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Sperre oder Ruhephase beim Arbeitslosengeld: Bin ich trotzdem krankenversichert?

Aktuelles Armut Gesundheit

Manchmal liegt der Anspruch auf Arbeitslosengeld auf Eis. Ein Grund dafür kann die Sperre sein, weil Sie Ihren Job ohne wichtigen Grund selbst gekündigt haben. Oder das ALG ruht für eine Weile, weil Sie von einer Abfindung leben. Doch wie sieht es in dieser Phase mit Ihrer Krankenversicherung aus?

Sperre oder Ruhephase beim Arbeitslosengeld: Bin ich trotzdem krankenversichert?

Es gibt diverse Möglichkeiten, warum Sie für eine bestimmte Zeit kein Arbeitslosengeld (ALG) beziehen dürfen - obwohl Sie es eingeplant haben. Grundlegend unterscheiden müssen wir zwischen einer Sperrzeit durch die Arbeitsagentur und auf der anderen Seite einer Ruhephase.

In beiden Situationen gibt es kein Geld vom Arbeitsamt.

Sperrzeit und Ruhezeit

Wenn Sie gegen gewissen Pflichten verstoßen haben, wird Ihr Arbeitslosengeld gesperrt. Einzelheiten dazu finden Sie im Paragraphen 159 Sozialgesetzbuch III (§ 159 SGB III). Darin heißt es unter anderem: Die Sperre bei einer selbst verschuldeten Arbeitsaufgabe - mit anderen Worten, wenn Sie selbst gekündigt haben - beträgt im Regelfall zwölf Wochen, also drei Monate.

In dieser Zeit bekommen Sie kein Arbeitslosengend, obwohl Sie eigentlich Anspruch haben. Ihr Gesamtanspruch verringert sich also um die drei Monate - auch wenn Sie in dieser Zeit kein Geld bekommen.

Was viele nicht wissen: In solchen Fällen droht nicht nur die oben beschriebene Sperre. Darüber hinaus kann der Bezugszeitraum für das ALG nach hinten raus gekürzt werden. Das ist im § 148 SGB III geregelt. Dort heißt es, dass die Anspruchsdauer um “ein Viertel” gekürzt wird. Das bedeutet ganz konkret: Sie verlieren das ALG nicht nur in den ersten drei Monaten. Sie bekommen auch insgesamt weniger Geld, weil der Anspruch früher beendet wird.

“Bei einer Sperre durch die Arbeitsagentur können Sie nicht nur am Anfang Geld verlieren. Auch die Bezugsdauer an sich kann nach hinten deutlich gekürzt werden.”

Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein

Demgegenüber funktioniert das Ruhen des Arbeitslosengeldes ein bisschen anders.

Der Klassiker verläuft so: Sie verlieren Ihren Job und bekommen eine Abfindung, weil Sie vor Ablauf der Kündigungsfrist ihren Arbeitsplatz aufgeben. Wie hoch diese ausfällt, hängt von vielen Faktoren ab, auf die wir in diesem Beitrag nicht weiter eingehen können.

Die Zahlung einer Abfindung hat jedoch Folgen für den Zahlungsbeginn des Arbeitslosengeldes. Denn dieser verschiebt sich nun nach hinten. Um wie lange - auch das hängt von mehreren Punkten ab. Als Faustformel können wir aber davon ausgehen, dass es um die Phase geht, die Sie bei Einhaltung der Kündigungsfrist noch im Unternehmen verblieben wären.

Ganz wichtig: Anders als bei einer Sperre, verringert sich die Anspruchsdauer beim Ruhen des Arbeitslosengeldes nicht. Wenn Sie insgesamt Anspruch auf 15 Monate ALG haben, bleibt dieser Anspruch erhalten. Durch das Ruhen des ALG beginnt die Zahlung einfach nur später. Weitere Infos dazu finden Sie in dieser Broschüre der Arbeitsagentur.

Sperre oder ruhendes ALG: Wie ist es mit der Krankenkasse?

Die wichtigste Information zuerst: Während einer Sperre oder für den Fall, dass das Arbeitslosengeld ruht, stehen Sie nicht ohne Krankenversicherungsschutz da. Trotzdem müssen wir uns beide Situationen getrennt voneinander ansehen.

a) Sperrzeit

Während Ihrer Zeit bei der Arbeitsagentur sind Sie krankenversichert. Die Beiträge zahlt das Arbeitsamt - auch während einer Sperrzeit.

b) ALG ruht

Falls der Zahlungsbeginn durch eine Abfindung später beginnt, wird die Arbeitsagentur keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. In dieser Zeit müssen Sie die Krankenversicherung selbst zahlen, in aller Regel über eine freiwillige Weiterversicherung.

Fazit

Egal, ob es um eine klassische Sperre geht oder das Arbeitslosengeld aufgrund einer Abfindung ruht: Sie müssen sich keine Sorgen machen, dass Sie im Notfall ohne Versicherungsschutz im Regen stehen. Dieser greift immer.

Allerdings müssen Sie die Beiträge im Falle einer Abfindung selbst übernehmen. Während der Sperrzeit sind Sie ganz einfach über die Arbeitsagentur versichert.


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