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Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende

Rente Armut

Stellungnahme des SoVD zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs.

Zusammenfassung des Gesetzentwurfs

Der Entwurf eines Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten-und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs sieht eine Energiepreispauschale als Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro an Rentner*innen und Versorgungsempfänger*innen des Bundes vor. Die Energiepreispauschale soll automatisch ausgezahlt werden. Anspruch haben diejenigen, die zum Stichtag 1. Dezember 2022 eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrenteder gesetzlichen Rentenversicherung beziehen oder Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz oder dem Soldatenversorgungsgesetz und ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Damit wird die Energiepreispauschale alle Rentner*innen sowie Pensionäre erreichen.

Die Energiepreispauschale soll der Versteuerung unterliegen, nicht als Sozialleistung gelten und auf diese auch nicht angerechnet werden. Außerdem soll sie nicht gepfändet werden können. Erhält eine Person mehrere Rentenleistungen, so soll sie die Energiepreispauschale nur einmal erhalten. Der Bund trägt dafür die Kosten.

Außerdem sieht der Entwurf die Ausweitung des sogenannten Übergangsbereichs (Midijob) vor: Für sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Übergangsbereich soll zum 1. Januar 2023 die Obergrenze von 1.600 Euro auf 2.000 Euro im Monat angehoben werden.


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