Aufgrund der stark gestiegenen Energiekosten sollen Privathaushalte und Unternehmen entlastet werden. Es wurden drei sogenannte Entlastungspakete beschlossen, die unter anderem die Kosten für Strom und Heizung sowie das Kindergeld betreffen. Einige wichtige Entlastungen für Privathaushalte sind hier dargestellt. Diese Aufzählung ist nicht abschließend und dient als Orientierung und Überblick.
Welche Entlastungen gibt es? Wie und wann erfolgen sie?
Energie
Strom- und Gaspreisbremse
Ab dem 1. März 2023, rückwirkend zum 1. Januar 2023, gilt die sog. Strom- und Gaspreisbremse. Die Regelungen gelten bis Ende April 2024.
80 Prozent des Stromverbrauchs (gemessen am Verbrauch des Vorjahres) erhalten Privathaushalte dann zum gedeckelten Preis von 40 Cent pro Kilowattstunde.
80 Prozent des Gasverbrauchs erhalten Privathaushalte zum Preis von 12 Cent pro Kilowattstunde für Gas und 9,5 Cent pro Kilowattstunde für Fernwärme.
Die Entlastung erfolgt über die Energieversorger automatisch. Ihr Energieversorger oder Ihr Vermieter beziehungsweise Ihre Vermieterin berechnen den Abschlag auf dieser Grundlage. Es muss kein Antrag auf Entlastung oder ähnliches gestellt werden.
Durch die rückwirkende Geltung (ab dem 1. März 2023, aber rückwirkend zum 1. Januar 2023) wird im März den Verbraucherinnen und Verbrauchern der dreifache Entlastungsbetrag gutgeschrieben.
Es soll Härtefallregelungen geben für Fälle, in denen Betroffene trotz der Entlastungen die Zahlungen nicht leisten können. Für Nutzer von Heizungen mit anderen Brennmitteln wie Heizöl oder Holzpellets sollen ebenfalls Mittel aus einem Härtefallfonds zur Verfügung gestellt werden. Konkrete Regelungen hierzu stehen aber noch aus.
Zudem wird vorrübergehend vom 1. Oktober 2022 bis Ende März 2024 der Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen von 19 auf 7 Prozent gesenkt.
Dezember-Abschlag
Von der Dezember-Soforthilfe profitieren Haushalte, die Gas oder Fernwärme nutzen. Im Dezember 2022 müssen die vertraglich vereinbarten Voraus- oder Abschlagszahlungen für Gas oder Fernwärme nicht gezahlt werden. Dennoch gezahlte Beträge müssen Energieversorger in der nächsten Rechnung berücksichtigen.
Mieterinnen und Mieter ohne eigenen Gasliefervertrag begleichen in der Regel ihre Kosten über die Betriebskostenabrechnung. Sie zahlen monatliche Abschläge zusammen mit ihrer Miete. Vermieterinnen und Vermieter müssen die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an Mieterinnen und Mieter weitergeben.
Energiepreispauschale als Einmalzahlung
Rentnerinnen und Rentner erhalten im Dezember 2022 eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich.
Studierende sowie Fachschülerinnen und -schüler werden 2023 mit einmalig 200 Euro unterstützt. Hier wird eine Antragstellung erforderlich sein. An der konkreten Ausgestaltung der Antragstellung wird noch gearbeitet.
Erwerbstätige haben bereits im September eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro erhalten.
Erwachsene Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundsicherung haben im Juli eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro erhalten. Empfangsberechtigte von Arbeitslosengeld I haben eine Einmalzahlung von 100 Euro erhalten.
Heizkostenzuschuss für Bezieher*innen von Wohngeld und BAföG
Bezieher*innen von Wohngeld erhalten einen einmaligen Heizkostenzuschuss (415 für eine Person, 540 Euro für zwei Personen, für jede weitere Person 100 Euro). Azubis, Schülerinnen und Schüler sowie Studierende mit BAföG erhalten jeweils einen Heizkostenzuschuss in Höhe von 345 Euro.
Der Zuschuss muss nicht beantragt werden und wird automatisch ausgezahlt. Wann die Auszahlung genau erfolgt, steht noch nicht fest und kann je nach Bundesland unterschiedlich sein.
Ein erster Heizkostenzuschuss wurde bereits im Laufe des Jahres 2022 ausgezahlt. Mit der Wohngeldreform (https://www.sovd.de/sozialberatung/wohngeld) sollen die steigenden Heizkosten künftig dauerhaft durch eine Heizkostenkomponente gedämpft werden.
Leistungen für Kinder und Jugendliche
Erhöhung des Kindergeldes
Das Kindergeld beträgt ab dem 1. Januar 2023 für jedes Kind 250 Euro.
Sofortzuschlag
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene erhalten seit dem 1. Juli 2022 monatlich 20 Euro zusätzlich, wenn sie Anspruch haben auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII), Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder wenn Kinderzuschlag bezogen wird.
Die Auszahlung des Sofortzuschlags für Kinder erfolgt durch die Stellen, die auch die jeweilige Grundleistung auszahlen. Familien, die bereits den Kinderzuschlag oder eine andere der Leistungen erhalten, müssen dafür keinen gesonderten Antrag stellen.
Erhöhung des Kinderzuschlags
Der Höchstbetrag des Kinderzuschlages wird ab dem 1. Januar 2023 auf 250 Euro monatlich angehoben.
Steuerliche Entlastungen
Absetzbarkeit von Rentenbeiträgen
Steuerzahlerinnen und Steuerzahler können ihre Rentenbeiträge ab dem 1. Januar 2023 voll von der Einkommensteuer absetzen. Dies war eigentlich erst ab 2025 geplant. So soll die „Doppelbesteuerung“ der Renten vermieden werden, indem diese nur in der Auszahlungsphase besteuert werden.
Inflationsausgleichsprämie
Unternehmen können an ihre Beschäftigten Sonderzahlungen von bis zu 3.000 Euro zahlen, die von der Steuer und den Sozialversicherungsabgaben befreit sind.
Homeoffice-Pauschale
Pro Tag im Homeoffice können Steuerpflichtige ab 2023 sechs Euro in der Einkommenssteuererklärung geltend machen. Insgesamt können ab 2023 bis zu 1.260 Euro jährlich (210 Tage) geltend gemacht werden.
Die Pauschale gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht. So sollen Familien mit kleineren Wohnungen entlastet werden, da ein separates Arbeitszimmer nun nicht mehr Voraussetzung für einen Steuerabzug ist.
Weitere Informationen
Weitere Informationen finden Sie unter anderem auf den Internetseiten der Bundesregierung und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/entlastung-fuer-deutschland
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