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Eine Auszeit von der Pflege

Pflege

Mehr als eine Millionen Menschen in Deutschland pflegen einen Angehörigen im eigenen Haushalt. Rund ein Drittel davon arbeitet „nebenbei“ auch noch sozialversicherungspflichtig. Bei einer durchschnittlichen Pflegezeit pro Woche von rund 37 Stunden ist klar, dass pflegende Angehörige ab und an eine Auszeit benötigen.

„Urlaub“ für pflegende Angehörige

Für pflegende Angehörige stellen die Pflegekassen zwei Möglichkeiten für eine Erholungspause zur Verfügung – die Verhinderungspflege sowie die Kurzzeitpflege. Angehörige, die sich aufopferungsvoll um ihre pflegebedürftigen Verwandten kümmern, haben einen Rechtsanspruch auf solch eine Auszeit. Dennoch ist die Zahl derjenigen, die tatsächlich einen Antrag stellen, nach wie vor relativ klein. Woran liegt das?

Im Gespräch mit Betroffenen hören wir in unserer Sozialberatung immer wieder Aussagen wie: „Ich gebe meinen Vater nicht in fremde Hände!“ oder „Meine Frau lässt sich nur von mir helfen.“ Die Hürde, eine persönliche Auszeit von der Angehörigenpflege zu nehmen, ist oftmals emotional bestimmt. Selbstverständlich gibt niemand gern einem professionellen Pflegedienst den Vorzug, wenn man die Möglichkeit hat, die eigenen Eltern selbst zu pflegen. Aber wie lange hält man das durch?

Akku aufladen, gestärkt in den Alltag zurück

Pflegende Angehörige sollten die Möglichkeiten der gesetzlichen Pflegeversicherung nutzen. Auch um zu verhindern, selbst aufgrund der vielen Arbeit längere Zeit auszufallen. Voraussetzung für die Verhinderungspflege ist, dass die zu pflegende Person mindestens den Pflegegrad 2 hat. Außerdem müssen Sie als Angehöriger Ihren Verwandten zuvor seit wenigstens sechs Monaten in der häuslichen Umgebung gepflegt haben. Ist das erfüllt, stehen pro Kalenderjahr 1612 Euro zur Verfügung, die für maximal sechs Wochen Verhinderungspflege ausgegeben werden können.

Konkret heißt das: Sie können zum Beispiel für zwei, drei Stunden ins Kino gehen. In dieser Zeit würde ein Pflegedienst kommen und nach der zu pflegenden Person schauen. Oder auch Nachbarn oder Freunde, die Sie mit dem Geld der Verhinderungspflege bezahlen können. Auch eine Auszeit über mehrere Tage ist über die Verhinderungspflege möglich. Achten Sie in solch einer Situation darauf, dass das Pflegegeld in dieser Zeit nur zur Hälfte gezahlt wird!

Alternative Kurzzeitpflege

Im Gegensatz zur Verhinderungspflege kann die Kurzzeitpflege auch angewandt werden, wenn Sie ihren Angehörigen noch nicht längere Zeit selbst gepflegt haben. Voraussetzung ist allerdings ebenfalls, dass mindestens Pflegegrad 2 festgestellt wurde. Die Kurzzeitpflege kann nicht stundenweise erfolgen – und nur in Einrichtungen der Eingliederungshilfe bzw. Pflegeeinrichtungen. Kosten für Unterkunft und Verpflegung werden nicht aus der Kurzzeitpflege finanziert, es geht speziell um die Kosten der eigentlichen Pflege.

Pro Kalenderjahr stehen bei der Kurzzeitpflege 1612 Euro zur Verfügung, anwendbar für einen Zeitraum von bis zu acht Wochen. In dieser Zeit wird die Hälfte des Pflegegeldes weitergezahlt.

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege kombinieren

Es ist möglich, Geld aus dem Topf der Verhinderungspflege für Leistungen der Kurzzeitpflege zu verwenden. Sie können die kompletten 1612 Euro aus der Verhinderungspflege für die Kurzzeitpflege ausgeben – insgesamt als 3224 Euro pro Kalenderjahr. Umgekehrt können Sie 50 Prozent der für die Kurzzeitpflege bestimmten Mittel für die Verhinderungspflege ausgeben – im Jahr also insgesamt 2418 Euro.

Sie benötigen eine individuelle Beratung zu den Leistungen der Pflegeversicherung? Der Sozialverband Deutschland hilft in sozialen Angelegenheiten. Wir vertreten unsere Mitglieder bis zum Sozialgericht, auch bei Auseinandersetzungen mit der gesetzlichen Pflegeversicherung.

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