Schwerbehinderung rückwirkend: Bekomme ich jetzt auch nachträglich die Altersrente für schwerbehinderte Menschen?
Aktuelles Rente Behinderung
Nicht immer gelingt es, den Schwerbehindertenausweis im ersten Anlauf erfolgreich zu beantragen. Manchmal muss zunächst ein Widerspruch eingelegt werden. Selten sogar eine Klage am Sozialgericht. Was bedeutet das aber für Ihre Rentenansprüche?
Konkret geht es um die Altersrente für schwerbehinderte Menschen - ausführliche Infos über diese wichtige Rentenvariante finden Sie in diesem Beitrag. Im Wesentlichen gibt es hier zwei Zugangsvoraussetzungen: Sie benötigen 35 Versicherungsjahre in der Deutschen Rentenversicherung und eine aktuelle Schwerbehinderung, also einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50.
Wenn Sie diese Kriterien erfüllen, können Sie eine vorgezogene Altersrente beziehen. Bis zu zwei Jahre früher komplett ohne Abschläge. Oder maximal fünf Jahre vor Ihrem gesetzlichen Renteneintrittsalter - dann allerdings mit Abzügen.
In diesem Fall beträgt der Abschlag 0,3 Prozent pro Monat. Und zwar ab dem Alter, an dem Sie theoretisch abschlagsfrei in Rente gehen könnten. Dazu ein Beispiel:
Marcus aus Glücksburg ist 1961 geboren, sein gesetzliches Renteneintrittsalter liegt bei 66 Jahren und sechs Monaten.
Mit aktueller Schwerbehinderung und 35 Jahren Wartezeit in der DRV könnte Marcus bereits mit 64 Jahren und sechs Monaten ohne Abschläge in die Rente gehen. Zwei Jahre vor seiner der Regelaltersgrenze.
Die frühestmögliche Rente würde mit 61 und sechs Monaten beginnen. Das ist nur mit Abschlägen möglich. Diese betragen 0,3 Prozent seiner Bruttorente - und zwar für jeden Monat, den Marcus vor dem Alter 64 und sechs Monate in die Rente geht.
Eigentlich eine faire Regelung. Aber um in den Genuss dieser Rentenvariante zu kommen, brauchen Sie in jedem Fall einen aktuellen Schwerbehindertenausweis.
GdB 50 rückwirkend: Was bedeutet das für meinen Rentenanspruch?
In unserer Sozialberatung setzen wir uns täglich für Menschen ein, die den Schwerbehinderten-Status ganz gezielt für die Rente benötigen. Doch beim Antrag im Landesamt für soziale Dienste (LAsD) klagen unsere Mitglieder nicht nur über lange Wartezeiten. Aufgrund fehlender oder mangelhafter Befundberichte werden darüber hinaus zahlreiche Anträge zum Schwerbehindertenausweis abgelehnt.
Das kann dazu führen, dass eine berechtigte Schwerbehinderung erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung anerkannt wird. Teilweise mehr als ein Jahr nach dem eigentlichen Antrag.
Was, wenn Sie nun in der Zwischenzeit eine andere Rentenvariante beantragt haben? Weil der Schwerbehindertenausweis nicht vorhanden war?
Die schlechte Nachricht zuerst: Sie bekommen die für Sie günstigere Rentenvariante (Altersrente für schwerbehinderte Menschen) nicht automatisch rückwirkend zugeteilt. Leider nicht.
Wer keine Schwerbehinderung hat und mit 35 Versicherungsjahren trotzdem früher in die Rente möchte, geht über den Weg der Altersrente für langjährig Versicherte. Auch hier kostet jeder Monat 0,3 Prozent Ihrer Bruttorente. Aber: Gezählt wird hier ab der Regelaltersgrenze. Im Vergleich zur Rente mit Behinderung ist der Abschlag also um 7,2 Prozentpunkte größer. Mehr dazu in diesem Video:
Demnach ist es ein finanziell extrem großer Nachteil, wenn Sie statt der Rente mit Behinderung die Altersrente für langjährig Versicherte beziehen müssen. Oder mussten - denn nach rückwirkender Anerkennung der Schwerbehinderung hätten Sie ja eigentlich Anspruch auf die deutlich bessere Renten-Option gehabt.
Was können Sie also tun?
Behinderten-Rente schon beim Antrag klarmachen
Sie müssen vorausschauend planen. Sonst bekommen Sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht rückwirkend.
Das bedeutet ganz konkret: Wenn Ihr Verfahren zum Schwerbehindertenausweis noch läuft - und das kann der Antrag, ein Widerspruch oder sogar eine Klage sein - und Sie in der Zwischenzeit bereits die vorgezogene Altersrente beantragen: Dann müssen Sie in diesem Antrag zur Altersrente für langjährig Versicherte bereits schriftlich angeben, dass Sie sich die Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorbehalten. Und zwar für den Fall, dass der GdB 50 doch noch anerkannt wird.
Dafür reicht ein Satz. Aber Sie müssen es schon zu diesem Zeitpunkt machen. Ansonsten gibt es keine Chance auf eine rückwirkende Zahlung - und die zukünftige Rente mit weniger oder gar keinen Abschlägen.
Wichtig: Dieser Plan geht natürlich nur auf, wenn der Schwerbehinderten-Status zu dem Zeitpunkt aktiv wird, zu dem Sie die Rente beantragt haben. Beziehungsweise zu dem Datum, an dem die vorgezogene Rente begonnen hat.
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Kommentare (4)
M. Löttge
am 27.08.2024Bei Antrag der Rente hatte ich 40% Schwerbehinderung. Jetzt habe ich 80%. Kann ich die Schwebehinderung der Rentenversicherung trotzdem
geltend machen oder nicht mehr. Mit freundlichen Gruß
Christian Schultz
am 28.08.2024Nein, das geht leider nicht.
Gabriela C.
am 25.04.2024Hallo, dieser Beitrag ist wirklich sehr hilfreich für mich. Genau diese Konstellation habe ich; Klage gegen den bestehenden Grad der Behinderung läuft ( insgesamt etwa seit 1,5 Jahre) und in 3 Wochen stelle ich meinen Rentenantrag für besonders langjährig Versicherte. Bin ich froh, dass ich heute hier erfahren habe, dass ich dies bei Rentenantragsstellung angeben muss.
Vielen Dank und beste Grüße von Gabriela.
Christian Schultz
am 25.04.2024Das freut uns. Alles Gute für den Start in die Rente!
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