Der Gemeinsame Bundesausschuss, das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen, hat die Corona-Sonderregelung für eine telefonische Krankschreibung wieder aktiviert. Sie gilt vorerst befristet bis 30. November 2022. Durch die Sonderregelung können Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden.
Die Regelung war ursprünglich schon 2020 eingeführt worden, um Artpraxen zu entlasten und das Ansteckungsrisiko zu minimieren. Ende Mai 2022 gab es keine Verlängerung der Sonderregelung, was angesichts der stark steigenden Infektionszahlen in der „Sommerwelle“ zu Unverständnis führte.
Einmalige Verlängerung der Krankschreibung möglich
Nun ist es für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte wieder möglich, Patient*innen nach eingehender telefonischer Befragung auch ohne persönliche Vorstellung die Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen. Nach sieben Tagen ist eine einmalige Verlängerung um weitere sieben Tage möglich.
Der SoVD ist mit zwei Patient*innenvertretenden im G-BA beteiligt, die Regelung ist seit dem 4. August in Kraft.
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