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Hilfe in der Nachbarschaft

Mitmenschen anerkannt unterstützen – kaum bekannte Leistung der Pflegekasse.

Junge Frau wäscht in der Küche ab. Ältere Frau sitzt am Tisch
Ob Putzen, Waschen oder Einkaufen: Wer Pflegegrad 1 hat, kann individuelle Hilfe derzeit flexibler per Entlastungsbetrag bezahlen. Foto: Daisy Daisy / Adobe Stock

Als sogenannten Entlastungsbetrag können Pflegebedürftige bis zu 125 Euro im Monat für Unterstützung im Haushalt erhalten und an ihre Helfer*innen auszahlen. Schon das wissen nur wenige. Noch unbekannter ist, dass bei Pflegegrad 1 dafür auch Personen aus dem nahen Umfeld infrage kommen.

Der Entlastungsbetrag ergänzt ambulante und teilstationäre Pflegeleistungen um Hilfen im Haushalt. Alle mit Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause leben, haben Anspruch auf 125 Euro im Monat, die sie anderthalb Jahre ansparen können. Das ist keine Vorab-Geldzahlung, sondern die Pflegekasse erstattet „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ wie Haushaltsarbeit – gegen Rechnung oder Quittung. Meist leisten Organisationen oder Selbstständige diese Dienste. Dafür gibt es enge Bedingungen, und das große Problem ist, dass oft Angebote vor Ort fehlen – in der Pandemie noch verstärkt.

Doch sind auch „nachbarschaftliche Hilfen“ abrechenbar; nicht als Lohn oder Honorar, sondern als Anerkennung, denn laut SGB XI ist das ein Ehrenamt.

Helfer*in werden – aktuell bei Pflegegrad 1 einfacher

Nachbarschaftshelfer*in kann jede volljährige Person sein. Grundsätzlich gilt: Sie darf nicht im selben Haushalt leben, nicht ersten oder zweiten Grades verwandt oder verschwägert und nicht die Pflegeperson sein. Sie muss einen anerkannten Kurs oder eine Informationsveranstaltung belegen, sich registrieren und oft Weiteres erfüllen, je nach „Rahmenregelung“ des Bundeslandes. Der SoVD kritisiert die bürokratischen Hürden.

Doch wegen der Corona-Pandemie gelten derzeit Sonderregelungen. Sie sollen die Hilfen niedrigschwellig machen und Engpässe ausgleichen. Mit dem Pflegebonusgesetz verlängerten sich neben anderen Vereinfachungen auch die beim Entlastungsbetrag.

Ausnahme gilt bis Jahresende

Doch nur bei Pflegegrad 1 gilt: Noch bis zu diesem Jahresende können die Pflegebedürftigen ihren Entlastungsbetrag auch abweichend vom Landesrecht nutzen. In manchen Bundesländern gelten ergänzende Regeln. Oft geht es derzeit auch ohne Kurs und sogar aus der nahen Familie.

Aber jede Situation ist anders. Wird etwa der Pflegegrad auf 2 oder höher gestuft, bekommen zum Beispiel Bruder oder Schwester für ihre  Hilfe keinen kleinen Dank mehr – dann sind wieder andere zuständig oder sie helfen ohne den Anerkennungsbetrag.

Erst Pflegekasse fragen, dann Leistung nutzen

Im konkreten Fall muss man sich immer vorher bei seiner Kasse absichern. Positive Überraschungen sind möglich: „Manche Pflegekassen haben offenbar Ermessensspielräume oder handeln unbürokratisch!“, weiß etwa Günter Brunschier von der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) in Niedersachsen, deren Träger der SoVD an mehreren Orten ist. Bei der Pflege- oder Krankenkasse gibt es auch die Länderverordnungen, Anbieterlisten und mehr Infos.

Der SoVD meint: Nicht nur in Krisen wäre es sinnvoll und nötig, die Einsatzmöglichkeiten des Geldes auszuweiten, gerade für nachbarschaftliche Hilfen, und alles schnell und unkompliziert abzuwickeln. 


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