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Wartezeit für die Rente: Zählt das Studium mit?

Aktuelles Rente Behinderung

Wenn Sie eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen möchten, ist dieser Plan an gewisse Voraussetzungen gebunden. Denn um früher in Rente zu gehen, müssen Sie bestimmte Wartezeiten erfüllen. Doch wird die Zeit an der Uni hier angerechnet?

Wartezeit für die Rente: Zählt das Studium mit?

45 Versicherungsjahre brauchen Sie für eine vorgezogene Altersrente ohne Abzug. Oder einen Schwerbehindertenausweis - dann sind es nur 35 Jahre, die Sie auf Ihrem Rentenkonto versammeln müssen. So weit, so gut.

Aber wie soll das gehen, wenn Sie erst nach dem Studium richtig ins Berufsleben eingestiegen sind? Wenn Sie neben der Uni vielleicht nur gekellnert haben und in dieser Zeit keine Rentenversicherungsbeiträge überwiesen wurden? Wird die Universität oder Fachhochschule selbst bei der Deutschen Rentenversicherung als Wartezeit anerkannt?

Uni oder FH: Was bringt das für die Rente?

Und wie so häufig müssen wir für die Antwort auf diese wichtige Frage genauer hinschauen. Denn: Wartezeiten sind nicht gleich Wartezeiten. Grundsätzlich müssen wir bei der vorgezogenen Altersrente zwischen zwei verschiedenen Optionen unterscheiden.

Da haben wir auf der einen Seite die beiden Rentenarten, die Sie bereits nach 35 Jahren Wartezeit beziehen können - die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und die Altersrente für langjährig Versicherte.

Und dann gibt es noch die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, für die Sie ganze 45 Versicherungsjahre vorweisen müssen.

Warum wir hier unterscheiden müssen? Nun, die Deutsche Rentenversicherung setzt bei den 35 Jahren Wartezeit andere Maßstäbe an als bei der Version mit 45 Jahren. Wichtige Differenzen sind zum Beispiel die unterschiedlichen Gewichtungen von Arbeitslosigkeit, über die wir hier im Blog schon häufiger berichtet haben.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte: Studium zählt nicht

Zuerst die schlechte Nachricht: Wenn Sie eine abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren Wartezeit anstreben und lange studiert haben, könnte das ein Problem sein. Denn allein die Zeiten an der Uni beziehungsweise FH gelten für diese Rentenvariante nicht als Wartezeit.

Natürlich wäre es trotzdem möglich, aus diesen prägenden Jahren wertvolle Beitragszeiten zu ziehen. Doch das geht nur, wenn sich Ihre Studienjahre mit anderen Ereignissen überscheiden - zum Beispiel mit der Geburt eines Kindes, für das die Erziehungs- und Berücksichtungszeit bei Ihnen angesetzt wurde. Oder Sie haben neben der Uni gearbeitet und für diese Beschäftigung Rentenbeiträge abgeführt.

Falls bei der Deutschen Rentenversicherung jedoch nur die Hochschulzeit allein dokumentiert ist, gehen Sie für diese Lebensphase leer aus.

35-jährige Wartezeit: Das kann was geben

Anders bei einer vorgezogenen Rente mit Abschlägen oder Schwerbehindertenausweis: Ab Ihrem 17. Geburtstag wird Ihre Zeit an der Universität, Fachschule oder an einer allgemeinbildenden Schule als Anrechnungszeit verbucht. Das bedeutet, dass diese Jahre für die 35-jährige Wartezeit berücksichtigt werden.

Wenn es bei Ihnen also um die Rente mit Schwerbehindertenausweis oder einen Ruhestand mit Abzügen geht, können Sie Ihre Uni-Zeit mit einplanen. Allerdings maximal acht Jahre.

Dazu ein kurzes Beispiel:

Rita aus Flensburg hat nach ihrem 17. Geburtstag noch zwei Jahre das Gymnasium besucht und Abitur gemacht. Anschließend studierte sie insgesamt sieben Jahre an der Universität in Kiel.

Als Anrechnungszeit anerkannt werden die zwei Schuljahre ab Vollendung des 17. Lebensjahres sowie die ersten sechs Jahre des Studiums - also insgesamt acht Jahre.

45 Jahre Wartezeit? Keine Chance auf vorgezogene Rente?

Wie schon oben angesprochen: Für die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren Wartezeit ist es schwierig. Das Studium selbst zählt nicht mit. Falls Sie zur selben Zeit keine andere "rentenwertige" Aktivität verbuchen können, bliebe Ihnen allerdings noch eine weitere Chance - die freiwillige Zahlung von Rentenbeiträgen.

"Für die Zeiten an der Hochschule, die nicht bei der Wartezeit mitgerechnet werden, können Sie Ausgleichszahlungen leisten. Den Antrag dafür müssen Sie allerdings vor Ihrem 45. Geburtstag stellen!"

Christian Schultz, Sozialverband Schleswig-Holstein

Fazit

Ob Ihnen die Zeit an der Hochschule dabei hilft, eine vorgezogene Altersrente zu beziehen, liegt also vor allem an der Rentenvariante. Mit SB-Ausweis oder Abzügen werden bis zu acht Jahre Ihrer Ausbildung mitgerechnet - ab Ihrem 17. Geburtstag.

Geht es um die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, sieht es dagegen düster aus. Für die Wartezeit dieser Rentenart zählt das Studium nicht mit.


Kommentare (12)

  • user
    Michael Rösler
    am 10.10.2024

    Hallo,guten Tag!

    Gilt das auch für ein Abendstudium unter 20 Stunden pro Woche?

    • user
      Christian Schultz
      am 11.10.2024

      Hallo Michael, da kommt es auf die Details an. Bitte direkt bei der DRV nachfragen, die schauen sich den Fall dann an.

  • user
    Bernd Stöwe
    am 22.07.2024

    Hallo Herr Schultz,

    wie verhält es sich mit einer zweijährigen Ausbildung zum Gestaltungstechnischen Assistenten?

    Hierbei handelt es sich ja um eine staatlich anerkannte Berufsausbildung.

    Muss diese dann nicht auch bei der 45 jährigen Wartezeit angerechnet werden?

    In meiner Rentenauskunft wird diese Zeit nicht mitgerechnet.

    Herzlichen dank für eine Info.

    • user
      Christian Schultz
      am 23.07.2024

      Hallo Bernd, wenn es sich um eine schule Ausbildung handelt - also um eine, bei der kein Arbeitgeber Rentenbeiträge entrichtet hat - zählt das nur bei der 35-jährigen Wartezeit mit. Bei den 45 Jahren nicht.

  • user
    Steffi
    am 08.03.2024

    Moin Herr Schulz,

    ich habe mit 15 Jahren die Ausbildung begonnen. Zählt die Zeit ab meinem 15. Lebensjahr schon zu der Wartezeit von 35 Jahren?

    • user
      Christian Schultz
      am 08.03.2024

      Ja!

      • user
        Leven
        am 22.09.2024

        Hallo, zählen Ausbildungszeiten vor dem 18 Geburtstag auch für die Wartezeit von 45 Jahren?

        • user
          Christian Schultz
          am 23.09.2024

          Ja, wenn es sich um eine betriebliche Ausbildung handelt.

  • user
    J. Windheim
    am 31.10.2023

    Hallo,

    wie verhält es sich in diesem Zusammenhang mit der Erwerbsminderungsrente?

    Zählt das Studium dort für die 20 Jahre Wartezeit?

    Danke!

    • user
      Christian Schultz
      am 01.11.2023

      Welche 20-jährige Wartezeit meinen Sie genau?

  • user
    Klaus Maichle
    am 12.10.2021

    Ich interessiere mich für ihren Newsletter.

    Danke

    • user
      Christian Schultz
      am 13.10.2021

      Hallo Klaus, das freut uns natürlich. Sie können sich unter diesem Link selbstständig für den kostenlosen Newsletter per Mail anmelden: sovd-sh.us16.list-manage.com/subscribe

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