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Muss ich für mein Ehrenamt Steuern zahlen?

Ehrenamt Über uns

Mehr als 30 Millionen Menschen in Deutschland engagieren sich ehrenamtlich. Allein im Sozialverband Schleswig-Holstein bringen sich Tag für Tag mehr als 4000 Bürgerinnen und Bürger für einen guten Zweck ein.

Die Sache mit dem Ehrenamt: Steuern, Aufwandsentschädigung, Pauschale

Doch völlig unentgeltlich ist das Ehrenamt nur in wenigen Fällen. Meist wird eine geringe Aufwandsentschädigung gezahlt. Und schon an dieser Stelle fühlen sich viele Menschen unsicher: Bekomme ich aufgrund dieser Aufwandsentschädigung Probleme bei der Steuererklärung? Was sagt meine Krankenversicherung dazu? Und wie hoch ist so eine Aufwandsentschädigung normalerweise?

Ehrenamtspauschale vs. Übungsleiterpauschale

Wenn Sie pro Jahr weniger als 720 Euro für Ihre ehrenamtliche Tätigkeit erhalten, sind Sie komplett aus dem Schneider. In Ihrem Fall greift der Ehrenamtsfreibetrag(Ehrenamtspauschale). Es fallen keine Steuern und auch keine Sozialabgaben an. Wichtig: Diese 720 Euro (60 Euro monatlich) müssen für eine nebenberufliche Tätigkeit in einer gemeinnützigen Einrichtung gezahlt werden, zum Beispiel für das Amt des Kassenwarts in einem Sportverein.

Wenn Ihr Ehrenamt besondere Fähigkeiten voraussetzt, insbesondere im pädagogischen Bereich, gilt ein höherer Freibetrag. Die sogenannte Übungsleiterpauschale räumt Ihnen einen Freibetrag von bis zu 2400 Euro jährlich ein, also 200 Euro im Monat. Sie ist zum Beispiel für Ausbilder, Trainer oder Chorleiter gedacht – daher auch der griffige Titel „Übungsleiterpauschale“. Auch hier gilt das Gebot, dass es sich bei Ihrem „Arbeitgeber“ um eine gemeinnützige Einrichtung handeln muss.

Kann ich mehrere Ehrenämter parallel ausüben?

Beispiel: Marc K. leitet im Fußballverein seines Sohnes als Trainer die D-Jugend. Hierfür wird ihm eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 200 Euro pro Monat ausgezahlt. In diesem Fall gilt die Übungsleiterpauschale. Zusätzlich ist er für die Website des Vereins verantwortlich. Für diese Tätigkeit erhält er noch einmal 300 Euro im Jahr – im Rahmen der Ehrenamtspauschale. Da es sich um zwei Ehrenämter handelt, für die jeweils ein eigener Freibetrag zur Anwendung kommt, muss Marc K. für diese Einkünfte weder Steuern noch Sozialabgaben zahlen.

Ehrenamt und Minijob

Unter Umständen können auch Einnahmen aus Minijobs und ehrenamtlichen Tätigkeiten miteinander kombiniert werden.

Ein Beispiel: Brigitte L. arbeitet im Sozialverband für 450 Euro im Monat als Sozialberaterin. Sie hat sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen und zahlt daher keine Beiträge und Steuern für diese Tätigkeit. Außerdem ist sie im Ortsverband Schatzmeisterin, dafür erhält sie 25 Euro im Monat. Der Verein würde in diesem Fall insgesamt 475 Euro steuer- und sozialabgabenfrei an Brigitte L. auszahlen.

Hinweis: Der Sozialverband rät dringend davon ab, sich bei Minijobs von der Rentenversicherungspflicht zu befreien. Diese Zeiten könnten ansonsten zum Beispiel beim Antrag für eine Erwerbsminderungsrente fehlen.

Wird ein Freibetrag im Ehrenamt überschritten, ist die Summe über dem Freibetrag steuerpflichtig. Auf diesen Anteil sind außerdem in voller Höhe Sozialabgaben zu zahlen.

Und was ist mit Aufwandsentschädigungen im kommunalen Bereich?

Auch in Städten und Gemeinden werden Aufwandsentschädigungen für das Ehrenamt gezahlt. In der Regel gelten hier dieselben Freibeträge wie bei der Übungsleiterpauschale (2400 Euro pro Jahr bzw. 200 Euro im Monat). Kommunen steht es darüber hinaus frei, höhere Aufwandsentschädigungen zu gewähren, etwa an ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister. In diesem Fall ist ein Drittel der Aufwandsentschädigung steuerfrei, auf den Rest fallen Steuern und Sozialabgaben an.

Beispiel: Harry W. ist ehrenamtlicher Bürgermeister einer kleinen Gemeide. Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt dort nach Verordnung 900 Euro. Ein Drittel davon, also 300 Euro, wäre steuer- und sozialabgabenfrei. Die restlichen 600 Euro müsste Harry W. versteuern, obendrauf kämen außerdem Sozialabgaben.

Der Sozialverband Deutschland hilft in sozialen Angelegenheiten. Wir vertreten unsere Mitglieder bis zum Sozialgericht, auch bei Auseinandersetzungen rund um das Thema Rente.

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Kommentare (3)

  • user
    Christian Schultz
    am 02.09.2020

    Hallo Volker, 2000 Euro monatlich für ein Ehrenamt sind ja eine ganz schöne Hausnummer. Respekt.

    Grundsätzlich sollen Ehrenämter von der Sozialversicherungspflicht befreit sein. Dazu gibt es sogar ein Urteil des Bundessozialgerichts (Az: B 12 KR 14/16 R). Wenn Sie sichergehen wollen, empfehle ich Ihnen jedoch, direkt bei der Rentenversicherung nachzufragen.

  • user
    Volker
    am 02.09.2020

    Hallo ! Ich bin sozialversicherungspflichtig angestellt und verdiene bei 76 Stunden im Monat 1100 Euro Brutto. KV und RV und AV werden davon bezahlt. Weiter übe ich eine Ehrenamt ( Interviewer ohne Festanstellung beim Landesamt) aus. Verdiene hier ca 2000 Euro monatlich. Dies ist eine Aufwandsentschädigung was ich da erhalte. Dieser Betrag wird ganz normal versteuert. Muss ich auch auf diese Betrag RV oder KV zahlen ? Bitte um Rückantwort

  • user
    Rose
    am 26.10.2018

    Bleibt die Frage, wie ist das mit dem weitergereichtem Pflege-bzw. Verhinderungspflegegeld an Nachbarn, Freunde, oder Angehörige 1. und 2. bzw. entfernteren Verwandten, die sich moralisch verpflichtet ehrenamtlich angagieren für den pflegebedürftigen Menschen, und nicht von einer mildtätigen, wohltätigen, kirchlichen oder können Stelle geschickt sind?

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