderer Stelle erwähnt, dass Sie diese Information mündlich von einem Mitarbeiter der Arbeitsagentur erhalten haben? Falls das so korrekt ist, sollten Sie an dieser Stelle noch einmal nachhaken.

      Und zum Widerspruch: Nach Erhalt des Bescheides bleibt Ihnen ein Monat. Ob das sinnvoll ist, kann ich aus der Ferne nicht beantworten. Aber so lange können Sie sich das noch überlegen oder noch weitere Informationen einholen.

  • user
    Fritz
    am 27.03.2022

    Hallo,

    bei mir gab es folgenden Verlauf:

    -Mehr als 15jährige ununterbrochene Tätigkeit über der BBG bis 30.9.2022.

    -Ein Monat Arbeitslosengeld. Anspruchsdauer 24 Monate, da über 55 Jahre alt.

    -Ab 1.11.2022 neuer Job bei Firma XY und nach 5 Tagen krank.

    -Krankengeld seit Anfang November 2021, da Firma XY in den ersten 4 Wochen keine LFZG leisten muß.

    -Kündigung durch Firma XY zum Ende November 2021.

    -Seitdem Krankengeld.

    -Arbeitssuchendmeldung sofort nach Kündigungserhalt.

    -Arbeitsagentur teilt mit, dass ich mich erst arbeitslos melden soll, wenn ich wieder genesen bin.

    Auf welcher Grundlage wird das Arbeitslosengeld berechnet, nachdem ich genesen bin? Habe ich dann noch meine Restanspruchsdauer von 23 Monaten?

    Was passiert, wenn ich nach meiner Genesung sofort einen neuen Job annehmen würde, bei dem ich deutlich weniger verdiene als bisher und nach einigen Monaten wieder arbeitslos würde. Was wäre dann die Berechnungsgrundlage für das Arbeitslosengeld?

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    Fritz

    • user
      Christian Schultz
      am 28.03.2022

      Hallo Fritz, die Berechnung von ALG nach Krankengeld haben wir oben im Beitrag geschildert. Sollten in den 24 Monaten vor dem Bezug keine 150 Tage Arbeitsentgelt vorhanden sein, wird das ALG fiktiv berechnet. Das ist häufig zum Nachteilt der Betroffenen.

      Wie lange Sie Anspruch auf ALG haben, hängt vom Alter und dem Zeitraum ab, in dem Sie in den letzten vier Jahren eingezahlt haben. Das können dann bis zu 24 Monate sein. Falls Sie einen neuen Job annehmen, wird das sich anschließende ALG auf Basis des Arbeitseinkommens der letzten 12 bzw. 24 Monate berechnet - auch wie im Beitrag beschrieben.

  • user
    Dana
    am 15.03.2022

    Hallo.

    Wollte mal nachfragen.

    Ich bin angestellt bei einem Bäcker.

    Seit 2020 wegen einer Operation krankgeschrieben, Bis heute.

    Nun bekomme ich ja kein Geld mehr von der Krankenkasse, sondern vom Arbeitsamt.

    Mir wird jetzt Geld gesperrt weil ich mich nicht beworben habe.

    Verstehe gar nicht wieso.

    1. Bin ich doch noch abgestellt ( keine Kündigung bekommen, trotz der langen krankenzeit.

    2. Bin ich doch Krankgeschrieben bis auf weiteres ( erstmal kein Ende in Sicht)

    Warum soll ich mich dann bewerben.

    Was soll ich in den Bewerbungen rein schreiben?

    Guten Tag. Möchte gerne bei Ihnen arbeiten. Einstiegsdatum kann ich Ihnen nicht sagen weil ich auf unbestimmte Zeit krankgeschrieben bin?

    LG.

  • user
    XY
    am 22.01.2022

    Guten Tag,

    angenommen ein Arbeitnehmer hat folgenden Verlauf:

    - Januar '20 gearbeitet mit Einkommen (in der Beschäftigung war der Arbeitnehmer auch das ganze Jahr '19).

    - Februar '20 bis Juni '21 krank mit Krankengeld (basierend auf Einkommen von '19 bis '20)

    - Juli '21 bis Januar'21 bei einer anderen Firma angestellt mit einem deutlichen höheren Einkommen (über der Bemessungsgrenze).

    - Ab Februar '22 arbeitslos.

    Auf welcher Basis wird das Arbeitslosengeld berechnet?

    Wird in das Durschnitts-Brutto-Gehalt von '21 nur das Einkommen der aktiven Beschäftigung eingerechnet und durch die Arbeitstage der aktiven Beschäftigung geteilt? Oder werden zur Ermittlung des Durchschnittsgehaltes für das ganze Jahr auch die Tage ohne Einkommen mit eingerechnet?

    Oder wird das dann ganz anders berechnet?

    Vielen Dank für eine Information!

    • user
      Christian Schultz
      am 23.01.2022

      Das Krankengeld wird auf Basis von Erwerbseinkommen berechnet. Aus den letzten 12 Monaten. Wenn keine 150 Tage komplett sind, schaut man sich die letzten 24 Monate an. Aber keine anderen Zahlungen, nur Gehalt.

  • user
    Waldemar
    am 13.01.2022

    Guten Tag,

    ich habe folgende Situation:

    Seit 16.09.2020 bin ich arbeitsunfähig. Krankengeld ist bis zum 16.03.2022.

    Mir wurde zum 30.04.2022 gekündigt. Vom 17.03 bis 30.04 möchte ich Urlaub machen.

    Ich soll ALG beantragen. Aber dann vom 30.04.2020 bis 15.09.2020 gibt es nur 135 Tage.

    Wird man den Lohn für diese 135 Tage als Berechnungsgrundlage für ALG nehmen?

    Vielen Dank

    Waldemar

    • user
      Christian Schultz
      am 17.01.2022

      Hallo Waldemar, in diesem Fall wird der Bemessungszeitraum auf 24 Monate ausgedehnt.

  • user
    Felix Gorczelanczyk
    am 06.01.2022

    Hallo, hier kommt meine Frage:

    Mir wurde zum 30.06.2020 gekündigt und ich habe mich arbeitslos gemeldet und ALG 1 beantragt. Da ich gleichzeitig krankgeschrieben wurde, habe ich ab dem 01.07.2020 Krankengeld bezogen, mir wurde allerdings ALG 1 bewilligt (was aber nicht zur Auszahlung kam) und dann für die Zeit des Krankengeldes ausgesetzt.

    Nun wurde ich seitens der Krankenkasse zum 30.11.2021 ausgesteuert und "forderte" mein ALG ein. Dies wurde neu auf Grundlage des Krankengelds bewilligz, was nicht einaml die Hälfte dessen ausmacht, was mir in 06./2020 bewilligt wurde.

    Nun habe ich im Bewilligungsschreiben den nachstehenden Passus entdeckt:

    "Falls Sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor Entstehung Ihres Leistungsanspruchs Arbeitslosengeld nach einem höheren Bemessungsentgelt bezogen haben, bleibt dieses maßgebend. Als Bezug gilt auch ein ruhender Anspruch auf Arbeitslosengeld."

    Ich habe nun Widerspruch eingelegt.

    Was können Sie mir noch raten?

    Vielen Dank vorab für Ihre Tipps.

    Felix Gorczelanczyk

  • user
    Rüdiger
    am 01.01.2022

    Hallo, ich habe folgende Frage:

    Von Ende Februar 2020 bis Ende Februar 2020 war ich krankgeschrieben.

    Dann 2 Monate Wiedereingliederung und ab 1.5.2021 in Vollzeit.

    Dann wurde ich betriebsbedingt ab Juni 2020 gekündigt und erhalte bis Ende März 2022

    Gehalt und bin ab. 1.4.2022 arbeitslos. (Ich bin 62 Jahre und seit 1987 durchgehend berufstätig) Werde ich jetzt weniger Arbeitslosengeld erhalten, da ich ja 1 Jahr Krankengeld erhalten habe,

    als wenn ich dann Gehalt bekommen hätte?

    Herzlichen Dank für eine Antwort. Viele Grüße

    • user
      Christian Schultz
      am 03.01.2022

      Hallo Rüdiger, das ALG wird immer auf Basis Ihres Erwerbseinkommens berechnet. Krankengeld reduziert Ihr ALG also nicht.

  • user
    RRS
    am 17.12.2021

    Guten Tag,

    ich habe eine Frage zur Bezugsdauer von ALG1.

    Ich bin momentan bis 25.05.2022 im ALG 1 Bezug. Das Eintritsalter bei Bezugsbeginn war 57 Jahre, habe laut Bescheid 18 Monate Anspruch.

    Nun werde ich innerhalb des Bezuges von ALG1 aber 58 Jahre alt, bekomme ich dahingehend eine Änderungsmitteilung dass ich Anspruch auf 24 Monate Bezug von ALG1 habe?

    MFG

    • user
      Christian Schultz
      am 17.12.2021

      Nein, es gilt immer das Alter beim Beginn der Zahlung von Arbeitslosengeld.

  • user
    Thomas Sayang
    am 09.12.2021

    Hallo, ich war vom 2.9.20 bis 15.9.21 krank. Danach hatte ich 2 1/2 Monate lang einen Arbeitsversuch und bin seit dem 30.9.21 wieder mit neuer Diagnose krank. Mittlerweile ist der Arbeitsvertrag aufgehoben und ich bin ab dem 1.7.22 arbeitslos. Bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30.6.22 werde ich wohl arbeitsunfähig sein.

    Da ich direkt vor der Arbeitslosigkeit länger als 150 Tage krank war, würde man sich die monatlichen Gehälter vor der der Krankheit als Berechnungsgrundlage des ALG I heranziehen. Da ich vor der letzten (jetzigen) Krankheit aber nur 2 1/2 Monate arbeitete, würde man den Betrachtungszeitraum auf 2 Jahre ausweiten. Selbst wenn man ab dem 1.7.22 nun 2 Jahre zurückrechnet - ergo der 1.7.20 - dann habe ich wegen der Erkrankung am 2.9.20 auch nur > 2 Monate als Berechnungsgrundlage.

    Wie wird in meinem Fall das ALG1 berechnet?

  • user
    Stefan
    am 23.11.2021

    Hallo, mein Mann war 30 Jahre auf dem Bau tätig und ist an MS erkrankt. Nach 1 1/2 Jahren ist er nun ausgesteuert worden. Er hat sich arbeitslos gemeldet und es läuft ein Antrag auf Erwerbsminderung. Nach vielen Schreiben und Telefonaten mit der ARbeitsagentur hat er einen Bescheid über das Arbeitslosengeld erhalten. Die Höhe des Arbeitslosengeldes war nicht nachzuvollziehen und daher haben wir im Angabe der Berechnungsdaten gebeten.

    Ist es korrekt das:

    - wenn mein Mann seit dem 02.06.2020 durchgängig krankgeschrieben war, zwar das

    Einkommen von 2 Jahren berücksichtigt wird, aber nicht das Krankengeld.

    Dies bedeutet das nur das Einkommen von Dezember 2019-Juli 2020 (als 8 Monate)

    zur Ermittlung herangezogen werden ??

    - im Baugewerbe ist eine Ablöse für nicht genommene Urlaubstage gängige Praxis. Da eine

    langwierige Erkrankung vorliegt, haben wir über die "SOKA-Bau Sonderkasse für Urlaubsab-

    geltung, eine Auszahlung für 2019/2020 erhalten ca. 5000,- Euro. Diese Zahlungen wurden

    versteuert. Müsste dieser Betrag zum Einkommen gezählt und damit für das Arbeitslosen-

    geld berücksichtigt werden?

    Können Sie uns hierzu vielleicht eine Info geben?

    Gruß Stefan

    • user
      Christian Schultz
      am 23.11.2021

      Hallo Stefan, das können wir hier im Forum leider nicht auflösen. Dafür müsste man sich die Unterlagen in Ruhe anschauen. Bitte wenden Sie sich dafür an meine Kollegen: www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen

  • user
    Peter scheide
    am 19.11.2021

    Guten Tag

    Folgendes Problem habe ich.

    Ich war 18 Monate krank, habe dann ALG 1 bis 22.11.2021 bezogen. Meine Ärzte Fordern ein Wiedereingliederung vom 23.11.2021 für 3 Wochen. Meine Frage,

    Da ich ja schon mein Krankengeld und Arbeitslosengeld ausgeschöpft

    habe, von wem bekomme ich jetzt fuer die 3 Wochen Geld her.

    Bitte um Anwort.

    Vielen Dank im Voraus.

    • user
      Christian Schultz
      am 19.11.2021

      Hallo Peter, ohne die Details zu kennen, kann ich nur mutmaßen. Aber es kann sein, dass Sie sich nun beim Jobcenter melden müssen. Ihr Chef muss während der Eingliederung kein Gehalt zahlen.

  • user
    Hildegard
    am 07.11.2021

    Guten Tag! Suche Beratung und bekomme hier hoffentlich Hilfestellung zu folgendem Sachverhalt:

    ich bin 1964 geboren und hatte bis Feb 2021 eine Festanstellung die dann durch einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung aufgelöst wurde.

    Im Jahr 2020 war ich von April bis Juli im Krankengeldbezug, habe dann bis Dezember normales Gehalt bezogen und bin von Ende Dezember 2020 wieder in Krankengeldbezug gefallen. Das Krankengeld endete jetzt im Oktober und ich möchte mich ab dem Februar 2022 bei der Arbeitsagentur melden. Dann bin ich 58 Jahre alt und erhalte für 24 Monate ALG.

    Nun meine Frage, wie berechnet sich das ALG? Wird der Durchschnittsverdienst incl. Krankengeld oder ohne Krankengeld berechnet?

    Was passiert, wenn ich im ALG Bezug wieder an der selben Krankheit erkranke? Oder an einer anderen? Wer sichert mich dann ab? Die KK oder die Agentur für Arbeit?

    Vielen Dank für Ihre Bemühung

    freundliche Grüsse

    • user
      Christian Schultz
      am 08.11.2021

      Hallo Hildegard, zur Berechnung im Detail kann ich Ihnen hier nichts sagen. Da wenden Sie sich bitte direkt an die Arbeitsagentur. Ich und viele andere Leser sind Ihnen aber sehr dankbar, wenn Sie das Resultat hier reinschreiben.

      Falls Sie während des Bezugs von ALG erneut erkranken, läuft das Arbeitslosengeld weiter. Es kann knifflige Situationen geben, aber grundsätzlich erhalten Sie ALG I.

    • user
      Hildegard
      am 16.11.2021

      Hallo Christian, vielen Dank. Ich werde berichten. Dauert aber noch etwas.

      viele Grüsse.

  • user
    Nora
    am 05.11.2021

    Hallo,

    wie sieht es aus, wenn man privat versichert ist, das Krankentagegeld ca. 26 Monate gezahlt wurde, man dann von der KV berufsunfähig geschrieben wurde und nun ALG1 beantragen muss.

    Vor der Krankschreibung wurde 6 Monate in einem neuen Job gearbeitet, aufgrund der Erkrankung, die damals schon das Arbeiten fast vollkommen unmöglich machte, wurde der Vertrag zum Ende der Probezeit aufgehoben. Davor war ein Monat ALG1 und davor vier Jahre durchgehend sozialversicherungspflichtige Anstellung.

    Von der Arbeitsagentur heißt es jetzt, dass das ALG geschätzt wird und somit ca. 600€ unter der eigentlichen Höhe liegt.

    Ist das rechtens?

    VG, Nora

    • user
      Nora
      am 17.11.2021

      Hallo Christian,

      wir sind mittlerweile Mitglied, allerdings in NRW, und es hat ein telefonisches Beratungsgespräch stattgefunden. Der Herr konnte nicht eine Frage beantworten. Wie kann das sein?

      LG, Nora

    • user
      Christian Schultz
      am 17.11.2021

      Hallo Nora, vielleicht war der Mitarbeiter noch nicht so lange dabei. Das Thema Krankengeld und Aussteuerung ist ziemlich komplex, da braucht man viel Erfahrung. Haben Sie denn vereinbart, dass er sich schlau macht und sie zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal telefonieren?

    • user
      Katja
      am 21.11.2021

      Das wird so stimmen. Bin selber aus der PKV mit BU ausgesteuert worden. Da länger als 24 Monate nach der letzten Gehaltszahlung vergangen sind, wurde anhand des ursprünglichen Berufes (30 Jahre her , da dort der Abschluss erfolgte) von der AfA die fiktiv die Qualifikationsstufe ermittelt. Selbst wenn der letzte Beruf einen höheren Abschluss erfordert hätte.. Pech gehabt. Für die Ermittlung neuer ALG Ansprüche hätten vermutlich 12 Monate neuer Job bestehen müssen... Ich habe versucht anhand von Stellenausschreibungen nachzuweisen, das eine höhere Quali Stufe für meinen Job notwendig wäre . Wurde leider ja nicht akzeptiert, inzwischen bin ich voll EMR.... Alles gute

  • user
    Heiko
    am 03.11.2021

    hallo

    Ich bin seit oktober20 im Krankengeld. Jetzt möchte ich nicht mehr in meinem Beruf arbeiten und werde zum Ende des Jahres 21 kündigen. Ich habe noch sieben Wochen Urlaub zu beanspruchen und werde diesen nehmen bzw restlich auszahlen lassen. das heisst wenn ich den Urlaub nehme bin ich ja gesund geschrieben. Wie berechnet sich daraufhin das Arbeitslosengeld. Bleibt es bei dem Gehalt vor der Krankengeldzahlung oder zählen dann tatsächlich nur die sieben wochen der Gesundschreibung als Grundlage plus Krankengeld?

    Danke fürs feedback

  • user
    Silke
    am 01.11.2021

    Sehr geehrter Herr Schultz,

    folgender Sachverhalt liegt zu Grunde und ich bin mir im Rahmen der Bemessungsgrundlage nicht sicher. AU besteht seit Mitte 01.2021, KG Anspruch läuft seit Mitte 02.2021 aufgrund anrechenbarer Vorerkrankungen. Eine Eigenkündigung aufgrund Anraten der Ärztin zum 31.12.2021 ist angedacht. Besonderer Grund bei Sperrfrist liegt vor. Bei Arbeitslosmeldung zum 01.01.2022 habe ich ja rückschauend keine 150 Tage gearbeitet in 2021. Es werden also die letzten 2 Jahre vor dem ALG I Bezug zu Grunde gelegt, richtig? Das wären dann Januar 19 bis Januar 21. Meines Erachtens bleibt der KG Bezug bei der Berechnung außen vor? Es werden nur die Gehälter vor der KG Zahlung in die Berechnung des ALG I einbezogen.

    Es wäre schön wenn Sie mir hier ein Feedback geben könnten. Vielen Dank im Voraus.

    Silke

    • user
      Christian Schultz
      am 01.11.2021

      Hallo Silke, genau: Wichtig ist, was Sie vor dem Bezug des Krankengeldes verdient haben.

  • user
    Nicole Klinge-Fuhr
    am 22.10.2021

    Hallo,

    mein Mann bekommt seid fast 3 Jahren durchgehend Verletztengeld und sobald die Gutachten vorliegen wird er ausgesteuert. Wie berechnet das Arbeitsamt, dann das Arbeitslosengeld?

    Danke im Voraus!

    • user
      Christian Schultz
      am 22.10.2021

      Hallo Nicole, wie das nach dem Verletztengeld ist, weiß ich leider nicht aus dem Stehgreif. Fragen Sie am besten direkt bei der Arbeitsagentur nach - und posten Sie die Antwort gern hier ins Forum.

  • user
    Manfred N.
    am 10.10.2021

    Ergänzung: bin 45 Jahre alt und (noch) nicht ausgesteuert, ich habe aber seit 2019 insgesamt(nicht am Stück) ca. 65 Wochen lang Krankengeld bekommen, habe dann Ende März wieder normal angefangen zu arbeiten. Sozialversichert arbeiten tue ich jetzt seit knapp 6 Jahren, vorher längere Zeit arbeitslos gewesen. Ich bitte um Hilfe, da ich wie gesagt nicht weiß, wie ich mich der Arbeitsagentur gegenüber verhalten soll, eigentlich will und kann ich nicht mehr arbeiten, zumal es jederzeit bei mir dem Ende entgegen gehen könnte, aber ich werde das ALG1 zwingend brauchen...

    • user
      Christian Schultz
      am 12.10.2021

      Hallo Manfred, das ist eine schwierige Situation. Auf jeden Fall sollten Sie sich bei der Arbeitsagentur in Vollzeit zur Verfügung stellen - natürlich im Rahmen Ihrer Möglichkeiten. Andernfalls erhalten Sie nicht das volle ALG. Alles weiteren Fragen sollten Sie in einem persönlichen Termin klären, gern bei meinen Kollegen: www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen

    • user
      Manfred N.
      am 17.10.2021

      Hallo,

      danke für die Antwort, aber ich verstehe sie leider nicht ganz: ich arbeite zZt. doch auch nur in Teilzeit(19,5 Std./Woche), also muss ich mich doch auch nur für mind. diese Arbeitszeit zur Verfügung stellen, um das volle ALG1 zu bekommen, oder? Warum muss ich mich dafür in Vollzeit zur Verfügung stellen? Und für ein persönliches Gespräch: ich komme aus NRW, hätten Sie da evtl. auch einen Link für mich zu den dortigen Kollegen?

    • user
      Christian Schultz
      am 20.10.2021

      Hallo Manfred, da Sie bisher nur in Teilzeit gearbeitet haben, fällt das ALG I ohnehin niedriger aus. Es würde also sinnvoll sein, dass Sie sich - in dieser Situation - in Vollzeit zur Verfügung stellen. Aber das sollten Sie mit den Kollegen in NRW persönlich besprechen: www.sovd-nrw.de/beratung/beratungszentren

  • user
    Manfred N.
    am 10.10.2021

    Hallo,

    ich bin schwer krebskrank(fernmetastasiert) und bin anerkannt schwerbehindert mit 90% + Gehbehinderung wg. eines operierten Beines(Tumorresektion). ZZt arbeite ich noch in Teilzeit, aber wenn hier am Arbeitsplatz(Altenheim) nicht eine Couch stehen würde, wo ich mich öfter mal hinlegen kann während der Arbeitszeit könnte ich auch diesen Job nicht mehr ausüben, da ich das Bein regelmässig hochlegen muss, da es sonst sehr weh tut und sich Flüssigkeit im Fuß sammelt, was nicht passieren darf. Desweiteren bin ich schwer adipös und körperlich absolut null belastbar.

    Ende des Jahres werde ich gekündigt werden(die Arbeitsstelle wird abgebaut) und möchte Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen. Trotzdem muss ich ja zum Arbeitsamt wg. ALG1. Was muss ich hierbei beachten? Kann bzw. sollte ich direkt auf meine Erkrankung hinweisen? Und inwieweit muss ich mich trotzdem dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen? Muss ich mich zu diesem Minimum von 15 Std./Woche verpflichten? Denn auf das ALG1 bin ich absolut angewiesen, aber außer in Home Office weiß ich echt nicht, was für einen Job ich in meinem Zustand machen könnte(und wer mich überhaupt einstellen würde). Also wie verhalte ich mich ggüber der Arbeitsagentur am besten, solange die Rente noch nicht bewilligt wurde?

  • user
    Marianne Kliem
    am 28.09.2021

    Mein Arbeitgeber hat aufgrund das ich anscheinendzuviel lohnersatzleistung bekommen habe seine Zahlung kommentarlos eingestellt und von mir noch Geld zurüch verlangt lt.einer großen Gewerkschaft durfte er das. Lt Anwalt hätte er das nicht gedurft da er dann auch noch das zuviel gezahlte Geld von meinen Abrechnungen runtergezogen hat hat sich die AOK bestimmt gefreut denn nun war mein Brutto fast identisch mit meinem vorherigen Netto und die kasse brauchte weniger Krankengeld zahlen was sie anscheinend auch nicht gedurft hätten nun bin ich ausgesteuert und mein Arbeitgeber hat es nicht geschafft in fast 3 Monaten eine Arbeitsbescheinigung abzugeben.( reine Schikane) somit ist mein Arbeitslosen Geld nur vorläufig allerdings nochmal 200€ niedriger weil ausgesteuert anders berechnet werden und zwar *fiktiv * und es werden auch nicht die letzten 12 Monate herangezogen sondern nur 8Monate und als wenn das nicht schon genug Theater ist weigert sich mein Arbeitgeber mein Urlaubsgeld zu auszuzcahlen weil ich nicht mehr sozialversichert bin und nur wenn ich kündige würde dies als Abgeltung gehen als wenn man in der Krankheit nicht schon genug gestraft ist machen es einem wirklich alle so schwer wie irgend möglich .

  • user
    Stefan
    am 24.08.2021

    Hallo,

    ich bin nun fast 59 Jahre alt. Hatte einen Hinterwandinfarkt und gleichzeitig einen Schlaganfall.

    Mir wurde die Schilddrüse aufgrund von 4 Tumoren (hat sich herausgestellt das diese aber gut- artig waren) entfernt. Mittlerweile bin ich Insulinpflichtiger Diabetiker (habe unbefristet einen Grand der Behinderung von 60%). Jetzt wurde auch noch COPD festgestellt. Bin durch all das mittlerweile psychisch angeschlagen und habe regelmäßig Termine beim Psychiater. Alle meine Ärzte fragen mich warum ich noch arbeite. Es ist halt das liebe Geld.

    Mein Psychiater meinte ich müsse sofort aus dem Arbeitsprozess rausgenommen werden und er würde mich langfristig krankschreiben. Angenommen ich bin deshalb 1,5 Jahre krank und anschließend melde ich mich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos, ich denke aufgrund meines Alters kann ich zwei Jahre Arbeitslosengeld beziehen. Stimmt das soweit?

    Was ist wenn ich im Anschluss daran aufgrund meiner Herze- oder Lungenerkrankung sofort wieder längerfristig krank bin?

    Wie sie sehen habe ich viele Probleme aber keine Lösung dazu und bin deshalb auf Hilfe angewiesen. Können sie helfen?

    Gruß

    Stefan

    • user
      Christian Schultz
      am 24.08.2021

      Hallo Stefan, Sie haben recht: Ab 58 können Sie bis zu 24 Monate Arbeitslosengeld I beziehen. Vorausgesetzt, Sie haben vor Beginn der Krankheit lange genug eingezahlt. Auf diese Weise können Sie über Kranken- und Arbeitslosengeld insgesamt zweieinhalb Jahre finanziell überbrücken.

      Wenn Sie anschließend immer noch krank sind, sollten Sie sich mit dem Thema Rente beschäftigen. Entweder die Erwerbsminderungsrente - das wird vielleicht schon früher ein Thema - oder eben die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Mit Ihrem Jahrgang (1962) könnten Sie die mit dem höchsten Abschlag frühestens mit 61 und 8 Monaten beziehen: www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/altersarmut-behinderung-gesundheit-sozialberatung-rente-und-behinderung

  • user
    Sebastian
    am 12.08.2021

    Guten Tag an alle hier,

    es freut mich hier ein Stelle gefunden zu haben wo ich eventuell Antworten bekomme. Folgendes: ich bin nach 1.1/2 Jahren Krankschreibung ( ich hab noch 9 Tage Anspruch ) durch eine Neue Erkrankung die aus einem Arbeitsunfall vor 3.Jahre rührt erneut Krankgeschrieben worden. Sprich: kurz vor der Aussteuerung hat meine Berufsgenossenschaft veranlasst, das ich nunmehr Verletztengeld erhalte. Dieses Beziehe ich nun seid dem 30.03.2021.

    Fazit: seid nunmehr knapp 23 Monaten erhalte ich Krankengeld bzw die letzten 5 Monate Verletztengeld. In der zwischenzeit wurde mir aufgrund meiner Erkrankungen gekündigt im Februar 2021. Ich war im Jahr 2020 in Reha und wurde als Krank entlassen, ebenso wurde ein Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben gestellt der von der Rentenversicherung bewilligt wurde. ( Eine Umschulung und vorangehende Feststellungsmaßnahme für 2 Wochen sollen aufschluss gebe, welchen Beruf ich Umschulen kann).

    Nunmehr meine Frage: Ich habe mich nachdem ich nun ab dem 16.08.2021 nicht weitere Krankgeschrieben werde, also kein Verletztengeld mehr erhalte, ALG1 beziehen. Ich habe nun die Sorge, das die ARGE meine ALG1 anhand meiner fast 23.Monate Krankengeld und Verletztengeld berechnen wird. Somit würde ich um ein vielfaches weniger bekommen wie jemand bei dem das Einkommen als Grundlage genommen wird. Können Sie mir vielleicht sagen, welche Zeiten in meinem Fall zum Tragen kommen? Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

    • user
      Christian Schultz
      am 12.08.2021

      Hallo Sebastian, normalerweise berechnet sich das ALG auf Basis des letzten Arbeitsentgeltes - auch nach der Aussteuerung. Ich sehe keinen Grund, warum es in Ihrem Fall anders sein sollte. Aber um sicherzugehen, können Sie sich gern an meine Kollegen in der Sozialberatung wenden: www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen

  • user
    Stefan
    am 03.08.2021

    Gilt Krankengeld was der AG sechs Wochen bezahlt at als Einkommen ?

    • user
      Christian Schultz
      am 03.08.2021

      In den ersten sechs Wochen der Krankheit zahlt der Arbeitgeber ja weiter das Gehalt - die sogenannte Entgeltfortzahlung.

  • user
    Rainer Klug
    am 31.07.2021

    Hallo habe 1 frage

    Bin über 1 Jahr krank und gehe wieder arbeiten am selben Tag bekomme ich die Kündigung

    Wie wird das arbeitslosen Geld berechnet vom Krankengeld oder was ich vorher verdient habe

    LG Rainer

    • user
      Christian Schultz
      am 02.08.2021

      Hallo Rainer, das weiß ich leider nicht aus dem Stehgreif, am besten direkt bei der Arbeitsagentur nachfragen.

  • user
    Mutlu
    am 22.07.2021

    Guten Tag,

    ich habe die letzten Jahren ununterbrochen gearbeitet. Vor 1,5 Jahren bin ich erkrankt und habe dann 78 Wochen Krankengeld in Höhe von ca. 1800 bezogen. Am 30.04 wurde ich Ausgesteuert. Ich hab mich Arbeitssuchend gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt, das ich bereits 64 Jahre bin. Ich erhielt einen Bewilligungsbescheid über 850€ Monatlich. Ich legte Widerspruch ein, da das fiktive Arbeitsentgeld berrechnet wurde. Heute erhielt ich einen neuen Bescheid über 1144 € Arbeitslosengeld. Das kann doch wieder nicht stimmen oder? Ich bin davon ausgegangen, das Krankengeld gleich hoch sein muss wie das. ALG 1. Bzw. Krankengeld 70% und ALG1 60 %.

    Bei 1800 € und 850 bzw. 1144 sind es doch keine 10 % unterschied. Bei einem Durchschnittl. Einkommen von ca 2800€.

    • user
      Christian Schultz
      am 23.07.2021

      Hallo Mutlu, wie oben im Beitrag beschrieben: Das ALG nach der Aussteuerung wird auf Basis Ihres Erwerbseinkommens vor der Erkrankung berechnet.

      Ob die Zahlung in Ihrem Fall korrekt war, können wir ohne Einsicht in Ihre Unterlagen nicht einschätzen.

  • user
    Folke Friesen
    am 23.06.2021

    Mein Arbeitgeber stellte den Betrieb ein und hat mich im November 2020 zum 30.04.2021 gekündigt.

    Im Dezember wurde eine Verstopfung der Koronararterie festgestellt. Diese wurde nach einem zeiten Kathedereingriff im Februar beseitigt. Da ich dennoch über sdtarke Herzbeschwerden klage wurde ein Stress MRT im Juni durchgeführt.

    Seit Ende Dezember 2020 erhalte ich Krankengeld. Mein Antrag auf ALG wurde abgewiesen, da ich noch erkrankt bin.

    Sobald ich gesundheitlich wieder hergestellt bin, soll ich einen neuen Antrag stellen.

    Meine Frage ist, ob sich der Krankengeldbezug auch auf die Bewilligungsdauer auswirkt.

    • user
      Christian Schultz
      am 23.06.2021

      Auf die Bewilligungsdauer des Arbeitslosengeldes? Nein, diesen Anspruch haben Sie in Ihrer Zeit in Beschäftigung aufgebaut - und er hängt unter anderem von Ihrem Alter ab.

  • user
    Theodora Mouza
    am 22.06.2021

    Hallo ..bei mir ist folgendes der Fall ich habe 12 Jahre in einem Unternehmen gearbeitet (Grundgehalt +Provision jeden Monat ) war jetzt 78 Woche krankgeschrieben und habe meinen Job gekündigt ohne Sperre vom Arbeitsamt (Attest vom Arzt) bin jetzt ausgesteuert und bekomme ALG 1 ...man sagte mir immer es werden die letzten 12 Monate vor krankheitsantritt berechnet. (Das wäre dann bei mir ein durchschnittsgehalt von 3300Brutto .

    Jetzt allerdings ist es so das die 1 1/2 jahre Krankenzeit mit in den Bemessungszeitraum eingerechnet werden ...somit werden doch dann gar nicht die vollen letzten 12 Monate vor krankheitsantritt berechnet ...ist das rechtens und richtig? Denn somit werden statt die letzten 12 Monatsgehälter, nur 6 berücksichtigt und für die Berechnung meines Arbeitslosengeldes zur errechnung meines Arbeitslosengeldes hergenommen...da ich aber nicht jeden Monat das selbe Gehalt bekommen habe (kein festes Gehalt, also nicht jeden Monat der selbe Betrag ) somit errechnete das Arbeitsamt ein Bruttogehalt von nur 2600 Brutto, anstatt 3300 Brutto...wie kann das ? Krankengeld bekam ich netto raus 1700 € ...arbeitslosengeld jetzt aber nur 1160 netto ...obwohl ich 12 Jahre lang sehr gut verdient habe

    Ist das alles so korrekt? Müsste das Arbeitsamt nicht eigentlich im Bemessungszeitraum die 1,5 jahre in der ich krankgeschrieben war nicht aus der Rechnung raushalten und fairerweise auch tatsächlich die letzten 12 Monate gehaltsabrechnungen berechnen???

    Man fühlt sich doppelt und dreifach bestraft. Man ackert wie blöd jahrelang...erleidet einen burnout und statt 1400 € arbeitslosengeld bekommt man dann nur 1160 netto ...

    Das will nicht in meinen Kopf rein ....ich habe vor Arbeitslosigkeit 12 Jahre am Stück vollzeit gearbeitet und immer schön in die Arbeitslosenkasse eingezahlt und jetzt wird man bestückt????

    • user
      Christian Schultz
      am 22.06.2021

      Hallo Theodora, ob das in Ihrem Fall korrekt abgelaufen ist, müsste man sich anhand der Unterlagen anschauen. Bitte wenden Sie sich hierfür an meine Kollegen: www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen

  • user
    Manuel
    am 14.06.2021

    Hallo Hr. Schulz,

    Ich bräuchte auch bitte Ihren Rat.

    Ich hatte nach einem Unfall kurz Arbeitslos 2. Habe dann 6 Monate im neuen Job gearbeitet, dann musste gesundheitlich eine weitere Operation gemacht werden, jetzt bin ich seit ca einem guten Jahr krankgeschrieben, von meinem Arzt habe ich ein Attest und ein Anraten zu einer Umschulung, möchte damit nun selbst Kündigen.

    Habe ich da Anspruch auf ALG 1?

    Liebe Grüße

    • user
      Christian Schultz
      am 14.06.2021

      Hallo Manuel, ohne die Details zu kennen, kann ich das nicht abschließend sagen. Aber wenn Sie nach dem ALG II nur sechs Monate gearbeitet haben, haben Sie jetzt vermutlich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I.

  • user
    Doris Jung
    am 07.06.2021

    Hallo zusammen, ich war in der Arbeitslosigkeit vom 19.03.2021 bis zum 05.05.2021

    krankgeschrieben, jetzt bin ich mit der selben Krankheit nochmal krankgeschrieben aber mein Arbeitslosengeld läuft aus.

    Bekomme ich jetzt noch Krangengeld und muss ich mich jetzt selbst krankenversichern.

    Meine Rente ist erst zum 01.07.2021 genehmigt.

    • user
      Christian Schultz
      am 08.06.2021

      Hallo Doris, falls Sie noch Anspruch auf Krankengeld haben, könnte das klappen. Das kann Ihnen aber nur die Krankenversicherung mitteilen. Oder Sie wenden sich an eine Beratung für Sozialrecht, zum Beispiel den SoVD: www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen

  • user
    Chris
    am 05.06.2021

    Hallo zusammen werde in zwei Wochen ausgesteuert mein Krankengeld beträgt derzeit 2000 € XXX. Was bekomme ich danach als Arbeitslosengeld?

    • user
      Christian Schultz
      am 07.06.2021

      Hallo Chris, das Arbeitslosengeld orientiert sich an Ihrem Verdienst vor dem Beginn des Krankengeldes.

  • user
    Knut Wehner
    am 01.06.2021

    Hallo, ich bin seit September 2018 krank. Seit März 2020 bin ich in einer Umschulungsmaßnahme. Ich beziehe also seit Januar 2019 Lohnersatzleistungen, ob als Krankengeld oder als Übergangsgeld von der Rentenversicherung. Wenn ich mich jetzt beim Amt melden muss, wie berechnet sich mein ALG?

    • user
      Christian Schultz
      am 02.06.2021

      Hallo Knut, normalerweise nach dem Verdienst vor der Erkrankung. Allerdings kann bei Reha-Maßnahmen, die länger als 12 Monate dauern, ein neuer Anspruch auf ALG I entstehen. Daher bin ich mir in diesem Zahl nicht ganz sicher. Fragen Sie am besten mal bei meinen Kollegen nach: www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen

  • user
    Anna
    am 01.06.2021

    Hallo, am 1.06.2021( also heute) bin ich von der Krankenkasse ausgesteuert worden , das Arbeitslosengeld würde erst ab dem 1.07. 2021 greifen, Betriebliche Kündigung .

    Ich könnte jedoch noch ein Monatsgehalt bekommen,

    Wirkt sich das auf das Arbeitslosengeld 1 zur Berechnung aus ? Oder bleibt es bei der Berechnung von 12 bzw. 24 Monate vor der Krankheit,

    Vielen Dank

    • user
      Christian Schultz
      am 01.06.2021

      Hallo Anna, das weiß ich leider nicht. Bitte fragen Sie in unserer Sozialberatung nach.

    • user
      Sigrid
      am 01.01.2022

      Sie sagen ganz oft . weiß ich nicht "Kann nicht beanteorten . Sind Sie hier überhaupt richtig um jemand zu heleen oder eind Sie nur einen Auszubildender?

      Sie irritieren uns irgendwie, dass Sie ständige ungewissene Antworten geben.

      Nach meine Meinung haben Sie eigentlich sehr wenig Ahnung .

  • user
    Lila
    am 18.05.2021

    Ich hoffe ihr könnt helfen. Mein Arbeitsvertrag endet am 13.07.2021 danach muss ich ALG 1 beziehen. Allerdings bin ich seit 7.04.21 bis zu dem 13.07.21 krank und bekomme nur noch das Krankengeld. Meine Frage, wird zur Berechnung des Alg 1 die 60% also das Krankengeld benutzt oder das Gehalt was ich vorher verdient habe. (Ausbildungsvergütung von 1000€ Brutto)

    Danke im Vorraus .

    • user
      Christian Schultz
      am 18.05.2021

      Hallo Lila, normalerweise ist das bisherige Arbeitseinkommen für die Berechnung maßgeblich.

  • user
    Croissant
    am 14.05.2021

    Hey, meine Frage... Ich habe im Juni 20 eine Stelle mit Förderung der Arge angetreten, Mitte Januar 21 hatte ich einen Arbeitsunfall und bin, bis zum Vertragsende im Juni 21, krankgeschrieben da ich diese Tätigkeit in ihrer Schwere nicht mehr ausüben darf. Falle ich nun direkt in den Hartz4 Bezug oder zählen diese 12 Monate dennoch als quasi Arbeitszeit und mir stünde erstmal Arbeitslosengeld zu? Vielen Dank für eine Auskunft. MfG C.

    • user
      Christian Schultz
      am 14.05.2021

      Das müsste man sich im Detail anschauen. Aber es kann gut sein, dass jetzt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vorhanden ist.

  • user
    Schwab Melanie
    am 29.04.2021

    Hallo ich habe eine Frage und zwar, ich war knapp 2 Jahre krankgeschrieben, wurde im Januar 2021 ausgesteuert dann alg1 beantragt, hatte dann eine Stelle ab 15.03, allerdings habe ich insgesamt nur 33 Stunden dort gearbeitet, weil ich dann wieder erkrankte. Krankenkasse meinte sie zahlt kein Geld, da ich erst wieder in 3 Jahren Anspruch habe. Jetzt wurde ich entlassen, wie läuft es denn da mit dem als 1 Anspruch. Denn in der arbeitgeberbescheinigung steht ja nur der Betrag und nichz die Stunden die ich im gearbeitet habe.

    Danke für Ihre Antwort

    • user
      Christian Schultz
      am 29.04.2021

      Hallo Melanie, das kann ich Ihnen Einsicht in die Unterlagen leider nicht sagen. Fragen Sie einmal direkt bei der Arbeitsagentur nach. Bei Problemen können Sie sich dann sonst auch an meine Kollegen wenden: www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen

  • user
    Dirk Dunkelmann
    am 27.04.2021

    Guten Tag

    ich habe folgendes Problem...

    Ich war 16 Jahre in einem Arbeitsverhältnis...

    Auf Grund meiner Krankschreibung am 05.11.2020 wegen Burnout mit Depressionen , fiel ich ab dem 14.12.2020 ins Krankengeld .Der Neurologe bestätigte ausserdem , das es für mich besser sei , den Beruf als Maler und Lackierer aufzugeben. Ich suchte somit das Gespräch mit meiner Chefin . Der Krankenschein endete am 05.03.2021.

    Nach einem Gespräch mit der Chefin , wie man weiterverfahren sollte , hat man sich auf einen Aufhebungsvertrag zum 15.03.2020 geeinigt. Seit dem 15.03.2021 bin ich Arbeitslos- sowie Arbeitssuchend gemeldet .

    Ich bekam von der Firma im April meinen Rest Urlaub sowie Überstunden ausbezahlt.

    Jetzt zu meinem Problem !!!!!!!

    Krankengeld = die letzten 12 Monate des Brutto-Gehalts , davon 70% macht 1751€

    Arbeitsamt = die letzten 12 Monate des Brutto-Gehalts , davon 67% macht 1338€

    Die Krankenkasse hat in dem Zeitraum vom 14.12.2020 bis 05.03.2021 Krankengeld geleistet

    Vom 06.03.2021 bis 14.03.2021 Firma Lux

    Ab dem 15/16.03. die Arbeitsagentur .....

    Die Agentur hat den Zeitraum zur berechnung für das Endgeld

    vom

    01.04.2020-13.12.2020

    und

    06.03.2021-15.03.2021 als Durchschnitt genommen .

    Das sind nach meiner Rechnung ja nur 7/8 Monate statt 12 .

    Was ist mit den anderen 4 Monaten die mir doch als berechnung zustehen ???

    Werden die einfach unter den Tisch gekehrt oder wie muss man das verstehen?

    Woher bekomme ich denn die fehlenden 400€ ????

    Es fehlen definitiv Zeiträume die nicht geleistet werden bzw nicht berücksichtigt werden .

    Irgendwer muss ja für das fehlende Geld aufkommen .

    Bitte korrigieren Sie mich wenn es nicht so ist .

    Aber irgendwas läuft richtig schief .

    Ich kann aber von 1300€ , werder Unterhalt leisten , noch meine Familie ernähren da meine Frau auf Grund ihres Herzinfarktes auch nicht mehr arbeiten kann.

    Wie gesagt

    1751 € zu 1300 € ist schon ein sehr sehr großer Unterschied .

    Ich werde diesbezüglich auch meinen Rechtsanwalt kontaktieren um diesen Bescheid auf Richtigkeit prüfen zu lassen .

    • user
      Christian Schultz
      am 28.04.2021

      Hallo Dirk, hier im Forum haben wir leider nicht die Möglichkeit, individuelle Berechnungen zu überprüfen. Bitte wenden Sie sich dafür an Ihren Rechtsanwalt bzw. meine Kollegen in der Sozialberatung: www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen

  • user
    Stefan Graser
    am 14.04.2021

    Guten Tag,

    Mein Anspruch auf Arbeitslosengeld war erschöpft jedoch bin ich im den letzten Zwei Wochen wo ich Anspruch hatte erkrankt. Ab dem Tag wo der Anspruch erschöpft war erhielt ich für weiter 13 Monate Krankengeld. Habe ich nun wieder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1

    Liebe Grüße

    • user
      Christian Schultz
      am 15.04.2021

      Hallo Stefan, um ganz sicherzugehen, müsste man sich Ihre Unterlagen anschauen. Aber nach dem, was Sie schildern, werden Sie nun keinen Anspruch auf ALG I haben.

  • user
    Uwe
    am 08.04.2021

    Nach langen Lesen in diesem Forum habe ich folgende Frage/Anliegen:

    Ich bin schon länger arbeitsunfähig. Meine aktuelle Krankengeldzahlung würde in 05/2022 eingestellt werden. Für die Bemessung von ALG sind aber 150 Arbeitstage im Jahr notwendig. Da es die für 2021 wahrscheinlich nicht geben wird, werden dann 24 Monate zur Berechnung herangezogen. Ab 05/2020 bis 12/2020 habe ich aber auch nur ca. 110 Arbeitstage, weil ich wegen einer anderen Arbeitsunfähigkeit auch schon im Krankengeld war. Von 01-04/2020 war ich aber nicht im Krankengeld. Wenn ich das richtig verstanden habe, wird dann das ALG geschätzt. Auf welcher Basis wird dann das ALG geschätzt, bzw. Wie kommt man dann auf einen aussagefähigen Wert?

    • user
      Christian Schultz
      am 09.04.2021

      Hallo Uwe, das kann ich gerade leider auch nicht beantworten. Fragen Sie am besten direkt telefonisch bei der Bundesagentur für Arbeit nach.

  • user
    Maik Molto
    am 31.03.2021

    Guten Dank und herzlichen Dank für die Aufklärung.

    Ich habe 2 Szenarios, welche mich sehr verunsichern.

    01.01.2015-09.03.2020 Habe ich ganz normal gearbeitet und Lohn bezogen.

    10.03.2020-30.06.2021 Krankgeschrieben (ab 6. Woche Krankengeld und zwischen durch 5 Wochen Übergangsgeld wegen einer Reha)

    Nach der Reha habe ich aufgrund ärztlichem Artest und Empfehlung mit meiner Firma einen Aufhebungsvertrag vereinbart. Gemäß der Empfehlung der Reha wurde ich auch weiter krankgeschrieben. Derzeit stehen wir noch in Verhandlung mit meinem Arbeitgeber und ich komme wahrscheinlich zum 30.06.2021 frei und werde dann Arbeitslosigkeit beantragen.

    1. Welcher Zeitraum wird hier für die Berechnung des Arbeitslosengeldes angezogen?

    2. Auch wenn die Empfehlung der Reha war, mich weiter krankzuschreiben, kann es durchaus sein, dass meine Ärztin mich aufgrund des Druckes der Krankenkasse nicht mehr krank schreibt.

    Das würde dazu führen, dass ich während der Kündigungsfrist nicht mehr krankgeschrieben bin, ich vom Arbeitgeber freigestellt bin und noch 1-2 Gehälter bekomme.

    Wie wirkt sich das auf den Zeitraum auf, welchen die Arbeitsagentur zur Berechnung ranzieht?

    Vielen lieben Dank

    • user
      Christian Schultz
      am 01.04.2021

      Hallo Maik, das Arbeitslosengeld wird grundsätzlich auf Basis Ihres Einkommens aus dem Job berechnet. Auch wenn Sie freigestellt wären und in dieser Zeit Gehalt beziehen, ist das dann Arbeitseinkommen.

  • user
    Beate
    am 22.03.2021

    Dankeschön für die schnelle Antwort! Das ist erstmal in gewissem Maße beruhigend! Denn alles andere wäre echt am Limit...

  • user
    Beate
    am 19.03.2021

    Guten Morgen.

    Mein Mann ist seit 20.01.2020 krank geschrieben.

    Wie berechnet sich das ALG1 nach Aussteuerung - Bemessungsgrundlage wären dann zwei Jahre, wenn ich das richtig verstanden habe?)

    Wird dann von den zwei Jahren ALLES zur Berechnung genommen, also KG und Lohn vor Krankheit? Oder nur vom Lohn ? (ohne Kinder)

    Lieben Dank,

    Beate

    • user
      Christian Schultz
      am 22.03.2021

      Hallo Beate, hier ist der Arbeitslohn maßgeblich.

  • user
    Nicole
    am 03.03.2021

    Hallo zusammen. Ich habe eine dringende Frage:

    Oktober 2019 bin ich, nach einem Jobwechsel wieder erkrankt, bin innerhalb der Probezeit gekündigt worden und habe Krankengeld bekommen. Im März bis Juni 2020 war ich in einer Tagesklinik und von September bis Dezember in der Reha, mit Übergangsgeld. Dort hat man einen LTA Antrag auf Reintegration gestellt. Für diesen Antrag muss ich arbeitsfähig sein, also Arbeitslosengeld 1 beantragen, bis ich einen Bescheid über den Antrag erhalte. Ich habe keine Kinder.

    Jetzt meine Frage: Stehen mir 60 oder 80% AlG 1 zu?

    Aus meiner Reha Gruppe erhalten alle 80%, nur ich 60%.

    Woran liegt das? Wie kann ich eine Neuberechnung beim Arbeitsamt begründen?

    Danke, Nicole

    • user
      Christian Schultz
      am 03.03.2021

      Hallo Nicole, solche Fragen können wir leider nicht im Blog beantworten. Bitte wenden Sie sich mit Ihren Unterlagen an unsere Sozialberatung: www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen

  • user
    Micha
    am 22.02.2021

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich bin im November 2018 schwer erkrankt und wurde ab 05/2019 wieder eingeliedert auf eine Teilzeitstelle mit 50 % Gehalt. Ab 08/2019 hatte ich einen Rückschlag und wurde wieder krank und letztlich ausgesteuert. Ab 12/2020 werde ich rückwirkend Arbeitslosengeld erhalten. Wie sieht hier der Bemessungrahmen zur Berechnung des Arbeitslosendgeledes I aus, da ich ja weniger als 150 Tage gearbeitet habe, aber davor bereits für einen langen Zeitraum Krankengeld bezogen habe. Vorab vielen Dank für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen

    • user
      Christian Schultz
      am 01.03.2021

      Hallo Micha, auch hier würde die Bundesagentur für Arbeit auf die letzten zwei Jahre vor dem Start der Auszahlung schauen. Wie viel das im Einzelnen wäre, können wir hier im Forum allerdings nicht ermitteln.

  • user
    Mona
    am 20.02.2021

    Wenn die 1,5 Jahre Krankengeld bezahlt wurden, dazwischen 2 Monate bei Firma X gearbeitet und davor 6 Monate bei Firma Y gearbeitet wurde, werden dann nur die letzten 4 Monate von Firma Y zur Berechnung des ALG I verwendet?

    • user
      Christian Schultz
      am 02.03.2021

      Hi Mona, der Berechnungszeitraum erstreckt sich ja auf zwei Jahre vor dem Start des Arbeitslosengeldes. Es kann also sein, dass nur ein Teil dieser Beschäftigung zur Berechnung herangezogen wird. Aber das müsste man sich im Einzelnen anschauen.

  • user
    Kurt
    am 17.02.2021

    Hallo ich lese hier immer wieder das die letzten 12 Mobate oder bei Krankheit die letzten 24 Monate zur Berechnung verwendet werden - ich bin Grenzgänger und bei mir wurde ein Nachweis der letzten 6 Jahre verlangt!

    Ist das recht ?

    Zudem wurden Krankentage in dieser Zeit als. Nichtverdienstzeiten berechnet - dazu hätte ich grad die nächste Frage wenn man zwischendurch krank war wie werden diese Zeiten dann berechnet?

    Ich hatte vor meiner Krankmeldung einen Lohn von ca Brutto 7000.- Schweizer Franken und Khane dann letztendlich ein Arbeitslosengeld von 1750.-€ bekommen, das reichte natürlich vorne und hinten nicht, wodurch ich fast krank noch einen anderen Job angenommen habe, jetzt wieder krank bin, in Probezeit gekündigt und momentan ein Krankengeld von 1530.-€ pro Monat bekomme- wo kann ich mich unabhängig vom Arbeitsamt beraten lassen?

  • user
    Marion Körner
    am 15.02.2021

    Hallo Herr Schulz,

    ich bin seit August 2019 krank geschrieben und zum30.09.2019 gekündigt worden. Krankengeld habe ich bis zum 02.02.2021 bekommen. Dann ausgesteuert worden. Bin als arbeitssuchend gemeldet und bekomme jetzt 600 Euro weniger an ALG als KG. Demnach ist mein ALG nach dem Krankengeld berechnet worden. Das ist doch nicht richtig, oder?

  • user
    Iris R.
    am 03.02.2021

    Hallo, ich werde nach den 18 Monaten Krankengeld nun wieder arbeiten können, jedoch nicht in meinem langjährigen Job und nicht bei meinem Arbeitgeber in einer anderen Abteilung. Ich nehme dann meinen Resturlaub und die angelaufen Überstunden, dies sind ca 12 Wochen. Danach melde ich mich beim Arbeitsmarkt arbeitssuchend. Wie wird nun hier das Arbeitslosengeld berechnet?

    Danke für eine Rückmeldung.

    Freundliche Grüße

    • user
      Christian Schultz
      am 03.02.2021

      Hallo Iris, leider können wir hier nicht auf jede einzelne Anfrage diesbezüglich eingehen. Das Prozedere bei der Berechnung ist immer gleich - wie oben beschrieben. Wenn Sie für Ihre individuelle Situation eine Antwort benötigen, empfehle ich Ihnen unsere Sozialberatung: www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen

  • user
    Bärbel Schulze
    am 31.01.2021

    nach 15 jähriger Selbstständigkeit musste ich mich leider wegen coronabedingten Berufsverbotes ab 04.08.2020 arbeitslos melden. Ich habe 15 Jahre in die freiwillige Arbeitslosenversicherung eingezahlt. Auf Grund eines fiktiven Entgeltes wurde mein Arbeitslosengeld berechnet. Am 15.10.2020 bin ich arbeitsunfähig erkrankt und vom 27.11.2020 bis 29.01.2021 habe ich Krankengeld bezogen. Nun kann ich ab 15.02.2021 für 2 Monate einen einen Midijob für 600€ bekommen. Danach muss ich mich wieder arbeitslos melden. Wie wird dann mein Arbeitslosengeld berechnet? Wirkt sich eventuell der Midijob nachteilig für die Berechnung aus? Die Einstufung in das fiktive Einkommen war schon ein Witz, bekomme ich dann von diesem fiktiven Einkommen-da arbeitslos und krank-nur noch 60 Prozent????

    Anspruchsdauer ALG1 insgesamt 18 Monate.

    LG Bärbel

    • user
      Christian Schultz
      am 01.02.2021

      Hallo Bärbel, das weiß ich leider nicht. Fragen Sie am besten einmal direkt bei der Bundesagentur für Arbeit nach. Über Ihre Antwort hier an dieser Stelle würde ich mich freuen.

  • user
    Dietmar Moritz
    am 28.01.2021

    ich war56 Jahre alt und Angestellter bis zum 31.10.2016. Also stand mir Arbeitslosengeld 1 für 18 Monate zu. Dann war ich am 01.11.2016 arbeitlos gemeldet und habe Arbeitslosengeld bezogen für einen Monat. Im Anschluss war ich Selbständig bis zum 31.03.2020. Ab dem 01.04.2020 wieder arbeitslos incl. Arbeitslosengeld bis zu meiner Operation am 29.09.2020 mit anschließender Reha bis zum 04.12.2020. Habe mich dann wieder arbeitslos gemeldet, doch nun verweigert mir das Arbeitsamt die weitere Zahlung. ist das rechtens und wie verhalte ich mich nun am besten?

    Grüße

    Dietmar

    • user
      Christian Schultz
      am 28.01.2021

      Hallo Dietmar, das können wir ohne Einblick in die Unterlagen leider nicht beantworten. Bitte wenden Sie sich an meine Kollegen in der Sozialberatung: www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen

  • user
    Manuel Friedrich
    am 24.01.2021

    Hallo Herr Schulz,

    Wie verhält es sich, wenn ich die letzten Jahre vollständig gearbeitet habe und nun seit Oktober 2020 bis vermutlich März 2021 etwa Krankengeld empfange und im Anschluss das Arbeitsverhältnis im Sinne der Gesundheit beenden werde. Die Sperrzeit werde ich wohl nicht umgehen können, da es freiwillig ist, aber was ist die Basis meines alg I? Ich habe ja in den letzten 13 Monaten mehr als 150 Tage gearbeitet, wenn man so möchte und falle nicht unter die Berechnung nach Aussteuerung. Was wird in diesem Fall Grundlage? Mein letztes Gehalt? Nur 8 statt 12 Monatsgehälter und somit weniger als vor der Krankheit? Für eine Antwort bin ich dankbar.

    Lg Manu

    • user
      Christian Schultz
      am 25.01.2021

      Hallo Manuel, wenn Sie mindestens 150 Tage gearbeitet haben, berechnet sich das Krankengeld auf Basis Ihres Einkommens im letzten Jahr. Wichtig ist, was Sie hier im Job verdient haben.

    • user
      Manuel Friedrich
      am 27.01.2021

      Vielen Dank

      Das habe ich schon verstanden, aber meine Frage ist eher. Wenn ich nur 8 Monate von 12 gearbeitet habe, konnte ich auch nur für 8 Monate Gehalt empfangen, weil der Rest Krankengeld ist. Somit habe ich ja auf das Jahresgehalt einen niedrigeren Durchschnitt als ich hätte, wenn ich da gesund gewesen wäre.

      Mindert sich dadurch auch der Tagessatz oder wird das auf Grundlage gemacht, als wäre ich gesund gewesen, dass man das brutto Gehalt als Bemessungsgrundlage nimmt, wenn ich da gewesen wäre?

      36.000 Jahresgehalt ist ja eine andere Grundlage als die 8 Monate und 24.000?! Ich hoffe, sie verstehen, was ich meine?!

      Lg Manu

    • user
      Christian Schultz
      am 28.01.2021

      Es kommt auf das Einkommen an, dass Sie im Job verdient haben. Falls Sie in den 24 Monaten vor dem Start des Arbeitslosengeldes auf keine 150 Tage kommen, in denen Arbeitsentgelt erzielt wurde, setzt die Arbeitsagentur sogar ein fiktives Einkommen als Grundlage an. Sie erhalten also nicht weniger Geld, weil Sie weniger Tage gearbeitet haben. Wichtig ist der Durchschnitt.

  • user
    Ramona
    am 24.01.2021

    Toller verständlicher Beitrag, vielen Dank dafür

    ich war vom 15.6.20-23.1020 krank geschrieben und bin sofort wieder in den Job eingestiegen. Jetzt bin ich wieder wegen der selben Krankheit krankgeschrieben und bekomme wieder Krankengeld. Vermutlich werde ich länger krank sein. Zum 30.6.21 habe ich die Kündigung nach 26 Jahren betriebszugehörigkeit bekommen. Wenn ich ca im Februar 22 ausgesteuert werden würde, schaut sich das Arbeitsamt die letzten 24 Monate an.

    Das heißt sie gehen zurück bis Februar 20.

    frage: ich habe aber nur vom Februar 2020 bis 14.Juni 2020 voll gearbeitet, reichen diese paar Monate um mein Gehalt als Bemessungsgrundlage zu nehmen?

    Noch eine kurze Frage: verändert sich das Krankengeld nach der Kündingsfrist, in meinem Fall ab 1.7.21?

    Herzlichen dank vorab

    Ramona

    • user
      Christian Schultz
      am 25.01.2021

      Hallo Ramona, wir können solche Fragen hier leider nicht individuell beantworten. Meine Empfehlung: Im Internet gibt es diverse kostenlose Krankengeldrechner. Falls Sie darüber hinaus noch Fragen haben, können Sie sich gern an unserer Sozialberatung wenden: www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen

  • user
    Manuela Röder
    am 22.01.2021

    Guten Morgen Herr Schulz,

    wie berechnet sich mein ALG auf folgender Grundlage:

    - Krankengeld der PKV seit 09.2020

    - AG-Zuschuss zum Krankengeld

    - AG zahlt 13.und 14.Gehalt voll

    (11.2020 und 03.2021)

    - AG zahlt 40Jahre Jubiläumsprämie

    (02.2021)

    - mutmaßlich volle Gehälter wegen

    Urlaubsabgeltung (03.und 04.2021)

    Welche Einkünfte und für welche Zeit werden zu Grunde gelegt??

    Vielen Dank und schöne Grüße,

    Manuela Röder

    • user
      Christian Schultz
      am 22.01.2021

      Hallo Manuela, das kann ich Ihnen leider nicht beantworten. Wir können hier im Blog keine individuellen Berechnungen anstellen. Wenden Sie sich gern an meine Kollegen in der Sozialberatung: www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen

  • user
    SZ
    am 16.01.2021

    Sehr geehrte Herr Schulz,

    Sprich ist das dann so richtig, wenn ich im Mai 2021 Arbeitslosigkeit nach Aussteuerung habe wird das Krankengeld 72 Wochen, dann die 6 Wochen Lohnersatzleistung = 78 Wochen/18 Monate,

    sowie die restliche Zeit davor 6 Monate das tatsächliches Gehalt/Brutto zur Berechnung herangezogen.

    In meinem Fall ist es so, dass ich seit 16.12.2019 Krankgeschrieben bin und ab 27.01.2020 Krankengeld erhalte, den genauen Aussteuerungstermin hat mir die Krankenkasse noch nicht mitgeteilt, denke wird Anfang Mai 2021 der Fall sein.

    Über eine kurze Nachricht bedanke ich mich.

    • user
      Christian Schultz
      am 18.01.2021

      Ja, grundsätzlich funktioniert das so: Bei weniger als 150 Tagen Verdienst im Jahr vor der Arbeitslosigkeit verlängert sich der Berechnungszeitraum auf 24 Monate.

  • user
    Heike Bruns
    am 15.01.2021

    Hallo Herr Schultz,

    ich bin seit dem 08.05.2019 arbeitsunfähig. Seit dem 18.06.2020 beziehe ich Krankengeld. Zum 30.06.2020 endete mein Arbeitsverhältnis. Wie würde das Arbeitslosengeld berechnet, wenn ich dieses nach Krankheit (welcher Zeitraum

    der Arbeitsunfähigkeit schmälert den Betrag) beantrage. Möchte noch erwähnen, dass mir ab dem 01.01.2023 Regelaltersrente zusteht.

    Mit freundlichen Grüssen

    Heike Bruns

    • user
      Christian Schultz
      am 15.01.2021

      Hallo Heike, das Arbeitslosengeld nach der Aussteuerung wird auf Basis der Zeit vor dem Krankengeld berechnet - also wie "normales" Arbeitslosengeld.

    • user
      Heike Bruns
      am 17.01.2021

      Hallo Christian,

      vielen Dank für die Antwort.

      Lieben Gruß Heike

  • user
    Ernst Faschian
    am 13.01.2021

    Hallo

    Im Jahr 2019 habe ich 161 S.V.Arbeitstage war auch mal krank wegen einer Knie OP. Im Juli 2019wurde mir eine Berufskrankheit COPD anerkannt worauf ich ab dem 17,08,2019 bis 1,01;2021 also 72 Wochen Verletztengeld bekommen habe,Nun hat mich die Firma ausgesteuert und ich habe mich im Dezember 2020 bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet. Dadurch dass ich mit meinem Verletztengeld ein Tag in 2021 geraten bin Rechnet die Agentur für Arbeit von Februar an 24 Monate zurück und somit komme ich nicht auf 150 SV pflichtige Tage. Und nun soll ich nich mal die Hälfte von dem Arbeitslosengeld bekommen was mir sonst zu stünde. Ich habe 48 Jahre im Tief und Straßenbau gearbeitet davon 37 Jahre als Polier.den Polier habe ich mir durch Fleiß und Verlässlichkeit erarbeitete also ohne Prüfung.30 Jahre immer auf Montage und kaum ein Arbeitstag unter 11-12 Stunden. Ich bin tief enttäuscht von der Agentur und komme mir richtig betrogen und verarscht vor.

    • user
      Christian Schultz
      am 13.01.2021

      Hallo Ernst, Ihre Enttäuschung ist verständlich. Falls Sie nachprüfen lassen möchten, ob die Berechnung korrekt ist, können Sie das gern bei meinen Kollegen machen: www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen

  • user
    Michael Zintl
    am 04.01.2021

    Hallo,

    ich bin zum 31.01.21 gekündigt worden! Bin durch schwerem Rheuma Schübe aber schon seit 5 Wochen Krankgeschrieben und im Moment ist auch keine Besserung in Sicht und werde voraussichtlich ins Krankengeld fallen.

    Wie verhält es sich falls ich zb. nach weiteren 8 Wochen wieder einigermaßen fit wäre und mich Arbeitssuchend bzw.Arbeitslosengeld beantrage,wieviel Geld bekomme ich dann? Auf welcher Grundlage wir berechnet ,Krankengeld od.letztes Einkommen?

    Gruß

    • user
      Christian Schultz
      am 05.01.2021

      Moin Michael, wenn Sie in den letzten zwölf Monaten vor dem Arbeitslosengeld mindestens 150 Tage gearbeitet haben, schaut man sich Ihre Einkünfte aus dem letzten Jahr an. Wenn nicht, betrachtet man die 24 Monate vor dem Start des Arbeitslosengelds.

  • user
    Erdal
    am 22.12.2020

    Hallo,

    Ich habe November 2019 eine neue Beschäftigung begonnen. Ende Januar 2020 habe ich mir unglücklicher Weise die Achilles sehne gerissen. War 12 Wochen krank und habe Mai mit der Wiedereingliederung angefangen. Das heißt 2 Wochen am Tag 4 Stunden und nochmal 2 Wochen pro Tag 6 Stunden anschließend wieder volle 8 Stunden. Während der Wiedereingliederung hat natürlich der Arbeitgeber nichts bezahlt und ich habe weiterhin krankengeld bezogen. Nun wurde mir zum 31.12.2020 gekündigt. Habe nach verlangen des Arbeitsamtes vom Arbeitgeber die Arbeitsbescheinigung angefordert und bekommen. In der Bescheinigung steht natürlich ab ca. Mitte März bis Ende der Wiedereingliederung also Ende Mai kein Einkommen. Wenn das Arbeitsamt den verdienst der letzten 12 Monate nimmt und den Schnitt ausrechnet als Grundlage für mein Arbeitslosengeld, dann fehlen ja die ca. 6 Wochen plus 4 Wochen Wiedereingliederungs Zeit also gesammt 10 Wochen ohne Entgelt. Wird dann der Schnitt nicht für mich dadurch schlechter ausfallen?

    • user
      Christian Schultz
      am 04.01.2021

      Hallo Erdal, grundsätzlich errechnet sich das Arbeitslosengeld auf Basis der letzten zwei Jahre (wenn Sie im letzten Jahr weniger als 150 Tage Gehalt bezogen haben). Durch geringere Lohnersatzleistungen kann sich dann auch das Arbeitslosengeld verringern.

      Aber um das genau sagen zu können, müsste man sich Ihre Unterlagen im Detail ansehen.

    • user
      Julia
      am 23.03.2021

      Beziehen sich die 150 Tage auf Arbeitstage oder Kalendertage?

      Vielen Dank für eine kurze Rückmeldung!

    • user
      Christian Schultz
      am 23.03.2021

      Hallo Julia, im Gesetz steht "150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt".

  • user
    smolo
    am 18.12.2020

    Bemessungszeitraum Arbeitslosengeld...

    Ich hatte im Bemessungszeitraum erst einen Wegeunfall und 2 Wochen nach Widereingliederung einen Arbeitsunfall und bin nun nach den 78 Wochen Krankengeld auf Arbeitslosengeld angewiesen.

    Nun meine Frage:

    Da ich in den letzten 2 Jahren keine 150 Arbeitstage zusammenbekomme wurde mir ein fiktives Arbeitslosengeld berechnet. Ich habe bereits einmal Widerspruch eingelegt...der Heute abgelehnt wurde...

    Mein Rechtsanwalt hat eine Differenz von knapp 42€ pro Tag errechnet....gibt es noch irgendwelche Ausnahmeregelungen um den Bemessungszeitraum zu verändern ??

    Ich fühle mich nach 45 Beitragsjahren völlig verarscht....mir fehlen zirka 600€ jeden Monat

    • user
      Christian Schultz
      am 04.01.2021

      Hallo Smolo, das müsste man sich im Detail ansehen. Aufgrund dieser Infos können wir leider keine fundierte Antwort geben.

    • user
      Rebecca Sofie Mayer
      am 01.02.2021

      Ich verstehe folgenden Hinweis in Ihrem Bericht nicht:

      """Eine der wenigen guten Nachrichten ist jedoch: Wenn Sie nach dem Krankengeld zur Arbeitsagentur müssen, wird das Arbeitslosengeld auf Basis Ihres letzten Gehalts berechnet"""

      Wann genau ist das der Fall?

    • user
      Christian Schultz
      am 01.02.2021

      Hallo, damit ist gemeint, dass das Arbeitslosengeld nicht allein auf Basis des Krankengeldes errechnet wird. Normalerweise ist der Bemessungszeitraum ja immer das letzte Jahr vor dem Start des Arbeitslosengeldes.

  • user
    Christian Schultz
    am 18.12.2020

    Hi Arun, es geht um die 24 Monate vor dem Start des Arbeitslosengeldes. Da ist das Krankengeld also mit drin. Bei weiteren Fragen bitte direkt bei unserer Sozialberatung melden: www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen

  • user
    Arun Khajuria
    am 18.12.2020

    Hallo

    Die 24 Monaten, die zur Berechnung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt werden, sind die 24 Monaten, die vor dem Anfang des Krankengeldes liegen oder werden die die Monaten des Krankengeldbezug es mitgerechnet?

    Ich habe gerade heute den Bescheid bekommen und komme nicht damit klar.

    Ich bitte um Aufklärung.

    Danke im voraus.

    Arun.

  • user
    Christian Schultz
    am 02.12.2020

    Hallo Maro, das müsste man sich im Detail angucken. Hier können mehrere Gründe vorliegen, warum die Bemessungsgrundlage von der Behörde anders interpretiert wird.

  • user
    Maro
    am 02.12.2020

    Hallo,

    Bin in einer ähnlichen Situation. Krank von 04.19 - 11.20. Seit 1.19 hatte ich eine neue Position mit gutem Gehalt. Nur berücksichtigt diesen Zeitraum niemand, sondern nimmt Jahr 18 zur Berechnung. Keine 150 Tage erreicht ist das Argument. Is das rechtens? Muss das Gehalt nicht dennoch berücksichtigt werden?

  • user
    Christian Schultz
    am 26.11.2020

    Hallo Anne, in diesem Fall hätte Harry überhaupt keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I: www.arbeitsagentur.de/finanzielle-hilfen/arbeitslosengeld-anspruch-hoehe-dauer

  • user
    Anne
    am 25.11.2020

    Hallo zusammen,

    Wie ist es denn wenn Henry in den letzten 24Monaten arbeitssuchend war und Arbeitslosengeld 1J erhalten hat. Er hat im neuen Job nur 5 Monate gearbeitet und ist dann leider krank geworden und ins Krankengeld gekommen. Wie wird nun das Arbeitslosengeld berechnet? Hat Henry überhaupt Anspruch auf das Arbeitslosengeld 1 ?

  • user
    Christian Schultz
    am 13.11.2020

    Ganz sicher können wir es immer noch nicht beantworten, weil wir zum Elterngeld streng genommen gar nicht beraten dürfen. Daher fehlt auch meinem Kollegen dazu das Wissen aus der Praxis.

    Aber es ist möglich neben dem Elterngeld Krankengeld zu beziehen. Natürlich laufen die 78 Wochen dann schon. Das Elterngeld wird um den Betrag des Krankengelds gekürzt - allerdings bleibt ein Freibetrag in Höhe von 300 Euro.

    Ich gehe davon aus, dass nach der Aussteuerung das Arbeitslosengeld dann trotzdem so berechnet wird wie im Beitrag oben beschrieben. Aber wie gesagt: Garantiert beantworten kann ich es leider nicht.

  • user
    Christian Schultz
    am 13.11.2020

    Hallo Manuel, gute Frage. Leider kann ich das aus dem Stehgreif nicht beantworten. Wenn mir das ein Kollege hier im Haus kurzfristig erklären kann, schreibe ich die Antwort hier nachträglich rein.

  • user
    Manuel
    am 13.11.2020

    Nehmen wir an, dass Harry eine Frau ist. Er wird während der Elternzeit (angestellt, aber ohne Einkommen) psych. Krank. Und meldet sich einen Monat (ca. 4 Wochen) vor Wiedereinstieg ins Berufsleben beim Arbeitgeber krank. (Ab diesem Zeitpunkt müssten ja schon die 78Wochen laufen, oder?) Nach Ende der Elternzeit erhält er zunächst die 6Wochen Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber. Danach folgt das Krankengeld. Sagen wir ca. 1200€ – klingt realistisch für Maler und Lackiererin. Wie berechnet sich nun das Arbeitslosengeld?

  • user
    Christian Schultz
    am 08.10.2020

    Hallo, der Bemessungszeitraum ist geregelt im § 150 SGB III: Wenn im Jahr vor dem Bezug des Arbeitslosengeldes keine 150 Tage zusammenkommen, in denen Arbeitsentgelt erzielt wurde (nach 72 Wochen Krankengeld sollte das der Fall sein), wird der Bemessungszeitraum auf zwei Jahre ausgedehnt.

    Auf die Details der Berechnung kann ich hier nicht eingehen, mehr dazu finden Sie jedoch hier: www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-150_ba015157.pdf

    • user
      Peter Kunz
      am 15.12.2021

      Hallo,

      ich komme im den letzten 24 Monaten nur auf 135 tage in Arbeit (vom mitte Januar 2019 bis 30.11.21 dann wurde ich ausgesteuert). Jetzt hat mir das Arbeitsamt das Arbeitslosengeld fiktiv berechnet.

      Ist das rechtmäßig oder hätten sie aus 2018 wo ich voll gearbeitet habe das ALG 1 berechnen müssen.

      Wäre über eine Rückantwort dankbar

      LG

    • user
      Christian Schultz
      am 16.12.2021

      Hallo Peter, das ist so rechtens. Wenn auch in 24 Monaten vor dem Bezug von ALG keine 150 Tage Arbeitsentgelt zusammenkommen, wird dieses fiktive Einkommen herangezogen.

  • user
    Loewe
    am 07.10.2020

    Ich habe eine Nachfrage zum unten abgebildeten Beispiel: Wenn Harry W. im April 18 erkrankt und er noch 6 Wochen Lohnfortzahlung erhält und am Ende desselben Jahres noch Weihnachtsgeld: Von welchem Datum wird dann bei der Festsetzung des Bemessungsrahmens ausgegangen und welche Monate im Bemessungszeitraum werden zur Berechnung herangezogen? Wie werden bei der Berechnung die Zeiten behandelt, bei denen es sich nicht um volle Monate handelt?

    Harry W. aus Quickborn ist angestellter Maler und Lackierer. Im April 2018 wird er krank und erhält zunächst sechs Wochen Lohnfortzahlung. Anschließend bezieht er weitere 72 Wochen Krankengeld. Da er jetzt, zum Zeitpunkt, der Aussteuerung, immer noch nicht gesund ist, meldet er sich beim Arbeitsamt.

    In den letzten zwölf Monaten hat Harry kein Erwerbseinkommen erzielt, da er durchgehend Krankengeld bezogen hat. Deshalb betrachtet das Arbeitsamt zur Berechnung des Arbeitslosengeldes die letzten 24 Monate. Basis des Arbeitslosengeldes ist also das Gehalt, das Harry erhalten hat, bevor er langfristig erkrankt ist.

    • user
      Golynia Walter
      am 24.08.2021

      Die letzten 24 Monate be-inhalten aber in diesem Fall 18 Monate Krankengeld. D.h. Berechnung von 18 Monaten kranken- und 12 Monaten Gehalt oder?

    • user
      Christian Schultz
      am 24.08.2021

      Das Gehalt ist maßgeblich.

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