Vor zehn Jahren beschloss das Bundeskabinett den ersten Nationalen Aktionsplan. Dieser sollte die Umsetzung von Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland anhand zahlreicher Maßnahmen sicherstellen. Beteiligt an diesem Prozess waren Menschen mit Behinderungen und deren Verbände. Jetzt veröffentlichte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) einen Statusbericht, der eine Abkehr von der bisherigen Praxis signalisiert. Der SoVD fordert, an dem bewährten Instrument des Aktionsplans festzuhalten.
Inklusion wirkt sich auf alle gesellschaftlichen Bereiche aus. Die entsprechenden Vorgaben der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN) umzusetzen, ist daher mit Sicherheit nicht ganz einfach. Als überaus wirksam haben sich hierfür in den vergangenen Jahren Aktionspläne erwiesen. Was aber steckt hinter diesem Ansatz?
Ein Bekenntnis zu gemeinsamen Zielen
Ein Aktionsplan bezeichnet eine Strategie, die mit bestimmten Maßnahmen ein konkretes Ziel verfolgt. Die Umsetzung dieses Plans ist dabei grundsätzlich einer Überprüfung zugänglich. Mit einem Aktionsplan gehen staatliche Akteure also auch eine Verbindlichkeit ein. Für den Prozess sind menschenrechtliche Prinzipien wie Partizipation, Nichtdiskriminierung oder Transparenz maßgeblich.Neben dem Bund haben in den letzten Jahren auch alle Bundesländer eigene Aktionspläne in Kraft gesetzt.
Der erste Nationale Aktionsplan (NAP 1.0) wurde 2016 zum NAP 2.0 weiterentwickelt. Die für dieses Jahr erwartete Neuauflage eines NAP 3.0 blieb jedoch aus.
SoVD fordert eine Rückkehr zum Aktionsplan
Der jetzt veröffentlichte Statusbericht erfüllt aus Sicht des SoVD jedoch nicht die Standards eines Aktionsplanes. Seine Kritik brachte der Verband gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Deutschen Behindertenrates (DBR) zum Ausdruck.
Auch das Deutsche Institut für Menschenrechte kritisierte die Abkehr vom bisherigen Weg: Es fehle eine Beteiligung von Menschen mit Behinderungen und eine Rückbindung der Maßnahmen an die UN-Behindertenrechtskonvention
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