Direkt zu den Inhalten springen

EM-Rente und Behinderten-Rente: Was ist der Unterschied?

Aktuelles Rente Behinderung Gesundheit

Oftmals werden diese beiden Rentenarten verwechselt. Obwohl sie doch so verschieden sind. Die Rente wegen Erwerbsminderung hat nichts mit der Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu tun. Gar nichts. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen die wichtigsten Unterschiede sowie die wenigen Gemeinsamkeiten.

EM-Rente und Behinderten-Rente: Was ist der Unterschied?

"Mein Nachbar ist schon mit 50 in Rente gegangen. Weil er eine Behinderung hat. Würde ich an Deiner Stelle auch mal versuchen!" Kommt Ihnen das bekannt vor? Solche und ähnliche Aussagen schwirren in Deutschland tausendfach durch Büros, Baustellen und Wohnzimmer. Wie wir gleich sehen werden, ist das Statement völliger Unsinn. Aber: Das Gefährliche daran ist, dass es zumindest die Wahrheit tangiert.

In diesem Beitrag klären wir das Durcheinander ein für allemal auf. Und dazu schauen wir uns gleich zwei Rentenarten an. Die mit Schwerbehinderung und die wegen Erwerbsminderung.

Rente wegen Erwerbsminderung: Die gibt's auch ab 50

Mit der EM-Rente können Sie schon deutlich unter 60 eine gesetzliche Rente beziehen. Theoretisch sogar schon kurz nach dem Berufseinstieg. Es ist jedoch wichtig festzuhalten, dass es sich hierbei nicht um eine Altersrente handelt. Die Rente wegen Erwerbsminderung wird allein aus gesundheitlichen Gründen gezahlt. Und zwar immer dann, wenn Sie am Tag weniger als drei Stunden arbeiten können. Für einen Zeitraum von wenigstens sechs Monaten. Mehr dazu in diesem Video:

Nochmal: Die EM-Rente hat nichts mit der Altersrente zu tun. Im Gegenteil: Sobald man das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht hat, können Sie keine Erwerbsminderungsrente mehr beziehen. Die Rente wegen Erwerbsminderung gibt es also nur, wenn Sie

  • so schwer und chronisch krank sind, dass Sie pro Tag weniger als drei Stunden arbeiten können
  • und Sie die sogenannte Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Denn das gesetzliche Renteneintrittsalter ist je nach Jahrgang unterschiedlich.

Die eingangs zitierte Aussage, dass jemand bereits mit 50 in Rente gegangen sei, beinhaltet demnach also einen Funken Wahrheit. Dann muss es sich um eine Erwerbsminderungsrente handeln. Aber in gar keinem Fall um eine Altersrente. Hier werden falsche Erwartungen geweckt.

Denn mit einer Schwerbehinderung allein kommen Sie niemals unter 60 in die Rente. Und schon gar nicht in die Altersrente.

Rente mit Behinderung

Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 gelten Sie in Deutschland als schwerbehindert. Dazu gibt es dann den passenden Ausweis. Und mit dem können Sie früher in die Altersrente. Jedenfalls dann, wenn Sie darüber hinaus über 35 Versicherungsjahre in der Deutschen Rentenversicherung verfügen.

Wie Sie dieser Tabelle entnehmen können, hängt es von Ihrem Jahrgang ab, wann genau Sie mit Schwerbehinderung früher in die Rente kommen. Allgemein kann man aber sagen: Mit aktuellem Schwerbehindertenausweis kommen Sie bis zu fünf Jahre vor Ihrem gesetzlichen Eintrittsalter in die Rente. Zwei Jahre früher, wenn Sie keine zusätzlichen Abschläge in Kauf nehmen möchten.

Das heißt aber auch - und da wiederholen wir uns: Vor dem 60. Geburtstag kommt in Deutschland niemand mehr in die Altersrente. Auch nicht mit Behinderung.

Schwerbehinderung und EM-Rente

Natürlich ist es möglich, dass Sie auf der einen Seite einen SB-Ausweis haben und darüber hinaus so stark gesundheitlich eingeschränkt sind, dass Sie eine Erwerbsminderungsrente beziehen müssen. Das ist möglich. Und auch gar nicht selten. Aber nochmal: Trotz Schwerbehindertenausweis handelt es sich in diesem Fall um eine EM-Rente. Die Altersrente gibt es je nach Jahrgang frühestens ab Anfang 60. Und dann auch nur mit Abschlägen.

Falls Sie also in der Firma oder der Familie wieder einmal hören, dass sich Onkel Willi mit Anfang 50 dank seiner Behinderung in die Rente verabschiedet hat, wissen Sie: Entweder handelt es sich um eine Erwerbsminderungsrente - und da muss wirklich niemand auf Onkel Willi neidisch sein. Denn dahinter steht immer eine extrem starke Erkrankung. Oder die Geschichte ist blanker Unsinn.


Kommentare (26)

  • user
    Elisabeth Krifft
    am 15.04.2025

    Hallo, bei der EM-Rente gibt es ja eine Zurechnungszeit. Momentan bis 66 Jahre und 2 Monate glaube ich. Jetzt habe ich gehört, dass jemand mit GdB 50 dann nur eine Zurechnungszeit bis 65 ( ab Jahrgang 1964) bekommt. Stimmt das?

    Vielen Dank und viele Grüße, Elisabeth

    • user
      Christian Schultz
      am 16.04.2025

      Nein, das stimmt nicht.

  • user
    Uwe Kunze
    am 15.04.2025

    Guten Tag, Herr Schultz,

    mit Krebserkrankung welche Rente? Ich bin seit August 24 krank geschrieben und seit Oktober 24 im Krankengeldbezug. Mir wurde ein GdB von 50 % (mit einer Heilungsbewährung bis August 2026) zugesprochen. Als Jahrgang 64 würde ich im Oktober 25 den Status des besonders langjährig Versicherten von 45 Jahren erreichen und habe die Wahl a) die Altersrente für Schwerbehinderte zu beantragen und ab April 26 zu erhalten oder b) die volle Erwerbsminderungsrente ab April 25 zu beantragen.

    Wenn mir bei einer Beantragung im April 25) eine volle Erwerbsminderungsrente befristet auf zwei Jahre gewährt werden würde, ich diese bis April 2027 bezöge, könnte ich nach Ablauf der Frist im Falle der Gesundung sofort in die vorzeitige Altersrente mit 63 Jahren. Welcher Abschlag würde dann für diese vorgezogene Altersrente gelten? – Sollte ich mir den Status des bsd. langjährig Versicherten von 45 Jahren sichern und die Erwerbsminderungsrente erst im Oktober 25 beantragen?

    Frage 3: Könnte ich bei Beantragung der vollen Erwerbsminderungsrente jetzt, im April 25, und einer Gewährung nach Ablauf der 3-Monats-Frist, einfach (auch wenn die Erw.-minderungsrente für 2 Jahre gewährt würde und dann bis 2027 gelten würde) von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente für Schwerbeschädigte, möglich ab April 26, wechseln? Und welcher Abschlag wäre mit der Altersrente für Schwerbeschädigte zu erwarten?

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort, Gruß Uwe K.

    • user
      Christian Schultz
      am 16.04.2025

      Hallo Uwe, hier im Forum können wir keine individuellen Empfehlungen abgeben. Sie sollten sich die unterschiedlichen Rentenbeträge bei der DRV ausrechnen lassen.

      Allgemein ist es so, dass Sie durch den Bestandsschutz KEINE WEITEREN Abschläge zu befürchten haben, wenn Sie von einer EM- in eine Art der Altersrente wechseln. Egal, um welche Altersrentenart es sich dabei handelt.

  • user
    Doris Steinberg
    am 12.04.2025

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich frage für meine Freundin zu folgender Frage an.

    Sie ist Jahrgang 1964, 2 J fehlen zu den 45 J Beitragsjahren, es liegt ein GW von 50% seit mehreren Jahren vor, das Arbeitsverhältnis endete zum 31.12.2023 durch Kündigung des Arbeitgebers, weil die Arbeitsleistung krankheitsbedingt nicht mehr erbracht werden konnte. Sie war krankgeschrieben vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses und bezieht bis zum heutigen Zeitpunkt Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung.

    Die Krankenkasse verlangt jetzt eine Reha und Überprüfung der Arbeitsfähigkeit mit einem evtl Antrag für die Erwerbsmindrungsrente. Wäre es sinnvoll direkt die Schwerbehinderten Rente, weil ja ein GW von 50 vorliegt, zu beantragen? Welche Vor- oder Nachteile gibt es versus der Erwerbsminderungsrente inbezug auf die Höhe der Rentenzahlung?

    Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Doris Steinberg

    • user
      Christian Schultz
      am 14.04.2025

      Hallo Doris, es gibt nicht den einen richtigen Weg. Ihre Freundin sollte sich bei der DRV ausrechnen lassen, was finanziell besser wäre. Entweder jetzt die Altersrente mit Schwerbehinderung mit Abschlägen. Oder zunächst die EM-Rente. Man muss sich die Details anschauen.

  • user
    Gabi
    am 19.03.2025

    Guten Tag Herr Schultz,

    ich habe eine Frage.

    Ich, mit einem GdB 50 (seit 2017, unbefristet, ohne Merkzeichen) bezog von 2017-2019 eine befristete EM-Rente. Vor deren Ablauf musste ich erneut einen Fragebogen ausfüllen, und dann wurde mir die EM-Rente unbefristet bewilligt, bis zum Entritt in die Regelaltersrente zum 30.9.27.

    Nun habe ich von einer Verwandten gehört, ich könne doch in die Schwerbehinderten-Rente gehn, einen Antrag stellen.

    Bitte sagen Sie mir: hab ich durch eine Schwerbehindertenrente Nachteile, oder welche Vorteile sollte es denn geben, wenn ich solchen Antrag stelle, gegenüber der EM-Rente?

    Vielen Dank für eine verständliche Antwort, Dankeschön.

    • user
      Christian Schultz
      am 20.03.2025

      Hallo Gabi, beim Wechsel in die Altersrente greift ein Bestandsschutz. Das bedeutet: Die Altersrente kann nicht niedriger sein als vorher die EM-Rente. Es ist aber unwahrscheinlich, dass Sie mit einem vorzeitigen Wechsel irgendwelche Vorteile hätten. Wenn, dann kann Ihnen das nur die DRV mitteilen. Und zwar mit einer Probeberechnung.

      • user
        Gabi
        am 20.03.2025

        Herzlichen Dank für Ihre Antwort Herr Schultz.

        Sie meinen den Wechsel in die Regelaltersrente, nicht wahr?

        Ich meine die Schwerbehinderten-Rente. Hätte ich bei dieser Rentenart irgendwelche Vorteile ggü. der EM-Rente? Freien Eintritt in Museen zum Beispiel, oder eine Vergünstigung für's Schwimmbad. Da wurde inzwischen ja einiges weggespart...

        Wenn die Schwerbehinderten-Rente keinen Vorteil bringt, kann ich doch auch ganz normal bis zur Regelaltersrente warten, oder? Und muss mich jetzt nicht wieder mit Papieren befassen ):

        Vielen, vielen Dank nochmals für eine Antwort von Ihnen.

      • user
        Gabi
        am 24.03.2025

        Hallo Herr Schultz,

        würden Sie mir bitte noch meine Frage beantworten?

        Dankeschön.

        • user
          Christian Schultz
          am 24.03.2025

          Ich sehe da keine Vorteile für Sie, wenn Sie bereits vorzeitig in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wechseln. Aber nochmal: Lassen Sie sich das bei der DRV ausrechnen.

          Besondere Vergünstigungen gibt es nicht.

          • user
            Gabi
            am 25.03.2025

            Herzlichen Dank für Ihre Antwort Herr Schultz. Jetzt hab ich verstanden, dass Sie mit "Altersrente" die Altersrente für schwerbehinderte Menschen meinten.

            Zwei neue Fragen werfen sich mir nun aber auf: muss ich - vorausgesetzt ich würde sie nach einer Proberechnung durch die DRV beantragen - dann in 2 Jahren wieder einen Antrag stellen, dann auf Regelaltersrente? Oder bleibt man automatisch bis Lebensende in der Schwerbehinderten-Rente?

            • user
              Christian Schultz
              am 25.03.2025

              Die Art der Altersrente ändert sich nicht mehr.

              • user
                Gabi
                am 25.03.2025

                Dankeschön! Alles Gute für Sie.

  • user
    Helmut
    am 09.02.2025

    Wenn man von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente für Schwerbehinderte wechselt betreibt man doch eigentlich einen Rentenbetrug!!! Soweit ich das erlesen konnte in allem was die Rentenversicherung so an Lesestoff anbietet könnte man doch dann wieder Arbeiten bis der Arzt kommt da ja keine Verdienstgrenzen oder Stundengrenzen (die man als Erwerbsminderungsrentner ja hat) mehr zu beachten sind! Oder hab ich da etwas übersehen?

    Beste Grüße

    • user
      Christian Schultz
      am 10.02.2025

      Das ist richtig. Bei einer Altersrente - auch bei einer vorgezogenen Altersrente - gelten keine Hinzuverdienstgrenzen mehr.

  • user
    Martina
    am 25.01.2024

    Hallo,

    wird, wenn man nach Erwerbsminderungsrente in die gesetzliche Rente übergeht, wird dann das Gehalt zugrunde gelegt, dass man bis dahin bekommen würde, wenn man gearbeitet hätte?

  • user
    Heinz Rüdiger Roesler
    am 25.01.2024

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich gehe Anfang Dezember 2026 auf Altersrente und beziehe bis dahin EM Rente, ist die EM Rente genau so hoch wie die Altersrente oder habe ich dabei Abschläge zu befürchten, und geht die EM Rente automatisch in die Altersrente über? Meine EM Rente beziehe ich seit 2017.

    Mit freundlichen Grüßen

    Heinz Rüdiger Roesler

    • user
      Christian Schultz
      am 25.01.2024

      Hallo Heinz Rüdiger, Sie müssen die Altersrente beantragen, rund vier Monate vor dem Auslaufen der EM-Rente. Aufgrund des Bestandsschutzes ist die Altersrente dann genauso hoch.

  • user
    Lili
    am 11.01.2024

    Hallo und Guten Tag,

    zur vollen, unbefristeten Erwerbsminderungsrente hätte ich eine Frage.

    Wenn der Arbeitgeber mir das Urlaubsentgeld überweist, wird mir das auf die Rente angerechnet und wenn, wieviel?

    Arbeitsverhältnis besteht noch, wenn die Rente ausgezahlt wird.

    Wenn ja, kann man das Urlaubsgeld nicht ablehnen?

    • user
      Christian Schultz
      am 11.01.2024

      Hallo Lili, das hängt davon ab, zu welchem Zeitpunkt die EM-Rente bewilligt wurde. Dazu haben wir mal ein Video auf unserem YouTube-Kanal veröffentlicht, schauen Sie mal dort nach: https://www.youtube.com/@sozialverbandschleswig-hol7714

      • user
        Janine
        am 25.01.2024

        Hallo,

        das Video finde ich leider nicht. Können Sie bitte nennen, in welchem Video das behandelt wird. Danke.

  • user
    Lukas Leimer
    am 11.01.2024

    Gehen Sie doch bitte noch mal auf die Zurechnungszeit bei der EM-Rente und deren Übertragung auf die Altersrente für Schwerbehinderte, ein.

    Hier gibt es noch Aufklärungsbedarf!

Neuen Kommentar schreiben

Das Feld Name muss ausgefüllt sein.
Bitte geben Sie Ihren Namen ein.
Das Feld E-Mail muss ausgefüllt sein.
Die eingegebene E-Mail Adresse ist nicht korrekt.
Der Kommentar darf nicht leer sein.
Bitte stimmen Sie der Datenschutzbestimmungen zu.

Mit * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder.