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Dauerkrank - wie lange gibt es eigentlich Geld?

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Die reguläre Lohnfortzahlung läuft bei den allermeisten Beschäftigten in Deutschland nach sechs Wochen aus. Aber wie geht es dann weiter? Muss ich finanzielle Einbußen hinnehmen? Und - wie lange bekomme ich überhaupt noch Geld?

Dauerkrank - wie lange bekomme ich überhaupt Geld?

Wenn Sie wirklich ernsthaft erkranken, haben Sie genug Probleme. Erst einmal geht es darum, an der eigenen Genesung zu arbeiten, den Mut nicht zu verlieren - und manchmal auch das Privatleben zu ordnen.

Doch schon nach wenigen Wochen werden Sie merken, dass sich nun auch finanzielle Veränderungen ergeben. Grundsätzlich kann man den Zusammenhang von Krankheit und Geld in drei aufeinander folgende Etappen aufteilen.

1. Entgeltfortzahlung

Mit der Entgelt- oder Lohnfortzahlung haben Sie sicherlich auch schon Bekanntschaft gemacht. Wenn Sie im Frühjahr mit dem traditionellen grippalen Infekt für eine Woche zu Hause bleiben, zahlt Ihr Chef in dieser Zeit weiter Gehalt. Nicht weil er es will, sondern weil er muss.

BIs zu sechs Wochen lang läuft diese Lohnfortzahlung. Übrigens auch, wenn Sie zwischendurch für ein paar Tage ins Büro kommen - falls Sie aufgrund derselben Erkrankung im Anschluss wieder ausfallen, zehren Sie weiter von Ihrem sechswöchigen Anspruch.

2. Krankengeld

Beim Sozialverband - und auch in diesem Blog - spielt das Krankengeld eine wichtige Rolle. Knapp 16 Milliarden Euro mussten die gesetzlichen Krankenversicherungen im Jahr 2020 für Krankengeld ausgeben - das Problem ist also relativ weit verbreitet. Wenn Sie allgemeine Infos zum Krankengeld suchen, sollten Sie sich diesen Artikel näher anschauen.

Wenn die Lohnfortzahlung ausläuft, spüren Sie das unmittelbar auch finanziell. Jetzt gibt es kein Gehalt mehr, sondern die Krankenkasse überweist Ihnen nur noch 70 Prozent vom letzten Bruttoeinkommen - aber niemals mehr als 90 Prozent vom Netto.

Krankengeld gibt es nach der Lohnfortzahlung noch maximal 72 Wochen lang. Das klingt erst einmal viel, doch diese Zeit kann schnell verrinnen. Zumal es vorkommt, dass die Krankenkasse schon vorher aufmuckt und die Zahlungen in Frage stellt - lesen Sie dazu am besten diesen Beitrag.

Außerdem kommt es vor, dass Sie schon während des Krankengeldes mit dem Thema Erwerbsminderungsrente konfrontiert werden. Denn falls die Krankenversicherung von Ihnen verlangt, dass Ihre Arbeitskraft überprüft werden sollte, müssen Sie innerhalb von zehn Wochen eine Reha beantragen.

"Fragen Sie bei Ihrem Arbeitgeber nach, ob dieser einen Zuschuss zum Krankengeld zahlt. Es gibt zahlreiche Betriebe, in denen die finanzielle Lücke zum Netto-Gehalt auf diese Weise geschlossen wird."

Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein

Sollten Sie nach eineinhalb Jahren immer noch nicht gesund sein, ist auch die Krankenkasse raus. Um jetzt an Geld zu kommen, müssen Sie sich bei der Arbeitsagentur vorstellen.

3. Arbeitslosengeld

Ja, tatsächlich. Sie sind langzeitkrank und haben noch einen gültigen Arbeitsvertrag. Und trotzdem ist nun - nach der sogenannten "Aussteuerung" - die Arbeitsagentur in der Zahlungspflicht.

Der Wechsel vom Kranken- zum Arbeitslosengeld ist nicht ganz unkompliziert. Daher empfehlen wir grundsätzlich, dass Sie sich vorher persönlich beraten lassen. Zum Beispiel beim Sozialverband.

Denn Arbeitslosengeld (ALG) ist nicht gleich Arbeitslosengeld. Zusammen mit dem Antrag prüft der arbeitsamtsärztliche Dienst auch Ihre gesundheitliche Konstitution. Dadurch entscheidet sich, ob Sie Ihr ALG im Rahmen der "Nahtlosigkeitsregelung" erhalten oder nicht.

Wie lange Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, hängt unter anderem von Ihrem Alter ab. Ab 58 können bis zu 24 Monate drin sein. Zumindest theoretisch, denn bei entsprechend ernster Erkrankung wird die Arbeitsagentur versuchen, Sie an die Deutsche Rentenversicherung abzugeben. Das geht aber nur, wenn die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente vorliegen.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes wird übrigens auf Basis Ihrer letzten Berufstätigkeit errechnet. Auch dazu haben wir einen eigenen Beitrag veröffentlicht.

Fazit

Jede Krankheit, jeder Mensch ist anders. Das bedeutet in der Folge, dass auch Ihr Kontakt zu den Sozialversicherungsträgern nicht unbedingt dem oben geschilderten Schema folgen muss. Grundsätzlich schließt sich jedoch immer das Krankengeld an die Lohnfortzahlung an. Und nach der Aussteuerung wäre die Arbeitsagentur "in der Bütt".

Falls Sie im Laufe Ihres Krankheitsverlaufs Schwierigkeiten mit den Behörden erleben, sollten Sie sich schnellstmöglich um Hilfe bemühen. In den meisten Fällen kann man durch gezielte Intervention noch etwas machen.


Kommentare (15)

  • user
    Agnes
    am 26.07.2022

    Am Anfang möchte ich mich bei Ihnen für tolle Videos bedanken:)

    In Namen von meinem Bekannter möchte ich ein paar Fragen in Bezug auf die Krankheit während des Arbeitslosengeldes stellen:

    Er bekommt gerade ALG 1 und sein Anspruch beträgt 6 Monate. Er ist schwer krank geworden und wird vom Arbeitsamt maximal bis zu 6 Wochen das ALG 1 erhalten. Danach ist die Krankenkasse für das Krankengeld zuständig.

    - falls er nach 2 Wochen wieder gesund ist, dann verschiebt sich für ihn die Dauer vom ALG 1 in Höhe vom 6 Monaten nicht um diese 2 Wochen wegen der Krankheit, da das ALG 1 während dieser 2 Wochen bezahlt wurde, richtig?

    - falls er das Arbeitslosengeld 5 Monaten lang bekommt und im Anschluss nach einem Monat mit dem Krankengeld wieder gesund ist, bekommt er danach noch das ALG 1 für das letzte sechste Monat oder nicht mehr ( da 5 Monaten ALG + 1 Monat Krankengeld = 6 Monaten) ?

    - falls die Krankheit ab dem 5 Monat vom ALG zum Beispiel weitere 5 Monate dauert, (also überschreitet die Dauer vom ALG 1 in Höhe von 6 Monaten) ist er vom Arbeitsamt weiterhin als Arbeitsloser bei der Krankenkasse versichert?

    Vielen lieben Dank im Voraus für Ihre Hilfe.

    MfG,

    Agnes

    • user
      Christian Schultz
      am 06.08.2022

      Hallo Agnes, so ganz habe ich Ihre Fragen nicht verstanden. Wer im Arbeitslosengeld (ALG) länger als sechs Wochen erkrankt, bekommt im Anschluss Krankengeld. Und zwar in derselben Höhe wie beim ALG. Und das Krankengeld läuft dann maximal 78 Wochen - da ist der Bezug vom ALG aber schon mit drin.

  • user
    Maritta
    am 30.05.2022

    Hallo lieber Christian,

    trotz intensiver Internetrecherche finde ich nirgends kurze und klare Antworten auf meine Fragen...

    Vielleicht können Sie mir weiterhelfen?

    Ich bin seit 6/21 befristet EM-Rentnerin. (Wiederholungsantrag hab ich vergangene Woche schon abgegeben)

    1. Bekomme ich ab Juli 22 ebenfalls die Rentenerhöhung?

    2. Darf ich Wohngeld beantragen? (Ich liege knapp ÜBER der Grundsicherung - zum Glück, da ich die 35 Jahre leider gar nicht zusammen bekomme )

    Vielen Dank schon mal

    Maritta

    • user
      Christian Schultz
      am 30.05.2022

      Hallo Maritta, die Rentenerhöhung im Juli gilt für alle gesetzlichen Renten in Deutschland - also auch für Ihre EM-Rente. Es kann sein, dass Sie Anspruch auf Wohngeld haben.

      • user
        Maritta
        am 30.05.2022

        Vielen Dank für die rasche Antwort - das ist ja tatsächlich ein kleiner Lichtblick ;-)

        LG Maritta

  • user
    Marco
    am 30.12.2021

    Hallo Christian,

    danke für die Antworten.

    Hätte nochmal eine Frage die nicht ganz zum Thema passt.

    Ich bin seit 7/21 im Hartz 4 Bezug vorher hatte ich Arbeitslosengeld in vorm der Nahtlosigkeitsregelung bekommen.

    Bei Hartz 4 Bezug ist man verpflichtet Nebenkostenerstattung beim AA anzugeben.

    Bei mir 560 Euro für 2020 als ich noch kein Hartz 4 bekommen hatte sondern Krankengeld und Geld aus der Nahtlosigkeitsregelung.

    Mir wurden jetzt durch das AA die 560 Euro Rückerstattung auf mein Hartz4 Bezug abgezogen obwohl ja die Abrechnung aus 2020 war in dem ich noch kein Hartz4 bezogen hab.

    Ist das so rechtens?

    • user
      Christian Schultz
      am 03.01.2022

      Hallo Marco, mit den Details im SGB II ("Hartz IV") kenne ich mich leider nicht aus. Da sollten Sie jemanden auf die Unterlagen schauen lassen. Zum Beispiel einer meiner Kollegen: www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen

  • user
    Marco Vierling
    am 22.12.2021

    Hallo Christian,

    danke für die schnelle Antwort.

    Ich dachte es ist bei Harz 4 so, dass man nur Leistung bekommt wenn man für die Jobvermittlung des AA zur Verfügung steht.

    So wurde es mir damals seitens des AA erklärt und das es bei mir eine Art Sonderfall wäre, da ich Rentenantragsteller bin, deshalb habe ich Leistungen bekommen obwohl ich durch meine Krankheit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand.

    • user
      Christian Schultz
      am 23.12.2021

      Das ist beim ALG I der Fall. Bei "Hartz IV" bekommen Sie so lange Leistung, bis Sie als erwerbsgemindert diagnostiziert gelten.

  • user
    Marco Vierling
    am 22.12.2021

    Hallo zusammen,

    ich hab eine oder einige Fragen zum Thema Dauerkrank und würde mich über eine Antwort sehr freuen.

    Ich bin seit gut 3 Jahren krank geschrieben und musste in logischer Konsequenz ein Antrag auf Erwerbsminderung bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Der Antrag wurde jetzt nach einer Bearbeitungszeit von 16 Monaten abgelent. Die Bearbeitungszeit war so lang, dass ich nach der Nahtlosigkeitsregelung in Form von 1 Jahr Arbeitslosengeld anschließend Hartz 4 beantragen musste und auch bekommen hab so lange bis die Deutsche Rentenversicherung über meinen Antrag entschieden hat. Nun ist es ja nach wie vor so das ich Krank geschrieben bin und dadurch dem AA nicht zur Jobvermittlung zu Verfügung stehe. Auch ein im November erstelles Gutachten vom Arbeitsamt selber bestätigt das ich die nächsten sechs Monate nicht mindestens drei Stunden am Tag arbeiten kann. Ich möchte Widerspruch innerhalb der 4 Wochen Frist gegen meinen Erwerbsminderungs bescheid bei der Rentenkasse machen. Bisher war es so, dass ich nur Hartz 4 bekommen habe da ich Rentenantragsteller war. Bin ich durch den Widerspruch immer noch Rentenantragsteller? Besteht die Möglichkeit weiterhin Hartz 4 zu beziehen, auch nach der Ablehnung des Antrags auf Erwerbsminderung von der Rentenkasse? Mein Hartz 4 Bezug wurde für ein halbes Jahr bis zum 31.12 21 genehmigt, deshalb habe ich Anfang Dezember einen Weiterbewilligungsantrag für weitere 6 Monate beim Arbeitsamt gestellt der noch in Bearbeitung ist (mitte Dezember habe ich den Ablehnungsbescheid der Rentenkasse erhalten). Nun ist die Angst groß ab Januar ohne alles da zu stehen und Versicherungslücken zu haben.

    Glücklicherweise bin ich wenigstens bei meiner Krankenkasse 1 Monat nachversichert um solche Lücken zu vermeiden, wurde mir durch eine Mitarbeiterin erklärt.

    • user
      Christian Schultz
      am 22.12.2021

      Hallo Marco, ALG II können Sie weiter beziehen. Erst wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine EM-Rente erfüllt sind, müsste das Jobcenter nicht mehr zahlen. Aber solange bekommen Sie ganz normal "Hartz IV" weiter. Sie müssen natürlich den Weiterbewilligungsantrag stellen.

  • user
    V. Allert
    am 03.11.2021

    Hallo,

    bin seit 19.03.2021 krank geschrieben mit meine Hausarzt , Diagnose schwere

    Depression. Schon von anfang an wurde von meine Krankenkasse regelmesig mich angerufen

    un sollte alle Detals über mein Krankheit erzählen und im Moment bekomme Krankengeld nicht mehr ausbezahlt seid 28.10.2021.

    Möchte gerne profesionele Rat bekommen wie soll ich mich verhalten mit KK, was soll oder darf meine

    KK mitteilen und was nicht ,was soll meine nechste Schritt sein.

    Ich bin 65 Jahre alt, in die Rente gehe ab 1.06.20.

    Mit freundlichen Grüsen

    V. Allert

  • user
    Erik Bienert
    am 29.09.2021

    Guten Tag, zunächst vielen Dank für dir tollen Videos. Nun zu einer sehr speziellen, konkreten Frage. Nach Auslaufen des Krankengeldes habe ich mich auf die einmonatige Nachversicherungsfrist verlassen und mich innerhalb der Monatsfrist bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet. Ich war freiwillig gesetzlich bei der AOK versichert, wo ich Krankengeld bezog. Zu meiner Überraschung teilte mir die AOK nun mit, dass diese Nachversicherungsfrist nur gilt, wenn ich als Krankengeldbezieher PFLICHTVERSICHERT war und nicht FREIWILLIG gesetzlich (wie ich). Ich finde das mehr als merkwürdig.

    Vilen Dank und VG. E.B.

    • user
      Christian Schultz
      am 30.09.2021

      Hallo Erik, das wusste ich tatsächlich auch noch nicht, daher bin ich Ihnen dankbar, dass Sie das hier ins Forum schreiben.

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