Die seit Anfang 2022 rapide steigenden Energiekosten sind für viele Haushalte eine große Belastung. Die von der Bundesregierung beschlossenen Preisbremsen für Strom, Gas und Fernwärme sind, teils rückwirkend, seit Januar 2023 in Kraft und begrenzen die Kosten für den Basisverbrauch.
Verbraucher*innen anderer Energieträger, wie Heuzöl, Pellets oder Kohle, können voraussichtlich ab Mai 2023 Anträge zur teilweisen Erstattung der gestiegenen Kosten einreichen. Damit wird auch eine Forderung des SoVD umgesetzt, der sich schon im Zuge der Diskussion um die Entlastungspakete dafür eingesetzt hatte, auch die Preissteigerungen bei anderen Energieträgern zu berücksichtigen.
Anträge können ab Mai gestellt werden
Die Anträge sollen ab Anfang Mai 2023 rückwirkend für den Zeitraum vom 1.1.2022 bis 1.12.2022 gestellt werden können. Die Frist wird voraussichtlich bis zum 20.10.2023 laufen.
Beantragen können die Erstattung Eigentümer, aber auch Mieter, deren Wohnung mit den genannten Energieträgern beheizt wird. Auch Vermieter oder Eigentumsgemeinschaften sind antragsberechtigt. Vermieter müssen erklären, die erhaltene Förderung an die Mieter weiterzuleiten.
Ab 100 Prozent Preissteigerungen gibt es Erstattungen
Erstattungsfähig sind Mehrkosten, die über dem Doppelten des Durchschnittspreises von 2021 liegen. Dafür wurden Referenzpreise ermittelt. Für Heizöl liegen diese bei 71 Cent pro Liter, für Flüssiggas 57 Cent pro Liter, für Holzpellets 24 Cent pro Kilogramm. Für Holzhackschnitzel beträgt der Referenzpreis elf Cent pro Kilo, für Holzbriketts 28 Cent pro Kilo. Bei Scheitholz liegt der Referenzpreis bei 85 Euro je Raummeter, bei Kohle / Koks bei 36 Cent pro Kilo – jeweils inklusive Umsatzsteuer.
Maximal werden dabei 2000 Euro pro Haushalt ausgezahlt. Demnächst will der Bund einen Online-Rechner zur Verfügung stellen, der hilft, die Höhe der Erstattung abzuschätzen.
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