Krankmeldung nach dem Krankengeld
Aktuelles Gesundheit
Solange das Krankengeld läuft, müssen Sie sich krankschreiben lassen. Denn sobald eine Lücke entsteht, kommen Sie in die Bredouille - und es gibt für diese Zeit keine Kohle. Komplizierter wird es, sobald das Krankengeld ausläuft.
Die Phase rund um die sogenannte Aussteuerung - also den Zeitpunkt, zu dem das Krankengeld ausläuft - gehört zu den schwierigsten Situationen im Sozialrecht. Das merken wir vor allem in unseren Sozialberatungszentren, in denen insbesondere zu diesem Thema immer wieder Fragen gestellt werden.
Aber was genau macht die ganze Sache eigentlich so komplex? Niemand zweifelt an, dass Sie ein ernstes gesundheitliches Problem haben - auch nicht dann, wenn Sie von der Krankenversicherung kein Geld mehr erhalten. Auch nicht im Kontakt mit der Arbeitsagentur. Das Problem liegt vielmehr in den sozialrechtlichen Details dieser ganz besonderen Situation. Und hier spielt der Begriff "Nahtlosigkeit" eine ganz wichtige Rolle.
Nahtlosigkeitsregelung und Krankmeldung
Sie werden das Wort "Nahtlosigkeitsregelung" nicht im Gesetz finden. Und doch ist es beim Thema Aussteuerung in aller Munde - denn jetzt entscheidet sich nicht nur die Frage, ob Sie Ihr Arbeitslosengeld "ganz geschmeidig" beziehen oder es etwas holperig werden kann. Nein, auch der wichtige Aspekt, ob Sie sich weiterhin krankschreiben lassen sollten, hängt genau an diesem Punkt.
Wenn Sie am Ende des Krankengeldes Ihr Arbeitslosengeld beantragen, werden dort zwei Verfahren in Gang gesetzt. Einmal schaut man sich an, ob Sie überhaupt einen Anspruch auf ALG I haben. In der Regel ist das so, wenn Sie aus dem Krankengeld kommen. Gleichzeitig nimmt auch der arbeitsamtsärzliche Dienst - was für ein Wort - seine Arbeit auf. Und diese Unterbehörde bei der Agentur für Arbeit muss nun prüfen, unter welcher Voraussetzung Sie Ihr Arbeitslosengeld erhalten.
Prüfung durch den ärztlichen Dienst der Arbeitsagentur
Dafür erhalten Sie einen Fragebogen über Ihre Gesundheit. Unter anderem müssen Sie darin angeben, bei welchen Ärzten Sie in Behandlung sind. Das ist wichtig, denn die Begutachtung des arbeitsamtsärztlichen Dienstes erfolgt nach Aktenlage. Sie müssen nicht persönlich zum Gutachter. Vielmehr wird man von Seiten der Arbeitsagentur Ihren Haus- oder Facharzt kontaktieren und um aktuelle Befundberichte bitten.
Außerdem sollen Sie sich mit Ihrem Chef in Verbindung setzen. Mit diesem Schritt soll hinterfragt werden, ob Sie innerhalb der Firma vielleicht noch eine andere Aufgabe übernehmen könnten. Eine, die Sie trotz Krankheit ausüben können. Dass ein Arbeitgeber hier mit einem sinnvollen Vorschlag um die Ecke kommt, ist aber nahezu nicht-existent. Zumindest nach unseren Erfahrungen.
Die nun alles entscheidende Frage lautet deshalb: Sind Sie noch länger als sechs Monate krank? Genau darüber muss der ärztliche Dienst der Arbeitsagentur urteilen. Denn nur wenn Sie voraussichtlich länger als sechs Monate arbeitsunfähig sind - im Gesetz werden 15 Wochenstunden genannt, also drei Stunden pro Tag, die Sie maximal schaffen dürfen - nur dann kann die Nahtlosigkeitsregelung bei Ihnen angewandt werden.
Wenn Sie im Rahmen der Aussteuerung das Arbeitslosengeld beantragt haben, kann es also folgendermaßen weitergehen:
1) Nahtlosigkeit
Nach Ansicht des Arbeitsamts sind Sie die nächsten sechs Monate nicht einsatzbereit. Auch wenn Sie offiziell noch einen Job haben. Das hat zur Folge: Sie werden von der Arbeitsagentur aufgefordert, eine Reha bei der Deutschen Rentenversicherung zu beantragen. Dafür haben Sie einen Monat Zeit. Kommen Sie dem nicht nach, stellt das Arbeitsamt die Zahlung ein.
Deswegen werden Sie den Antrag auf Reha stellen. Dort wird dann Ihr sogenanntes "Restleistungsvermögen" geprüft. Sollten alle Voraussetzungen vorliegen, kann damit eine Erwerbsminderungsrente bezogen werden.
Das dauert allerdings eine ganze Weile. Mitunter mehrere Monate. Damit Sie in dieser Zeit nicht mittellos sind, soll das Arbeitslosengeld diese Lücke zwischen Krankengeld und EM-Rente abdecken. Vor diesem Hintergrund hat sich der Name Nahtlosigkeitsregelung eingebürgert. In diesem Szenario können Sie sich weiter krankmelden. Gar kein Problem.
2) Nahtlosigkeit abgelehnt
Doch so läuft es nicht immer. Ist der arbeitsamtsärztliche Dienst der Auffassung, dass Sie nicht unter die Nahtlosigkeit fallen? Sie sind also nicht so krank, dass Sie vermutlich in den nächsten sechs Monaten als arbeitsunfähig einzuschätzen sind?
Jetzt wird es etwas schwieriger. Das Arbeitslosengeld bekommen Sie zwar trotzdem. Aber nur mit einem kleinen Taschenspielertrick. Sie müssen sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. In Vollzeit, wenn Sie das komplette ALG I erhalten möchten.
Das ist kein Tippfehler. Trotz lang anhaltender Krankheit, trotz ruhendem Arbeitsvertrag müssen Sie beim Arbeitsamt sagen: "Ja, im Rahmen meiner Möglichkeiten bin ich bereit, mich um passende Stellenangebote zu bemühen!" Diese Information müssen Sie vermutlich erst einmal verdauen.
"Wird die Nahtlosigkeit abgelehnt, bekommen Sie trotzdem Arbeitslosengeld. Lassen Sie sich nicht zum Jobcenter schicken!"
Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein
Über diesen Kniff zahlt Ihnen die Arbeitsagentur Ihr Geld aus. Bleiben Sie hier hart und lassen Sie sich auch nicht mit der Bemerkung abspeisen, Sie müssten zum Jobcenter, weil sie krank sind. Auch wenn die Nahtlosigkeit nicht greift, haben Sie Anspruch auf die Versicherungsleistung ALG I. Theoretisch müssen Sie aber offen für eine passende Arbeitsstelle sein.
Jeder in dieser Gleichung weiß, dass das Quatsch ist. Sie, Ihre alte Firma, der Mitarbeiter im Arbeitsamt. Und trotzdem ist es die einzige Möglichkeit, an Ihr Geld zu kommen.
Keine Krankmeldung
Kommen wir zurück auf die Ausgangsfrage: Ihr Krankengeld ist ausgelaufen. Sie waren bereits bei der Agentur für Arbeit und warten auf Ihr Geld. Müssen Sie sich weiter krankschreiben lassen?
Falls die Nahtlosigkeit bei Ihnen wirkt, können Sie das tun. Sollten Sie aber in der blöden Situation sein, dass Sie den oben beschriebenen Trick anwenden müssen, ist Vorsicht geboten. Denn sobald Sie sich weiter krankmelden, ist das Risiko groß, dass man Ihnen den Geldhahn trotzdem abdreht. Und zwar mit der Begründung, dass Sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehr an die Arbeitsagentur zu schicken.
Fazit
Wie heißt es so schön beim Beziehungsstatus von manchen Menschen? "Es ist kompliziert." Ähnlich könnte man die schwierige Gemengelage auch für die Situation nach dem Ende des Krankengeldes beschreiben. Die Frage der Krankmeldung hängt zunächst mit der Nahlosigkeitsregelung zusammen. Wurde diese bei Ihnen festgestellt, ist die Sache eigentlich klar. Sie können sich weiter krankschreiben lassen.
Schwierig wird es, falls die Nahtlsigkeit bei Ihnen nicht zur Anwendung kommt. Um weiterhin Ihr ALG I zu beziehen, müssen Sie sich - zumindest theoretisch - dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Eine dauerhafte Krankmeldung widerspricht diesem Gedanken. Deswegen sitzt das Arbeitsamt häufig auf Ihrem Geld, wenn Sie sich weiterhin nach der Aussteuerung krankschreiben lassen. Und auch mit Blick auf die fernere Zukunft kann eine Krankschreibung zum Problem werden. Denn in seltenen Fällen kommt es vor, dass ein erneuter Anspruch auf Krankengeld entsteht.
Lassen Sie sich am besten persönlich beraten, wenn Ihnen dieses Szenario schlaflose Nächte bereitet. So können Sie sichergehen, dass alles ordentlich abläuft und Sie nicht ohne Geld dastehen.
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Kommentare (137)
Heike
am 04.10.2024Hallo,
ich habe folgende Frage:
Ich bin aus dem Krankengeld ausgesteuert und habe Arbeitslosengeld I beantragt.
Besteht denn die Möglichkeit, dass man bei Bezug von Krankengeld und Arbeitslosengeld I eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen kann, ggf. auch rückwir-
kend ?
Christian Schultz
am 04.10.2024Hallo Heike, das habe ich noch nie gehört. Was genau meinen Sie?
Ute Kleinert
am 31.07.2024Hallo Herr Schulz,
ich wurde am 26.06.23 ausgesteuert. Mein Antrag auf Alg 1 Nahtlosregelung wurde bewilligt, bis die RV über meinen Antrag auf EM Rente entschieden hat.
Muss ich mich jetzt weiterhin als Arbeitsunfähig krank schreiben lassen?
Auch für den Arbeitgeber, da ich ja noch im Arbeitsverhältnis stehe?
Mit freundlichen Grüßen,
Ute
Christian Schultz
am 06.08.2024Hallo Ute, und das mit der Aussteuerung ist schon über ein Jahr her? Bei Nahtlosigkeit lässt man sich normalerweise weiter krankschreiben, ja. Und wenn der Arbeitgeber das so wünscht, sollten Sie das auf jeden Fall machen.
Ernst
am 29.07.2024Hallo Herr Schultz,
Meine Situation ist wie folgt:
Mein Krankengeldbezug lief am 07.07.2024 aus (Aussteuerung)! Ich hatte am 23.01. eine Hüft-Tep OP, es lief auch die ersten 3 Monate gut doch dann ab Mitte April zum Teil akute Beschwerden an der
Operierten Hüfte!
Ich war bei meinem Orthopäden (zugleich auch Operateur) in Behandlung, und der meinte die Hüfte wäre okay, es handele sich nur um eine Reizung der Weichteile, und das wird bald wieder besser! Ich hatte nach dem Info-Schreiben meiner Krankenkasse (Ende des Krankengeldbezugs) Kontakt zur Bundesagentur für Arbeit aufgenommen, mich arbeitssuchend sowie zum 8.07. arbeitslos gemeldet mit dem Hinweis daß ich eventuell noch nicht bze. eingeschränkt arbeitsfähig bin! Ich bekam einen Gesundheitsfragebogen für den medizinischen Dienst zugesandt, sowie einen persönlichen Beratungstermin am 01.08. bei meiner zuständigen Bundesagentur für Arbeit!
Aufgrund der Aussage meines Orthopäden und ich dachte mein Gesundheitszustand wäre wieder okay, hatte ich mich dann doch dazu entschieden mich über die Hotline der Bundesagentur, gesund dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, und habe mich seitdem auch nicht mehr Krankschreiben lassen! Mir wurde gesagt ich brauche den Gesundheitsfragebogen jetzt nicht mehr abzugeben, den Termin für das erste Vermittlungsgespräch hatte ich ja schon, und ich habe dann quasi nur noch den Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt!
Mittlerweile hat sich aber meine gesundheitliche Situation in eine total andere Richtung entwickelt, meine Beschwerden wurden akut schlechter so daß bei mir kurzfristig 2 Spezialuntersuchungen durchgeführt wurden, welche ergeben haben daß sich doch erhebliche Komplikationen durch die Hüft- Tep ergeben haben! Mein Orthopäde meinte daß ich für eine längere, nicht absehbare Zeit, dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen werde, daß er mich eigentlich wieder arbeitsunfähig schreiben müsste und daß im Worst-Case sogar eine Revision der Hüft- Tep im Raum stünde, und er empfahl mir daß ich einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente ( evtl. befristet auf 2 Jahre) stellen soll( aktuelle Aussage vom letzten Freitag)!
Meine VDK Beraterin hatte mir Anfang letzte Woche geraten mich nicht Krankschreiben zu lassen, meiner Arbeitsvermittlerin beim Gespräch am 01.08. den Gesundheitsfragebogen ausgefüllt abzugeben, meine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu schildern, mit der Bitte meine Leistuns,- bzw. Erwerbsfähigkeit durch den medizinischen Dienst zu überprüfen, und daß ich gerne einen Antrag auf Nahtlosigkeitsregelung verbunden mit einem Antrag auf EMR- Rente stellen würde! Und ich solle immer wieder erwähnen daß ich mrinem Leistungsvermögen entsprechend dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen würde! Deshalb auch keine Krankschreibung! Bei der Hotline der Arbeitsagentur sagte man mir jetzt aufgrund meiner Frage ob ich den Gesundheitsfragebogen für den medizinischen Dienst schon vorher abgeben könnte, daß durch meine Gesundmeldung zum 08.07. eine völlig neue Situation entstanden wäre, und daß eine Überprüfung meiner Leistungsfähigkeit,- bzw. Erwerbsfähigkeit im Nahtlosigkeitsverfahren durch den medizinischen Dienst nur noch möglich wäre wenn eine aktuelle Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von mir vorliegen würde!?!? Ansonsten könnte ich nur noch mit meiner Vermittlerin klären in welchem Maße ich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen würde!?!?
Ich bin jetzt total verwirrt und durch den Wind!
Meine Frage: Ist das wirklich so? Habe ich in meiner jetzigen Situation nur noch eine Chance in die Nahtlosigkeitsregelung zu rutschen wenn ich mich vor dem Gespräch am 1.08. wieder Krankschreiben lasse? Weil der medizinische Dienst dies ansonsten gar nicht zu prüfen hat? Oder andersherum gefragt: könnte mir Agentur für Arbeit sogar einen Strick daraus drehen, wenn ich mich nicht Krankschreiben lasse? Weil ich mich ja momentan eigentlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stelle!?!? Und was würde die Krankschreibung bedeuten wenn die Nahtlosigkeitsregelung dann doch abgelehnt wird(was ich aber aufgrund der Diagnose meines Orthopäden nicht glaube)? Ich würde ohne
Geld dastehen? Spätestens dann aber nach den 6 Wochen Lohnfortzahlung?
Ich weiß nun absolut nicht was ich machen soll? Vor dem Gespräch am Donnerstag Krankschreiben lassen? Oder ohne Krankschreibung in das Gespräch gehen und abwarten was passiert? Ich bin absolut verunsichert und habe große Angst einen Fehler zu begehen? Meiner VDK-Beraterin habe ich am Freitag in einer E-Mail den Fall geschildert, bzw. um ihren Rat gebeten, aber sie antwortet mir nicht!
Über ihre Einschätzung zu meinem Fall würde ich mich sehr freuen, vielen Dank für Ihre Mühe und Verständnis,
Mit freundlichen Grüßen
Ernst
Christian Schultz
am 06.08.2024Hallo Ernst, es tut mir leid, ich kann hier im Forum leider nicht auf individuelle Fälle eingehen, das schaffen wir zeitlich nicht. Natürlich ist es bedauerlich, wenn Ihnen Ihr Sachbearbeiter beim VdK zurzeit nicht antwortet. Im Notfall bitte bei meinen Kollegen vom SoVD oder einem Fachanwalt für Sozialrecht melden.
Alles Gute für Sie!
Karin D.
am 10.07.2024Lieber Herr Schulz,
bei der Aussteuerung Krankengeld und den Formularen für den Ärztlichen Dienst:
Gebe ich hier nur die Erkrankungen an , die mit der Aussteuerung zu tun haben ( also die Erkrankungen die auf den Krankmeldungen waren ) Sprich : Nur die Erkrankungen für die Diagnoseschlüssel auf der Krankmeldung waren ? Oder geht es hier um meinen
Allgemeinzustand ? Ich bin multimorbid erkrankt, an Körper und Seele. Die Psyche hat mich dann platt gelegt. Arbeitsverhältnis wegen jahrelangem Bossing auf ärztliches Anraten (Psychiater) per Aufhebungsvertrag beendet und die Restzeit krankgeschrieben. Danach noch Krankengeld bezogen bis jetzt. Ich habe seit vielen Jahren einen Schwerbehindertenausweis mit einem GdB von 100 und dem Merkzeichen G (ich weiß, muss nix heißen fürs Amt). Sind noch viele Krankheiten dabei die zur Schwerbehinderung beigetragen haben und ich trotzdem damit gearbeitet habe, obwohl es schwer fiel. Mir ist wie gesagt nicht klar ob für den Fragebogen nur die Krankheit(en) zählen, die auch auf der Krankmeldung waren bzw, wegen denen ich krankgeschrieben war. Der Sachbearbeiter hat mich heute so scheinheilig bei Ausgabe der Unterlagen gefragt, ob Krankheiten bestehen die nicht im Zusammenhang mit der Krankmeldung und Aussteuerung stehen. Das wäre wohl schlecht ... , aber ganz sicher schien er auch nicht.
Christian Schultz
am 10.07.2024Hallo Karin, geben Sie die wichtigsten Erkrankungen an. Bei der Prüfung durch den MD bei der Arbeitsagentur geht es ja darum festzustellen, ob Sie mehr oder weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten können. Da können also auch andere Erkrankungen wichtig sein.
H. P.
am 05.07.2024Hallo Herr Schulz,
ich werde wohl auch bald in eine solche Situation kommen. Ich bin seit Juni 23 wegen mehreren Bandscheibenvorfällen erkrankt. Jetzt kommt noch was psychologisches hinzu. Ich war im Februar 24 in Reha in dem Entlassungsbericht steht drin arbeitsunfähig aber sie raten mir zu einer OP. Kann ich deshalb gezwungen werden mich operieren zu lassen? Mein Neuro hat gesagt, dass er mich nicht operiert. Ich fange jetzt zudem mit einer Schmerztherapie an.
Wie sieht es denn in so einem Fall aus, wegen der Nahtlosigkeit?
Danke
Christian Schultz
am 08.07.2024Hallo, weder Krankenkasse noch Rentenversicherung können und dürfen Sie zu einer Operation zwingen. Alles andere kann ich nicht beantworten, dazu müsste man sich Ihre Unterlagen anschauen.
Michael Zickow
am 15.06.2024Lieber Herr Schulz,
ich war mehr als 30 Jahre Vollzeit angestellt, anschließend für 10 Monate arbeitslos (ALG 1) und hatte dann eine 5 Monate dauernde, befristete Anstellung.
Kurz vor Ende der befristeten Anstellung wurde ich krank (Burnout, Depression).
Nach 78 Wochen wurde ich zu Mitte April ausgesteuert. Zwischendurch war ich zur Reha mit der "klassischen" Entlassungsempfehlung:
Null Stunden im alten Beruf, vollumfänglich erwerbsfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Einen Antrag auf EM-Rente habe ich gleich nach der Reha Mitte März 2024 gestellt.
Wenige Tage später habe ich mich bei der Agentur f. Arbeit (AA) arbeitslos zu Mitte April gemeldet (Nahtlosigkeit).
Ende April hat der ärztliche Dienst der AA gutachterlich meine Arbeitsfähigkeit auf unter drei Stunden pro Tag eingestuft.
Anfang Mai wurde meine EM-Rente seitens der DRV abgelehnt und ich bin Ende Mai in den Widerspruch gegangen.
Bin derzeit noch bis Ende Juni krankgeschrieben und werde auch weiterhin eine Krankschreibung erhalten (wenn ich diese denn überhaupt noch benötige).
Nun das Problem:
Leider wurde in der AA mein Antrag zeitlich verzögert erst Anfang Juni bearbeitet. Die Nahtlosigkeit wurde mir nicht zugesprochen, weil die DRV meinen Antrag auf EM-Rente bereits abgelehnt hat.
Mein Gerechtigkeitsempfinden sagt mir, dass ich nicht schuld sein kann, wenn die AA die Bearbeitung derart verzögert hat.
Habe ich also (nachträglich) Anspruch auf ALG nach §145 von Mitte April (Aussteuerung) bis Anfang Mai (Ablehnung EM-Rente)?
Habe ich evtl. sogar Anspruch darüber hinaus?
Wie gehe ich nun weiter vor?
-Ich könnte mit Ihrem "Trick" zwar ALG 1 beziehen, nach meinem Verständnis auch unabhängig der Nahtlosigkeitsregelung, aber würde das nicht einem Antrag auf EM-Rente widersprechen?
-Was würde geschehen, wenn die volle EM-Rente rückwirkend zum Antragsdatum bewilligt würde und ich währenddessen reguläres ALG 1 bezogen hätte? - Könnte mir die bewilligte Rente dann gleich wieder entzogen werden, weil ich mich ja arbeitsfähig bei der AA eingestuft hätte?
Kurz: Wäre es nicht sinnvoller auf das ALG in meinem Fall erst einmal zu verzichten und erst bei endgültig abgelehntem EM-Antrag zu beantragen? - Soweit ich weiß verjährt der Anspruch auf ALG ja erst nach 48 Monaten.
Könnte ich die Versorgungslücke in der Rentenversicherung durch Zahlung des Mindestbetrages schließen, oder handele ich mir damit wieder andere Probleme ein in Hinsicht auf den laufenden Wiederspruch zur EM-Rente ein?
Christian Schultz
am 26.06.2024Hallo Michael, das ALG wird nicht zurückgefordert, wenn die EM-Rente nachträglich kommt. Da müssen Sie sich keine Sorgen machen. In Ihrer jetzigen Situation ist es am wichtigsten, dass Sie aktuell Geld erhalten. Dafür ist das Arbeitslosengeld da. Auch wenn die Nahtlosigkeitsregelung abgelehnt wurde.
Michael Zickow
am 28.06.2024Hallo Herr Schulz,
Danke für die schnelle Rückmeldung.
Allerdings möchte ich nochmals auf meine Hauptsorge hinweisen: Widerspricht ein ALG 1 (nach §136 SGB III, also ihr "Trick") eventuell einem EM-Rentenantrag, weil die DRV sich hinstellen und behaupten könnte, dass ich mich ja dem Arbeitsmarkt vollzeit zur Verfügung gestellt habe und eine EM-Rente somit hinfällig wäre?
Danke und VG
Christian Schultz
am 01.07.2024Wenn die Nahtlosigkeitsregelung abgelehnt wird, ist das grundsätzlich ein Indiz gegen die Erwerbsminderungsrente. Denn der Ärztliche Dienst der Arbeitsagentur prüft ja genau das - ob Sie in der Rente möglicherweise besser aufgehoben werden. Aber kann auch nicht sagen, dass Sie "gegen die EM-Rente arbeiten, wenn Sie sich für das ALG dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen.
Johann
am 01.06.2024Hallo,
Super Informationen hier. 2 Dinge sind mir aber unklar:
1. Was trägt man denn im Antrag auf ALG 1 unter "Maximale wöchentliche Arbeitsstunden" ein, wenn man arbeitsunfähig ist? 0? Oder besser die vorher möglichen Stunden? Handelt man sich mit "0 Stunden" Probleme ein?
2. Der Fragebogen des Arbeitsamtsärztlichen Dienstes fragt auch nach Anträgen auf "Erwerbsminderungs- / Berufsunfähigkeitsrente". Müssen hier auch Anträge bei privaten BU-Versicherern (z.B. Anspruch bei mehr als 6 Monaten und 50% Berufsunfähigkeit bezogen auf die vorherige Tätigkeit) angegeben werden? Oder nur Anträge bei öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern wie der Rentenversicherung? Hat das Erwähnen oder Nichterwähnen Auswirkungen auf die Entscheidung?
Vielen Dank und beste Grüße!
Christian Schultz
am 03.06.2024Hallo Johann, die Anträge zu privaten Renten sollten Sie ebenso angeben wie die zu gesetzlichen Rentenleistungen. Und die Fragen zur aktuellen Gesundheitssituation tragen Sie wahrheitsgemäß ein. Problematisch wird das ohnehin nur dann, falls die Nahtlosigkeitsregelung abgelehnt wird.
Christine Krieb
am 21.05.2024Guten Tag Herr Schultz,
ich werde zum 03.06.2024 von meiner Krankenkasse ausgesteuert. Vor meiner Erkrankung war ich bereits 6 Monate arbeitslos und habe jetzt theoretisch noch 12 Monate Anspruch auf ALG1. Habe mich am 02.04.2024 bereits arbeitslos gemeldet und daraufhin wurde eine Nahtlosigkeitprüfung durchgeführt. Habe heute deswegen bei der AA nachgefragt. Mir wurde mitgeteilt, dass der Ärztliche Dienst der AA am 06.05.2024 den Fall abgeschlossen hat und zur weiteren Bearbeitung an die zuständige Arbeitsagentur weitergeleitet hat. Mir persönlich wird das Ergebnis nicht mitgeteilt. Von der AA habe ich heute eine Einladung zum Gespräch am 05.06.2024 erhalten. Antrag auf ALG1 habe ich schon gestellt, aber noch keinen Bescheid erhalten. Da ich weiter arbeitsunfähig bin, habe ich am 03.06.2024 wieder einen Termin bei Arzt. Da ich ja nicht weiß, wie es bei der AA weitergeht, möchte ich gerne wissen, ob ich mir eine weitere AU ausstellen lassen soll. Außerdem frage ich mich, warum man als Betroffener nicht direkt über das Ergebnis der Nahtlosigkeitsprüfung informiert wird, sondern wie in meinem Fall, wahrscheinlich erst in dem persönlichen Gespräch der bei AA am 05.06.2024.
Besten Dank und viele Grüße,
Christine
Christian Schultz
am 21.05.2024Hallo Christine, der ärztliche Dienst der Arbeitsagentur kommuniziert in der Regel nicht direkt mit den Versicherten. Dafür gibt es die Arbeitsvermittlung, weil ich auch andere Fragen beantwortet werden können.
Wegen der Krankmeldung müssen Sie sich keine Gedanken machen. Bis zu einer etwaigen Ablehnung der Nahtlosigkeitsregelung ist es nicht schädlich, wenn Sie krankgeschrieben sind: https://www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/ende-krankengeld-muss-ich-sofort-auf-die-krankmeldung-verzichten
Christine Krieb
am 05.06.2024Hallo Herr Schultz, ich habe heute von der Arbeitsagentur erfahren, dass die Nahtlosigkeit abgelehnt wurde und ich "vollschichtig" arbeitsfähig bin und mich somit der der Arbeitsvermittlung zu Verfügung stellen muss, um ALG 1 zu erhalten. Das habe ich auch gemacht, da mir die Beraterin ein 6-monatiges Coaching bzw. eine Qualifizierungsmaßnahme vorgeschlagen hat. Das möchte ich auch gerne machen, da ich das wirklich für sinnvoll erachte. Nun meine Fragen: Der AfA soll ich keine weitere AU vorlegen. Muss ich mich dennoch weiter arbeitsunfähig schreiben lassen, zur Vorlage bei der Krankenkasse oder für einen evtl. Erwerbminderungsrentenantrag ?
Ich habe heute nur Teil B von dem Gutachten des Ärztlichen Dienstes erhalten. Kann ich den Teil A direkt anfordern ? Es interessiert mich natürlich schon, warum ich als voll Leistungsfähig eingestuft wurde. Und kann ich gegen dieses Gutachten Widerspruch einlegen ?
Vielen Dank.
Christian Schultz
am 06.06.2024Bei der Kasse und Ihrem Arbeitgeber müssen Sie nachfragen, ob dort eine Krankmeldung erforderlich ist. In der Regel ist das nicht der Fall - und das macht es dann in Ihrer Situation auch einfacher.
Falls Probleme auftauchen, bitte persönlich beraten lassen. Das kann wir hier im Forum nicht allgemein klären.
Christian
am 10.05.2024Hallo Herr Schultz,
ich möchte Sie hiermit um ihre Hilfe bitten.
meine Krankengeldbezug endet zum 27.05.2024(Aussteuerung). Ich bin derzeit in einer Rehaklinik und werde hier auch krank, kurz vor meiner Aussteuerung, entlassen. Es könnte durchaus sein, dass ein EU in Frage kommt.
Ich bin Sozialpädagoge und habe die entsprechenden Stellen in ihrem Buch und Beitrag gelesen, die Stellen bzgl. der Nahtlosigkeitsregelung und dessen Problematik habe ich verstanden.
Jedoch bzgl. der Krankschreibung ab den 28.05.24 habe ich eine sehr große Unsicherheit. Mir wurde vom VDK telefonisch mehrfach eindringlich geraten, mich auf keinen Fall über den 27.05.24 hinaus krank schreiben lassen, da ich ansonsten ja den Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe und somit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe und dies dann sehr fatale Folgen hätte, wenn ich dies trotzdem tun würde und ich dürfe dies auf keinen Fall tun!
Die von ihnen vorgeschlaene Praxis, sich weiterhin krankschreiben zu lassen und die AU einfach nicht dem Arbeitsamt/Agentur für Arbeit vorzulegen, funktioniert nach meiner Ansicht mit der elektronischen Übermittlung leider nicht mehr. Das Arbeitsamt hat mir mitgeteilt, Au´s brauchen nicht mehr eingereicht werden, diese würden sie einfach bei meiner Krankenkasse abrufen.
Daher meine Frage, ist es richtig, dass ich mich nur bis zum 27.05.24 krankschreiben lassen soll.
Wenn ich ab den 28.05.24 keine AU mehr habe, jedoch eine Rente beantragen möchte, könnte dies nicht sehr problematisch sein bzw. an andererer Stelle mir negative Konsequenzen entstehen.
Mit meinen Arbeitgeber kann ich die fehlenden AU´s jedoch voraussichtlich unproblematisch regeln.
Besten Dank und herzlichste Grüße
Christian
Christian Schultz
am 13.05.2024Hallo Christian, die Krankmeldungen werden inzwischen automatisch an die Arbeitsagentur übermittelt - das ist korrekt.
Ansonsten ist es so, wie hier im Beitrag beschrieben: Wird die Nahtlosigkeitsregelung abgelehnt, wird es mit der Krankmeldung problematisch. Vorher noch nicht.
Christian
am 16.05.2024Hallo Christian S.,
vielen lieben Dank für Ihre Antwort. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, ist dann eine Krankschreibung ab den 28.05. unproblematisch, bis die Agentur für Arbeit entschieden hat, ob Nahtlosigkeit vorliegt oder nicht.
Sollte Nahtlosigkeit jedoch nicht gegeben sein, darf keine krankschreiben erfolgen, da ich sonst dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen würde.
Ich hoffe jetzt, dass dies mir aufgrund des ausdrücklich Rats vom VDK vor Ort, mich nur bis zum 27.05. krankschreiben zu lassen, keine Nachteile entstehen!?
Gruß Christian
Tom
am 30.03.2024Liebes Team! Ich werde nächsten Monat ausgesteuert. Ich hab aber nur einen nachwirkenden Krankengeldanspruch, da ich einen befristeten Arbeitsvertrag von sechs Monaten hatte. Also ich wurde in der letzten Arbeitswoche krank. Kann ich trotzdem ALG1 beantragen? Wann muss ich EM-Rente beantragen? LG Tom
Christian Schultz
am 02.04.2024Hallo Tom, ohne Einsicht in Ihre Unterlagen können wir das nicht konkret beantworten. Aber Sie sollten den Antrag bei der Arbeitsagentur unbedingt stellen.
Wann Sie eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragen sollten, ist ebenfalls nicht allgemein zu empfehlen. Das hängt vor allem von Ihrer gesundheitlichen Situation ab. Lassen Sie sich am besten persönlich beraten.
Andrea Krupatz
am 15.03.2024Sehr geehrter Herr Schulz
Ich werde zum 01.04.24 ausgesteuert. Bin aber weiter krankgeschrieben. Die Erwerbsminderungsrente wurde letztes Jahr im Februar gestellt und im Dezember musste ich zu einem Gutachter. Bisher liegt eine Entscheidung des Gutachters immer noch nicht vor. Leider bekam ich jetzt aber eine neue Krankheit dazu. Ich muss mich einer Chemotherapie unterziehen und stehe weiterhin dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Beim Arbeitsamt war ich bereits und habe einige Anträge ausgefüllt für ALG2! Falle ich in die Nahtlosigkeitsregelung obwohl ich keine 15 Std. Arbeiten kann? Kann die Rente mein Antrag trotzdem ablehnen obwohl ich offensichtlich weiterhin für lange Zeit ausfalle und die Krankenkasse für die neue Krankheit nicht nochmals Krankengeld zahlen muss.
Ich hoffe Sie können mir da etwas weiterhelfen?
Mit besten Grüßen und lieben Dank
Andrea Krupatz
Christian Schultz
am 18.03.2024Hallo Andrea, wenn Sie aus einem Job heraus so schwer krank geworden sind, bekommen Sie nach der Aussteuerung ziemlich sicher ALG I. Nicht Bürgergeld. Da sollten Sie sich noch einmal beraten lassen. Auch zu Ihren anderen Fragen, die wir oben im Beitrag bereits allgemein beantwortet haben. Alles andere geht nur im Rahmen einer persönlichen Beratung.
Achim
am 10.03.2024Guten Tag,
ich beziehe derzeit bis 14.5. noch Arbeitslosengeld im Rahmen der Nahtlosigkeit. Ich wurde zur Reha aufgefordert, diese wurde bewilligt. Wenn ich die Reha am 15.5. antrete, erhalte ich dann noch Übergangsgeld, auch wenn mein Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag ausläuft?
Außerdem frage ich mich, ob ich Erwerbsminderungsrente jetzt schon beantragen sollte oder erst zum Ende des Bezugs des Arbeitslosengeldes?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Christian Schultz
am 11.03.2024Hallo Achim, Sie bekommen auf jeden Fall Übergangsgeld von der Rentenversicherung, wenn Sie Ihre Rente beginnen. Das mit dem Rentenantrag kann man nicht allgemein beantworten. Dazu müsste man sich Ihre persönliche Situation anschauen.
Dietmar S.
am 25.02.2024Guten Tag,
mein Krankengeld endet demnächst,
mit dem Bescheid zur Aussteuerung gehe ich dann zum Jobcenter und beantrage Alg1, soweit so gut.
Ich bin aber noch unbefristet bei meinem Arbeitgeber unter Vertrag, werde dort jedoch nicht wieder hin zurückkehren.
Meine Frage:
Muss ich jetzt selber kündigen? Bekomme ich dann auch eine Sperre von 3 Monaten?
Soll ich den Arbeitgeber fragen ob er mir kündigen kann um die Sperre zu vermeiden?
In meinem Fall wird es wohl nicht zur nahtlosigkeit kommen, sodass ich mich dem Arbeitsmarkt zu Verfügung stellen werde.
Kann das Jobcenter mich dann zwingen zu meinem Arveitgeber zurück zu kehren oder mich zwingen zu kündigen?
Echt kompliziert das ganze.
Ich hoffe Sie können mir da weiter helfen.
Christian Schultz
am 26.02.2024Hallo Dietmar, Sie gehen bitte nicht zum Jobcenter, sondern zur Arbeitsagentur. Das ist ein wichtiger Unterschied.
Und kündigen müssen Sie auch nicht, Ihr Arbeitsvertrag ruht nun erst einmal. Das ist auch überhaupt kein Problem.
Dirk
am 20.02.2024Hallo,
also bei Nahtlosigkeit kann eine Krankschreibung vorgelegt werden.
Bei abgelehnter Nahtlosigkeit sollte das möglichst vermieden werden, das
habe ich soweit verstanden ;-)
Aber was ist mit der Zeit wo das ganze noch nicht geklärt ist, also die ersten
Wochen ab Meldung bei der Agentur für Arbeit bis zur Entscheidung was
zutreffen wird?
Danke für etwas Licht im Dunkel !
LG
Christian Schultz
am 20.02.2024Hallo Dirk, da kann man sich ohne Bedenken weiter krankschreiben lassen. Man kommt ja auch aus der Krankheit zur Arbeitsagentur.
Dirk
am 20.02.2024Danke für die spontane Antwort !
Und wenn später der Arbeitgeber weitere Krankschreibungen haben möchte,
was mache ich dann ?
Einfach bei der Agentur nicht abgeben funktioniert ja bei der elektronischen Übermittlung nicht mehr
oder können die dort nicht abrufen so wie es der A rbeitgeber macht?
Christian Schultz
am 21.02.2024Das kann dann ein Problem werden. Ist aber sehr unwahrscheinlich. Falls es so kommt, sollten Sie sich persönlich beraten lassen.
Milano
am 16.05.2024Hallo Christian,
am 22.05.24 werde ich ausgesteuert,bin seit dem 15.05.24 in Reha.
Am 09.04.24 telefonisch Arbeitsuchend gemeldet.
Arbeitgeber hat schon bei der AFA Arbeitsbescheinigung elektronisch zugesandt.
Soweit alles in Ordnung,am 23.04.24 Posten von AFA bekommen.
1.) Arbeitslosenantrag
2.) Gesundheitsbogen
Von AFA habe ich im Hotline individuelle Antworten bekommen…
Deswegen habe ich bei SoVD Terminvereinbart und die Unterlagen zusammen ausgefüllt.
Am 14.05.24 war ich AFA bei der Empfangsbereich,die wiederum sagten mir ich soll erst nach der Reha kommen.
Das mit nach der Reha kann ich verstehen aber warum die Anträge nicht.
Wenn ich erst nach der Reha Anträge abgebe dauert doch viel länger.
Dann verstehe ich den Hintergrund der Krankenkasse nicht rechtzeitig AFA melden.
Ich hoffe das ich so gut wie möglich geschildert habe.
VG Milano
Christian Schultz
am 17.05.2024Hi Milano, verstehe ich auch nicht. Aber wichtig ist, dass im System erfasst ist, dass Sie die Meldung bei der Arbeitsagentur rechtzeitig erledigt haben. Alles andere kann ich aus der Ferne nicht beurteilen.
Melanie
am 18.12.2023Situation:
Während des Krankengeldes mehrere AHB´s über die RV gemacht.
Ergebnis: Leistungsbild für den gelernten Beruf Bauklempner 0 Stunden. Leistungsbild auf dem allg. Arbeitsmarkt vollschichtig.
Kündigung des AG´s während Krankengeldbezuges.
Arbeitsunfähig geschrieben bis Leistungsende Krankengeld 08.11.2023. Danach nicht mehr. ( Angst, dass ALG dann abgelehnt wird, da einsatzbereit auf dem allg. Arbeitsmarkt...)
ALG beantragt und mit Leistungsvermögen vollschichtig dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt.
Nahtlosigkeit bewilligt mit Aufforderung REHA Antrag.
Fragen:
1. Hat es Nachteile, dass nun keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seit 09.11.23 mehr eingereicht wurde?
2. Gilt das Kurzformular, welches an der Aufforderung der Arge hängt, als Antrag?
Christian Schultz
am 02.01.2024Dass Sie nicht krankgeschrieben waren, ist erst einmal kein Nachteil. Welches Formular Sie meinen, weiß ich nicht.
Luna
am 12.10.2023Hallo Herr Schulz,
Ich bin seit November 2022 ausgesteuert und bis Dezember 2023 im ALG 1 nach Nahtlosigkeitsprinzip. Ich warte im Widerspruch auf die Entscheidung zur EM Rente.
Nun habe ich bis Ende Juni 23 durchgängig AU erhalten, seitdem aber nicht mehr. Ich musste den Hausarzt wechseln und habe erst jetzt einen neuen Arzt gefunden. Das Arbeitsamt hatte auf Nachfrage erklärt keine neuen AUs zu benötigen, so lange keine neuen Diagnosen vorliegen.
Nun meine Frage: Kann die Rentenversicherung die EM Rente ablehnen , nur weil ich nicht mehr durchgängig krankgeschrieben worden bin seit Juni? Meine Fachärzte bescheinigen mir die Erwerbsunfähigkeit unter 3 Stunden. Kann es nun also an reiner Bürokratie scheitern? Ich habe dazu keinerlei Richtlinien finden können. Natürlich wäre es einfacher gewesen ich hätte den Hausarzt nicht wechseln müssen. Aber es ist wie es ist, ich habe die durchgängige AU nicht mehr. Vielen Dank!
Christian Schultz
am 13.10.2023Hallo Luna, das brauchen Sie sich keine Sorgen machen: Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist keine echte Voraussetzung für die EM-Rente. Wichtig ist, dass Sie in ärztlicher Behandlung sind und Ihre Arzt ordentliche Befundberichte schreibt.
Luna
am 15.10.2023Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort :)
Runa
am 26.09.2023Guten Tag,
Anfang Dezember 23 endet für mich nach 78 Wochen AU der Krankengeldbezug. Im Juni war ich zur Reha, hier wurde ich als au entlassen ( steht auh auf der Entlassungsmitteilung). Ich habe weiterhin starke Beeinträchtigungen zum einen durch die Erkrankung selbst als auch als Folge der Behandlung. Nach dem gerade erhaltenen ausführlichen Entlassungsbericht bin ich nun in meinem Beruf arbeitsunfähig und völlig überraschend für den allgemeinen Arbeitsmarkt allerdings für 6 Stunden und mehr unter bestimmten Voraussetzungen auch im Schichtbetrieb (außer Nachtschicht) einsatzfähig. Zudem wurde mir das in keinem Gespräch in der Reha als ärztliche Einschätzung mitgeteilt. Dies entspricht allerdings in keiner Weise der Realität. So beträgt z. B. die Beweglichkeit meines rechten Armes (ich bin Rechtshänder)von 45 bis 90 Grad. Eine neurologische Abkärung gab es nicht (lediglich eine Ursachenvermutung). Der massive Gewichtsverlust (der von deutlichem Abbau von Muskelmasse begleitet und dadurch ein zusätzliches Problem ist) konnte nicht ansatzweise kompensiert werden. Therapiebedingt ist die Nahrungsaufnahme (Schluckbeschwerden) immer noch beschwerlich und zudem oftmals von Schmerzen begleitet. Desweiteren treten immer wieder Schwindelattacken auf, MRT unauffällig. Dies sind nur die auffälligsten Beeinträchtigungen. Die Folge insgesamt sind deutliche schnellere Ermüdung, Erschöpfung,Konzentrationmangel u.ä. Da ich immer in Vollzeit gearbeitet habe (und auch ein ungekündigte Arbeitsverhältnis habe) , wäre ich glücklich, dies auch wieder leisten zu können.
Allerdings entspricht das nicht der Realität. Was bedeutet das nun für mich nach dem Krankengeldbezug? Habe ich Anspruch auf ALG I? Und wenn nicht,w as dann-Erwerbsminderungsrente? Ist eine Arbeitsfähigkeit von 6 h und mehr eine Voraussetzung für ALG I? Sollte ich den Abschlussbericht der Reha anfechten? Tatsache ist, dass ich nicht arbeitsfähig bin. Schicke ich dann die AU-Bescheinigung an die Arbeitsagentur oder nicht? ...oder bekomme ich nun gar kein Geld oder falle ins Bürgergeld?
Vielleicht kann mir hier Rat gegeben werden, was tatsächlich Sache ist: Krankenkasse und Rentenversicherungsträger meinen nur. ich solle mich bei der Arbeitsagentur melden. Vielleicht kann mir ja hier jemand helfen. Ich sage dafür schon einmal ein riesiges Dankeschön.
Runa
Christian Schultz
am 26.09.2023Hallo Runa, Sie sollten sich auf jeden Fall zeitnah bei der Arbeitsagentur melden. Denn Anspruch auf ALG I haben Sie erst einmal auf jeden Fall. Alle weiteren Fragen können wir hier im Forum leider nicht klären, weil diese sehr vom Einzelfall abhängen. Wenden Sie sich gern an meine Kollegen in der Sozialrechtsberatung: https://www.sovd.de/sozialverband/organisation/landes-und-kreisverbaende
Momo
am 15.09.2023Guten Tag,
ich bin ab Anfang Nov. ausgesteuert.
Hatte keine Reha.
Habe einen Arbeitsvertrag seit knapp 23 J.
Ich bin 57 Jahre alt, möchte wieder arbeiten, es stehen derzeit noch Untersuchungen an für eine andere Medikamentierung. Derzeit geht es mir nicht so gut, hoffe aber ab Ende des Jahres/ Jan. mit der Wiedereingliederung beginnen zu können (falls mein AGmir mit der Aussteuerung nicht kündigt)
Wurde heute weiter au geschrieben (habe Depressionen u.a. seit den Suiziden beider Elternteile) und werde mich heute noch beim Aa arbeitlos melden.
Meine Fragen bitte:
Muss ich mich direkt auch arbeitsuchend melden? (wollte das online durchführen)
Kann ich meinen Wunsch mitteilen, eine Wiedereingliederung durchführen zu wollen, wenn die neuen Med. anschlagen.
Mein Arbeitsvertrag läuft auf 29 Std. , ich denke an eine Brückenteilzeit mit weniger Std. um es bei der Arbeit weiter zu schaffen. Ist das sinnvoll mitzuteilen?
Mein übernächster Arzttermin ist 3 Tage nach der Aussteuerung, bin ich dann noch kv versichert? Gibt es einen Übergang?
Ich habe eine weitere Therapiegenehmigung gilt sie weiter?
Viele Grüße und DANKE vorab- Momo
Christian Schultz
am 18.09.2023Hallo Momo, Sie müssen sich auf jeden Fall erst einmal bei der Arbeitsagentur melden, damit Sie weiter Geld erhalten. Dort sind Sie dann auch weiter krankenversichert.
Auf alle anderen Fragen können wir hier so nicht eingehen, das ist zu individuell. Bitte lassen Sie sich persönlich beraten: https://www.sovd.de/sozialverband/organisation/landes-und-kreisverbaende
Momo
am 02.11.2023Vielen Dank!
Habe mich heute tel. arbeitssuchend gemeldet und soll mich spätestens Di. Arbeitslos melden. Ich würde gefragt, ob ich aus dem Bauch heraus sagen kann, wieder arbeiten zu können, was ich jetzt mache. Hier habe ich gesagt ich möchte gerne wieder, kann aber derzeit noch Nichts sagen. Dann würde ich gefragt, ob ich derzeit 15 Wochenstd. arbeiten könne. Dazu habe ich gesagt derzeit: nein.
War das jetzt falsch? Ich habe jetzt große Sorge, kein Geld zu erhalten.
Man sendet mir nun Unterlagen zu auch zum Datenschutz bezüglich Schweigepflichtsentbindung meiner Ärzte, dies sollte ich gesondert in einem Umschlag an den med. Dienst senden.
Ist das richtig, das zu tun?
Danke noch einmal!
Christian Schultz
am 03.11.2023Die Unterlagen für den Medizinischen Dienst müssen Sie ausfüllen. Auf alles andere können wir hier - wie schon oben geschrieben - nicht individuell eingehen.
Roland K.
am 22.08.2023Sehr geehrter Herr Schulz,
Ich habe mir alle bereits vorliegenden Beiträge gut durchgelesen und finde aber keinen Beitrag zu meiner Problematik.
Ich bin seit August 2014 durchgängig arbeitsunfähig. Vor der Arbeitsunfähigkeit habe ich die Anspruchsvoraussetzung für eine Erwerbsminderungsrente voll erfüllt. Mein Krankengeld ist seit Februar 2016 ausgesteuert.
Von März 2015 - April 2015 war ich zur Reha. Im Januar 2016 habe ich einen Antrag für eine Erwerbsminderungsrente gestellt.
Im Zuge der Nahtlosigkeitsregelung habe ich ALG1 erhalten von Februar 2016 - Mai 2017.
Es liegt ein Gutachten der Agentur für Arbeit von April 2016 vor. Die Einschätzung des MDK der Bundesagentur lautet arbeitsfähig unter 3 Stunden für mindestens 6 Monate nach einer körperlichen Begutachtung.
Um ALG1 zu erhalten musste ich einen Fragebogen ausfüllen und habe hier, mich arbeitssuchend im Rahmen meines Restleistungsvermögen, erklärt. Ich befinde mich in einem ruhenden Arbeitsverhältnis.
Am 04.05.2016 wurde ich körperlich begutachtet durch den MDK des Rentenversicherungsträgers. Er kam zu dem Ergebnis, dass ich arbeitsfähig im unteren Stunden Bereich bin, mit zwei Seiten voller Einschränkungen. Dieses Gutachten fand 4 Wochen nach dem Gutachten der Bundesagentur statt.
Von Mai 2017 bis März 2018 wurde ich durch die Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos ohne Leistungsbezug geführt. Im März 2018 bekam ich einen Anruf von der Agentur und mir wurde mitgeteilt, dass ich abgemeldet werde. Ich verwies auf das laufende Rentenverfahren und fragte an, ob mir durch die Abmeldung Nachteile entstehen. Diese Frage wurde verneint.
Da nach dem auslaufen von ALG1 noch immer keine Entscheidung durch den Rentenversicherungsträger getroffen wurde, habe ich zu Beschleunigung des Verfahrens einen weiteren Rentenantrag gestellt. Durch die persönliche Abgabe dieses Rentenantrag beim Rentenversicherungsträger wurde ich auf Lücken im Versicherungsverlauf hingewiesen und umgehend zur Bundesagentur für Arbeit geschickt, um eine Anmeldung auf Arbeitssuchend zu erwirken.
Die Bundesagentur verwies auf ihr Gutachten von April 2016 und teilte mir mit, dass es nicht möglich ist, da ich unter drei Stunden arbeitsfähig bin.
Daraufhin ging ich zurück zum Rentenversicherungsträger. Er fand diese Aussage der Agentur nicht richtig. Um Lücken im Versicherungsverlauf durch fehlende Anwartschaften zu umgehen, sollte ich seit dem meine AU Bescheinigung beim Rentenversicherungsträger abgeben. Dieser füllte nun das Beitragskonto auf.
Mittlerweile liegt ein Gutachten vor was bestätigt, dass ich voll erwerbsunfähig bin. Der MDK des Rentenversicherungsträgers schließt sich diesem Gutachten an. Die Gutachterin stellt den Leistungsbeginn auf ihr eigenes Gutachten von März 2022 ab.
Nun kommt man uns seitens des Rentenversicherungsträger damit, dass durch die Abmeldung der Bundesagentur für Arbeit von März 2018 eine Lücke im Versicherungsverlauf entstanden ist und wegen fehlender Anwartschaften keine Rente gezahlt werden kann.
Wir haben bereits viele Gespräche mit dem Rentenversicherungsträger geführt. Leider ohne Erfolg.
Auch mit der Bundesagentur wurden Gespräche geführt. Hier kommt man uns nun damit, dass wegen der durchgängigen Arbeitsunfähigkeit die Bundesagentur nicht zuständig ist.
Aus meiner Sicht hätte aber vor der Abmeldung März 2018 mein Restleistungsvermögen durch die Agentur geprüft werden müssen, da das Gutachten von April 2016 ja nur 6 Monate galt.
Ich wurde von beiden Behörden nicht aufgeklärt, beraten und informiert. Die Leistungen ALG1 erhalte ich nicht, da ich verheiratet bin und das Familieneinkommen über der Grenze liegt.
Können Sie mir weiterhelfen?
MfG Roland K.
Christian Schultz
am 23.08.2023Hallo Roland, hier im Forum können wir das nicht klären - denn jeder Fall ist anders. Aber Sie können sich gern an meine Kollegen in der SoVD-Sozialberatung wenden. Das ist schon ein Thema, bei dem wir grundsätzlich helfen können: https://www.sovd-sh.de/beratung/sozialberatung/informationen
Sabine
am 19.08.2023Sehr geehrter Herr Schulz,
bei mir wurde aufgrund langer Krankheit das ALG1 gemäß der Nahtlosigkeitsregel gewährt. Nun meine ich hier mal gelesen zu haben, dass für diesen Fall Urlaube und Ortsabwesenheiten nicht von der Agentur für Arbeit genehmigt werden müssen, da man ja sowieso nicht zur Verfügung stehen muss. Ist das korrekt oder habe ich da etwas Falsches in Erinnerung?
Christian Schultz
am 21.08.2023Hallo Sabine, die genaue Regelung für diesen Fall kenne ich nicht. Ich denke, da sollten Sie einfach kurz mit Ihrem Arbeitsvermittler sprechen. Da Sie ohnehin aus gesundheitlichen Gründen ALG I bekommen, sollte die Ortsabwesenheit grundsätzlich kein Problem sein.
Gabi
am 06.08.2023Sehr geehrter Herr Schultz,
ich bin 61 Jahre alt und seit März 2022 krank geschrieben. Mein Antrag auf EM-Rente wurde abgelehnt, aufgrund meines Widerspruchs war ich im Juni 2023 zur Reha. Dort wurde ich arbeitsunfähig in Bezug auf meinen jetzigen Arbeitsplatz entlassen, allerdings bin ich für die Rentenversicherung mehr als 6 Stunden arbeitsfähig, es bleibt also dabei, dass mir keine EM-Rente bewilligt wird.
Am 19.9.2023 läuft mein Krankengeld aus. Ich habe in Kürze einen Termin bei der Agentur für Arbeit. Ich bin in Bezug auf folgende Aussage von Ihnen sehr unsicher, wie ich mich verhalten sollte bezüglich einer AU-Bescheinigung ab 20.9.23...: "Falls die Nahtlosigkeit bei Ihnen wirkt, können Sie das tun. Sollten Sie aber in der blöden Situation sein, dass Sie den oben beschriebenen Trick anwenden müssen, ist Vorsicht geboten. Denn sobald Sie sich weiter krankmelden, ist das Risiko groß, dass man Ihnen den Geldhahn trotzdem abdreht. Und zwar mit der Begründung, dass Sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehr an die Arbeitsagentur zu schicken." Da ich -egal wie die Agentur für Arbeit entscheidet- doch einen gültigen Arbeitsvertrag habe, frage ich mich, ob nicht der noch bestehende Arbeitgeber auf einer AU-Bescheinigung bestehen kann/wird. Immerhin müsste ich ja ohne AU-Bescheinigung am 20.9.23 wieder arbeiten. Ich möchte das nicht mit meinem Arbeitgeber besprechen, da eben genau die Tätigkeit bei diesem mich quasi krank gemacht hat (Hörsturz, Depressionen etc. wegen massivem Stress). Und was mache ich, wenn der Arbeitgeber (DRV Bund) mich nicht gehen lassen will, sondern mir gegen meinen Willen einen leidensgerechten Arbeitsplatz anbietet. Immerhin bin ich dort seit 32 Jahren beschäftigt und daher wird man mir nicht kündigen. Eigentlich wollte ich das Arbeitsverhältnis von meiner Seite aus auflösen, aber dies scheint mir aufgrund Ihrer Kommentare wohl kein guter Weg zu sein.
Vielen Dank im Voraus.
Herzliche Grüße von Gabi
Christian Schultz
am 08.08.2023Hallo Gabi, wir können hier im Forum leider nicht auf individuelle Fälle eingehen - das wäre auch unseriös, ohne alle Unterlagen einzusehen.
Die Situation bei abgelehnter Nahtlosigkeitsregelung ist kompliziert und widersprüchlich. Das macht es für die Patienten so schwierig. Es kann die Lage eintreten, dass Sie sich für den Arbeitgeber krankschreiben lassen müssen, die AUB aber nicht an die Arbeitsagentur weiterleiten. Ich empfehle Ihnen dringend, dass Sie sich dann persönlich beraten lassen. Zum Beispiel bei meinen Kollegen: https://www.sovd.de/sozialverband/organisation/landes-und-kreisverbaende
Sarah
am 27.08.2023Mich irritiert etwas, dass Sie sagen dass man die AU ggf. an den AG weiterleiten müsse... Dieser "zieht" sich die AU Daten doch ohnehin über das System, oder?
Christian Schultz
am 28.08.2023Mittlerweile erhält der Arbeitgeber eine automatische Krankmeldung.
Mareike
am 26.07.2023Hallo Herr Schulz,
nach Auffassung der Krankenkasse bzw. des Mediz. Dienstes soll ich nach mehrmonatiger Krankheit am 7.8. wieder voll arbeitsfähig sein. Meine Krankschreibung geht bis 15.8. Vor der Krankheit war ich arbeitslos gemeldet. Laut der Krankenkasse muss ich mich schnellstens bei der Arbeitsagentur melden, um Nachteile zu vermeiden. Da ich tatsächlich noch arbeitsunfähig bin, möchte ich Widerspruch gegen den Bescheid einlegen.
Wenn ich mich nun bei der Arbeitsagentur am 7.8. persönlich melde, muss ich vermutlich angeben, dass ich arbeitsfähig bin. Gleichzeitig bin ich es nicht und faktisch ja auch noch krankgeschrieben. Wenn ich mich jedoch nicht bei der AA melde, meinem Widerspruch aber auch nicht stattgegeben wird, erhalte ich für die Zeit ab 7.8. weder Krankengeld noch ALG 1, richtig?
Wie verhalte ich mich in dieser Situation am besten? Sollte ich mich am 7.8. bei der AA melden und sagen, dass ich noch krankgeschrieben bin, oder ist die Krankschreibung durch die Entscheidung der Krankenkasse ohnehin aufgehoben? Es fühlt sich absurd an, dass ich nach Aktenlage und Lehrbuch mäßig nach einer festgesetzten Zeit schlagartig gesund sein soll, wenn ich meine Arbeit nicht ausführen kann.
Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar. Auch, oder gerade weil es hier nicht um die klassische Aussteuerung nach 78 Monaten geht.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Schultz
am 28.07.2023Hallo Mareike, schauen Sie mal in diesen Beitrag. Da haben wir ausführlich über einen solchen Fall berichtet: https://www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/wenn-der-gelbe-schein-nicht-ausreicht
Mareike
am 28.07.2023Vielen Dank!
Leider wird nicht erwähnt, ob sich der Betreffende in der Zeit, bis dem Widerspruch stattgegeben wurde, bei der Arbeitsagentur gemeldet hat. Das ist ja etwas tricky, wenn ich mich nur arbeitslos melden kann, wenn ich auch arbeitsfähig bin. Ich befürchte, dass ich durch die Meldung bei der Arbeitsagentur gewissermaßen 'Fakten schaffe' - also dadurch, dass ich mich arbeitslos melde (was ja Arbeitsfähigkeit voraussetzt) gewissermaßen beweise, ich sei auch tatsächlich wieder arbeitsfähig und die Kasse damit im Recht. Bis 7.8. ist es vermutlich auch zu knapp, um eine Antwort auf einen Widerspruch zu bekommen.
Christian Schultz
am 31.07.2023Doch, vorsichtshalber meldet man sich in diesem Fall bei der Arbeitsagentur.
Mareike
am 31.07.2023Okay, vielen Dank. Das habe ich offenbar überlesen.
Rainer
am 17.07.2023Guten Tag Herr Schultz,
Mein Fall:
62 Jahre alt, leitende Funktion in einem konfessionellen Krankenhaus, Rentenversicherung Versorgungswerk. Seit über einem Jahr arbeitsunfähig aufgrund Burnout. Aussteuerung am 23.07.2023. habe bereits bei der AfA ALG 1 beantragt. Geplant ist, ab 01.08.2023 wieder meine bisherige Arbeit vollumfänglich anzutreten, da ich finanziell davon abhängig bin. Was passiert, wenn ich den Wiedereinstieg nicht schaffen sollte? Meine AfA sagte, ich soll mich dann direkt dort wieder melden. Benötige ich dann eine erneute AU? Sowohl für die Agentur für Arbeit, als auch für meinen Arbeitgeber? Meinen Arzt möchte ich dann ungern wieder darum bitten.
Vielen Dank für Ihren Rat und beste Grüße
Rainer
Christian Schultz
am 18.07.2023Hallo Rainer, sollten Sie die Wiedereingliederung aus gesundheitlichen Gründen abbrechen müssen, müssen Sie sich wieder bei der Arbeitsagentur melden. Denn Anspruch auf Krankengeld haben Sie aktuelle nicht mehr - es sei denn, es geht um eine völlig neue Erkrankung.
Ich empfehle Ihnen aber so schnell wie möglich eine persönliche Beratung. Wenn Sie jetzt schon Zweifel haben, dass die Wiedereingliederung läuft, sollte man schon jetzt über Alternativen nachdenken. Auch wenn es finanziell schwieriger wäre.
Linda
am 17.07.2023Hallo Herr Schultz,
mein Krankengeld läuft zum 04.09.23 aus. Von der Krankenkasse habe ich ein Schreiben bekommen, dass ich mich bei der Agentur für Arbeit melden soll, was ich heute vor Ort gemacht habe. Da mein Antrag auf EM-Rente im Juni 2023 abgelehnt wurde, greift lt. dem Mitarbeiter der Agentur für Arbeit die Nahtlosigkeit nicht. Obwohl ich bei der DRV widersprochen habe. Der MA des Arbeitsamtes teilte mir mit, dass ich einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen soll und mich arbeitssuchend melden muss. Ich möchte jetzt keinen Fehler machen. Vor allem, ich bin auch nach dem 04.09.23 nicht arbeitsfähig, hab auch 2 Atteste von meinen Ärzten. Das heißt jetzt, dass ich mich trotzdem bewerben muss und evtl. an Maßnahmen teilnehmen muss? Muss ich das schon vor dem 04.09.2023? Einen Termin bei einem Vermittler bekomme ich noch.
Ich hab aber nicht die Kraft, nach 1 1/2 Jahren Krankengeld zu arbeiten, was soll ich nur machen? Und was heißt dann, dass ich mich im Rahmen meiner Möglichkeiten um Stellenangebote bemühe? Wenn ich es nicht tue, dann drohen mir doch Kürzungen oder Sperrungen, oder?
Können Sie mir bitte weiterhelfen? Ich kann im Moment nicht klar denken. Vielen herzlichen Dank!
Christian Schultz
am 18.07.2023Hallo Linda, wenn die Nahtlosigkeitsregelung abgelehnt wurde, gibt es nur ALG I, wenn Sie sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Das ist wichtig zu verstehen. In der Regel verlangt dann niemand von Ihnen, dass Sie sich ständig bewerben, aber theoretisch ist es so. Anders geht es nicht.
Sollte es Probleme geben, bitte persönlich beraten lassen. Die Arbeitsvermittler gehen hier sehr unterschiedlich vor.
Linda
am 18.07.2023Guten Morgen Herr Schultz,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Sie haben mir sehr weiter geholfen, jetzt weiß ich wenigstens, dass das der richtige Weg ist.
Ich habe aber nach wie vor einen Knoten im Hirn, dass man sich zwar dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen muss, aber in der Regel ich mich nicht ständig bewerben muss. Das muss ich erst mal sacken lassen. Habe auch Angst, dass sie mich dann in verschiedene Maßnahmen schicken.
Auf jeden Fall werde ich mich wohl beraten lassen. Schade, dass Sie so weit weg sind! Ich lebe in Bayern.
Freundliche Grüße
C.Odrich
am 15.07.2023Hallo Herr Schulz
Ich hab im Februar 22 einen unverschuldeten Arbeitsunfall mit Fremdeinwirkung gehabt . Nun werde Anfang August ausgesteuert . Ich kann mein Beruf auf Grund der Verletzungen nicht mehr ausüben , bin aber ungekündigt vom AG . Arbeitslos hab ich mich gemeldet . Jetzt hat mein Arzt mich nur noch bis Ende der Aussteuerung krankgeschrieben . Weil die BG Murnau das Heilverfahren beendet hat mit der Aussage es wird nicht besser und es ist alles ausgeschöpft und das mein bisherige Beruf nicht mehr geht . Und nun muss ich mich jetzt bei AG melden als einsatzfähig nur nicht mehr in diesen Beruf ? Oder auf den Arbeitsamt wegen Arbeitslosengeld ?
Christian Schultz
am 17.07.2023Hallo, wenn Sie nach wie vor nicht arbeiten können, müssen Sie sich so schnell wie möglich bei der Arbeitsagentur melden. Hier wird dann geprüft, ob Sie ALG I nach der Nahtlosigkeitsregelung erhalten. Was das bedeutet, steht oben im Beitrag.
Ich empfehle Ihnen aber, dass Sie sich bei Problemen schnell persönlich beraten lassen.
Petra
am 04.07.2023Hallo Herr Schulz ,
ich bin nach 78 Wochen aus dem Krankengeld ausgesteuert worden und habe ALG 1 beantragt. Ich bin in einem ungekündigten sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Ich bin weiterhin krankgeschrieben und sende meinem Arbeitgeber regelmäßig Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu, da dieser mich dazu aufgefordert hat. Bei der Agentur für Arbeit reiche ich keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein.
In meinem ALG1-Antrag habe ich auf die Frage , ob eine aktuelle Arbeitsunfähigkeit besteht, mit "nein" geantwortet, da mein Antrag sonst wahrscheinlich abgelehnt worden wäre. Außerdem interpretiere ich für mich die Frage dahingehend, dass eine Arbeitsunfähigkeit nur bezogen auf meine aktuelle Beschäftigung besteht und nicht für den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Ich habe darüber hinaus einen Gesundheitsfragebogen erhalten. Meine Frage ist nun: Was sollte ich dort auf die Frage bezüglich einer aktuellen Arbeitsunfähigkeit antworten? Es wird ja dort ebenfalls gefragt ob und gegebenenfalls seit wann eine Krankschreibung existiert und von welchem Arzt sie ausgestellt wurde. Sollte ich die Beantwortung dieser Frage gegebenenfalls auslassen?
Vielen Dank im voraus und viele Grüße
Christian Schultz
am 05.07.2023Hallo Petra, Sie müssen diese Frage wahrheitsgemäß beantworten. Und wenn Sie krankgeschrieben sind, muss auch die Arbeitsagentur darüber in Kenntnis gesetzt werden.
Wie wir oben im Beitrag schreiben: Nur wenn die Nahtlosigkeitsregelung abgelehnt wird, kann die Krankmeldung ein Problem werden. Sonst nicht.
Tatjana
am 01.07.2023Hallo Zusaammen,
Beziehe nun seit Aussteuerung, 9.5.23 ALG1, nicht über die Natlosigkeit. Das ALG1 wurde mir für 4 Monate genehmigt, da ich am 4.9.23 eine Berufsfördermaßnahme über die DRV beginne und dann Übergangsgeld bekomme. Eine med. Reha habe ich schon hinter mir. Ich habe mich nach der Aussteuerung nicht mehr krank schreiben lassen. Habe aber nun einen Bandscheibenvorfall welcher sehr wahrscheinlich operiert werden muss da ich keine Kraft mehr in meinem Bein habe .
Der Arzt würde mich gleich wieder krank schreiben. Dann verliere ich sauber den Anspruch auf das ALG1, oder? Habe ichveieder Anspruch auf Krankengeld da es sich nicht um dieselbe Krankheit handelt und ich seit 9.5.23 auch nicht mehr krank geschrieben bin?
Hoffe sie können mir weiterhelfen. Muss ich die DRV über die neue Krankheit dann informieren? Gegebenfalls kann ich die Teilhabe am Arbeitsleben ja im September dann nicht beginnen.
Ich danke ihnen vielmals im Vorraus.
Grüße
Tatjana
Christian Schultz
am 03.07.2023Hallo Tatjana, wenn nun eine Krankmeldung kommt, kann das den Verlust des Arbeitslosengeldes bedeuten. Da es sich um eine komplett neue Erkrankung handelt, kann das aber auch zu einem neuen Anspruch auf Krankengeld führen. Ohne nähere Details können wir das hier nicht beantworten. Ich empfehle Ihnen in jedem Fall eine persönliche Beratung.
Daniel
am 15.06.2023Guten Tag Herr Schulz,
ich bin 78 Wochen arbeitsunfähig geschrieben gewesen, mein Krankengeld ist nun durch, d.h. ich bin nun wohl in der Aussteuerung.
Bei der Agentur für Arbeit habe ich mich frühzeitig arbeitssuchend gemeldet, den Antrag auf Arbeitslosengeld habe ich online gestellt.
Arbeitslos habe ich mich noch NICHT gemeldet, da ich von der Firma ungekündigt bin (diesbzgl. hat die Agentur auch wieder weggeschickt), gleichzeitig habe ich mich aber auch NICHT weiter "krankschreiben" lassen (damit ich Arbeitslosengeld bekommen kann), nun habe ich Bange das ich vom Arbeitgeber wegen unentschuldigten Fehlen fristlos gekündigt, oder anders gesagt ich dadurch nun meinen kompletten Anspruch auf ALG1 verwirkt habe, sowie mit weiteren Sperren, dann auch beim Jobcenter zu fürchten habe.
Ich weiß ehrlich gesagt nicht wie ich mich weiter verhalten soll, mir raucht der Kopf ist noch milde ausgedrückt.
Es ist alles mehr als kompliziert und ich war noch nie in solch einer Situation.. :(
Christian Schultz
am 16.06.2023Hallo Daniel, wie wir im Beitrag oben schon schreiben. Die Krankmeldung wird nach der Aussteuerung erst dann zum Problem, wenn die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung abgelehnt wurde. Bis dahin sollte man sich auch erst einmal weiter krankschreiben lassen.
Ich empfehle Ihnen dringend, dass Sie sich persönlich beraten lassen.
Alfred
am 23.03.2023Guten Tag,
Ich bin schon 5 Monate krankgeschrieben und habe zum 30.6 aus gesundheitl Gründen selbst gekündigt. Bin noch krankgeschrieben. Muss ich mich arbeitssuchend oder arbeitslos melden?
Christian Schultz
am 23.03.2023Hallo Alfred, das spielt erst einmal keine Rolle, solange Sie Krankengeld beziehen. Sie müssen der Arbeitsagentur aber umgehend Bescheid geben, dass das Arbeitsverhältnis zum 30.06. aus gesundheitlichen Gründen beendet ist.
FraBü
am 21.03.2023Hallo,
Ich bin seit 1 1/2 Jahren krankgeschrieben und habe meinen Job auf Anraten meines Arztes im Oktober 22 gekündigt. Seit Februar bin ich nun ausgesteuert von der Krankenkasse. Mein Antrag auf ALG1 wurde bewilligt mit der Nahtlosregelung. Muss ich mich jetzt weiterhin krankschreiben lassen? Meine Hausärztin geht jetzt in Rente und ich weiß nicht, wer mich jetzt weiterhin krankschreibt ohne mich und meine Krankenakte zu kennen.
Liebe Grüße
Christian Schultz
am 21.03.2023Hallo, bei der Nahtlosigkeitsregelung lassen Sie sich ganz einfach weiter krankschreiben. Sie müssen sich nun eine neue Arztpraxis suchen.
Sam
am 13.03.2023Guten Tag,
ich bin krankgeschrieben und wurde während des Krankenstandes gekündigt (11jähriges Angestelltenverhältnis). Ich werde aktuell weiterhin krankgeschrieben, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu sein, das Krankengeld ist nun ausgelaufen und ich stelle den Antrag auf Nahtlosigkeit (leider zu spät, wie ich jetzt schmerzlich gelernt habe) Lasse ich mich auch ohne Arbeitsverhältnis weiterhin krankschreiben bis die Entscheidung der Nahtlosigkeit entschieden wurde? Ich finde das alles sehr schwierig und ich habe Angst irgendetwas falsch zu machen, leider spielt mir meine psychische Erkrankung bei solchen sehr stressbehafteten Situationen zusätzlich mit hinein. Ich muss das ja entsprechend des Antrags ankreuzen ob ich aktuell krankgeschrieben bin und wie lang noch (da müsste ja „bis auf Weiteres“ statt eines Datums hinein). Auf Hilfe von der AfA hoffe ich bei diesen komplexen Thema nicht wirklich, wenn ich die Erfahrungsberichte Betroffener lese.
Christian Schultz
am 14.03.2023Hallo Sam, die Arbeitsagentur klärt "von Amts wegen", ob bei Ihnen die Nahtlosigkeitsregelung greift. Sie können im ersten Schritt erst einmal nichts falsch machen, geben Sie alle Infos wahrheitsgemäß an und lassen Sie sich weiter krank schreiben, wenn es Ihnen nicht gut geht. Das mit der Krankmeldung kann erst zum Problem werden, falls die Nahtlosigkeitsregelung abgelehnt wird. Dann lassen Sie sich am besten gleich persönlich beraten: https://www.sovd.de/sozialverband/organisation/landes-und-kreisverbaende
Tatjana Heilig
am 26.02.2023Hallo,
Stehe in ungekündigten Arbeitsverhältnis und werde Anfang Mai 23 von der KK ausgesteuert.
Habe bereits eine med.Reha hinter mir. Einen Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben habe ich bei der DRV gestellt und dieser wurde auch genehmigt. Eine berufliche Maßnahme werde ich Anfang August bei einen Berufsförderwerk beginnen. Bekomme ich in der Zwischenzeit, also bei Aussteuerung bis zum Beginn der Beruflichen Rehamaßnahme ALG1 im Rahmen einer Nahtlosigkeitsregeleung? Wann muss ich mich beim Arbeitsamt melden und brauche ich weiterhin eine AU Meldung vom Arzt?
Vielen Dank
Tatjana
Christian Schultz
am 27.02.2023Hallo Tatjana, Sie sollten sich spätestens Ende März - also zwei Monate vor der Aussteuerung - bei der Arbeitsagentur melden. Ob Sie dann ALG I unter der "Nahtlosigkeitsregelung" bekommen, muss man abwarten. Aber ALG I steht Ihnen in jedem Fall zu.
Evasalsa
am 03.02.2023Hallo Herr Schulz,
wenn ich (als unbefristet 60%ig Schwerbehinderte nach selbst beantragter Reha in welcher eine teilweise Erwerbsminderung schriftlich im Ärztl. Befundbericht festgehalten wurde) Antrag zur Erwerbsminderungsrente stelle, sollte ich mit dem Antrag die Befundbericht meiner Ärzte gleich mit einreichen oder lieber deren Fragebogen an die Ärzte abwarten? Ziel wäre mögliche Zeitersparnis vor Aussteuerung im Nov 23, nach 78Mten Krankengeld.
Ist dieser Fragebogen der DRV irgendwo abrufbar oder erhältlich? Diese Frage/n konnte mir die Beraterin bei meinem SOVD leider nicht beantworten.
Vielen Dank als langjähriges Mitglied von SOVD
Christian Schultz
am 06.02.2023Hallo, es ist für die Beschleunigung des Verfahrens ratsam, alle relevanten Arztberichte an die DRV zu senden. Also keine alten Dokumente, aber zumindest alles aus den letzten 12 bis 18 Monaten.
Alle wichtigen Unterlagen für den Antrag finden Sie auf der Seite der DRV: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/Formularpakete/01_versicherte/02_rente/_DRV_Paket_Rente_Erwerbsminderung.html
Raman Khalil
am 03.02.2023Hallo Herr Schulz,
Während meiner Probezeit war ich wegen Leukämie im Januar 2022 krankgeschrieben, und ich wurde in der Probezeit von dem Arbeitgeber gekündigt.
zurzeit kriege ich Krankengeld von meiner Krankenkasse, diese endet im Juni 2023.
Die Frage ist, kann ich Arbeitslosengeld Alg 1 von dem Agentur für arbeit ab Juli beantragen und kriegen, obwohl ich schon gekündigt bin in der Probezeit ??
Und wenn Ja, wann kann ich den Antrag bei dem Agentur für Arbeit stellen und wann ich soll meine Reha Antrag bei Deutsche Rente Versicherung beantragen??
Für Ihre Bemühungen danke ich Ihnen im Voraus und wünsche Ihnen alles gute.
Mit freundlichen Grüßen
Raman Khalil
Christian Schultz
am 03.02.2023Hallo Raman, wenn Sie vorher bei einer anderen Firma gearbeitet und lange genug in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, bekommen Sie ALG I. Melden Sie sich ungefähr zwei Monate vor dem Auslaufen des Krankengeldes bei der Arbeitsagentur: https://www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/aussteuerung-wann-zum-arbeitsamt
Enes
am 31.01.2023Hallo Herr Schultz,
ich beziehe aktl. Alg1 und hatte einen Verkehrsunfall (unverschuldet) und wurde Krankgeschrieben (1 Woche) Meine Krankmeldung habe ich beim Amt nicht gemeldet, da ich zu der Zeit keine Termine hatte.
Muss ich mit Konsequenzen rechnen?
Christian Schultz
am 31.01.2023Hallo Enes, ich denke nicht, dass das irgendwelche Probleme verursacht. Gerade weil Sie nur eine Woche krank sind. Wichtig wird es bei längeren Krankheitszeiträumen, da ab sechs Wochen die Krankenkasse übernehmen muss. Wenn Sie sichergehen möchten, reichen Sie die Krankmeldung der Arbeitsagentur einfach nach.
konya 38
am 23.01.2023Hallo Herr Schulz,
ich war krank geschrieben wurd dann ausgesteuert und hatte einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente gestellt dieser wurde befristet bis Ende 2025 genehmigt und gilt schon Rückwirkend seit Mitte 2022.
Bisher war ich immer krank geschrieben ist dies jetzt noh notwenig in der Zeit der befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente
Christian Schultz
am 24.01.2023Hallo, normalerweise nicht. Aber es ist sicherlich sinnvoll, dass sie weiterhin regelmäßig zum Arzt gehen. Denn wenn die EM-Rente ausläuft und Sie immer noch krank sind, benötigt die DRV aktuelle Berichte Ihrer Ärzte.
S. Franz
am 11.01.2023Sehr geehrte Herr Schulz,
ich fahre am 17.1. bis ca. 20.1. zur Reha. Ich möchte eine Erwerbsminderungsrente beantragen. Mein Arbeitsverhältnis besteht noch. Krankengeld erhalte ich noch bis zum 6.3. 23.
Ich muss dann Alg1 beantragen und hoffe auf Nahtlosigkeit. Habe ich das richtig rausgelesen, dass ich bis zu der Entscheidung, ob Nahtlosigkeit anerkannt wird, mich noch krank schreiben lassen kann. Kann ich das so im Antrag auch schreiben? Falls Nahtlosigkeit abgelehnt wird, muss ich ja auf eine Krankschreibung verzichten, dass ich überhaupt Geld erhalten kann.
Aber ich kann doch nicht Rente beantragen und gleichzeitig mich voll dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen? Mir wurde gesagt, dass das sich auch negativ auf die Rentenentscheidung auswirken könnte.
Angenommen zur Reha stufen die mich unter 3 Stunden ein, muss das Arbeitsamt dies so anerkennen und Nahtlosigkeit geben?
Was ist, wenn zur Reha 3 bis unter 6 Stunden eingeschätzt wird. Nahtlosigkeit wird dann ja sicher abgelehnt. Kann ich evtl. bis zum Bescheid der EMR bei meinen Arbeitgeber, auf 3- 3.5 Stunden runtergehen? Was wäre, wenn dann aber mein Antrag auf Erwerbsminderung genehmigt wird ,mit einer vollen Rente.
Ich bin gerade echt ratlos, vielleicht können Sie meine Fragen beantworten.
Ich bedanke mich im Voraus !
Christian Schultz
am 12.01.2023Hallo, leider können wir hier im Forum nicht auf alle Fragen eingehen - dafür ist die jeweilige Situation immer zu individuell. Aber es ist richtig, dass Sie bis zur Entscheidung über die Nahtlosigkeit ganz normal weiter krankgeschrieben sind. Das ist kein Problem. Und wenn im Entlassungsbericht der Reha steht, dass Sie dauerhaft unter drei Stunden arbeiten können, wird die Arbeitsagentur das in aller Regel so übernehmen.
Ali
am 31.12.2022Sehr geehrter Herr Schultz,
Ich bin seit dem 22.09.15 krank und wurde am 11.11.22 operiert und meine Krankschreibung endet am 01.01.23 und ich habe immer noch Schmerzen und möchte nicht in diesem Bereich arbeiten Manager weigert sich, mir die Vertragskündigung zu geben, was soll ich tun?
Ich leide jetzt unter Taubheit und Kribbeln in meinen Händen
Mit freundlichen Grüßen
Ali
Christian Schultz
am 02.01.2023Hallo Ali, leider können wir solchen individuellen Fragen nicht hier im Forum klären. Dafür sind viele weitere Informationen nötig. Wenden Sie sich gern an meine Kollegen in der Sozialberatung: https://www.sovd.de/sozialverband/organisation/landes-und-kreisverbaende
Regina
am 27.10.2022Hallo Herr Schulz,
ich bin seit 10.05. arbeitslos und bereits seit 30.05.22 ausgesteuert. Meine Ärztin hat mich trotzdem weiter krankgeschrieben. Heute habe ich mich bei der BA arbeitslos gemeldet und Unterlagen für den Antrag zur Nahtlosigkeit bekommen sowie Antrag auf Arbeitslosengeld. Ich möchte auch die Erwerbsminderungsrente beantragen und habe in 3 Wochen einen Beratungstermin. Ich bin jetzt irritiert. In beiden Anträgen muss ich angeben ob ich z.Zt. krankgeschrieben bin. Das bin ich! Sie schreiben, man sollte es nicht angeben. Was wäre bei mir richtig? Beste Grüße
Christian Schultz
am 29.10.2022Hallo Regina, beim Antrag schreiben Sie natürlich die Wahrheit. Sie sind ja auch krankgeschrieben. Nur wenn die Nahtlosigkeitsregelung abgelehnt wird, kann es ein Weg sein, sich nicht mehr krankschreiben zu lassen.
Julia
am 23.10.2022Hallo Herr Schultz,
was mache ich wenn der AG nach der Krankenkassen Aussteuerung trotzdem eine Krankmeldung möchte. Kann ich mir dann weiterhin eine von Arzt geben lassen und die dann auch nur dem AG zukommen lassen und dem Arbeitsamt nicht? Und was sage ich dem Arbeitsamt Mitarbeiter wenn er mich fragt ob ich krankgeschrieben bin? Kann ich dann sagen dass ich nicht krankgeschrieben bin obwohl ich eine Krankmeldung habe? Oder was antworte ich ihm richtigerhalber? Ich möchte nicht indieErwerbsminderngsrente geschoben werden!
Christian Schultz
am 29.10.2022Hallo Julia, wie ich schon oben erläutert habe: Sie lassen sich ganz normal krankschreiben nach der Aussteuerung. Erst bei einer Ablehnung der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung kann es sinnvoll sein, das nicht mehr zu tun. Damit Sie überhaupt weiterhin Geld erhalten.
Petra Molitor
am 23.10.2022Hallo,
ich bin zwar Mitglied beim SoVD aber leider gibt es wohl Schwierigkeiten meine Fragen zu beantworten.
Drum versuche ich es nun mal hier!
Mein Nahtlosigkeit beginnt im Dezember, nun habe ich alles zum Arbeitsamt gebracht, doch meinen Antrag auf Aussteuerung konnte noch nicht fertig bearbeitet werden, da die Krankenkasse falsch ausgefüllt hat und ich nun auf‘s schreiben warte. In dieser Zeit hat man mir aber schon ein Job Angebot zugesandt? Was soll ich nun tuen? Weiß nicht wie ich mich bewerben muss oder nicht, da ich ja noch im Arbeitsverhältnis stehe. Es gibt ein beiblatt wo ich ankreuzten kann ob ich mich beworben habe oder nicht. Kann ich damit mitteilen das mein Antrag noch beim Gesundheitlichem Dienst liegt?
Oder soll ich einfach eine Bewerbung zur angebotenen Stelle machen und wenn ja was soll ich beim Vorstellungsgespräch sagen? Für mich in meinem Zustand eine sehr große Belastung physisch sowie auch psychisch.
Alles läuft den Bach runter, keine Behörde arbeitet Hand in Hand. Für einen erkrankten Menschen ist dies eine große Zumutung .
Ich hoffe und wünsche mir, dass Sie eine Antwort für mich haben die man nachvollziehen kann.
Ich danke Ihnen schon mal Voraus!
Mit freundlichen Grüßen
Petra
Christian Schultz
am 29.10.2022Hallo Petra, wenn Sie krank sind, müssen Sie sich auch nicht bewerben. Aber das müssen Sie der Arbeitsagentur auch zurückmelden. Wenn alle Stricke reißen einfach bewerben - die Wahrscheinlichkeit, dass Sie wirklich eingeladen werden, geht wohl mit diesem Hintergrund gegen 0. Wie auch immer: Ich empfehle Ihnen dringend eine persönliche Beratung im Sozialrecht - sprechen Sie meine Kollegen bitte noch einmal an, Sie sind ja Mitglied.
M.o.
am 21.10.2022Hallo Herr Schulz, ich hoffe sie können mir ein Tipp geben. Bald endet das Krankengeld. Ich habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag.
Arbeiten kann ich nicht.
Frage lautet.
Soll ich nach kurz bevor der Ablauf der Krankengeld mich an die Arbeitsamt melden oder soll ich einen Freistellung für 3 Monate von der Arbeit bekommen und anschließend bei der Arbeitsamt melden mit einer Augeübungsvertrag wegen wegen krankheitsbedingt. ?
Christian Schultz
am 21.10.2022Hallo, was in Ihrer Situation am besten ist, kann man ohne weitere Details nicht beantworten. Aber normalerweise sollten Sie sich rund zwei Monate vor dem Ende des Krankengeldes bei der Arbeitsagentur melden. Damit Sie das ALG rechtzeitig erhalten.
Hase
am 12.10.2022Sehr geehrter Herr Schulz,
ich wurde am 23.9.22 ausgesteuert und habe mit dem Antrag auf Arbeitslosengeld meine Mappe mit den Arztbriefen und den Röntgenaufnahmen, die ich auf dem Monitor meiner Orthopäden abfotografiert habe, abgegeben. Nach einer Woche bekam ich ein Schreiben von der Arbeitsagentur, dass ich nicht vermittelbar bin, da ich unter 15 Stunden arbeitsfähig bin. Meine medizinischen Unterlagen wurden an die Rentenversicherung weitergeleitet.
Ich bin zwar weiter in medizinischer Behandlung, habe mir nach der Endbescheinigung für die Krankenkasse aber keine Folgebescheinigung mehr geholt.
Die Krankenversicherung und meine Hausärztin haben mich auch nicht darauf hingewiesen, dass ich noch weiterhin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen brauche. ?
Ich bin jetzt 60 und habe einen Schwerbehindertenausweis und hatte im Februar 22 eine Reha die ich abbrechen musste mit einer weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Müsste ich jetzt eine Reha beantragen? Die steht einem doch nur alle 3 Jahre zu?
Christian Schultz
am 17.10.2022Hallo, das mit der Reha alle drei Jahre kann man nicht so allgemein sagen. Am Ende entscheiden immer die individuellen Umstände, ob eine solcher Maßnahme bewilligt wird. Und ob in Ihrer Situation Krankmeldungen erforderlich sind, können Sie zwar grundsätzlich dem Beitrag oben entnehmen. Aber im Zweifel ist eine persönliche Beratung leider unumgänglich. Wir erleben da mit der Arbeitsagentur bzw. der Rentenversicherung die "tollsten" Sachen.
Petra
am 10.10.2022Guten Morgen Herr Schulz,
nach der Kündigung durch meinen Arbeitgeber war ich lange krankgeschrieben inklusive Reha. Seit Auslauf des Krankengeldes bin ich arbeitslos geschrieben, ALG 1, dies geht nun noch bis Ende Oktober 2022. Nun muss ich Ende Oktober operiert werden, ich werde dann erst einmal nicht arbeiten können. Wie gehe ich hier vor? Eigentlich wäre es ab 11/2022 Hartz IV, aber ich werde nicht laufen können, da Fuß-OP.
Was kann ich hier tun, um durchweg Geld zu erhalten? Ich würde mich vor Auslauf am Ende des Oktobers dann arbeitsunfähig schreiben lassen, oder welche Empfehlung hätten Sie für mich?
Vielen Dank vorab für Ihre Hilfe und Information
Christian Schultz
am 17.10.2022Hallo Petra, ich darf hier im Forum keine individuellen Empfehlungen aussprechen. Das wäre auch unseriös, da man sich Ihre Situation genau anschauen muss. Wenn die OP medizinisch notwendig ist, haben Sie ohnehin keine echte Wahl. Ich empfehle Ihnen aber eine persönliche Beratung - zum Beispiel bei meinen Kollegen: https://www.sovd.de/sozialverband/organisation/landes-und-kreisverbaende
Viktor
am 09.09.2022Sehr geehrter Herr Schultz,
Ich werde zum 14.10.22 von meiner Krankenkasse ausgesteurt, es besteht weiterhin ein Arbeitsverhältnis und mein Arbeitgeber sagt er kann mich nicht kündigen, da ich krankgeschrieben bin und seit über 10 Jahren in der Firma angestelllt bin. Diese Tätigkeit kann ich aber nicht mehr ausführen mit meinem Krankheitsbild, daher auch seit 78 Wochen die Krankmeldung. Laut der Personalabteilung reiche ich weiterhin auch nach Aussteuerung dort meine Krankmeldungen ein. Nun habe ich einen Antrag auf ALG 1 gestellt. Meine Regelrats
rente beginnt zum 01.04.23 d.h. in ca. 6 Monaten. Ich habe bereits eine Aufforderung zur Reha seitens der Krankenkasse im Frühjahr erhalten und habe dies bereits zwei Wochen in einer Rehaklinik im Juni/Juli 2022 gehabt. Wie verhalte ich mich nun richtig? Muss ich warten bis das Arbeitsamt mich darauf verweist die Erwerbsminderungsrente zu stellen? Die Bearbeitungszeit kann ja allerdings bis zu 6 Monate dauern bis dahin muss ich ja auch meine normale Regelrente beantragen. Melde ich mich weiterhin krank und reiche dies beim Arbeitgeber ein? Oder wie verhält man sich richtig? Herzlichen Dank im Voraus.
Christian Schultz
am 12.09.2022Hallo Viktor, mit hoher Wahrscheinlichkeit werden Sie nun bis zum Rentenbeginn ALG I beziehen. Den Antrag haben Sie ja bereits gestellt. Die Arbeitsagentur prüft nun nur noch, ob Sie das Geld im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung erhalten: https://www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/nahtlosigkeit-wer-entscheidet-das-eigentlich
Elsa
am 06.09.2022Guten Tag Herr Schultz,
ich bin ausgesteuert und bekomme seit 1/2 Jahr ALG I.
Nun habe ich den "taschenspielertrick" angewandt, da mir dir AfA sagte: entweder 15h pro woche arbeiten oder wenn zu krank bin dass garnicht arbeiten kann muss ich zur Jobbörse und bekomme kein alg I mehr.
Es ist aber so dass ich wirklich garnicht arbeiten kann und es fuer mich schon unmöglich ist zu einem Termin bei AfA zu erscheinen. Nun muss ich dort erscheinen, nachdem ich das gesagt habe:"Ja, im Rahmen meiner Möglichkeiten bin ich bereit, mich um passende Stellenangebote zu bemühen!" In Vollzeit.
Ist es normal dass man jetzt für eine Stellen-Vermittlung oder was auch immer, dort erscheinen und alles besprechen muss?
Und kann man das nicht umgehen? Per Skype wurde abgelehnt, denn ich muss ja dann auch zu einem Vorstellungsgespräch fahren oder Bearbeiten. Da hat er natürlich recht, aber da fällt einem dieser Widerspruch von krank sein und arbeiten "wollen" auf die Füße und man kommt nicht aus.
Christian Schultz
am 07.09.2022Hallo Elsa, wenn Ihr Arbeitsvermittler auf einem persönlichen Termin besteht, dann sollten Sie dem auch folgen. Falls es Probleme gibt, sollten Sie sich jedoch individuell beraten lassen.
Gerhard Emge
am 01.09.2022Hallo Herr Schulz,
Ich beziehe seit 05/22 ALG1, nach der Nahtlosigkeisregelung (für eine Vermittlug am Arbeitsmarkt zu krank). REHA-Antrag gestellt und genehmigt.
Frage: Wird für die Dauer der REHA die Anspruchsdauer für ALG1 ausgesetzt?
Vielen Dank vorab.
Gruß
Gerhard
Christian Schultz
am 02.09.2022Hallo Gerhard, ich glaube, Ihr Anspruch ruht in dieser Zeit. Das heißt, er verringert sich nicht während der Reha.
Juliane Simon
am 01.08.2022Hallo,
ich wurde gekündigt, habe Arbeitslosengeld I bekommen, nach Auslauf bin ich direkt ins Krankengeld gefallen und am 24.09. läuft Krankengeld aus. Habe Erwerbsminderungsrente beantragt, in erster Instanz abgelehnt, ambulante Reha genehmigt - noch kein Termin. Wie ist das jetzt - muss ich Hartz 4 beantragen?
Mit freundlichen Grüßen
Juliane Simon
Christian Schultz
am 06.08.2022Hallo Juliane, lassen Sie sich bitte persönlich beraten. Aber wenn kein Anspruch auf ALG I oder Krankengeld besteht, ist das ALG II sozusagen das letzte Auffangnetz.
Hartmut
am 21.07.2022Hallo Herr Schultz,
liegt dem „Trick“ bei abgelehnter Nahtlosigkeit nicht ein Denkfehler zugrunde?
Wenn ich weiter arbeitsunfähig (krank) bin, dann stehe ich dem Arbeitsmarkt ja auch dann nicht zur Verfügung, wenn ich der Agentur darüber keine Bescheinigung schicke. Das weiß die Agentur dann nicht und bewilligt Leistungen, die sie nach objektiver Sachlage nicht bewilligen dürfte. Da denkt man schon mal an „Subventionsbetrug“.
Wenn ich andererseits nicht weiter arbeitsunfähig (krank) bin, dann stehe ich dem Arbeitsmarkt ebenfalls nicht zur Verfügung. Für diesen Fall bin ich ja sofort wieder bei meinem alten Arbeitgeber in der Pflicht.
Oder unterscheidet man hier zwischen einer gegebenen und festgestellten Unfähigkeit zur Arbeit beim alten Arbeitgeber (also konkrete AU), für die ich dem mit gutem Gewissen eine Bescheinigung schicken kann,
und einer nicht gegebenen und nicht festgestellten allgemeinen Unfähigkeit zur Arbeit bei irgendeinem anderen Arbeitgeber (also abstrakte AU), für die ich der Arbeitsagentur mit ebenfalls gutem Gewissen keine Bescheinigung schicken muss?
Prüft also der arbeitsamtsärzliche Dienst meine Möglichkeiten bezogen auf meinen alten Arbeitgeber oder bezogen auf den ganzen Arbeitsmarkt?
Christian Schultz
am 06.08.2022Hallo Hartmut, die ganze Situation rund um Aussteuerung und Krankmeldung ist widersinnig und für die Betroffenen kaum zu durchschauen. Der ärztliche Dienst der BA prüft für das aktuelle Arbeitsverhältnis - deswegen muss der Arbeitgeber auch ein Formular ausfüllen, in dem steht, dass es keine alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb gibt.
Gabriela Dilmi
am 17.07.2022Hallo, ich bin seit 25. Februar 2021 krankgeschrieben. ich hatte vom 28.06.2021 - 20.08.2021 einen stationären Aufenthalt, vom 11.01.2022 - 28.02.2022 eine Reha und einen Aufenthalt in der Tagesklinik vom 14.06.2022 - 26.07.2022 - alles auf psychosomatischer Ebene. Am 24.08.2022 werde ich ausgesteuert und habe mich bereits arbeitslos und arbeitssuchend gemeldet. Vom 17. Oktober 2022 bis 17.08.2023 werde ich über die Rentenkasse an einer Maßnahme Berufliche Orientierung und Hilfe durch Training (BOHT) teilnehmen. Ich befinde mich noch immer in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Was passiert ab dem 25.08. mit meinem Arbeitsverhältnis? Kündigt mich der AG oder tue ich das selbst oder wie gehts weiter? (Ich werde wohl nicht wieder an diesen Arbeitsplatz zurückkehren)
Christian Schultz
am 18.07.2022Hallo Gabriela, Ihr Arbeitsvertrag bleibt weiter bestehen, er ruht gewissermaßen. Mehr dazu hier: https://www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/langzeitkrank-was-ist-jetzt-mit-dem-arbeitsverhaeltnis
Gernot Minnebeck
am 18.05.2022Hallo Herr Schulz,
ich bin seit September 2020 in Krebsbehandlung (momentan in wieder in Chemo) und habe das Fatigue-Syndrom. Jahrgang 1961, letztes Jahr 45 Jahre voll. Seit Dezember 2021 habe ich auch einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis.
Befinde mich in der Nahtlosigkeit, also ALG bis 2024. Habe auch noch einen lfd. Arbeitsvertrag. Die Arbeitsagentur hat mich im April aufgefordert einen REHA-Antrag bei der Rentenversicherung zu stellen, da der medizinische Dienst der Arbeitsagentur zu der Auffassung kam, ich könnte nicht mehr als 3 Std. täglich arbeiten.
Da ich den Antrag über die Arbeitsagentur eingereicht habe, wurden von denen sowohl meine als auch deren Befunde mit eingereicht, sodass die Rückmeldung der Rentenversicherung für deren Verhältnisse zügig einging. Die REHA wurde abgelehnt da sie meinen Zustand nicht verbessern könne. Jetzt wird geprüft, ob der Antrag auf REHA als Rentenantrag gilt.
Das wird ja dann auf Erwerbsminderungsrente rauslaufen und wohl auch noch etwas dauern.
Meine Frage ist, wie ich hier am besten "fahre"?
EMR oder Rente mit Schwerbehindertenausweis (wäre am 01.04.2023 möglich)
Rente mit 63 (01.03.2025) aber mit Abschlägen
Oder warten wie das nächste Staging verläuft und ob ich geheilt bin. Dann wieder arbeiten und mit 63 in Rente (wollte ich eh)
Kann man die verschiedenen Rentenarten eigentlich kombinieren? zuerst mit SBH-Ausweis und später dann Rente mit 63 / zuerst EMR und später Rente mit 63....
Puh, viel Text für eine relativ kurze Frage. Aber Sie müssen sich ja ein Bild machen können. Schon mal vielen Dank für Ihre Unterstützung. habe viel YouTube Videos von Ihnen gesehen. Spitze!!
Herzliche Grüße
Christian Schultz
am 18.05.2022Hallo Gernot, eine individuelle Beratung können wir hier leider nicht leisten, dafür sind meine Kollegen in unseren Sozialberatungszentren für Sie da.
Aber grundsätzlich gilt: Sollte volle Erwerbsminderung festgestellt werden, haben Sie da nicht wirklich eine Wahl. In diesem Fall wird es auf die EM-Rente hinauslaufen. Kombinieren können Sie die unterschiedlichen Rentenoptionen nicht, mehr dazu hier: https://www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/rente-nach-45-und-35-jahren-wartezeit-kombinieren
Aber wie gesagt: Am besten persönlich beraten lassen. Das ist am besten.
Gernot Minnebeck
am 18.05.2022Vielen Dank Herr Schulz für die schnelle Beantwortung meiner Frage.
D.h. also, wenn die Erwerbsminderung festgestellt wird, ist die eingemauert bis ich 67 werde?
Ich könnte also nicht mit 64 J und 6 Monaten früher in Regelaltersrente gehen?
Mit freundlichen Grüßen
G.Minnebeck
Christian Schultz
am 20.05.2022Nein, das stimmt so nicht. Eine EM-Rente wird häufig auch befristet bewilligt. Und natürlich können Sie auch in eine vorgezogene Altersrente wechseln, wenn Sie erwerbsgemindert sind. Aber lassen Sie sich dazu bitte persönlich beraten.
Heidrun Mischner
am 30.04.2022Vielen Dank für Ihre ausführlichen und sehr verständlichen Informationen, welche ich von meinem SV so nicht erhalten habe.
Auch ich befinde mich zurzeit in einer sehr schwierigen Situation, wurde ich urplötzlich- entgegen andere, vorab mündlich erhaltener Informationen- ausgesteuert. Das Schreiben datiert auf den 31.01.22, ausgesteuert zum 07.02.22, kein Poststempel auf dem Briefumschlag, erhalten und gelesen erst am 16.02.22, weil ich ein paar Tage meine Familie besuchte und ab 05.02. abwesend war.
Am 17.02.22 meldete ich mich sofort bei der Arbeitsagentur. Das ging nur telefonisch, weil Öffnungszeiten vor Ort nur montags zu diesem Zeitpunkt!
Dementsprechend konnte ich mich auch erst am Montag, 21.02.22 persönlich vorstellen. Das Ergebnis ist nun eine Zahlungslücke vom 08.02. -20.02.22. Ich kann das absolut nicht verstehen wie so etwas in unserem Sozialstaat passieren darf ?
Gibt es keine Mitteilungsfrist der Krankenkassen zur Aussteuerung? Hier weniger als eine Woche unter Beachtung des Wochenendes, des Postweges und der Öffnungszeiten der Agentur für Arbeit. Warum müssen solche Schreiben nicht per Einschreiben versendet werden?
Warum gilt das gesprochene Wort, nur telefonische Erreichbarkeit während der Pandemie, nicht?
Ich denke, hier gibt es auch noch sehr viel Klärungsbedarf !!!
Was passiert, wenn man nach der Aussteuerung, wieder arbeitet und dann erneut mit gleicher Diagnose erkrankt?
Christian Schultz
am 02.05.2022Hallo Heidrun, normalerweise meldet sich die Krankenkasse zwei, drei Monate vor der Aussteuerung beim Versicherten. Das ist auch der Zeitpunkt, zu dem man bei der Arbeitsagentur Bescheid geben sollte: https://www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/aussteuerung-wann-zum-arbeitsamt
Warum das bei Ihnen anders war, kann ich nicht beurteilen. Aber leider kommt das immer mal wieder vor.
Zu der Frage nach einem möglichen zweiten Krankengeld lesen Sie am besten diesen Beitrag: https://www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/neue-krankheit-neue-blockfrist-wieder-krankengeld
Heidrun Mischner
am 06.05.2022Hallo Herr Schulz, vielen Dank für Ihre Antwort.
wenn es immer mal wieder vorkommt, dass eine Krankenkasse mit einer sehr kurzen Frist - wie bei mir unter einer Woche - "aussteuert" und dies zu einer finanziellen Lücke führt, sollte es meines Erachtens nach zu einer gesetzlichen Regelung führen: konkrete Frist der Mitteilung, Nachweismöglichkeit der Zustellung. Ursache waren bei mir verschiedene Ansprechpartner, falsche Auskünfte, Berechnungen und Zurechnungen. Inzwischen habe ich Rechtsschutz erhalten und die Krankenakte ist angefordert, allerdings nicht vom VdK, leider.
Ich bin teilerwerbsgemindert und schwerbehindert, habe inzwischen die Krankenkasse gewechselt.
Mich schafft das alles sehr und hätte mir mehr Unterstützung gewünscht.
Das Sie hier so viele Informationen bereitstellen und diesen Austausch möglich machen, finde ich ausgesprochen bemerkenswert.
Mit freundlichen Grüßen
Elli
am 29.04.2022Sehr geehrter Herr Schulz,
Bin Ausgesteuert und bekomme jetzt für 2 Jahre Arbeitslosengeld, und ich kann in 18 Monaten in Rente gehen ,wie ist das wenn ich Krank werde und über 6 Wochen komme ?
Frage.Bekomme ich dann von der Krankenkasse Krankengeld ,und zählt die Zeit wo ich Krank geschrieben bin auch für meine Rente,weil mir fehlen noch 13 Monate dann hätte ich mein 45 Arbeitsjahre voll.
Vielen Dank im Voraus.
Christian Schultz
am 29.04.2022Hallo Elli, erst einmal die vielleicht wichtigere Nachricht: Das Arbeitslosengeld zählt in Ihrem Fall nicht bei der 45-jährigen Wartezeit mit. Wenn Sie die Altersrente für besonders langjährig Versicherte anstreben, müssen Sie also aktiv werden: https://www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/mit-63-in-die-rente-aber-vorher-arbeitslos
Krankengeld wird bei der Wartezeit angerechnet. Die Frage dazu kann ich Ihnen aber nicht konkret beantworten, weil es hier auf die Umstände ankommt. Da sollten Sie sich in jedem Fall persönlich beraten lassen.
Ernst
am 30.04.2022Hallo Herr Schulz
Bei mir ist der Fall fast genau so.Bin 1960 geboren ,in Rente kann ich 01.01.1027 gehen.
Aber auch 2025 ohne Abzug dann bin ich 64,4 Jahre alt,aber nur wenn ich die 45 Jahre voll habe.
Da ich zu zeit Arbeitslos bin und ich bekomme Arbeitslosengeld 1 für 2 Jahre.
Ich könnte auch zum 01.10.2023 in Rente gehen aber mit Abzug von 14,8 %.
Frage: 1 Wenn ich jetzt Arbeitslos bin und bleibe,wie würde das aussehen wenn ich mich entscheide am 01.10.2023
in Rente zu gehen.Mir fehlen noch 11 Monate bis ich meine 45 Jahre voll hätte.
Frage: 2 Wird die Zeit wo ich ALG 1 bekomme auf die Rente angerechnet, wenn ich zum 01,10.2023 in Rente gehen will das würde mich mal interessieren .
vielleicht können sie mir ja da weiterhelfen.
Schon mal Danke .Viele Grüße Ernst
Christian Schultz
am 02.05.2022Hallo Ernst,
das Wichtige vorab: Bitte wenden Sie sich an die DRV, um dort eine kostenlose Beratung zu den Wartezeiten zu bekommen. Denn man muss sich immer die persönliche Situation anschauen. Grundsätzlich müssen Sie bei der 45-jährigen Wartezeit jedoch aufpassen. Denn ALG I zählt hier nicht in den letzten 24 Monaten mit. Wie Sie sich in diesem Szenario helfen können, erfahren Sie hier: https://www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/mit-63-in-die-rente-aber-vorher-arbeitslos
Jutta Goesch
am 28.04.2022Sehr geehrter Herr Schultz.
Ich befinde mich momentan in der Nahtlosigkeit plus Arbeitsvertrag. Ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente wurde am 18.01.22 gestellt.
Das Arbeitsamt braucht meine AU nicht. Nun hat mein langjähriger Hausarzt seine Praxis aufgegeben. In dieser Situation ist es für mich schwierig einen neuen Hausarzt zu finden.
MUSS ich mich überhaupt weiter krankschreiben lassen? Ich bekomme doch weder vom Arbeitgeber noch von der Krankenkasse Geld?
Mit freundlichen Grüßen
Jutta Goesch
Christian Schultz
am 28.04.2022Hallo Jutta, es kann wichtig sein, dass Sie auch weiterhin in medizinischer Behandlung sind. Gerade dann, wenn sich der Rentenantrag noch weiter in die Länge zieht und aktuelle Befundberichte von Ärzten angefordert werden. Wenn nicht beim Hausarzt, sollten Sie zumindest bei einem Facharzt weiterhin regelmäßig in Behandlung sein - und sich dann auch krankschreiben lassen.
Jutta Goesch
am 28.04.2022Herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Dann werde ich Ihren Rat befolgen.
LG Jutta Goesch
Rita
am 27.04.2022Hallo Herr Schulz,
ändert sich an dem Ganzen etwas, wenn man nicht die Situation Arbeitsvertrag + Aussteuerung hat, sondern schon während Krankengeld gekündigt wurde? Also wenn man keinen Arbeitsvertrag mehr hat, wenn man ausgesteuert wird, aber vor dem Krankengeld kein Arbeitslosengeld, sondern Gehalt bekommen hat? Gilt da dann dasselbe, wie wenn man noch einen Arbeitsvertrag hätte? Kann man auch in die Nahtlosigkeit kommen?
Danke&schöne Grüße
Rita
Christian Schultz
am 27.04.2022Hallo Rita, die Situation ist dann nicht anders. Bei der Nahtlosigkeit geht es ja darum, ob Sie voraussichtlich noch länger als sechs Monate krank sein werden. Das ist dann auch ohne aktuellen Arbeitsvertrag so.
Rita
am 02.05.2022Vielen lieben Dank!
Anton Melio
am 21.04.2022Sehr geehrter Herr Schulz,
vielen Dank für die ausführliche und sehr verständliche Erklärung. Dazu habe ich fogende Frage: Ich werde zum 1.5.22 ausgesteuert und habe ALG 1 beantragt. Über Nahtlosigkeit wurde noch nicht entschieden und ich plane, in den nächsten Wochen eine Erwerbsminderungsrente auf Zeit zu beantragen. Die Krankenkasse sagte, sie benötige AUs auch nach der Aussteuerung, um der Rentenversicherung Ausfallzeiten zu melden. Damit würde ich ja aber die Möglichkeit verspielen, evtl. später noch einmal Krankengeld zu bekommen ... Was soll ich tun? Der Krankenversicherung die AUs weiterhin schicken, um so meine Erwerbsunfähigkeit gegenüber der Rentenversicherung nachzuweisen? Oder könnte ich die AUs auch direkt an die Rentenversicherung schicken, falls diese nachfragt? Gibt es dazu eine gesetzliche Vorschrift? Ich hatte bereits ein Beratungsgespräch beim SoVD, aber dazu konnte man mir leider keinen Rat geben. Ich hoffe, Sie können weiterhelfen. Vielen Dank im Voraus.
Christian Schultz
am 22.04.2022Hallo Anton, auch wenn Sie die Krankmeldungen direkt an die DRV schicken, erfährt die Krankenkasse davon. Wichtig zu wissen: Es ist sehr, sehr selten, für ein und dieselbe Erkrankung noch ein zweites Mal Krankengeld zu erhalten. Wenn die Kasse die Krankmeldungen im Moment also braucht, dann sollten Sie dieser Bitte auch nachkommen.
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