Arbeitslos vor der Rente: Darf ich meine Mutter pflegen?
Aktuelles Rente Pflege
Sie haben kurz vor der Rente Ihren Arbeitsplatz verloren und müssen nun Arbeitslosengeld beziehen. Doch da ist noch Ihre Mutter, die Sie zu Hause pflegen. Können - oder dürfen - Sie nun beides miteinander verbinden?
Wer einen nahen Angehörigen zu Hause pflegt, wird dafür bei der Rente unterstützt. Das kann neben der Mutter natürlich auch ein anderer naher Verwandter sein - also auch Bruder oder Schwester. Damit Sie für diese wichtige Arbeit aber auch bei der Rente etwas bekommen, müssen drei Kriterien erfüllt sein:
- Ihr Verwandter muss mindestens im Pflegegrad 2 eingestuft worden sein
- pro Woche pflegen Sie Ihren Angehörigen für mindestens 10 Stunden (verteilt auf wenigstens zwei Tage pro Woche)
- "Nebenbei" dürfen Sie nicht mehr als 30 Stunden arbeiten
Alle drei Punkte treffen bei Ihnen zu? Dann bekommen Sie für Ihre pflegerische Tätigkeit Rentenpunkte. Wie hoch diese ausfallen, hängt vom Pflegegrad Ihres "Schützlings" ab. Wie sich das genau auswirkt, finden Sie in diesem Artikel der Deutschen Rentenversicherung.
Pflegezeit = Wartezeit
Doch die Erhöhung der Rente spielt bei der Angehörigen-Pflege nur eine untergeordnete Rolle. Denn für ein ganzes Jahr Pflege erhalten Sie aktuell MAXIMAL zusätzliche 32,49 EUR, wenn dann später die Rente beginnt. Und das auch nur in der allerhöchsten Pflegekategorie.
Viel wichtiger ist der Tatbestand, dass die Pflege Ihrer Verwandten bei den Renten-Wartezeiten berücksichtigt wird. Die sind immer dann von Bedeutung, wenn Sie eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen möchten. Denn jetzt benötigen Sie entweder 35 oder sogar satte 45 Jahre Versicherungszeit in der DRV. Wenn Ihnen hier Monate oder Jahre durch Lücken im Lebenslauf fehlen, kann die Pflege von Angehörigen eine Art Rettungsanker sein. Jeder Monat den Sie Mutter oder Vater zu Hause pflegen, zählt als Wartezeit für die Rente.
"Pflege von Angehörigen macht sich auch für Ihre eigene Rente bezahlt. Aber weniger bei der Rentenhöhe als bei den wichtigen Wartezeiten."
Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein
Aber - wie sieht es aus, wenn Sie nun arbeitslos werden?
Arbeitslosigkeit und Pflege von Angehörigen
Zuerst die wichtigste Nachricht: Sie können neben der Pflege Ihres Verwandten auch Arbeitslosengeld beziehen. Aber: Sie müssen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Denn das ist die elementare Grundlage beim Arbeitslosengeld. Sie sollen in Arbeit vermittelt werden. Um alles zu bekommen - Pflegegeld, die Renten-Leistungen der Pflegeversicherung und das Arbeitslosengeld - müssen Sie sich aktiv um Arbeit bemühen. Ist das erfüllt, ist die Kombination von Angehörigen-Pflege und Arbeitslosengeld kein Problem.
Und die Wartezeit?
Das ist sogar noch einfacher. Denn der Bezug von Arbeitslosengeld wird schon per se für Ihre Rentenwartezeit anerkannt. Mit einer Ausnahme kurz vor der Rente bei der 45-jährigen Wartezeit - dazu gleich mehr. Aber in allen anderen Fällen spielt die Angehörigen-Pflege keine Rolle mehr. Denn jeder Zeitraum kann für die Rente immer nur einmal als Wartezeit anerkannt werden. Fungiert die Arbeitslosigkeit bereits als Wartezeit, brauchen wir die Pflege in diesem Fall nicht mehr.
Wichtige Ausnahme bei der 45-jährigen Wartezeit
Außer, wenn Sie die 45-jährige Versicherungszeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllen wollen. Falls Ihnen kurz vor dem Ruhestand noch einige Monate fehlen und Sie jetzt Ihren Job verlieren, kann das ein Problem sein. Denn in den letzten 24 Monaten vor Rentenbeginn zählt der Bezug von Arbeitslosengeld bei dieser Wartezeit NICHT mit. Das ist eine wichtige Ausnahme.
Pflegen Sie aber in der Arbeitslosigkeit vor der Rente Ihre Mutter, dann wird die Angehörigen-Pflege doch noch wichtig. Denn jetzt kann sie Ihre 45-jährige Wartezeit komplettieren. Weil ja der Bezug von Arbeitslosengeld für die 45-jährige Wartezeit in genau dieser Situation nicht berücksichtigt wird.
Fazit
Sie können Ihren Verwandten also auch dann weiterpflegen, wenn Sie Ihren Job verlieren und Arbeitslosengeld beziehen müssen. Falls das kurz vor der Rente passiert und Sie auf die Erfüllung der 45-jährigen Wartezeit hoffen, kann die Angehörigen-Pflege sogar extrem wichtig werden.
Lassen Sie sich in dieser herausfordernden Situation in jedem Fall persönlich beraten. Denn im Sozialrecht kommt es sehr häufig auf die Details an.
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Kommentare (4)
Ida
am 09.10.2024Ich werde durch einen Aufhebungsvertrag zwei Jahre vor der offiziellen Rente aus dem Berufsleben aussteigen. Ich werde dann Arbeitslosengeld beantragen. Außerdem
Pflege ich meine Mutter( Pflegestufe 3)
Wird das Arbeitslosengeld durch das Pflegegeld gekürzt?
Christian Schultz
am 09.10.2024Nein, das Pflegegeld wird nicht mit dem Arbeitslosengeld verrechnet.
Christine
am 17.07.2024Danke für die guten Infomation! Mir fehlt aber immer eine angabe. Was heißt nicht mehr als 30 Stunden arbeiten? Gehen 30 Stunden oder muss es unter 30 Stunden sein. zB. 29,5 Stunden?
Christian Schultz
am 18.07.2024Hallo Christine, Sie dürfen nicht MEHR ALS 30 Stunden arbeiten. Siehe hier: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Familie-und-Kinder/Angehoerige-pflegen/angehoerige-pflegen_node.html
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