Teilrente und Abschläge
Aktuelles Rente Armut
Beim Einstieg in den Ruhestand sind Sie sehr flexibel. Es ist zum Beispiel möglich, nur einen Teil Ihrer Rente zu beziehen und erst einmal weiter zu arbeiten. Aber wie genau läuft das dann mit den Abschlägen?
Es kann viele Gründe geben, eine Teilrente zu beantragen. Vielleicht möchten Sie im Beruf kürzer treten, können es sich mit der Teilzeitstelle allein aber nicht leisten? Was auch immer Ihre Motivation ist: Sie können Ihre Altersrente beliebig aufteilen. Die einzige Vorgabe ist, dass die Auszahlung zwischen zehn und 99,9 Prozent Ihrer Komplettrente betragen muss.
In der Praxis läuft das Ganze dann so ab: Sie bekommen den von Ihnen gewünschten Teil Ihrer Rente ausgezahlt. Der Rest bleibt unberührt auf Ihrem Rentenkonto. Und "nebenbei" gehen Sie ganz normal arbeiten. Entweder unverändert - so wie früher. Oder in reduzierter Stundenzahl. Das Schöne ist: Seit Anfang 2023 existiert keine Hinzuverdienstgrenze mehr in der Altersrente. Da bedeutet, dass Sie so viel verdienen können, wie Sie möchten. Ihre Rente wird nicht gekürzt.
Mit einem Teil in die Rente. Also auch nur mit teilweisen Abschlägen
Interessant ist aber nun folgender Sachverhalt: Wenn ich in die vorgezogene Altersrente gehe, muss ich dafür unter bestimmten Voraussetzungen Abschläge auf meine Rente hinnehmen. Außer zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze, wenn ich eine aktuelle Schwerbehinderung oder 45 Versicherungsjahre vorweisen kann.
Wenn ich die aber nicht habe, kostet der frühere Rentenbeginn Geld. Und zwar 0,3 Prozent Abschlag pro Monat. Das kann sich unter bestimmten Umständen auf bis 14,4 Prozent summieren.
Und was passiert bei einer Teilrente? Wie verhält es sich nun mit den Abschlägen?
Nun, die Abschläge werden nur auf den Anteil Ihrer Rente übertragen, den Sie bereits bekommen. Dazu ein Beispiel:
Peter aus Plön geht in die vorgezogene Altersrente. Ohne Schwerbehinderung, ohne 45 Versicherungsjahre. Folglich bezieht er die sogenannte Altersrente für langjährig Versicherte. Da er noch in Teilzeit weiter arbeitet, wird er seine Rente nur zur Hälfte (50 Prozent) beziehen. Die komplette Rente, so plant er, erhält er dann in zwei Jahren beim Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters.
Da er genau zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze in den Ruhestand geht, belaufen sich seine Abschläge zum aktuellen Zeitpunkt auf 7,2 Prozent. 24 Monate x 0,3 Prozent.
Aber: Diese Abschläge betreffen lediglich den Teil von Peters Rente, den er bereits jetzt bezieht. Der Rest "wartet" auf seinem Rentenkonto und wird von den Abzügen nicht tangiert.
Wichtig: Ihre schon jetzt bezogene Teilrente wird durch die Abschläge dauerhaft gekürzt. Dieser Tatbestand wird sich nicht mehr ändern.
"Bei der vorgezogenen Teilrente kürzen die Abschläge nur Ihre aktuelle Rente. Der komplette Rest wartet auf Ihrem Rentenkonto und wird nicht durch Abzüge reduziert."
Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein
Fazit
Sie möchten in die vorgezogene Altersrente? Scheuen diesen Weg aber aufgrund der möglichen Abschläge? Dann bleibt möglicherweise die Option, nur einen Teil Ihrer Rente - inklusive der Abschläge - bereits jetzt zu beziehen. Wenn Sie nebenbei weiter arbeiten, können Sie den Rest auf Ihrem Rentenkonto parken. Ganz ohne Abschläge. Wenn Sie dann Ihre Regelaltersgrenze erreicht haben, gibt es den Rest Ihrer Rente abschlagsfrei.
Übrigens: Auch wenn Sie im Rentenbezug weiterarbeiten, gewinnen Sie neue Entgeltpunkte hinzu. Diese werden Ihnen dann im Juli des kommenden Jahres auf dem Rentenkonto gutgeschrieben - und erhöhen so Ihre Rentenzahlung.
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Kommentare (19)
Reckner Gabriele
am 25.11.2024Hallo ,muss ich bei einer Teilrente von 99,9 Prozent, den Arbeitgeber vorher darüber informieren?
Brauch ich dafür die Zustimmung des Arbeitsgeber ?
Kann er mich wegen der Teilrente kündigen?
MfG Gabriele
Christian Schultz
am 25.11.2024Hallo Gabriele, Sie müssen den Arbeitgeber informieren. Eine Zustimmung brauchen Sie erst einmal nicht. Und ich sehe auch keinen Grund, warum er Sie nun kündigen dürfte. Aber im Arbeitsrecht kenne ich mich nicht aus - fragen Sie am besten noch einmal beim Betriebsrat nach.
Daniela Schütte
am 11.10.2024Hallo, guten Abend,
meine Frage zur Teilrente lautet:
Wann ist der früheste Zeitpunkt Teilrente zu beantragen? Mit 63? Oder geht das auch schon eher, wenn die 35 Wartejahre erfüllt sind?
Danke im Voraus .
Ich habe ein Video auf YouTube entdeckt und möchte Ihnen mitteilen, das Sie das großartig und sehr verständlich erklären.
Christian Schultz
am 14.10.2024Hallo Daniela, ohne Schwerbehinderung geht das frühestens mit 63. Mit Schwerbehinderung kommt es auf den Jahrgang an. Alle, die 1964 oder später geboren sind, können dann theoretisch ab 62 eine vorgezogene Altersrente beantragen. Und damit auch eine Teilrente.
Daniela Schütte
am 16.10.2024Vielen Dank.
Bernd Stratemeier
am 24.08.2023Vielen Dank für die schnelle Antworten!
Ist es möglich, eine Teilrente bei vorzeitiger Rente bis zum Eintritt des Rentenalters zu beziehen, ohne berufstätig zu sein oder ist der Bezug einer Teilrente immer mit Berufstätigkeit verbunden?
Gruß
Bernd Stratemeier
Christian Schultz
am 25.08.2023Die Teilrente können Sie auch ohne Job beziehen. Das ist nicht miteinander verbunden.
Bernd Stratemeier
am 22.08.2023Vielen Dank für den aufschlussreichen Artikel.
Ich habe vor, vorzeitig in Rente zu gehen und hatte dazu eine Anfrage an die DRV gestellt. Mir wurde mitgeteilt, wie wie hoch meine Abschläge wären und dass ich diese durch Zahlungen von 36000 Euro ausgleichen könnte.
Sind solche Ausgleichzahlungen auch bei einer Teilrente möglich? Sie müssten, wenn ich bis Eintreten des gesetzlichen Rentenalters z.B. mich einschränken und von einer Teilrente von 50% leben würde, auch nur 50% der 36000 bei einer Vollrente entsprechen?
Gruß
Bernd Stratemeier
Christian Schultz
am 23.08.2023Hallo Bernd, wie das bei einer Teilrente genau funktioniert, weiß ich gerade nicht. Aber ich gehe davon aus, dass das generell möglich ist. Bitte direkt bei der DRV nachfragen.
Martina Birr
am 07.08.2023Ich, geb. 07/1961 habe mit 63 Jahren die 45 Jahre voll. Wenn ich jetzt so eine Teilrente mit 63 Jahren in Anspruch nehmen würde, hätte ich 12,6% Abzüge darauf. Gibt es den Rest der Rente dann erst mit Erreichen der Regelaltersrente abschlagsfrei oder mit 64 und 6 Monaten - also zu dem Zeitpunkt, zu dem ich sonst frühestens abschlagsfrei in Rente gehen könnte?
Vielen Dank
Christian Schultz
am 08.08.2023Da sollten Sie einmal direkt bei der Deutschen Rentenversicherung nachfragen. Aber ich denke, dass Sie Ihre "Rest-Rente" dann als "Rente für besonders langjährig Versicherte" in Anspruch nehmen können - dann also abschlagsfrei mit 64 und 6 Monaten. Die Voraussetzungen erfüllen Sie ja.
Bischur, Katja-Carolin
am 03.08.2023Guten Tag,
sicher ist das jetzt eine bessere Voraussetzung als noch in 2021, wo nur 6.800 Euro bei vorzeitigem Renteneintritt
dazuverdient werden durften.
Jetzt hat man die Möglichkeit, seinen Job weiterhin wie vor dem Bezug der Rente auszuüben oder eben in Teilzeit weiterzuarbeiten. Und wenn hier die Rede davon ist, dass die Rente durch eine Teilzeitarbeit aufgestockt werden kann, ist
m. E. immer noch der folgende Umstand mit zu bedenken, nämlich
dass jeder von uns ja nicht unbegrenzt - von den Jahren her - einer solchen zusätzlichen Teilzeitarbeit
nachgehen kann (aus gesundheitlichen Gründen) oder auch nachgehen will!
Und wie dem Bericht von Herrn Schultz zu entnehmen ist, gibt es zwar keine Abschläge auf Rente, die NICHT in Anspruch genommen wird, jedoch für die genommene Teilrente bleibt der Umstand, dass die Abschläge dauerhaft, also für den Rest des Lebens, abgezogen werden. So kann man für einige Jahre seine bescheidene Rente aufbessern, aber es bleibt dann wie es ist: Die Renten sind bescheiden in ihrer Höhe.
Der Gesetzgeber hat m. M. n. diesen Weg nicht nur gewählt, weil die "Alten" (ich gehöre auch zu den Baby-Boomern = geburtenstarken Jahrgang) sonst demnächst überall fehlen werden (Stichwort: Fachkräftemangel), sondern auch, weil er auf diese Weise die Verantwortung für das allgemein niedrige Rentenniveau einmal mehr an die Arbeitnehmer bzw. Rentner zurückgibt. Und zusätzlich diese Renter/Arbeitnehmer erst einmal für einige Jahre keine Aufstockung ihrer geringen Rente durch Grundsicherung beantragen werden.
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Zurück zum Thema:
Wenn ich also jetzt eine vorgezogene Rente beantragen möchte und gleichzeitig meinen Arbeitsvertrag weiterhin wie gehabt bedienen möchte, dann ergeben sich für mich folgende Fragen
- muss ich meinem Arbeitgeber zwingend mitteilen, dass ich jetzt Rente beziehe?
- wie kann ich sicherstellen, dass ich in meinem Ursprungsjob den Anspruch auf
Entgeltfortzahlung und danach ggf. Krankengeld wahren kann?
- wie kann ich sicherstellen, dass ich ggf. Anspruch auf Arbeitslosengeld habe?
Ich bin auch nicht so sicher, dass diese Fragen hier geklärt werden können, da es sich ja um Sozialrecht vermischt
mit Arbeitsrecht handelt...
Es würde mich freuen, wenn mich trotzdem dazu ein Kommentar unter meiner Email-Adresse erreichte.
Vielen Dank im Voraus!
Mit freundlichem Gruß
Katja Bischur
Christian Schultz
am 04.08.2023Hallo Katja, Anspruch auf Arbeitslosengeld haben Sie bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Auch bei einer Teilrente, Sie arbeiten ja weiter - und zahlen dadurch Beiträge. Das Gleiche gilt für Krankengeld. Und zu Ihrer ersten Frage: Ja, den Arbeitgeber müssen Sie informieren.
Christian Dryander
am 11.12.2024Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Bezug von Teilrente beträgt nur 3 Monate, nicht bis zu 24 Monate.
Paragraf 156 SGB 3
Liz Creß
am 01.08.2023Hallo, im Beitrag wird von Teilverentung geschrieben. Wie sieht es mit einem Erwerbsminderungsbezug aus?
Ich bin seit 8 Jahren dauerhaft in EM Rente und werde durch die Abschläge letztendlich noch bestraft, daß ich wegen Erkrankung meinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Das kann es doch nicht sein. Erst kämpft man jahrelang um diesen Renteneintritt und bekommt dann noch nicht mal die volle Leistung ausgezahlt.......
Christian Schultz
am 01.08.2023Hallo Liz, bei einer EM-Rente gibt es meines Wissens so etwas nicht. Zum Übergang von der EM- in die Altersrente sollten Sie sich am besten persönlich und kostenlos bei der DRV beraten lassen. Kümmern Sie sich bitte rechtzeitig um einen Termin, mitunter dauert das einige Monate.
Bauer
am 01.08.2023Hallo Herr Schultz
leider gibt es nach unserer Erfahrung einen Passus ,das die erarbeiteten Rentenpunkte neben der vorgezogenen Teilzeitrente (Schwerbehinderung) und Teilzeitarbeit erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze gutgeschrieben/ausgezahlt werden und nicht im Juli des nächsten Jahres. In unseren Fall also erst nach einigen Jahren.Leider gab es im Vorfeld dazu keinerlei Hinweise der RV.Vielleicht hilft eine Recherche dazu anderen Teilzeitrentnern.
Vielen Dank für ihre sehr interessanten Themen
Christian Schultz
am 01.08.2023Danke für den Hinweis!
Ramona Clasen
am 31.07.2023Sehr interessante Variante. Da ich die Abschläge auf DAUERHAFT unverhältnismäßig hoch halte und ich es mir auch nicht leisten könnte ,wäre dies eine Möglichkeit mit Teilzeitarbeit doch etwas kürzer treten zu können.
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