Sperre beim Arbeitsamt mit Bürgergeld überbrücken: Geht das?
Aktuelles Armut
Eine Sperre bei der Arbeitsagentur ist schnell da. Sobald Sie Ihren Arbeitsvertrag selbst und ohne wichtigen Grund beenden, haben Sie in den ersten zwölf Wochen nach Ende des Arbeitsvertrags keinen Anspruch auf ALG I. Kann man diese Phase mit dem Bezug von Bürgergeld überbrücken?
Die Frage, ob Ihre Eigen-Kündigung durch einen wichtigen Grund untermauert ist oder nicht, lässt sich schwer allgemein beantworten. Oftmals sind es Probleme mit Kollegen, die teilweise die Gesundheit beeinträchtigen. Menschen kündigen aus diesem Grund.
Das ist gut nachzuvollziehen, schließlich steht die eigene Gesundheit auf dem Spiel. Sie sollten sich jedoch vor der eigentlichen Kündigung rechtlich absichern, ob der von Ihnen geplante Weg wirklich zu keiner Sperre führt.
Denn wenn doch, bekommen Sie in den ersten drei Monaten - also zwölf Wochen - kein Geld von der Arbeitsagentur.
Sperre bei Arbeitsagentur verhindern!
Falls es jedoch bereits passiert ist und es kein Arbeitslosengeld (ALG I) gibt, haben Sie unter Umständen Anspruch auf Bürgergeld.
Denn die Zugangsvoraussetzungen zum Bürgergeld sind seit der großen Reform Anfang 2023 deutlich verschlankt worden. Die wichtigsten Neuerungen für Ihre Situation sind:
- Im ersten Jahr des Bezugs (Karenzzeit) bleibt Ihr Erspartes unangetastet. Zumindest, wenn es nicht mehr als 40.000 Euro beträgt.
- Es ist egal, wie hoch Ihre Miete ist: Das Jobcenter muss im ersten Jahr die volle Miete übernehmen.
In unserem Fall geht es lediglich um drei Monate - die Zeit der Sperre bei der Arbeitsagentur. Sie haben also gute Chancen, anstelle des ALG I nun Bürgergeld zu bekommen.
Sperre bei Arbeitsagentur: Bürgergeld möglich
Halten wir also fest: Wenn Sie durch eine selbst herbeigeführte Kündigung einige Wochen lang kein ALG I erhalten, können Sie alternativ zum Jobcenter gehen. Wenn Sie alle Kriterien erfüllen, gibt es hier das Bürgergeld.
Viele Menschen bringen diese Begriffe durcheinander: Arbeitslosengeld I ist eine Versicherungsleistung. Sie bekommen es nur, wenn Sie vorher lange genug eingezahlt haben. Anlaufstelle ist die Arbeitsagentur.
Demgegenüber ist das Jobcenter für das Bürgergeld zuständig. Da es sich hierbei um eine Sozialleistung handelt, bekommen Sie Bürgergeld, wenn Sie bedürftig sind. Sie können Ihren eigenen Lebensunterhalt also nicht mit anderem Einkommen bestreiten. Achtung: Das Einkommen und Vermögen Ihres Lebenspartners wird ebenfalls herangezogen. Zumindest teilweise.
"Falls Sie kein anderes Einkommen oder Vermögen haben, lässt sich eine Sperre beim ALG I mit Bürgergeld überbrücken."
Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein
Bürgergeld wird gekürzt
Im ersten Monat erhalten Sie das Bürgergeld allerdings nicht in voller Höhe. Damit Sie eine ungefähre Vorstellung davon bekommen: Aktuell beträgt der Regelsatz für einen Alleinstehenden 563 Euro pro Monat. Dazu werden noch die Kosten der Unterkunft, also in der Regel die Miete, gezahlt.
Da Sie Ihre Hilfebedürftigkeit streng genommen jedoch durch die Kündigung selbst herbeigeführt haben, wird es auch im Jobcenter eine Sanktion für Sie geben. Zehn Prozent des Regelsatzes für einen Monat.
Falls Sie also eigentlich 563 Euro im ersten Monat erhalten würden, gäbe es während der Sperre bei der Arbeitsagentur lediglich 506,70 Euro.
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Kommentare (2)
asja
am 31.05.2024Ich dachte, nach dem BVerfG Beschluß von 2019 , wäre eine Sanktionierung des Existenzminimus, also des Bürgergeldes verfassungwidrig. Betrifft das nur eine VOLL Sanktionierung?
Christian Schultz
am 31.05.2024Natürlich gibt es noch Sanktionen beim Bürgergeld. Die sind aber im Vergleich zu früher deutlich abgemildert.
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