Schwerbehinderung: Befristung läuft vor Rente aus
Aktuelles Rente Behinderung
Der Schwerbehindertenausweis wird häufig befristet ausgestellt. Das heißt: Irgendwann läuft Ihre Schwerbehinderung aus. Blöd nur, wenn das unmittelbar vor der geplanten Rente passiert.
Der vielleicht wichtigste Nachteilsausgleich einer anerkannten Schwerbehinderung ist die Möglichkeit, eine vorgezogene Rente zu beziehen. Voraussetzung dieser Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist eine Wartezeit von mindestens 35 Jahren sowie der aktuelle Schwerbehindertenausweis. Und hier wird es jetzt interessant.
Denn Ihr Geld bekommen Sie nur, wenn die Schwerbehinderung an dem Tag gültig ist, an dem Ihre Altersrente offiziell beginnt. Mit anderen Worten: Es ist nicht schlimm, wenn der SB-Ausweis in zwei Jahren ausläuft, wenn Sie dann schon längst eine Rente beziehen. Die wird Ihnen dann niemand mehr nehmen.
Umgekehrt wird ein Schuh draus. Denn wenn die Schwerbehinderung bereits ausgelaufen ist, bevor Sie in die Rente gehen, haben Sie Pech gehabt.
Es sei denn...
Die Drei-Monats-Schonfrist
Es sei denn, Ihre Behinderung läuft innerhalb der letzten drei Monate vor dem Rentenstart aus. In diesem Szenario gilt eine Art Schonfrist, nach der Sie Ihre Altersrente für schwerbehinderte Menschen trotzdem erhalten würden.
Heidrun aus Lunden hat eine anerkannte Schwerbehinderung mit einem GdB von 50. Diese läuft zum 30.04.2022 ab. Nun möchte Heidrun Ihre Altersrente für schwerbehinderte Menschen zum frühestmöglichen Zeitpunkt beziehen. Bei Ihrem Jahrgang 1959 wäre das genau zwei Monate nach dem 61. Geburtstag. Mit einem Abschlag von 10,8 Prozent. Das wäre genau zwei Monate, nachdem ihr SB-Ausweis abgelaufen ist.
Die Dame aus unserem Beispiel würde dennoch ihre Rente erhalten. Möglich macht das § 199 SGB IX (Absatz 1). Darin heißt es zwar, dass diese Rentenart nach dem Wegfall der Schwerbehinderung nicht mehr bewilligt werden darf - "jedoch erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides."
In einfachem Deutsch bedeutet das: Solange Ihr SB-Ausweis innerhalb von drei Monaten vor dem Rentenstart ausläuft, ist alles in Butter. Ihre Rente geht durch.
Und wenn nicht..?
Falls die Drei-Monats-Schonfrist bei Ihnen nicht greift, bedeutet das allerdings noch nicht das komplette Aus für Ihre Rentenpläne. Denn solange der Bescheid zur Aufhebung Ihrer Schwerbehinderung nicht rechtskräftig ist, bleibt diese offiziell bestehen - und gilt damit auch für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Im Sozialrecht haben Sie immer die Möglichkeit, Widerspruch gegen einen unliebsamen Bescheid einzulegen. Innerhalb eines Monats. Auf diese Weise zwingen Sie die Behörde, die Entscheidung zu überdenken. Und in der Zwischenzeit gehen möglicherweise einige Wochen oder Monate ins Land, die Sie am Ende doch noch in die Rente bringen. Mehr über diesen wichtigen Hinweis erfahren Sie in diesem Beitrag.
Fazit
Wenn Ihr Schwerbehindertenausweis befristet ist, sollten Sie also zunächst prüfen: Wann genau läuft er aus? Und wann können oder möchten Sie Ihre Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehen? Falls wir uns in einem Drei-Monats-Zeitfenster befinden, sind Sie "safe". Falls nicht, gilt es zu überlegen, ob Sie sich über Widerspruch oder notfalls eine Klage am Sozialgericht in die Rente retten können. In diesem Fall sollten Sie sich jedoch am besten persönlich beraten lassen.
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Kommentare (28)
Uwe Glantz
am 17.08.2024Hallo
Meine Schwerbehinderung läuft im Januar 2025 aus.Fünf Jahre befristet 80grad nach
Prostata Krebs. Nun ist der Ausweis aber bis
2026 ausgestellt. Möchte aber im Juli 2025
In Vorgezogene Rente.
Meine Frage geht das?
Christian Schultz
am 19.08.2024Hallo Uwe, das müsste man sich genau anschauen. Lassen Sie sich bitte persönlich mit Ihren Unterlagen beraten. Entweder kostenlos bei der DRV oder bei meinen Kollegen vom SoVD.
Monika
am 25.07.2024Hallo zusammen, aktuell habe ich einen GDB von 50 gültig bis Mai 2026. Ich möchte gerne einen ATZ Vertag mit meiner Firma abschliessen.
Arbeitsblock: 1.11.25-31.10.2028/ Freitzeitblock: 1.11.28-31.10.2031. Was kann passieren, wenn mein GDB nicht verlängert wird und ich somit nicht mit 61 Jahren in Rente gehen könnte. Ich bin 1969 geboren. Freue mich auf Ihre Antwort. Vielen Dank
Christian Schultz
am 25.07.2024Hallo Monika, dann müsste man sich Ihre Situation genau anschauen. Eine Möglichkeit wäre, bis zur Rente mit 63 Arbeitslosengeld zu beziehen. Durch die Altersteilzeit würde man das ALG allerdings kürzen. Sie sollten sich in jedem Fall persönlich beraten lassen.
Augustin
am 06.02.2024Guten Tag Herr Schultz ,
meine Frau ist * 1959 und hat nur 23 Jahre einbezahlt. Wir wohnen im Ausland.
Ihr SB Ausweis ist 2016 abgelaufen . Sie hat und hatte 80% SB .
Da Uruguay und D ein Abkommen haben wäre meine Frage ,
kann man diesen Ausweis im Ausland " aktualisieren " ?
Danke
Christian Schultz
am 06.02.2024Hallo Augustin, das geht meines Wissens nicht. Den SB-Ausweis müssen Sie in Deutschland beantragen. Theoretisch können Sie den Antrag - so glaube ich zumindest - bei der deutschen Botschaft abgeben. Aber die Bearbeitung läuft dann in Deutschland - und dafür wären aktuelle Arztberichte Ihrer Frau notwendig. Die müssen dann auch auf Deutsch sein.
Inka
am 15.11.2023Hallo,
ich habe im August per 1.1.2024 meine Altersrente für langjährig Versicherte mit 12 % Abzug beantragt. Ich werde im Dezember 2023 63 Jahre alt.
Nun habe ich in diesen Tagen eine Krebsdiagnose erhalten und werde nun Schwerbehinderung beantragen (noch für 2023) die für Tumorerkrankungen im Allgemeinen 50% betragen wird.
Meine Frage:
Kann ich nachträglich, wenn die 50% Schwerbehinderung in 2023 festgestellt würden, die Rente mit 63 (abzüglich 1,2%, da ich erst per 01.05.2024 mit Schwerbehinderung abzugsfrei gehen könnte) beantragen, sodass der Rentenbescheid dann korrigiert werden müsste ?
Vielen Dank und viele Grüße
Inka
Christian Schultz
am 16.11.2023Hallo Inka, da bin ich mir nicht ganz sicher. Ich glaube, es ist möglich, einen neuen Antrag zu stellen - dann zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Auf dem müssen Sie dann angeben, dass bereits ein anderer Antrag läuft. Aber lassen Sie sich dazu am besten noch einmal persönlich beraten.
Frank
am 29.10.2023Hallo Herr Schultz,
in Ihrem Artikel benennen Sie einen gültigen Schwerbehindertenausweis als Voraussetzung für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
1. Wird nur der Ausweis anerkannt oder reicht auch ein nicht aufgehobener, unbefristeter bzw. nicht vor Rentenbeginn abgelaufener, befristeter Bescheid über einen Grad der Behinderung?
Dies bringt mich zu den nächsten Fragen:
2. Was passiert in Schleswig-Holstein bei einem unbefristeten Bescheid sowie einem befristeten Ausweis, wenn sich der Befristungsablauf des Ausweises nähert? Wird man dazu aufgefordert, neue ärztliche Unterlagen beizubringen?
3. Falls neue ärztliche Unterlagen angefordert werden und man unterlässt dies, wird einem dann nur der neue Ausweis nicht ausgestellt oder gleich durch einen neuen Bescheid der ganze Grad der Behinderung aberkannt?
Vielen Dank und viele Grüße,
Frank
Christian Schultz
am 30.10.2023Hallo Frank, für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen brauchen Sie einen GdB von mindestens 50. Ab dieser Marke haben Sie auch automatisch den Ausweis.
Wenn der befristete Schwerbehinderten-Status ausläuft, werden Sie vom Landesamt für soziale Dienste angeschrieben. Sie haben dann die Möglichkeit, sich zum Sachstand zu äußern. Sinnvoll ist es dann, neue Befundberichte einzureichen. Andernfalls entbinden Sie Ihre Ärzte von der Schweigepflicht, und das LAsD fordert dort neue Berichte an.
Frank Greim
am 05.06.2024Hallo,
ich muss hier, glaube ich einmal, mit einigen Irrtümern aufräumen. Es gibt keine Schwerbehinderung, die befristet bewilligt werden kann. Leider ist viel zu oft zu lesen, dass es eine befristete Schwerbehinderung gäbe! Dabei macht das Gesetz einen klaren Unterschied zwischen dem Anspruch auf Feststellung einer Schwerbehinderung und dem Anspruch auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises, entweder befristet oder auf Dauer. Diese Unterscheidung wird allzu oft nicht verstanden. Und genau deshalb kommt es zu dem Mythos, dass es eine Befristung der Schwerbehinderung oder Behinderung gibt.
Dabei sagt uns das Gesetz, hier das SGB IX, dass es bei der Feststellung der Behinderung oder Schwerbehinderung keine Befristung geben kann. Entweder ich habe eine Behinderung oder mehrere Behinderungen, die nach der versorgungsmedizinischen Verordnung einen Gesamt-GdB oder Einzel-GdB von 50 verursachen. Oder im Laufe der Zeit verändert sich die Tatsachenlage, dann liegt an sich keine Schwerbehinderung mehr vor! Dies ist aber nicht entscheidend. Denn solange der Feststellungsbescheid, der dem Schwerbehindertenausweis zugrunde liegt, nicht durch das Versorgungsamt aufgehoben wird, liegt die Schwerbehinderung vor. Bei der Aufhebung oder Änderung der Schwerbehinderung kann die Behörde nicht willkürlich vorgehen, sondern muss wiederum in einer Prognoseentscheidung für 6 Monate festlegen, ob sich am Grad der Behinderung etwas geändert haben kann, also ob es eine Verbesserung des Gesundheitszustandes gibt oder er gleich geblieben ist oder eine Verschlimmerung eingetreten ist. Von allein kann eine Schwerbehinderung nicht aufhören, eine Schwerbehinderung zu sein.
Über die Dauer der Behinderung/ Schwerbehinderung kann das Versorgungsamt keine Aussage treffen, weil eine solche Aussage nach dem Wortlaut des SGB IX und den allgemeinen Grundsätzen der versorgungsmedizinischen Verordnung nicht möglich ist. Eine befristete Schwerbehinderung oder Behinderung kann es gesetzlich nicht geben.
Nun kommen wir zum entscheidenden Punkt. Liegt mit Bescheid bindend eine Schwerbehinderung (mindestens GdB 50) vor, hat der Betroffene noch einen Anspruch auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises. Dieser Anspruch ist in 152 Absatz 5 Sozialgesetzbuch Nummer 9 geregelt. Als Verordnung über die Durchführung der Erstellung eines Schwerbehindertenausweises greift die Schwerbehindertenausweisverordnung.
Oft wird die Dauer der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises befristet. Er verliert aber seine Gültigkeit erst dann, wenn die dem Ausweis zugrunde liegende Schwerbehinderung durch Neufeststellung der Behörde unanfechtbar aufgehoben wurde. Die Behörde stellt wegen Ablauf der Heilungsbewährung nach einer Krebserkrankung fest, dass der GdB von 80 nicht mehr gerechtfertigt ist, der Betroffene nur noch einen GdB von 40 hat.
Würde der Betroffene gegen diesen Neufeststellungsbescheid Widerspruch und Klage einlegen, bleibt der Schwerbehindertenausweis weiterhin gültig. Und zwar so lange, bis die gesetzliche Schutzfrist nach Ablauf einer unanfechtbaren Entscheidung über den Widerspruch, Klage oder Berufung, abgelaufen ist. Diese Schutzfrist ist in § 199 Absatz 1 SGB IX geregelt.
Fazit: Grundsätzlich gibt es keine Befristung einer einmal festgestellten Schwerbehinderung oder Behinderung. Diese werden in die Zukunft gerichtet, auf Dauer verbindlich festgestellt. Ein solcher Bescheid ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Er kann nur durch einen neuen Bescheid mit der Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Im Gegensatz dazu kann der Schwerbehindertenausweis befristet ausgestellt werden. Der Ausweis verliert aber seine materiell-rechtliche Wirksamkeit erst dann, sobald der gesetzliche Schutz für schwerbehinderte Menschen erloschen ist, §§ 152 Absatz 2, 199 SGB IX. Damit sollte klar sein, dass es keine Befristung der Feststellung der Schwerbehinderung gibt, dies ist leider immer wieder ein falsch dargestellter Mythos!
Quelle: https://rentenbescheid24.de/gibt-es-eine-befristete-schwerbehinderung/
Josephine
am 03.08.2024Das kommt doch auf das gleiche raus! Wenn im Bescheid zur Schwerbehinderung schon steht, das die Entscheidung nach 5 Jahren überprüft und es dann wahrscheinlich zu einer Herabsetzung kommt, ist das für mich eine Befristung. Juristen mögen das anders sehen, aber praktisch ist es eine Befristung mit neuer Prüfung. Oder übersehe ich da etwas?
SR
am 20.09.2023Hallo Herr Schultz,
Ich habe einen Schwerbehindertengrad von 80% aufgrund eines Zungengrundcarzinoms . Der Schwerbehindertenausweis ist bis 11/28 gültig. Nach Ablauf der Heilungsbewährung in 11/27, soll neu geprüft werden. Ich werde 62 Jahre in 12/27, kann ich zu diesem Zeitpunkt meine vorzeitige Rente beantragen?
Danke für eine Antwort
Mit freundlichen Grüßen
Silke
Christian Schultz
am 20.09.2023Hallo Silke, das kommt auf Ihren Jahrgang an. Die Tabelle dazu finden Sie hier: https://www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/altersarmut-behinderung-gesundheit-sozialberatung-rente-und-behinderung
SR
am 21.09.2023Danke für ihre schnelle Antwort.
Ich habe mich vielleicht falsch ausgedrückt. Mir geht es darum, ob ich die vorzeitige Rente sicher bekommen könnte, falls die Überprüfung im November, also einen Monat vor meinem 62. Geburtstag, einen Status unter 50% ergibt. Ich bin Jahrgang 1965 und weiß, dass ich Abzüge von 10,8 % hätte.
Mit freundlichen Grüßen
Silke
Christian Schultz
am 22.09.2023Ja, es gibt eine dreimonatige "Schonfrist". Sie können dann trotzdem die die Rente. Was im Anschluss mit der Schwerbehinderung passiert, spielt dann keine Rolle.
Thies
am 06.08.2023Hallo!
Mein SB-Ausweis wurde am 1.10.2021 ausgestellt. Auf der anderen Seite des Ausweises steht bei Gültigkeit 3/2027.
Das ist mehr als die 5 Jahre. Ist das ok und warum ist das so. Es ist für mich extrem wichtig um die Rente entsprechen richtig zu beziehen, damit der Abschlag möglichst gering ausfällt. Bin Jahrgang 1963 im Januar geboren.
Viele Grüße Holger
Christian Schultz
am 08.08.2023Hallo Holger, wir können ohne Ihre Unterlagen nicht die Richtigkeit der Unterlagen prüfen. Aber das ist schon möglich. Freuen Sie sich einfach, dass der SB-Ausweis so lange gültig ist - dann reicht es hoffentlich für den Renteneinstieg.
Anja
am 29.04.2023Hallo, mein Schwerbehindertenausweis ist bis 06/2026 gültig. Er ist ab 18.06.2020 gültig. Ich werde am 6.9.2026, 62 Jahre. Ich bin Jahrgang 1964. Wenn ich das richtig sehe, sind das genau zwei Wochen die mir fehlen? Da ich ja erst am 1.10.2026 in Rente gehen kann, oder? Was kann ich tun, um diese zwei Wochen zu überbrücken? Danke
Christian Schultz
am 02.05.2023Hallo Anja, vielleicht wird Ihr SB-Ausweis auch einfach verlängert. Dann müssen Sie sich gar keine Gedanken machen. Im Zweifel legen Sie Widerspruch gegen die Aberkennung der Schwerbehinderung ein. Gern mit Hilfe meiner Kollegen: https://www.sovd.de/sozialverband/organisation/landes-und-kreisverbaende
Ursula elten
am 26.04.2023Mein sb Ausweis läuft 31 08.24 aus. Ich kann am 01.12.23 in die schwerbehinderten Rente gehen. Im Bescheid steht drin dass 1 Jahr vorher nachgeprüpft wird. Was passiert wenn.mir das aberkannt wird? Ich habe 70 Prozent mit Merkzeichen g.
Christian Schultz
am 26.04.2023Machen Sie sich da mal keine Sorgen. Wenn Ihre gesundheitliche Situation nicht besser geworden ist, behalten Sie die Schwerbehinderung. Und selbst wenn nicht, ist das Kind noch nicht in den Brunnen gefallen: https://www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/heilungsbewaehrung-kurz-vor-der-rente-was-ist-zu-zu-tun
Lisa
am 23.01.2022Hallo Christian, ich bekomme die EM-Rente bis 31.12.2023. Mein Behinderungsausweis 50 Grad läuft auch bis 31.12.2023. Heißt es: ich kann die Verlängerung der EM-Rente beantragen halbes Jahr davor und hoffen, dass ich diese bekomme ohne Abschlag? Ich werde dieses Jahr 60 Jahre alt.
Dankeschön und herzliche Grüße
Lisa
Christian Schultz
am 24.01.2022Hallo Lisa, wenn die EM-Rente weiterbewilligt wird, bleiben Abschläge erhalten. Erst ab 63 (und 35 Versicherungsjahren) kann eine EM-Rente ohne Abzug bewilligt werden. Und dann auch nur bei Neuanträgen: www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/erwerbsminderungsrente-wie-ist-das-mit-den-abschlaegen
Marx Michaela
am 24.12.2021Was kostet bei Ihnen der monatliche Beitrag?
Ich habe nämlich genau den Fall 1964 geboren will mit 63 in Rente. Der Schwerstbehindertenausweis läuft dann ab. Ich hatte Brustkrebs, Depressionen seit Jugendlich und in diesem Jahr eine Herz OP.
Über Informationen würde ich mich freuen.
MfG M.Marx
Christian Schultz
am 03.01.2022Hallo Michaela, für Einzelmitglieder kostet der Beitrag 6,90 Euro im Monat. Mehr Infos finden Sie hier: www.sovd-sh.de/mitgliedschaft/mitglied-werden
Thomas Gabriel
am 23.12.2021Ich beziehe seit 2012 Rente wegen voller Erwerbsminderung . Laut meinem Rentenbescheid gehe ich 2027 in Vollrente. Geht dann meine Erwerbsminderungsrente ab 2027 automatisch weiter ?
Christian Schultz
am 03.01.2022Hallo Thomas, die Altersrente sollten Sie rund drei Monate vor dem geplanten Wechsel schriftlich beantragen.
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