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Gleichstellung für Beamte – wann ist das möglich?

Behinderung

Erst ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 gelten Menschen in Deutschland als schwerbehindert. Beim Überschreiten dieser Grenze können diverse Nachteilsausgleiche genutzt werden, die Bürgerinnen und Bürgern mit leichteren Formen der Behinderung nicht offenstehen. Doch im Berufsleben gibt es eine Ausnahme – die Gleichstellung.

Gleichstellung für Beamte – wann ist das möglich?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können mit anerkannter Gleichstellung eine Reihe von Vorteilen erwirken. In diesem Beitrag wollen wir auf die wichtigsten Aspekte rund um das Thema Gleichstellung eingehen. Außerdem beantworten wir, in welchen Situationen eine Gleichstellung auch für Beamte in Frage kommt.

Was bringt mir die Gleichstellung?

Sie erhalten keinen zusätzlichen Urlaub. Früher in die Rente ohne Abschläge kommen Sie mit der Gleichstellung auch nicht. Der Hauptgrund, warum so viele Menschen mit Behinderung an einer Gleichstellung interessiert sind, ist der besondere Kündigungsschutz. Ist die Gleichstellung erfolgt, benötigt Ihr Chef für eine Kündigung das Okay von Integrationsamt und Schwerbehindertenvertretung.

In der Probezeit gilt das übrigens nicht. Innerhalb der ersten sechs Monate kann man Sie ohne die Nennung eines Grundes kündigen. Genauso wie bei allen anderen Arbeitnehmern auch. Und auch wenn die Kündigung erfolgen muss, da Ihre Firma finanzielle Schwierigkeiten hat und deshalb viele Mitarbeiter entlassen muss, kann das Integrationsamt Sie nicht retten. Wertvoll kann die Gleichstellung jedoch sein, wenn Sie aufgrund Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen Probleme am Arbeitsplatz haben. Ist dann von Kündigung die Rede, werden sich Schwerbehindertenvertretung und Integrationsamt darum bemühen, die Kündigung abzuwenden. Zum Beispiel durch Umgestaltungen am Arbeitsplatz.

Mit Gleichstellung kann das Integrationsamt unter anderem spezielle Arbeitsgeräte finanzieren – via GIPHY

Eine Übersicht zu den Vorteilen einer Gleichstellung finden Sie in diesem Beitrag.

Wo beantrage ich die Gleichstellung?

Den Antrag zur Gleichstellung stellen Sie bei der Bundesagentur für Arbeit. Falls Sie Arbeitslosengeld erhalten oder vom Jobcenter betreut werden, fragen Sie am besten Ihren Sachbearbeiter. Wenn Sie berufstätig sind und keinen Kontakt zum Arbeitsamt haben, können Sie sich im Integrationsamt erkundigen, welcher Standort der Agentur für Arbeit für Sie zuständig ist. Anträge aus Schleswig-Holstein werden übrigens beim Arbeitsamt in Hamburg bearbeitet.

Welche Voraussetzungen muss ich mitbringen, um gleichgestellt zu werden?

Ein GdB von 30 oder 40 allein reicht nicht. Vielmehr müssen Sie erklären können, warum eine Gleichstellung in Ihrem speziellen Fall Sinn machen würde. Ist Ihr Arbeitsplatz gefährdet, weil sie aufgrund Ihrer gesundheitlichen Schwierigkeiten häufig ausfallen? Das kann ein Grund für die Gleichstellung sein. Auch wenn Sie wegen Ihrer Behinderung deutlich langsamer arbeiten als früher, kann das für eine Gleichstellung sprechen.

Wenn Ihr Betrieb aber kurz vor dem Bankrott steht, und Sie durch die Gleichstellung hoffen, einen für Sie günstigeren Sozialplan herauszuholen, wird das nicht ausreichen. Auch ein höheres Alter allein führt im Zusammenhang mit dem GdB von 30 oder 40 nicht automatisch zur Gleichstellung.

Beschreiben Sie in Ihrem Antrag genau, warum Sie die Gleichstellung benötigen. Schildern Sie detailreich, welche gesundheitlichen Probleme Ihnen am Arbeitsplatz zu schaffen machen – und was diese für das Miteinander mit den Kollegen bedeuten.

Gibt es die Gleichstellung für Beamte?

Ja, eine Gleichstellung ist vom Prinzip her auch für Beamte denkbar. Allerdings nur unter bestimmten Umständen. Aufgrund des besonderen Dienstherren-Verhältnisses bei Beamten spielt der Kündigungsschutz hier keine Rolle. Aus dieser Richtung spricht also nichts für eine Gleichstellung. Relevant wird das Thema jedoch zum Beispiel, wenn ein Beamter aufgrund seiner Behinderung bei Beförderungen übergangen wird. Oder wenn die Behinderung solch massive Auswirkungen hat, dass dem Betroffenen ein frühzeitige Pension aufgedrängt werden soll.

Der Sozialverband Deutschland hilft in sozialen Angelegenheiten. Wir vertreten unsere Mitglieder bis zum Sozialgericht, unter anderem bei Auseinandersetzungen rund um das Thema Rente und Behinderung.

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Kommentare (5)

  • user
    Kiefhaber caroline
    am 25.04.2023

    Meine Frage …. Meine Tochter möchte gerne ein Duales Studium in einer JVA antreten! Alles lief gut , könnte im sept diesen Jahres anfangen! Nun das Problem, sie hat Diabetes Typ 1, ist gut eingestellt, so das ihr nicht mal 50% gbd genehmigt wurde, sondern nur 40% aber die Ärztin vom Gesundheitsamt sieht da ein Problem mit den Spätfolgen also sie ist quasi gegen eine Verbeamtung ????… wir haben jetzt einen Gleichstellungsantrag gestellt! Ich finde es eine Diskriminierung !

  • user
    Peter
    am 05.03.2022

    Bei Beamten müssen ja besondere Umstände in der Begründung für den Gleichstellungsantrag angegeben werden (Sie schreiben oben z.B. "wenn die Behinderung solch massive Auswirkungen hat, dass dem Betroffenen ein frühzeitige Pension aufgedrängt werden soll.")

    Der Arbeitgeber (AG) wird ja von der Arbeitsagentur befragt. Meine Frage ist nun: Wie genau sieht diese Befragung aus?

    - Ist das ausschließlich der Standard-AG-Fragebogen oder werden Fragen gestellt, die explizit auf die Begründung des Gleichstellungsantrags eingehen (sodass der AG rückschließen kann, welche Begründung der Antragsteller angegeben hat)?

    - Wird dem AG gar die Begründung des Gleichstellungsantrags mitgeteilt, oder kann man sich darauf verlassen, dass die im Antrag gemachten Angaben dem AG nicht mitgeteilt werden?

    2. Frage: Kann ein Gleichstellungsantrag ein alleiniger Grund für den AG sein, eine Amtsärztliche Untersuchung des Antragsstellers anzuordnen? [Denn immerhin muss bei Beamten z.B. eine Zurruhesetzung drohen, und da hat der AG natürlich Interesse, das festzustellen]

    Danke für eine Antwort auf die 2 Fragen.

    • user
      Christian Schultz
      am 07.03.2022

      Hallo Peter, die Regel ist der Standard-Fragebogen. In manchen Fällen hakt die Arbeitsagentur aber auch genauer nach. Nicht in jedem Fall wird der Arbeitgeber überhaupt bei der Gleichstellung angehört. Es ist auch möglich, den Antrag ohne Beteiligung der Behörde zu stellen. Das kann allerdings Vor- und Nachteile haben. Sprechen Sie dazu am besten mit der Schwerbehindertenvertretung in Ihrem Betrieb.

      Frage 2 kann ich nicht beantworten. Offiziell glaube ich nicht, dass der Antrag zur Gleichstellung diese Folgen hat. Aber im echten Leben kann der Dienstherr auch einen anderen offiziellen Grund anführen, obwohl er durch die Gleichstellung aufgeschreckt wurde. Auch hier empfehle ich das Gespräch mit der SB-Vertretung.

  • user
    Jacqueline
    am 21.11.2021

    Hallo, ich habe 30 Prozent Schwerbehinderung aufgrund psychischer Erkrankung, soll jetzt

    vorzeitig in den Ruhestand gehen, nützt mir hier ein Gleichstellungsantrag was

    Danke

    • user
      Christian Schultz
      am 22.11.2021

      Sind Sie verbeamtet oder angestellt? Für die gesetzliche Rentenversicherung bringt Ihnen der GdB von 30 nichts, da brauchen Sie 50. Wie es mit Beamten und der Pension ausschaut, können wir beim SoVD leider nicht beantworten.

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