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Krankengeld: Wann beginnt die zweite Blockfrist?

Aktuelles Gesundheit

Sie sind schon lange krank? Länger als eineinhalb Jahre? Dann bekommen Sie erst einmal kein Krankengeld mehr. Und das wird vorerst auch so bleiben.

Krankengeld: Wann beginnt die zweite Blockfrist

Zumindest dann, wenn es sich um die gleiche Krankheit handelt wie bisher. Denn nach den aktuellen Gesetzen können Sie höchstens 78 Wochen Krankengeld beziehen, also bummelig anderthalb Jahre. In diesen 78 Wochen ist die sechswöchige Lohnfortzahlung allerdings bereits eingerechnet. Netto gibt's in den meisten Fällen also gerade mal 72 Wochen Krankengeld.

Dieser 72- beziehungsweise 78-Wochen-Zeitraum muss immer in einem größeren Zeitrahmen betrachtet werden. Und damit folgt ein weiterer Fachbegriff, und zwar die Blockfrist.

Wie Sie hier in der Grafik sehen können, dauert eine Blockfrist stets genau drei Jahre. Sie beginnt an dem Tag, an dem Sie sich zum ersten Mal beim Arzt wegen einer Erkrankung behandeln lassen. Ab diesem Zeitpunkt tickt die Blockfrist im Hintergrund mit. Sie bekommen davon gar nichts mit, die Blockfrist ist unsichtbar.

Relevant wird sie immer dann, wenn die Krankheit länger dauert und nach spätestens sechs Wochen das Krankengeld einsetzt. Denn die zuvor angesprochen 72 Wochen Höchstanspruch auf Krankengeld können in diesem dreijährigen Rahmen der Blockfrist bezogen werden.

Sind die drei Jahre abgelaufen, können Sie theoretisch erneut Krankengeld erziehen. Noch einmal maximal 78 Wochen.

Aber: Das läuft nur, wenn in der Zwischenzeit zwei weitere Kriterien erfüllt werden konnten:

  • Sie müssen mindestens sechs Monate lang Beiträge an die Krankenversicherung gezahlt haben. Entweder durch Ihren versicherungspflichtigen Job oder durch den Bezug von Arbeitslosengeld bei der Arbeitsagentur - hier müssen Sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden haben.
  • Außerdem müssen wenigstens sechs Monate vorliegen, in denen Sie nicht wegen dieser Erkrankung arbeitsunfähig geschrieben waren.

Eine ziemlich große Herausforderung für jemanden, der langzeitkrank ist, oder?

Zweites Krankengeld nur nach Ablauf der Blockfrist

Eine häufige Frage zum zweiten Krankengeld in einer Reihe betrifft den Beginn der zweiten Blockfrist. Man könnte annehmen, dass diese dann beginnt, wenn eine erneute Krankmeldung beim Arzt eingeht. Aber dem ist nicht so: Sobald die erste Blockfrist endet, startet Blockfrist Nummer 2.

Ein Beispiel:

Der Patient leidet an einer langwierigen Krebserkrankung. Festgestellt wurde diese am 10.01.2019. Die dreijährige Blockfrist für diese Krankheit läuft dann bis zum 09.01.2022.

Blockfrist Nummer 2 beginnt dann bereits am 10.01.2022 - auch wenn es in der Zwischenzeit eine Pause bei den Krankmeldungen gab und diese erst zum März 2022 wieder aufgenommen werden. Die zweite Blockfrist beginnt unmittelbar mit dem Ende der ersten.

Und auch die zweite Blockfrist läuft dann abermals drei Jahre. In diesen 36 Monaten können Sie für die gleiche Erkrankung wie zuvor wieder maximal 78 Wochen Krankengeld beziehen. Die notwendigen Voraussetzungen dafür haben wir oben bereits beschrieben.

Neue Krankheit, sofort Krankengeld

Anders verhält es sich, wenn wir es mit einer komplett neuen Erkrankung zu tun haben.

Das schauen wir uns am besten erneut mit einem Beispiel an:

Die Krebserkrankung wurde am 10.01.2019 festgestellt. Der Patient war insgesamt ein knappes Jahr krankgeschrieben und hat Lohnfortzahlung und Krankengeld erhalten. Bis zum 20.12.2019.

Da sich der Gesundheitszustand gebessert hat, geht er wieder arbeiten. Das Krankengeld wird demzufolge ab dem 21.12.2019 eingestellt.

Doch am 15.03.2020 hat unser Patient einen schweren Autounfall und muss für einige Monate erst in die Klinik und anschließend in die Reha. Gibt es nun das alte Krankengeld? Oder besteht ein neuer Anspruch?

In diesem Beispiel würde ein neuer Anspruch auf Krankengeld entstehen. Denn die neue Krankmeldung infolge des Unfalls erfolgt zu einem Zeitpunkt, als keine Krankmeldung mehr für die Krebserkrankung bestand. Die Krankenkasse muss also annehmen, dass der Krebs zu diesem Zeitpunkt - zumindest vorübergehend - ausgeheilt war.

Wäre der Patient aus dem Beispiel zum Zeitpunkt des Unfalls immer noch mit dem Krebs im Krankengeld gewesen, wäre kein neuer Anspruch entstanden. Dann wäre das alte Krankengeld weitergelaufen.

"Mit neuer Krankheit kann ein neuer Anspruch auf Krankengeld entstehen. Aber nur, wenn die alte Erkrankung zu diesem Zeitpunkt keine Rolle spielt."

Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein

Falls Sie selbst Krankengeld beziehen oder bezogen haben und nun eine weitere Krankheit hinzukommt, kann es zu Schwierigkeiten mit der Krankenkasse kommen. In diesem Fall empfehlen wir dringend eine persönliche Beratung. Jede Situation ist individuell, und es ist nicht einfach, den tatsächlichen Anspruch auf Krankengeld nachzuweisen.


Kommentare (6)

  • user
    Maik
    am 12.11.2024

    Hallo Herr Schultz,

    wie verhält es sich, wenn man nach 78 Wochen Krankengeldbezuges wegen Krankheit A ausgesteuert wurde und die Krankheit A kurze Zeit später auch endete, es also keine Krankschreibung mehr wegen Krankheit A gab: Hat man dann auch wegen einer neuen Krankheit B erst Anspruch auf erneutes Krankengeld, wenn man 6 Monate arbeitsfähig war und 6 Monate Beiträge gezahlt hat, oder sofort, weil es sich um eine neue Krankheit B handelt, weil man nicht mehr wegen A krankgeschrieben ist (aber man eben bereits 78 Wochen Krankengeld wegen A erhalten hat - mir ist unklar, ob nach Aussteuerung immer 6 Monate Arbeitsfähigkeit und Beitragszahlung vorliegen müssen)? Aus den Beispielen, die ich hier finde, ist nur die Rede eines erneuten Anspruches auf Krankengeld bezüglich der gleichen Krankheit A nach Ablauf der Blockfrist für Krankheit A bzw. eines erneuten Anspruches auf Krankengeld wegen einer Krankheit B innerhalb der Blockfrist für A, wenn Krankheit B aber schon vor Maximalbezug von 78 Wochen und Aussteuerung eintritt. Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort!

    • user
      Christian Schultz
      am 13.11.2024

      Hallo Maik, bei einer völlig anderen Erkrankung entsteht der Anspruch auf neues Krankengeld sofort. Ohne sechsmonatige Wartezeit. Wichtig ist, dass die erste Erkrankung "ausgeheilt" ist. Ob das dann der Fall ist, führt oft zu unterschiedlichen Interpretationen.

  • user
    Annett
    am 01.11.2024

    Hallo Herr Schultz,

    ich habe meinen schwerkranken Ehrmann über viele Jahre gepflegt und bin dabei selbst durch die Dauerbelastung psychisch erkrankt. Ich befinde mich mittlerweile in der zweiten Blockfrist, die Anfang 2025 enden wird. Mein Mann ist vor kurzem verstorben und bin ich wieder erwerbstätig.

    In dieser zweiten Blockfrist war ich nicht über die 78 Wochen hinaus an der selben Diagnose erkrankt. Der Verlust meines Mannes belastet mich jedoch schwer.

    Daher möchte ich wissen, wie es nach Ablauf der zweiten Blockfrist weitergehen würde, wenn ich 2025 mit gleicher Diagnose wiederholt erkranken würde?

    Ich danke Ihnen im Voraus für eine Rückmeldung.

    • user
      Christian Schultz
      am 01.11.2024

      Hallo Annett, nach dem Ende der zweiten Blockfrist würde sich direkt die dritte anschließend. Das Prozedere wäre das gleiche wie bisher.

      Alles Gute für Sie!

  • user
    Birgit
    am 23.10.2024

    Guten Tag,

    Ich bin seit 1.2.23 arbeitslos gewesen und danach bis heute krank geschrieben. Mein Krankengeld läuft am 15.12.2024 aus.

    Ich habe nun die Altersrente ab dem 01.12.2025 eingereicht für besonders langzeit Versicherte. Ich habe 47,5 Jahre

    gearbeitet.

    Erhalte ich die Rente oder fehlen mir dann Zeiten?

    Was passiert mit den 14 Tagen die mir bis zur Rente fehlen?

    Lt. Krankenkasse habe ich dann keinen Versichertenschutz mehr und falle aus der Krankenkasse

    Für eine Info wäre ich sehr dankbar.

    • user
      Christian Schultz
      am 28.10.2024

      Hallo Birgit, gemäß den Angaben aus Ihrer Frage besteht zwischen Krankengeld und Rentenbeginn eine Lücke von fast einem Jahr. Oder ist das ein Tippfehler? Wie auch immer, nach der Aussteuerung können Sie in der Regel Arbeitslosengeld beziehen. Das müsste bis zur abschlagsfreien Rente reichen. Und darüber sind Sie dann auch krankenversichert.

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