Rente mit Behinderung: Vermeiden Sie unbedingt diesen Fehler!
Aktuelles Rente Behinderung
Sie haben eine Schwerbehinderung? Dann können Sie früher in die Altersrente - das wissen Sie vermutlich bereits. Hier lauert jedoch eine Stolperfalle, die Sie unbedingt kennen sollten.
In Deutschland haben fast acht Millionen Menschen eine amtlich anerkannte Schwerbehinderung, das sind annähernd zehn Prozent der Bevölkerung. Wenig verwunderlich ist, dass der Großteil bereits im fortgeschrittenen Alter ist. Und nicht wenige befinden sich zwar noch nicht im Ruhestand, sind aber auf dem besten Weg dorthin.
Hier kommt die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ins Spiel.
Über diese besondere Form der Altersrente kommen Sie vorzeitig in den Ruhestand. Ohne Abschlag zwei Jahre früher. Mit Abzügen in Höhe von 0,3 Prozent pro Monat können es sogar bis zu fünf Jahre vor dem gesetzlichen Rentenalter sein. Für den Jahrgang 1964 haben wir das hier einmal in einer Grafik zusammengefasst.

Wer die vollen fünf Jahre ausreizt, verzichtet also auf 10,8 Prozent seiner Bruttorente.
Wichtiger Hinweis: Seit Anfang 2023 existiert in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Hinzuverdienstgrenze mehr für die Altersrente. Auch nicht für vorgezogene Renten.
Das bedeutet: Auch wenn Sie bereits mit 63 oder 64 eine Altersrente beziehen, können Sie nebenher einen Job ausüben. Ihre Rente wird nicht gekürzt. Das kann ein attraktiver Weg sein, in den Ruhestand gehen. Denn Sie erhalten neben der vollen Rente noch ein Gehalt. Achtung: Natürlich müssen Sie beide Einkommen versteuern - sowohl die Rente als auch Ihren Lohn.
Vorsicht beim Wechsel in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Wenn Ihre Pläne ausgereift sind, sollten Sie die Altersrente rund vier Monate vor dem geplanten Beginn beantragen. So lange benötigt die Deutsche Rentenversicherung in etwa für die Bearbeitung Ihrer Rente. Ausgezahlt wird diese übrigens zum Monatsende. Falls Sie also zum 1. August offiziell Rentner werden, landet das Geld erst Ende dieses Monats auf Ihrem Konto.
Neben der 35-jährigen Wartezeit ist allerdings Voraussetzung, dass Ihr Grad der Behinderung (GdB) bei mindestens 50 liegt. Das ist die magische Grenze zum Schwerbehindertenausweis. Erst ab dieser Schallmauer kommen Sie in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Aufpassen müssen Sie, wenn Ihre Schwerbehinderung befristet ist. Denn wenn diese VOR DEM geplanten Rentenbeginn ausläuft, war es das mit dieser Rentenvariante. Es sei denn, zwischen dem Auslaufen der Schwerbehinderung und der Rente liegen nicht mehr als drei Monate. Denn in diesem Fall greift eine Schonfrist, mit der Sie doch noch in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kommen. Es kann darüber hinaus sinnvoll sein, gegen die Aberkennung der Schwerbehinderung Widerspruch einzulegen - zumindest in bestimmten Fällen.
Anders ist es, wenn Ihr SB-Ausweis ohne Befristung ausgestellt wurde. Dann können nur Sie selbst dafür sorgen, dass Ihre Rentenstrategie den Bach runtergeht. Und zwar mit einem unüberlegten “Verschlimmerungsantrag.”
Kein Neufeststellungsantrag kurz vor der Rente!
Bitte! Stellen Sie niemals freiwillig einen Antrag zur Neufeststellung - so der offizielle Name des “Verschlechterungsantrags”, wenn Sie demnächst in Rente gehen möchten. Das Risiko ist nicht groß. Aber es ist da. Denn: Bei einem Antrag auf Neufeststellung überprüft das Landesamt für soziale Dienste (LAsD) auch alle älteren Krankheiten und Behinderungen, auf denen Ihr GdB beruht.
Ein Problem kann für Sie entstehen, wenn ältere Krankheiten inzwischen anders bewertet werden. Oder auf Deutsch: Wenn es ganz dumm läuft, gehen Sie nach dem "Verschlimmerungsantrag" mit weniger GdB nach Hause als vorher. Falls Sie unter 50 fallen, ist die amtliche Schwerbehinderung futsch. Und dann gibt es auch keine Altersrente für schwerbehinderte Menschen mehr. Die Folge sind deutlich höhere Abschläge. Oder Sie müssen erst einmal weiterarbeiten.
Falls Sie das Gefühl haben, dass Ihre Erkrankungen stärker geworden sind, ist es Ihr gutes Recht, diese neu bewerten zu lassen. Das kann sogar sinnvoll sein. Aber warten Sie damit bitte, bis die Rente durch ist. Dann fällt der mögliche Verlust des SB-Ausweises nicht mehr so stark ins Gewicht. Wir beim SoVD empfehlen ohnehin vor JEDEM Antrag auf Neufeststellung eine persönliche Beratung. Zum Beispiel bei uns, den SoVD gibt es in ganz Deutschland.
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Kommentare (40)
Volker voß
am 27.03.2025Ich hatte 2021 einen Arbeitsunfall ,bin aus
4 m höhe auf der linke schultergefallen,und habe eine 30% Behinderung kann den Arm nicht anheben sehne gerissen .
Meine Frage bekomme ich Zuschüsse für
Mein Umbau für eines Bades altersbeding.
Lebe alleine .
Mit freundlichen grus
Christian Schultz
am 28.03.2025Möglicherweise. Sprechen Sie Ihre Krankenkasse dazu direkt an. Möglicherweise auch die Unfallversicherung.
Alain Grenier
am 19.03.2025Guten Tag, ich bin 07.07.1962 geboren. Regeleintrittsalter wäre April 2029. Während meiner Krebserkrankung habe ich einen Antrag aus Schwerbehinderung beantragt, Gültig mit 100% bis September 2026. Was für ein Prozentsatz danach kommt, ab Oktober 2026, weiß ich nicht. Wenn ich meinen Renteneintritt für April 2027 (6 Monate nach Ausweisgültigkeitsdatum und somit 2 Jahre vor Regeleintrillalter) würde ich im schlimmsten Fall (Schwerbehinderung ab Oktober 2026 wäre unter 50%) von der Verkürzung von 2 Jahren vor dem regulären Regeleintrittsalter nicht profitieren, richtig?
Eine Option wäre meinen Renteneintritt trotzdem zu beantragen und mit Abschläge von insgesamt 1,8% auf meine Bruttorente (6 Monate x 0,3 Abschlag pro Monat), richtig?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Christian Schultz
am 20.03.2025Hallo Alain, wenn Ihr Grad der Behinderung unter 50 fällt, können Sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht nutzen. Der SB-Status darf maximal drei Monate vorher auslaufen - hier gibt es einen Bestandsschutz.
Das mit der zweiten Option würde gehen. Wenn der SB-Status nach Rentenbeginn ausläuft, bleiben Sie trotzdem in Ihrer jeweiligen Rentenvariante.
Roland G.
am 18.03.202561 Jahre alt. Ich bin in der Altersteilzeit-Passiv-Phase, habe GdB 60 und könnte (so ursprünglich vorgesehen) ab Mai 2025 Altersrente mit Abschlag beantragen. Nun hatte ich in 2024 eine schwere Erkrankung am Herzen. Sozialdienst hat mir bei Reha geraten auf volle EMR zu beantragen, da die EMR ca. 300€ höher wäre als eine vorgezogene Altersrente. Dieser Antrag wurde erst einmal abgelehnt und ich habe Widerspruch eingelegt. Leider dauern diese Verfahren bei der GRV sehr lange. Nachdem mein Altersteilzeitvertrag aber zum 01.Mai 2025 ausläuft habe ich dann kein Einkommen mehr. Wenn ich jetzt Antrag auf Altersrente stelle, hat das Einfluss auf das schwebende Verfahren zum Antrag auf EMR? Hat sich der EMR-Antrag dann erledigt?
Christian Schultz
am 19.03.2025Sie müssen im Antrag zur Altersrente angeben, dass Ihr bisheriger Antrag zur EM-Rente weiter laufen soll. Falls die am Ende noch bewilligt wird, könnten Sie dann die höhere EM-Rente beziehen.
Roland G.
am 19.03.2025Danke!
Petra
am 17.03.2025Ich bin Jahrgang 1960, habe einen GdB von 50% und hätte zum 01.09.2024 abschlagsfrei die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehen können. Da ich versäumt habe, den Rentenantrag innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der Voraussetzungen zu stellen, kann ich die Rente jetzt wohl erst ab dem Monat der Antragstellung beziehen, sprich März 2025.
Wäre eine rückwirkende Gewährung der abschlagsfreien Rente für Schwerbehinderte trotzdem möglich?
Wenn ich den Antrag auf Schwerbehindertenrente ab 01.03.2025 stelle, erhalte ich wegen der verspäteten Antragstellung zum 01.03.2025 anstatt 01.08.2024 eine Erhöhung um 0,5 Prozent pro Monat (Zugangsfaktor), wie es bei der späteren Inanspruchnahme der Regelaltersrente der Fall wäre?
Vielen Dank!
Christian Schultz
am 18.03.2025Ob das rückwirkend funktioniert, weiß ich nicht. Ich denke aber nicht.
Sicher ist auf jeden Fall, dass es keinen "Aufschlag" um 0,5 Prozent pro Monat für Ihre Rente gibt. Das gilt erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze.
Ralf Föhles
am 26.02.2025Hallo, ich bin Jahrgang 09.62 habe meine 45 Jahre warte Zeit im Mai 2025 erreicht. Durch eine Krebs Erkrankung 2021 habe ich einen Schwerbehinderten Ausweis von 50 % dauerhaft. Aufgrund meiner Erkrankung und Behandlung bin ich Krankgeschrieben. Im Dezember 2025 werde ich von der K-Kasse Ausgesteuert. Laut Rentenversicherung hätte ich 5,1 % Abzüge. wenn ich zum 01.01.2026 einen Rentenantrag stelle. Wenn ich aber zum 01.01.2026 keinen Rentenantrag Stelle, kann ich dann Arbeitslosengeld 1 Beantragen, so dass ich ohne Abzüge diese Zeit überbrücken und ohne Abzüge 17 Monate später meinen Rentenantrag Stelle. ?
Christian Schultz
am 26.02.2025Hallo Ralf, Sie können Arbeitslosengeld beantragen, wenn das Krankengeld ausläuft. Dann folgt eine Gesundheitsprüfung, bei der entschieden wird, unter welcher Voraussetzung Sie das ALG erhalten können: https://www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/nahtlosigkeit-wer-entscheidet-das-eigentlich
Andrea
am 25.02.2025Wenn ich mit 13,8 % Abzügen in vorgezogene Rente gehe und erst nach diesem Renteneintritt bekomme ich den GdB 50, wie verhält sich das dann mit den Abzügen? Und wie lange darf die Bearbeitungszeit der Stadt andaueren (es scheitert an Gutachterterminen). Vielen Dank!!!
Christian Schultz
am 26.02.2025Nachträglich ändert sich da nichts mehr. Es sei denn, Ihr Antrag zum Schwerbehindertenstatus läuft bereits vorher. Dann müssen Sie das im Rentenantrag schriftlich vermerken - und die Behinderten-Rente kann rückwirkend bewilligt werden.
Linda
am 20.02.2025Hallo Herr Schultz
Habe ein Antrag auf EM Rente Anfang Februar 25 gestellt. Könnte zum 01.11.25 die Rente für Schwerbehinderte stellen.
Ich nehme mal an, das über den Antrag (EM) bis dahin noch nicht nicht entschieden ist. Muss ich dann die Rente für Schwerbehinderung beantragen? Oder kann ich bis zur Altersrente abwarten? Oder würde der Antrag auf EM garnicht mehr bearbeitet da ich ja bald eine andere Rente bekommen könnte?
Danke für Ihre Hilfe
Christian Schultz
am 21.02.2025Hallo Linda, die Anträge zur EM- und Altersrente hängen nicht miteinander zusammen. Wenn Sie im Herbst doch die Altersrente nehmen möchten, müssen Sie die beantragen.
Was in Ihrer Situation am besten wäre, können wir hier nicht klären. Lassen Sie sich bei der DRV vorrechnen, welche Lösung für Sie finanziell sinnvoller wäre.
Linda
am 13.02.2025Guten Tag, ich habe folgende Fragen.
Ich habe von der DRV ein "vorläufiges" Schreiben erhalten in dem man mir bestätigt, dass ich noch mindestens 3 aber nicht mehr als 6 Stunden tgl. arbeiten kann. Also erhalte ich 50 % Rente. Die Wiedereingliederung läuft Ende Februar aus und mein Arbeitgeber kann mir einen Teilzeitjob anbieten an anderer Stelle aber erst ab April. Nun gehen noch Schreiben zwischen Rentenversicherung und Arbeitgeber hin und her. Kann hier die Bearbeitungsdauer abgeschätzt werden bis wann ich den eigentlichen Bescheid bekomme auf dem die Höhe des Betrages steht und ab wann die Erwerbsminderungsrente läuft? Und die noch wichtigere Frage für mich... kann ich meinen Vollzeitjob wieder antreten nach der Wiedereingliederung aber den Nachmittag Urlaub einsetzen damit ich nicht mehr als 6 Stunden arbeiten muss? Sollte nach Möglichkeit den Urlaub an alter Stelle abbauen und möchte aber auf keinen Fall meine Erwerbeminderungsrente gefährden, bzw. die bisherige Entscheidung der Rentenversicherung. Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Christian Schultz
am 14.02.2025Hallo Linda, zur Bearbeitungsdauer kann man keine allgemeine Informationen abgeben, das ist sehr unterschiedlich. Aber: Wenn Sie laut Arbeitsvertrag in Vollzeit arbeiten - auch wenn es faktisch weniger ist - können Sie keine teilweise EM-Rente beziehen.
Sanny
am 13.02.2025Hallo,
gab es bei der EM Rente Änderungen? Ich beziehe seit 9/2024 eine Rente wegen teilw.EM.Jetzt habe ich eine Neuberechnung erhalten ab 1.1.2025 werden mir KV und PV Beiträge berechnet über die Gesamtrente? Ich dachte es werden nur 83% berücksichtigt
Christian Schultz
am 13.02.2025Hallo Sanny, das kann ich ohne die Unterlagen nicht beantworten. Bitte fragen Sie direkt bei der Krankenkasse nach.
Katja Bischur
am 02.03.2025Hallo Sanny,
der von dir genannte Prozentsatz von 83 % bezieht sich auf die zu zahlende Steuer und NUR auf die STEUER.
Von Deiner Rente unterliegen 83 % der Steuer; die restlichen 17 % sind steuerfrei. Ob Du überhaupt Steuern
zahlen muss, hängt von der Rentenhöhe ab. Die etwaige Steuerhöhe kannst du selbst berechnen, z.B.mit
dem Rechner der Lohnsteuerhilfe - www.vhl.de.
Und denk bitte dran: die Steuer wird nachgelagert berechnet: Ende 2025 erhältst du die entsprechende Zahlungsaufforderung durch das Finanzamt (die kann dann eben auch auf 0€ lauten) für das zurückliegende Jahr.
...und Achtung: Solltest du neben der Rente her weiterarbeiten, dann wird für die Steuerberechnung BEIDE Einkommensquellen zusammen betrachtet (Rente und Arbeitseinkommen). Aufgrund der Steuerprogression ist die zu zahlende Steuer dann höher als bei der Einzelberechnung (Steuer von der Rente/Steuer vom Arbeitseinkommen).
Passt hier gar nicht zum Thema, aber ich schreibe das an dieser STelle nur, weil die Zahlungsaufforderung für den einen oder anderen dann schon mal eine "böse" Überraschung sein kann, wenn er oder sie während des Jahres nicht genügend Geld zurückgelegt hat.
Zusätzlich zur Steuer, unterliegt die Rente in voller Höhe auch den Sozialabgaben:
7,3 % für die Krankenversicherung
3,6% (4,2 % ohne Kinder) für die Pflegeversicherung und
dem indivduellen Zusatzbeitrag (je nach Krankenkasse).
Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung wurde am 01.01.2025 um 0,2 PRozentpunkte erhöht.
Wahrscheinlich hast du deshalb eine Neuberechnung erhalten.
Meldungen dieser Art kann man recht gut direkt auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung nachlesen.
Ich hoffe, ich konnte Dir mit meinem Kommentar helfen.
VG Katja
Weber
am 09.02.2025Hallo und guten Tag, ich bin 1963 geboren und habe einen Schwerbehindertenausweis seit 1981/80% AG beziehe zur Zeit Erwerbsunfähigkeitsrente. Ich habe knapp 16 Jahre knappschaftsrente eingezahlt. Danach bekam ich Erwerbsunfähigkeitsrente in unbefristeter Zeit. Ab wann kann ich Altersrente beziehen bzw auch vorher schon beziehen?
Bitte freundlich um baldige Rückmeldung, danke
Christian Schultz
am 10.02.2025Hallo, der Übergang wäre kurz vor dem 62. Geburtstag möglich: https://www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/rente-mit-jahrgang-1963-das-sind-ihre-moeglichkeiten-zum-einstieg
Lassen Sie sich dazu bitte direkt bei der DRV beraten.
Anke
am 08.02.2025Ich bin Jahrgang 1965, habe einen GdB von 50% und beziehe eine EM-Rente seit 06/2008 mit 10,8% Abschlag.
Wann kann ich in Altersrente gehen? Ich vermute mit 62 Jahren und weiterhin 10,8% Abschlag. Der Abschlag würde wohl auch bleiben bei einem Altersrentenbeginn mit 65, oder?
Christian Schultz
am 10.02.2025Frühestens mit 62. Die Rentenhöhe würde sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ändern. Durch den Bestandsschutz darf die Altersrente nicht niedriger sein als die EM-Rente.
Andreas Keck
am 08.02.2025Hallo Herr Schulz, Danke für die wichtigen Informationen. Mir ist jedoch noch nicht ganz klar, was passiert wenn ich bei befristeten GdB vor Ablauf der Befristung in vorgezogene Rente gehe. Wird dann der Abschlag so berechnet das ich den GdB noch habe oder geht die Rentenversicherung von der Regulären Altersrente aus? Ich überlege zum Ende 2025 in Rente zu gehen und meine Befristung geht bis Ende April 2026. Zum 1.11.26 könnte ich in vorgezogene Rente für Schwerbehinderte gehen bei Jahrgang 1962.
Würde mich freuen über eine Antwort von Ihnen.
Beste Grüße
Christian Schultz
am 10.02.2025Hallo Andreas, na klar: Sie bekommen die Altersrente für schwerbehinderte Menschen doch nur mit dem GdB von mindestens 50. Sonst wären die Abschläge viel höher.
Siegmar
am 04.02.2025Habe 50 % GdB . Bin 1964 geboren, seit 1982 im Berufsleben. Wann kann ich in Rente gehen ?
Christian Schultz
am 05.02.2025Ohne Abschlag mit 65. Mit 10,8 Prozent Abzug ab 62.
Michael Warthmann
am 30.01.2025Meine 50% GDB habe ich seit 1/2024.
Bin zurzeit krankgeschrieben und werde ausgesteuert. Melde mich zum 1.3.25 Arbeitslos. Kann die AA von mir verlangen das ich in Rente gehen muss.Ich wollte mich noch auskurieren und Ende des Jahres in Rente gehen und weiter TZ arbeiten gehen.
Christian Schultz
am 31.01.2025Nein, in die Altersrente können Sie nicht gezwungen werden. Je nach Schwere Ihrer Erkrankung ist aber eine frühzeitige Verrentung mit Erwerbsminderung denkbar. Es kann deshalb sein, dass die Arbeitsagentur Sie zu einer Reha bei der DRV auffordert.
Birgit
am 30.01.2025Bin Jahrgang 1961 und habe eine Schwerbehinderung von 50 und die 35 Jahre voll.
Ab wann kann ich in Rente gehen?
Christian Schultz
am 30.01.2025Schauen Sie mal hier rein: https://www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/rente-mit-jahrgang-1961-diese-moeglichkeiten-haben-sie
Cornelia schön
am 30.01.2025Hallo,bedingt durch einen Arbeitsunfall 2019 (Morddrohungen und Schläge von 1Drogensüchtigen im Dienst) bekomme ich Erwerbsminderung Rente bis 5/25.
Habe jetzt Antrag auf Weiterzahlung einer Erwerbsminderung gestellt z.zt bin ich fast 60....ab wann kann ich mit 50%Unbefristet SWBG frühestens in die Reguläre Rente gehen.?
Vielen lieben Dank
Mfg Cornelia Schön
Christian Schultz
am 30.01.2025Hallo Cornelia, das kommt auf Ihr Geburtsjahr an. Mit Jahrgang 1965 wäre das mit 62 möglich. Kommt der Wechsel innerhalb von zwei Jahren nach Ende der EM-Rente, kommen keine weiteren Abschläge dazu.
Frank W.
am 30.01.2025Hallo
Ich habe eine Schwerbehinderung 50 % unbefristet. Ich habe Erwerbsminderungsrente beantragt. Jetzt muss ich zu mehreren Ärzten zur Begutachtung, auf Anweisung der Rentenversicherung.
Kann hier meine Schwerbehinderung auch in Frage gestellt werden.
Danke für Ihre Stellungnahme.
Christian Schultz
am 30.01.2025Hallo Frank, keine Sorge: Ihr Grad der Behinderung ist von der DRV-Begutachtung vollkommen unabhängig.
Kirsten Vogel
am 30.01.2025Ich bin im Dezember 1965 geboren, habe die 35 Jahre Wartezeit erreicht und habe 80 % GdB bis zum 11/2027.
Frühester Rentenbeginn mit Abschlag. 1.1.2028, da bin ich dann 63.
Ich möchte schnellstmöglichen Rente gehen, lese öfter was von „… mit 62 in Rente bei SB…“.
Wann ist mein frühester Rentenbeginn unter den obigen Bedingungen. Vielen Dank
Christian Schultz
am 30.01.2025Der Monat, nach dem Sie 62 geworden sind. Dann muss die Schwerbehinderung allerdings noch aktuell sein. Oder vor weniger als drei Monaten abgelaufen sein.
Gabriel
am 30.01.2025Seit vielen Jahren ist der Begriff "Verschlimmerungs-oder Verschlechterungsantrag" nicht mehr geläufig. Er wurde durch "Änderungsantrag" ersetzt.
Christian Schultz
am 30.01.2025Das stimmt. Aber die Leute reden auch immer noch vom "Versorgungsamt", obwohl es schon längst nicht mehr so heißt. In unseren Beiträgen versuchen wir so zu formulieren, dass wir alle Leute mitnehmen. Daher wird dann auch mal ein Begriff verwendet, der offiziell nicht mehr so heißt.
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