Die Zahl der Sanktionen von Jobcentern gegen Hartz-IV-Beziehende ist im vergangenen Jahr erneut zurückgegangen. Die Bundesagentur habe bei 2,7 Prozent der Leistungsberechtigten das zu bezahlende Geld gekürzt. Im Jahr zuvor war das noch bei 3,1 Prozent der Fall. Hintergrund ist unter anderem ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, das Sanktionen an strengere Regeln knüpft.
Verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten oder liegen Meldeversäumnisse vor, dann können sich die Leistungen mindern. Eine Pflichtverletzung liegt etwa vor, wenn jemand eine zumutbare Arbeit, eine Ausbildung oder eine Maßnahme zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt nicht antritt oder abbricht. Ein Meldeversäumnis liegt vor, wenn die Person Termine ohne wichtigen Grund nicht wahrnimmt.
Kürzung um maximal 60 Prozent
Bei der ersten Pflichtverletzung wird der Regelbedarf um zehn Prozent für einen Monat, bei einer zweiten Pflichtverletzung um 20 Prozent für zwei Monate und in der letzten Stufe um 30 Prozent für drei Monate gemindert. Jobcenter dürfen die Leistungen insgesamt um maximal 30 Prozent des Regelbedarfes mindern. Kosten für Miete und Heizung dürfen nicht gekürzt werden.
Bundesverfassungsgericht urteilte zu Kürzungen
Im Jahr 2019 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Leistungskürzungen unter bestimmten Bedingungen in Ordnung seien. Kürzungen durch das Jobcenter von 60 Prozent oder mehr stufte das Gericht jedoch als verfassungswidrig ein. In der zweiten Jahreshälfte 2022 galt zudem ein „Sanktionsmoratorium“. Rechtsfolgen aufgrund von Pflichtverletzungen waren in diesem Zeitraum nicht zulässig.
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