Als die Familie nach drei Wochen noch nichts von der Krankenversicherung gehört hatte, rief Ilses Sohn den Sachbearbeiter an und hakte nach. Der Antrag sei noch in Bearbeitung, hieß es. Doch auch nach sechs Wochen gab es seitens der Kasse keine Neuigkeiten.
Als Mitglieder im Sozialverband wandte sich Familie W. jetzt an die Sozialberatung des SoVD in der Nachbarstadt. Das erste, was die Mitarbeiterin des Sozialverbands fragte: „Wann haben Sie den Antrag gestellt? Und können Sie schriftlich nachweisen, dass sie es an diesem Tag abgegeben haben?“ Zum Glück hatte Ilse Ws. Tochter die Empfangsbestätigung zu den Unterlagen gelegt.
„Dann habe ich gute Nachrichten“, so die Beraterin des Sozialverbands weiter. „Ihre Krankenkasse hätte den Antrag bereits nach drei Wochen beantworten müssen. Da sie es nicht getan hat, gilt Ihr Antrag jetzt als genehmigt.“
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Hintergrund ist die sogenannte Genehmigungsfiktion. Beantragt ein Versicherter ein Hilfsmittel oder eine Kur, so hat die Kasse drei Wochen Zeit, den Antrag zu bearbeiten. Muss der Medizinische Dienst angehört werden, verlängert sich diese Frist auf fünf Wochen. Wenn Ihre Krankenversicherung bis dahin nichts von sich hören lässt, greift die Genehmigungsfiktion – und der Antrag gilt automatisch als bewilligt.
„Ganz wichtig ist, dass Sie nachweisen können, wann Sie den Antrag gestellt haben“, so Helga Menzel vom Rechtsschutz des SoVD in Kiel. „Lassen Sie sich daher immer schriftlich quittieren, wenn Sie einen Antrag stellen. Das gilt übrigens auch für andere Sozialleistungsträger wie Rentenversicherung oder Jobcenter.“
Wichtig: Die Genehmigungsfiktion gilt nicht, wenn ein Hilfsmittel als Rehabilitationsleistung eingestuft wird. Dazu hat es in den letzten Jahren einige Gerichtsurteile gegeben. Doch ob eine Maßnahme nun eindeutig zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung oder klassisch dem Ausgleich oder der Vorbeugung einer Behinderung dient, ist nicht immer ganz eindeutig. Von daher gilt: Beantragen Sie ein Hilfsmittel, sollten Sie sich dies immer mit dem jeweiligen Datumsstempel bestätigen lassen. Die Chancen stehen gut, dass die Genehmigungsfiktion greift.
Der Sozialverband Schleswig-Holstein hilft in sozialen Fragen. Wir vertreten unsere Mitglieder bis zum Sozialgericht, zum Beispiel bei Problemen mit der Erwerbsminderungsrente oder dem Behindertenausweis.
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Kommentare (1)
Rechtsanwalt Ralf Müller-Päuker
am 14.06.2019Leider ist der Inhalt des Artikels falsch bzw. undifferenziert. §13 III a SGB V ist für Mobilitätshilfsmittel gerade nicht anwendbar (Bundessozialgericht Urteil vom 15.3.2018 – Az B3 KR 18/17 R). Der Rollator in Ihrem Beispiel ist klassisch ein Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich, für den die Frist gerade nicht anwendbar ist. Der Gesetzgeber hat jedoch 2018 die Vorschrift des § 18 SGB IX mit einer Zweimonatsfrist eingeführt, die sich bei Angabe von hinreichenden Gründen durch den Kostenträger verlängern lässt. Die Vorschrift begünstigt jedoch auch nur Menschen, bei denen eine Schwerbehinderung festgestellt wurde.
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