Direkt zu den Inhalten springen

Welche Altersrente ist die richtige für mich?

Aktuelles Rente Behinderung Gesundheit

Möglichst früh in Rente, notfalls mit hohen Abschlägen? Lieber weiter arbeiten und die Altersrente erhöhen? Liegt ein Behindertenausweis vor? Wenn es um den Einstieg in die Rente geht, kann es verschiedene Prioritäten geben. Vor diesem Hintergrund ist es gut, dass Ihnen verschiedene Formen der Altersrente zur Auswahl stehen.

Welche Altersrente ist die richtige für mich?

In diesem Blog berichten wir sehr häufig über die unterschiedlichsten Facetten der Altersrente. Doch in der Regel behandeln unsere Beiträge die jeweiligen Themen recht eindimensional - etwa mit der Frage, wann genau man nach 45 Versicherungsjahren in die Rente einsteigen darf.

In diesem Artikel wollen wir uns dem Start der Altersrente ein wenig anders nähern. Wir betrachten vier unterschiedliche Szenarien, die auch in Ihrem Leben eine Rolle spielen können. Anschließend stellen wir vor, welche Rentenvariante in dieser Situation am besten passen könnte.

Selbstverständlich kann diese Herangehensweise keine ausführliche Beratung ersetzen. Wer seinen Ruhestand plant, muss noch deutlich mehr Faktoren in seine Betrachtungen einfließen lassen. Etwa den Familienstand, die Wohnsituation und natürlich die eigene Gesundheit. Auch andere Einkommensquellen, wie private Rentenversicherungen oder Mieteinnahmen, dürfen nicht außer acht gelassen werden. Aber als Hilfestellung für die Wahl der gesetzlichen Rente kann dieser Artikel sicherlich sehr nützlich sein.

Szenario 1: Keine 35 Jahre Wartezeit

Neben der Regelaltersrente bietet die Deutsche Rentenversicherung drei Optionen von vorgezogener Altersrente an. Mehr über diese Varianten finden Sie zum Beispiel in diesem Beitrag. Allen diesen Rentenarten ist gemein, dass sie eine 35-jährige Wartezeit erfordern. Auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Falls Sie mit Anfang 60 Ihre Rentenauskunft betrachten und feststellen, dass Sie die 35 Jahre nicht erreichen, müssen Sie bis zur Regelaltersgrenze arbeiten. Oder zwischen dem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben und dem Start der Rente eine Phase mit Arbeitslosengeld überbrücken.

Dass Sie an den 35 Versicherungsjahren scheitern, ist jedoch eher unwahrscheinlich. Im Gegensatz zur 45-jährigen Wartezeit, mit der wir uns gleich noch beschäftigen, sind die 35 Jahre gut zu schaffen. Denn hier zählen auch Zeiten der Arbeitslosigkeit mit, selbst Phasen, in denen man "Hartz IV" bezogen hat. Selbst wenn Sie lange Jahre eine Erwerbsminderungsrente erhalten haben, wird diese Zeit bei den 35 Jahren angerechnet.

Szenario 2: Sie haben eine Schwerbehinderung?

Ab einem GdB (Grad der Behinderung) von 50 gelten Sie als schwerbehindert. Erst dann gibt es den Schwerbehindertenausweis. Für die Rente eröffnet Ihnen dieser Umstand zwei Möglichkeiten.

Sie können zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze abschlagsfrei in den Ruhestand. Wann genau das wäre, hängt von Ihrem Geburtsjahr ab.

Wie Sie in der Tabelle sehen können, ist aber auch ein noch früherer Rentenbeginn möglich. Dann kostet allerdings jeder weitere Monat, den Sie früher in Rente gehen, 0,3 Prozent. Falls Sie sich für den frühestmöglichen Rentenstart entscheiden, müssten Sie mit einem Abzug von 10,8 Prozent leben.

Diese Wahlmöglichkeiten haben Sie aber nur mit anerkannter Schwerbehinderung.

Szenario 3: Sie haben 45 Versicherungsjahre auf dem Rentenkonto

Eine sehr komfortable Ausgangssituation. Wenn Sie mit Anfang 60 schon absehen können, dass Sie die 45 Jahre bald im Sack haben, dürfen Sie sich auf einen um zwei Jahre nach vorn gezogenen Rentenbeginn freuen. Ohne Abzüge - also genauso wie bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Je nach Jahrgang ist über diese Altersrente für besonders langjährig Versicherte auch noch ein Rentenstart mit 63 möglich. Je später Sie geboren sind, desto unwahrscheinlicher wird das allerdings. Falls Ihnen die Rentenhöhe nicht ganz so wichtig ist und Sie gern pünktlich zum 63. Geburtstag in den Ruhestand möchten, bleibt Ihnen noch eine Alternative. Doch die kostet Geld.

Szenario 4: Die "echte Rente mit 63"

Denn egal ob Sie nun 45 oder nur 35 Versicherungsjahre auf dem Buckel haben - Sie können sich für die Rente zum 63. Geburtstag entscheiden. Dann sind wir allerdings bei der Altersrente für langjährig Versicherte, die Sie teuer mit Abschlägen bezahlen müssen.

Auch bei dieser Rentenvariante kostet jeder Monat 0,3 Prozent. Gezählt wird ab der Regelaltersgrenze. Das heißt: Je später Sie geboren wurden, desto teurer wird der frühere Rentenbeginn. Die Jahrgänge ab 1964 müssen für die "echte Rente mit 63" stolze 14,4 Prozent Ihrer Bruttorente abgeben.

Natürlich ist das viel Geld. Doch wer über andere Einkünfte verfügt und seine besten Jahre bestmöglich auskosten will, kann über diesen Weg immer noch mit 63 in Rente.

Fazit

Falls Sie also in einem Alter sind, in dem man sich mit der Ruhestandsplanung beschäftigt, sollten Sie sich als erstes eine Rentenauskunft besorgen. Die kommt normalerweise alle drei Jahre automatisch mit der Post - sobald Sie die 55 überschritten haben. Hierin finden Sie Informationen zu Ihrem Rentenkonto, unter anderem auch über die bisher erreichten Wartezeiten.

Anschließend können Sie anfangen zu rechnen. Gibt es noch andere Renten? Ist die Immobilie abbezahlt? Wie steht es um die Gesundheit? Mit all diesen Parametern wird es dann langsam möglich, die Rentenart auszuwählen, die am besten zu Ihnen passt.


Kommentare (12)

  • user
    Petra Jostmeier
    am 26.11.2024

    Guten Tag

    Ich bin nach Krankheit seit September arbeitslos und falle in die Nahtlosigkeit.

    Da ich meine 45 Jahre voll habe und ab 1.5.25 ohne Abzug in Rente gehen kann und der Arbeitsvertrag beim Arbeitgeber ruht, möchte ich gerne wissen ob ich die Rente beantragen kann und wann ich beim Arbeitgeber kündigen muss.

    • user
      Christian Schultz
      am 26.11.2024

      Hallo Petra, die Rente können Sie auf jeden Fall beantragen, das sollten Sie ungefähr fünf Monate vor dem gewünschten Beginn angehen. Wenn Ihr Arbeitsvertrag eigentlich erst mit dem gesetzlichen Renteneintrittsalter endet, müssen Sie beim Arbeitgeber kündigen. Da fragen Sie am besten direkt in der Personalabteilung nach.

  • user
    Goudschmidt
    am 09.10.2023

    Ich bin am 16.06.1962 geboren und arbeite in der Gaststätte meines Ehemannes. Dessen Pachtvertrag läuft am 31.12.2024 aus, welchen er auch nicht verlängern möchte, also die Gaststätte schließt. Er kündigt mir also zum 31.12.2024. Ich würde dann anschließend nach 2-jähriger Arbeitslosigkeit eher in Rente gehen wollen. Ist dies ohne Weiteres möglich, wenn mein Mann nach Schließung der Gaststätte weiter Selbständig bleibt ? Es heißt doch immer, das man nur bei Kündigung wegen Betriebsschließung gleich nach der Arbeitslosigkeit in die vorgezogene Rente darf ? Oder muß mein Mann dann auch seine Selbständigkeit aufgeben wenn er die Gaststätte schließt ? Er würde nämlich als Selbständiger ambulanter Händler weiter auf Wochen- & Weihnachtsmärkten oder Messen arbeiten wollen ?

    • user
      Christian Schultz
      am 09.10.2023

      Das ist eine sehr technische Frage, die man im Detail klären müsste. Das können wir hier nicht. Grundsätzlich zählt der Bezug von ALG I zur 45-jährigen Wartezeit, wenn der Betrieb, in dem Sie zuvor gearbeitet haben, vollständig geschlossen wird. Das klingt in Ihrem Fall ja so. Aber trotzdem können wir Ihre Frage hier nicht mit Sicherheit beantworten. Lassen Sie sich dazu am besten direkt und kostenlos bei der DRV beraten.

  • user
    Bauer
    am 03.02.2022

    Hallo Herr Schultz

    vielen Dank für ihre sehr informativen Info. Leider steckt aber auch hier der Teufel im Detail.

    Meine Frau mit Schwerbehindertenaus (geb.Dez.58) hat im Mai 2020 die vielgepriesene Flexirente beantragt.Mit 40 % da hierauf die Abzüge entfallen. Aber weitergearbeitet in Teilzeit.Nun wurde eine Vollrente für 2/22 beantragt und bewilligt.Leider wurden aber die zusätzlichen Entgeltpunkte bei der Berechnung nicht berücksichtigt.Nach Widerspruch wurde mitgeteilt diese wären erst 1/2025 zu berücksichtig mit der Regelaltersrente.Aber ist denn die Regelaltersgrenze nicht abgesenkt bei Schwerbehinderung.Also ab 1/23?????

    Vielen Dank für die Hilfe

  • user
    Hans-Rodney Peters
    am 02.07.2021

    Guten Tag, in meinem Fall, bin 1966 geboren, würde ich 2028 mit 62 meine 45 Versicherungsjahre voll haben zusätzlich habe ich eine Schwerbehinderung mit einem GBR 50 und Merkzeichen G wann kann ich abschlagsfrei in Rente gehen ?

    Ich weiß nicht ob ich hier an richtiger Stelle die Frage stelle, wäre dennoch für eine Antwort sehr dankbar.

    • user
      Christian Schultz
      am 02.07.2021

      Hallo Hans, Sie können genau zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze abschlagsfrei in Rente. In Ihrem Fall wäre das erst mit 65. Wenn Sie früher in die Rente wollen, geht das nur mit Abzügen.

  • user
    Jana Luft
    am 01.05.2021

    Die Erklärungen sind für mich goldwert. Endlich mal eine klare und gut verständliche Aufstellung. Danke dafür.

    Aber wie ist es bei Menschen, die eine EU-Rente erhalten? Wann gehen diese Menschen in Rente und müssen Abschläge hingenommen werden? LG J. Luft

    • user
      Christian Schultz
      am 03.05.2021

      Hallo Jana, auch mit einer Erwerbsminderungsrente können Sie theoretisch zwischen den unterschiedlichen Rentenarten wählen - wenn Sie die oben aufgeführten Voraussetzungen erfüllen.

      Ansonsten endet die EM-Rente spätestens, wenn Sie Ihre individuelle Regelaltersgrenze erreicht haben. Rund drei Monate vorher müssen Sie dann einen Antrag zur Altersrente stellen. Mehr Infos dazu hier: www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/kann-meine-altersrente-niedriger-sein-als-meine-erwerbsminderungsrente

  • user
    Gerhard Wölk
    am 29.04.2021

    Vielen Dank für die detaillierten Ausführungen.

    "Mein"Thema war auch dabei.

    Danke

  • user
    Volker Ketels
    am 29.04.2021

    Danke für die anschaulich und einfach erklärende Darstellung der grundlegenden Rentenvarianten.

  • user
    Harrington
    am 29.04.2021

    Rente

Neuen Kommentar schreiben

Das Feld Name muss ausgefüllt sein.
Bitte geben Sie Ihren Namen ein.
Das Feld E-Mail muss ausgefüllt sein.
Die eingegebene E-Mail Adresse ist nicht korrekt.
Der Kommentar darf nicht leer sein.
Bitte stimmen Sie der Datenschutzbestimmungen zu.

Mit * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder.