Seit Januar 2021 ist die Grundrente in Kraft. Beschlossen wurde das Gesetz bereits im Sommer 2020. Noch ist aber kein Geld geflossen. Ab Juli sollen nun die ersten Bescheide verschickt werden. Doch wer ist überhaupt anspruchsberechtigt? Wann und wie erfahren Rentner*innen die Höhe eventueller Zulagen? Und in welchem Zeitrahmen erfolgt die Auszahlung? Der SoVD, der die Grundrente im Kern sehr befürwortet, gibt Antworten auf diese und andere Fragen.
Die Grundrente ist ein Plus zur bestehenden Rente. Mit ihr erhalten Geringverdienende, die 33 Jahre Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflegetätigkeit vorweisen können, individuelle Zuschläge auf ihre knappen Altersbezüge.
Von bundesweit insgesamt 21 Millionen Rentner*innen haben laut Schätzungen etwa 1,3 Millionen Anspruch darauf – unabhängig davon, ob sie sich bereits im Ruhestand befinden oder der Renteneintritt noch bevorsteht.
Rentenzuschläge für Niedrigverdienende und Freibeträge in den Grundsicherungssystemen entsprechen langjährigen Forderungen des SoVD.
„Nach jahrzehntelanger Arbeit und Erziehungs- oder Pflegeleistungen müssen Menschen darauf bauen können, dass ihre Rente zum Leben reicht – gerade, wenn sie bereits in der Erwerbsphase zu gering entlohnt wurden. Sie verdienen im Alter mehr als Menschen, die wenig oder gar nicht gearbeitet haben“, begrüßt SoVD-Präsident Adolf Bauer deshalb die nun startenden Auszahlungen. Bauer betont, dass es dabei auch darum gehe, Erziehungs- und Pflegeleistungen stärker anzuerkennen. Diese leisten nach wie vor überwiegend Frauen.
Um einen Grundrentenzuschlag zu erhalten, kann und muss kein gesonderter Antrag gestellt werden. Es reicht der normale Rentenantrag, der für die normale Altersrente zu Beginn des Renteneintritts bereits gestellt wurde oder noch zu stellen ist. Die Prüfung erfolgt automatisch, ebenso die Auszahlung.
Künftige Ruheständler*innen erhalten mit ihrem ersten Rentenbescheid zugleich die Information, ob ein Anspruch auf eine Zulage aus der Grundrente besteht und in welcher Höhe.
Für alle, die bereits in Rente sind, wird der Zuschlag rückwirkend zum 1. Januar 2021 gezahlt. Die Überprüfung startet mit den älteren Jahrgängen; die jüngeren folgen nach. Rentner*innen, die nicht anspruchsberechtigt sind, erhalten keinen gesonderten Bescheid.
Zeiten von Kindererziehung und Pflege zählen dazu
Insgesamt prüft die Deutsche Rentenversicherung (DRV) rund 26 Millionen Bestandsrenten auf Zulagenansprüche und rechnet auch deren Höhe aus.
Die DRV addiert Zeiten, in denen Pflichtbeiträge aus Berufstätigkeit oder Selbstständigkeit gezahlt wurden. Aber auch Zeiten für Kindererziehung und Pflege von Angehörigen sowie Phasen von Krankheit und Rehabilitation zählen. Nicht berücksichtigt werden hingegen Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosengeld I oder II (Hartz IV).
Persönliche Einkommen im Vergleich zum Durchschnitt
Eine weitere Voraussetzung lautet: Der persönliche Durchschnittsverdienst muss über den gesamten Zeitraum, der für die Berechnung der Grundrente relevant ist, mindestens 30 Prozent und höchstens 80 Prozent des allgemeinen Durchschnittsverdienstes betragen haben.
Ob in Vollzeit oder als Nebenbeschäftigung, ist dabei nebensächlich. Geringfügige Beschäftigungen erfüllen die Voraussetzungen nicht.
Legt man als Beispiel den durchschnittlichen Verdienst des Jahres 2020 von 3.379 Euro brutto zugrunde, liegt die Spanne für das vergangene Jahr zwischen 1.013 und 2.703 Euro.
Eine Beschäftigung zum aktuellen Mindestlohn von 9,60 Euro pro Stunde würde mit einem monatlichen Einkommen in Vollzeit von 1.536 Euro somit zu Grundrentenansprüchen führen.
Auf die gleiche Weise werden alle anderen „Grundrentenbewertungszeiten“ geprüft. Da so viele Renten überprüft werden müssen, kann dies in Einzelfällen bis Ende 2022 dauern.
Freibeträge in der Grundsicherung
Die Grundrentenzuschläge können nicht für alle Geringverdienenden sicherstellen, dass die Altersbezüge den Lebensunterhalt im Alter abdecken. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Miete relativ hoch ausfällt, die laut Gesetz zu den individuellen Bedarfen gerechnet wird.
Für Menschen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vorweisen können, aber trotz der Zuschläge auf Grundsicherungsleistungen angewiesen sind, hat der Gesetzgeber Freibeträge für die gesetzliche Rente eingeführt. Solche Freibeträge werden dann nicht auf die Grundsicherung angerechnet.
Aus Sicht des SoVD räumen die Freibeträge mit einer großen sozialen Ungerechtigkeit auf. Denn Einkommen und Vermögen kamen vorher im Rahmen der – dem Erhalt von Grundsicherung vorgelagerten – Bedürftigkeitsprüfung zum Abzug. Jetzt führt jeder eingezahlte gesetzliche Rentenbeitrag zu einem Gesamteinkommen oberhalb der Grundsicherungsgrenze.
Der SoVD wird sich auch weiterhin dafür einsetzen, das Vertrauen in die gesetzliche Rentenversicherung wieder zu stärken. Denn diese ist für viele Menschen die zentrale Einkommensquelle im Alter. Veronica Sina
Die Antworten auf alle häufig gestellten Fragen rund um das Thema Grundrente finden Sie ab dem 1. Juli 2021 auf www.sovd.de.
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