Mit Behinderung unkündbar?
Aktuelles Behinderung Gesundheit
Menschen mit Behinderung wirst Du als Arbeitgeber nicht mehr los. So oder ähnlich denken immer noch viele Inhaber von kleinen Betrieben. Aber bist Du mit anerkannter Schwerbehinderung tatsächlich unkündbar?
Über Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben dominieren nach wie vor viele Vorurteile die öffentliche Diskussion. Insbesondere kleine Betriebe scheuen sich davor, einen Mitarbeiter mit Handicap einzustellen. Dabei ist es doch ganz einfach: Wie bei Menschen ohne Schwerbehindertenausweis gibt es auch unter Zeitgenossen mit Behinderung solche und solche.
Und genau aus diesem Grund gilt die Probezeit selbstverständlich auch für Menschen mit Behinderung.
Probezeit gilt auch für Arbeitnehmer mit Behinderung
In den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennenlernen. Dabei spielt es erst einmal keine Rolle, ob der Mitarbeiter eine Behinderung hat oder nicht. Denn wenn der Chef jemanden einstellt, ist er zumindest grundsätzlich von den Zeugnissen und dem ersten Eindruck des Bewerbers überzeugt. In den kommenden Wochen zeigt sich dann, ob die Chemie zwischen dem Neuling und dem Rest der Firma stimmt.
Und wenn es einfach nicht passt, darf der Chef Sie natürlich auch mit anerkannter Schwerbehinderung kündigen. Ein bisschen anders ist es hier allerdings schon: Denn auch schon während der Probezeit hat er die angedachte Kündigung innerhalb von vier Tagen dem Integrationsamt anzuzeigen. Das soll sicherstellen, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht vorschnell beendet wird. Denn gerade wenn die Erkrankung oder Behinderung Schwierigkeiten im Job verursacht, soll das Integrationsamt ja versuchen, diese mit Vorschlägen oder Hilfsmitteln zu beheben.
Keine Kündigung ohne Integrationsamt
Das klingt erst einmal super - zumindest aus der Perspektive von Arbeitnehmern mit Behinderung. Gleichzeitig schreckt es potentielle Arbeitgeber ab, die sich in Ihrem Vorurteil bestätigt fühlen. In der Praxis ist es jedoch gang und gäbe, dass auch Menschen mit Behinderung gekündigt werden. In der Probezeit ohnehin. Und auch im Anschluss muss der Chef zwar das Integrationsamt in den Prozess miteinbeziehen - bei schwerwiegenden Gründen verhindert das eine Kündigung jedoch nicht.
Ab wann gilt der besondere Kündigungsschutz?
Der Schwerbehindertenstatus wird erst ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 aktiv. Ab hier gilt der besondere Kündigungsschutz - natürlich nur, wenn Ihr Chef von der Behinderung weiß. Doch auch ein GdB von 30 kann dazu führen, dass im Falle einer Kündigung das Integrationsamt und die SB-Vertretung angehört werden müssen: Unter Umständen ist bei Ihnen eine Gleichstellung machbar.
Falls das Landesamt für soziale Dienste bei Ihnen also einen GdB von wenigstens 30 festgestellt hat und Sie berufstätig sind, könnte der besondere Kündigungsschutz für Sie in Frage kommen. Wichtig: Weder Integrationsamt noch die Schwerbehindertenvertretung können Wunder vollbringen. Wenn Ihr Arbeitgeber Sie unter allen Umständen loswerden möchte, wird er das im Normalfall auch schaffen. Der besondere Kündigungsschutz ist also vor allem eine Hilfestellung für Arbeitgeber, die bereit sind, auf Sie zuzugehen.
Fazit
Auch mit anerkannter Behinderung sind Sie nicht unkündbar. Klar - es gibt das Instrument des besonderen Kündigungsschutzes. In der Praxis ist dieses allerdings eher eine Handreichung für Ihren Chef, wenn dieser Sie unbedingt halten will. Das Integrationsamt kann durch Beratung oder den Einsatz von Assistenz und Hilfsmitteln dafür sorgen, dass Sie die Nachteile Ihrer Behinderung zumindest zum Teil ausgleichen können. Dafür sorgen, dass Sie Ihren Job für immer behalten, kann es nicht.
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Kommentare (2)
Zerwou
am 25.02.2021Sehr geehrte Damen,
sehr geehrte Herren,
ich wohne in Stuttgart.
Welche Möglichkeiten gibt es?
Vielen Dank für eine Rückantwort.
Christian Schultz
am 01.03.2021Hallo Zerwou, Sie meinen, wie wir Sie beraten können? Den SoVD gibt es auch in Baden-Württemberg: www.sovd-bawue.de
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