1. Rentenbeiträge durch Minijobs schließen Lücken beim Antrag für die Erwerbsminderungsrente
Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann, beantragt im Regelfall die Erwerbsminderungsrente. Neben gesundheitlichen Voraussetzungen gelten hier ganz bestimmte rentenrechtliche Kriterien: Insgesamt muss es fünf Jahre an Pflichtbeitragszeiten geben, meistens wird dies durch Erwerbseinkommen erfüllt. Darüber hinaus müssen Sie allerdings eine weitere Voraussetzung erfüllen. In den letzten fünf Jahren unmittelbar vor Eintritt des Erwerbsminderungsfalles müssen 36 Monate Pflichtbeiträge erbracht worden sein.
„Und hier kommt möglicherweise der Minijob ins Spiel“, so Frank Wähling aus der Rechtsschutz-Abteilung des SoVD Schleswig-Holstein. „Möglicherweise fehlen noch zwei von 36 Monaten. Falls der Betroffene in dieser Zeit aber einen Minijob mit eigenen Rentenbeiträgen ausgeübt hat, kann diese Lücke hiermit geschlossen werden.“ In solch einem Fall erhalten die 16,20 Euro, die Sie monatlich eingezahlt haben, eine ganz andere Perspektive.
Die Erwerbsminderung spielt übrigens nicht nur im Alter eine Rolle. Der mit Abstand häufigste gesundheitliche Grund für das Ausscheiden aus dem Arbeitsleben ist in Deutschland mittlerweile die Psyche. Immer mehr Menschen können aufgrund von mentalen Problemen nicht mehr arbeiten. Deshalb sollten auch junge Leute nicht auf die Eigenbeiträge beim Minijob verzichten.
2. Sichern Sie sich den Anspruch auf Reha-Leistungen
Die Deutsche Rentenversicherung finanziert für sehr viele Menschen in Deutschland Reha-Maßnahmen. Für die medizinische Reha gilt: Minijobber können durch ihren Eigenbeitrag Anspruch auf eine solche Maßnahme erwerben, wenn mindestens sechs Beitragsmonate einer Beschäftigung aus den letzten zwei Jahren vor einem Reha-Antrag angerechnet werden können.
„Selbst für berufliche Reha-Maßnahmen können Sie sich mit einem Minijob Ansprüche sichern“, so Frank Wähling. „Voraussetzung ist aber immer, dass Eigenbeiträge in die Rentenversicherung abgeführt worden sind. Allein der Anteil des Arbeitgebers reicht nicht.“
3. Der Trick bei der Rente für besonders langjährig Versicherte
Wer mindestens 45 Versicherungsjahre auf dem Buckel hat, kann mit der Rente für besonders langjährig Versicherte deutlich früher ohne Abschläge in den Ruhestand gehen. Seit 2014 werden auch Zeiten, in denen Arbeitslosengeld bezogen wurde, zu diesen 45 Versicherungsjahren hinzugezählt.
„Problematisch kann es sein, wenn Menschen in den letzten Jahren vor der Rente arbeitslos werden“, warnt Frank Wähling vom Sozialverband. „Das Arbeitslosengeld läuft dann maximal 24 Monate am Stück. Wenn zur Vollendung der 45 Beitragsjahre aber noch einige Monate fehlen, muss diese Lücke irgendwie geschlossen werden.“ Auch in solch einem Fall können Minijobber mit eigenen Rentenbeiträgen dafür sorgen, wichtige Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfüllen.
Kommentare (7)
Anna K.
am 04.04.2024Hallo Herr Schultz,
ich lerne immer Neues mit Ihnen dazu !
Habe ich das aus dem Artikel richtig entnommen, dass für eine EM-Rente als eine rentenrechtliche Voraussetzung gilt: der Eigenanteil (RV) im Minijob wird auf unvollständige 36 Monate Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren vor Rentenantrag anrechnet ?
Steht mir dann auch rentenrechtlich eine medizinische/berufliche Reha zu ? Also habe ich theoretisch "Anrecht" auf beides, sowohl eine Reha zunächst und dann noch die EM-Rente oder schließen das eine und andere sich gegenseitig aus ?
Danke für Ihre Aufklärung.
Christian Schultz
am 04.04.2024Hallo Anna, wenn Sie sich nicht von der RV-Pflicht im Minijob befreien lassen, zählt diese Zeit als Renten-Wartezeit. Auch bei der EM-Rente.
Das mit der Reha hängt ja an unterschiedlichen Voraussetzungen, deswegen kann ich das nicht allgemein beantworten.
Anna Sonnabend
am 26.04.2023Ich habe immer Vollzeit gearbeitet. Dann Teilzeit. Und die letzten zwanzig Jahre immer einen Minijob gehabt. Pflichtbeiträge habe ich immer eingezahlt. Ich habe jetzt sehr schwere Gesundheitliche Probleme. Könnte ich Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen. Bin 54 Jahre alt und weibl y
Christian Schultz
am 26.04.2023Wahrscheinlich schon. Es klingt, also ob Sie zumindest die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen: https://www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/em-rente-kennen-sie-die-5-5-3-regel
Ralf M
am 05.04.2023Ich bin Jahrgang 1962, habe nächstes Jahr im Februar 2024 meine 45 Versicherungsjahre, wann kann ich nun abschlagsfrei in die Rente? Erst mit 64? Ich würde auch gern mit einem Minijob pflichtversichert weiterarbeiten. Ich habe noch keine konkreteAntwort bei all den vielen Videos erhalten.
MfG
Christian Schultz
am 06.04.2023Hallo Ralf, mit Jahrgang 1962 kann die abschlagsfreie Rente mit 64 und acht Monaten beginnen. Mehr dazu hier: https://www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/jahrgang-1962-und-rente-wann-geht-es-in-den-ruhestand
Natürlich können Sie dann auch neben der Rente weiterarbeiten - auch in einem Minijob.
B.Simone Hapa
am 25.04.2018Bin zur Zeit in befristeter EMrente. Mir wurde gesagt, daß es sich für mich nicht rechnet, bis zum 62. Lebensjahr Rentenbeiträge für meinen Minijob abzuführen.
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