Beim wem sollte ich auf jeden Fall ein Exemplar meiner Patientenverfügung aufbewahren?
Zunächst einmal benötigen Sie Ihre Patientenverfügung zu Hause. Jeder Haushalt in Deutschland verfügt über einen Ort, an dem wichtige Dokumente hinterlegt werden: Arbeits- und Mietverträge, Rentenbescheide, Versicherungsunterlagen oder private Korrespondenz. Das ist der Platz bei Ihnen zu Hause, an dem Sie auch Ihre Patientenverfügung zu den Akten nehmen sollten.
Darüber hinaus hat es sich bewährt, dass auch bei zumindest einem Ihrer Kinder eine Patientenverfügung hinterlegt wird. Sollte etwas geschehen, muss sichergestellt sein, dass Ihre Verfügung so schnell wie möglich im Krankenhaus oder Pflegeheim ankommt. Durch die Einbeziehung eines engen Verwandten erhöhen Sie die Wahrscheinlichkeit, dass dies im Ernstfall auch wirklich passiert. Achtung: Falls Sie Ihre Patientenverfügung über die Jahre aktualisieren, müssen diese Änderungen unbedingt in allen Versionen Ihres Vorsorge-Dokuments vorgenommen werden.
Kann ich meine Patientenverfügung auch Freunden oder Bekannten zur Aufbewahrung geben?
Selbstverständlich. Sie allein bestimmen, wer Einsicht in Ihre Vorsorge-Dokumente erhält. Das Gleiche gilt übrigens auch für die Vorsorgevollmacht. Viele Menschen in Deutschland vertrauen ihre Patientenverfügung tatsächlich jemandem an, mit dem man nur in sehr seltenen Fällen blutsverwandt ist. Dem Hausarzt. Es spricht viel dafür, dieses wichtige Dokument auch bei Ihrem Doktor zu hinterlegen. So kann im Notfall bei diesem nachgefragt werden, ob die Verfügung ins Krankenhaus gebracht wird. Im besten Fall kann Ihr Hausarzt während der Vorbereitung zur Patientenverfügung offene Fragen mit Ihnen klären.
Kommentare (6)
Kriester
am 25.11.2024Habe heute mit meiner KK telefoniert und nachgefragt, ob die Möglichkeit besteht, die Patientenverfügung in der ePA zu hinterlegen.
Die Antwort war "NEIN".
Warum eigentlich nicht? Man gibt schon die Einwilligung der Einsicht und wenn es schnell gehen muss, wäre das für mich der rechte Ort.
Ich dachte, dazu ist die ePA da. Warum wird nicht weiter gedacht? Datenschutz hin oder her. Das ist ein wichtiges Dokument und da sollten Möglichkeiten gegeben sein, um den Patienten best möglichst zu versorgen und seinen Willen umzusetzen.
Christian Schultz
am 25.11.2024Wir verstehen auch nicht, wo hier das Problem liegen soll. Technisch ist das alles machbar.
Heinz Speiche
am 21.05.2024Moin,
schade, dass die Fehlerkorrektur von Chris Tender vom 04.10.2021 auch am 21.5.2024 noch nicht umgesetzt ist.
Christian Schultz
am 21.05.2024Dieser Beitrag wird in der Zwischenzeit kaum noch angeklickt, daher ist der damalige Kommentar untergegangen. Wir haben nun eine Änderung vorgenommen.
Chris Tender
am 04.10.2021Vorab ein sehr wichtiger Fehler in dem Beitrag: In dem letzten Absatz wird der Eindruck erweckt, das Zentrale Vorsorgeregister der BNotK würde die Dokumente entgegennehmen und speichern. Das ist aber NICHT der Fall. Dort wird nur ein Verweis auf die Dokumente und den Ort gespeichert, an dem sich die Dokumente befinden. Die Zusendung von Dokumenten führt dort nur zu überflüssigem Verwaltungaufwand - Zurücksendung und Mitteilung, dass eine Hinterlegung der Dokumente nicht möglich ist.
Ansonsten gelungen, vor allem der Hinweis auf den Hausarzt, als "Hinterlegungsstelle", das liest man selten, ist aber sehr sinnvoll etwa in dem Fall, dass die Vertrauensperson im selben Unfall ums Leben kommt.
Michael Stegmann
am 30.04.2020Ich finde das eine sehr nützliche Information, die knapp und gut verständlich gehalten ist. Weiter so!
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