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Neufeststellungsantrag: Gibt es eine Frist?

Behinderung Gesundheit

Sie denken über einen Neufeststellungsantrag nach und fragen sich, ob es eine Frist gibt? Das Wichtigste gleich vorab: Nein, beim Neufeststellungsantrag gibt es keine starren Fristen. Aber natürlich gelten einige Regeln, an denen Sie sich orientieren sollten. Andernfalls bescheren Sie der zuständigen Behörde lediglich zusätzliche Arbeit. Und auch Sie persönlich haben nichts von einem überstürzten „Verschlechterungsantrag“.

Bild eines Antrags

Wann ist ein Neufestellungsantrag sinnvoll?

Erst ein Grad der Behinderung von mindestens 50 führt zum Schwerbehindertenausweis. Bestimmte Nachteilsausgleiche gelten allerdings erst für Menschen, die ein spezifisches Merkzeichen in ihrem SB-Ausweis tragen – besonders nachgefragt sind zum Beispiel die Merkzeichen „aG“ und „G“.

Wenn Sie bereits einen Schwerbehindertenausweis haben und darüber hinaus kein spezielles Merkzeichen in Reichweite sehen, ist ein Neufeststellungsantrag wenig sinnvoll. Unsere eindringliche Bitte: Stellen Sie nur einen „Verschlimmerungsantrag“, wenn dieser im Erfolgsfall auch Verbesserungen für Ihren Alltag mit sich bringen würde. Also zum Beispiel ein neues Merkzeichen oder das Erreichen des Schwerbehindertenstatus.

Neufeststellungsantrag, Verschlimmerungsantrag – was denn nun?

Die offizielle Bezeichnung lautet Neufeststellungs- oder Änderungsantrag. Umgangssprachlich ist jedoch häufiger vom „Verschlimmerungs-“ oder „Verschlechterungsantrag“ die Rede. Hintergrund ist, dass solch ein Antrag immer dann gestellt wird, wenn eine Behinderung oder Krankheit „schlimmer geworden“ ist. Oder wenn eine neue Einschränkung neu hinzugetreten ist.

Keiner dieser Begriffe ist falsch. Wenn Sie mit der Behörde korrespondieren, sollten Sie jedoch am besten vom Neufeststellungsantrag sprechen.

Kann ich den Neufeststellungsantrag auch stellen, wenn ich noch keinen Schwerbehindertenstatus habe?

Ja, das ist möglich und kann sogar sinnvoll sein. Voraussetzung ist, dass Sie bereits einen Bescheid des Landesamtes für soziale Dienste (LAsD) erhalten haben. Wenn die Behörde einen Grad der Behinderung (GdB) für Sie festgesetzt hat, kann dieser zu einem späteren Zeitpunkt wieder überprüft werden. Das geht mit dem Änderungs- oder Neufeststellungsantrag. Ob Ihr bisheriger Grad der Behinderung unter oder über 50 liegt, spielt hierbei keine Rolle.

Was ist der Unterschied zum Widerspruch?

Der Widerspruch bezieht sich direkt auf den Bescheid, den Sie vom Versorgungsamt erhalten haben. Wenn Sie mit diesem nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb von einem Monat Widerspruch einlegen. Am besten machen Sie das per Einschreiben, damit Sie im Zweifelsfall nachweisen können, dass Sie rechtzeitig tätigt geworden sind. Ist Ihr Widerspruch gut begründet, erstellt das Landesamt unter Umständen einen neuen – für Sie günstigeren – Bescheid.

Der Neufeststellungsantrag steht nicht in direktem Zusammenhang mit dem alten Bescheid. Zwar möchten Sie mit Ihrem Antrag einen höheren GdB beziehungsweise ein neues Merkzeichen erreichen – rechtlich betrachtet ist dieser Antrag jedoch unabhängig vom letzten Bescheid der Behörde. Sie müssen sich daher auch nicht an die Frist von einem Monat halten.

Welche Frist gilt beim Neufeststellungsantrag?

Grundsätzlich gibt es keine Frist. Das bedeutet für Sie: Im Prinzip können Sie jederzeit einen Neufeststellungsantrag stellen.

Doch das ist in den seltensten Fällen ratsam. Achten Sie bitte darauf, dass neue gesundheitliche Probleme seit mindestens sechs Monaten bestehen. Ist das nicht der Fall, lehnt das Landesamt für soziale Dienste Ihren Fall normalerweise schnell ab. Zum Hintergrund: Im Schwerbehindertenausweis sollen Einschränkungen abgebildet werden, die dauerhaft sind. Sozialrechtlich kommen damit in der Regel nur gesundheitliche Aspekte in Betracht, die länger als sechs Monate andauern.

Birgt der Verschlimmerungsantrag auch eine Gefahr?

Keine unüberlegten Neufeststellungsanträge. Niemals. Überlegen Sie sich zunächst, ob Ihnen ein höherer GdB tatsächlich im Alltag helfen würde. Nur wenn Sie diese Frage bejahen, gehen Sie weiter zu Schritt 2: Jetzt lassen Sie sich sozialrechtlich beraten. Warum? Nun, der Verschlechterungsantrag fordert die Behörde auf, Ihren kompletten GdB auf den Prüfstand zu stellen. Nicht immer fällt solch eine Prüfung zu Ihren Gunsten aus. Besonders gefährlich ist übrigens ein Zeitpunkt kurz vor der Rente.

Fazit

Eine gesetzliche Frist, in der Sie einen Neufeststellungsantrag einreichen können, gibt es nicht. Im Normalfall sollten Sie jedoch darauf achten, dass neu aufgetretene gesundheitliche Probleme länger als sechs Monate bestehen. Sonst hat Ihr Antrag wenig Aussicht auf Erfolg.

Der Sozialverband Deutschland hilft in sozialen Angelegenheiten. Wir vertreten unsere Mitglieder bis zum Sozialgericht, unter anderem bei Auseinandersetzungen mit dem Sozialamt oder Jobcenter.

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Kommentare (3)

  • user
    Kurt Radke, AG Barrierefreiheit Jüterbog
    am 30.07.2020

    Es ist sehr traurig ist dass der Chef des SOvD-Verbandes leider gegangen ist. Die AG Barrierefreiheit aus Jüterbog fühlt mit. Die Ergebnisse seiner Arbeit werden noch lange den Bürgern halfen um ihr Leben zu verbessern. Wir fühlen mit Euch.

  • user
    Silvia Weithase
    am 30.07.2020

    Es ist traurig,ich bin selber gerade erst 63 geworden,der Gedanke in diesem Alter nicht mehr da zu sein ist sehr beängstigend.Obwohl ich Herrn Pickert nicht kannte,er musste aber viel zu Früh gehen. Ich bin selbst auf Hilfe angewiesen u.bin froh,Menschen,die sich um meine Belange im SoVd kümmern,an meiner Seite zu haben. Der Familie u.den Mittarbeitern mein aufrichtiges Beileid.

    Es ist mir ein Bedürfnis ,mich bei allen dafür zu bedanken, das ihr da seit, wenn Menschen Hilfe brauchen.

  • user
    Bernhard Broeer
    am 30.07.2020

    Ja es ist schlimm, wenn Menschen in so jungen Jahren sterben. Auch wenn ich Herrn Pickert nicht kannte habe ich Achtung vor Personen, die sich für Sozialbelange einsetzen. Vielen Dank für die regelmäßigen Hinweise. MfG

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