Arbeitslosengeld höher: Muss ich trotzdem in den abschlagsfreien Ruhestand?
Aktuelles Rente
Viele Menschen träumen von der abschlagsfreien Rente. Aber wie ist die Rechtslage, wenn das Arbeitslosengeld theoretisch höher wäre? Müssen Sie trotzdem sofort in den abschlagsfreien Ruhestand?
Es gibt in Deutschland zwei Wege, eine Rente ohne Abschlag zu beziehen: Entweder mit einem aktuellen Schwerbehindertenausweis oder einer Wartezeit von 45 Versicherungsjahren in der Deutschen Rentenversicherung. Was beiden Varianten gemeinsam ist: Die abschlagsfreie Rente gibt es frühestens zwei Jahre vor Ihrem gesetzlichen Renteneintrittsalter. Falls Sie also bis 67 arbeiten müssen, wäre die Rente ohne Abschlag mit 65 drin. Nicht früher.
Und jetzt zu unserem Thema. Das beginnen wir mit einem Beispiel:
Rainer aus Oldenburg ist Jahrgang 1963 und könnte seine Regelaltersrente mit 66 und 10 Monaten beziehen. Mehr zu dieser Regelaltersgrenze finden Sie unten in der Tabelle.
Da er 45 Versicherungsjahre erfüllt, könnte er bereits mit 64 und zehn Monaten in die abschlagsfreie Rente. Über die sogenannte Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Aber: Rainer hat in den letzten Jahren gut verdient und nun erfahren, dass sein Arbeitslosengeld (ALG) weit über seinem Rentenanspruch liegen würde. Am liebsten würde er also das ALG beziehen und erst anschließend in die Rente ohne Abschlag gehen.
Geht das?
Rente oder Arbeitslosengeld?
Zunächst einmal müssen wir festhalten: Es gibt in Deutschland keinen gesetzlichen Zwang, in die abschlagsfreie Rente zu gehen, sobald das möglich ist. Wenn Sie also an diesem Zeitpunkt angekommen sind und die Voraussetzungen erfüllen - also SB-Ausweis oder 45-jährige Versicherungszeit - dann haben Sie die MÖGLICHKEIT, in die abschlagsfreie Rente zu gehen. Sie MÜSSEN das NICHT tun.
Was ist die Alternative? Die meisten Leute arbeiten einfach weiter. Aber ist es auch möglich, den Anspruch auf Arbeitslosengeld auszureizen? Denn wenn Sie mindestens 48 Monate eingezahlt haben und bereits 58 sind, könnten Sie theoretisch bis zu zwei Jahre Arbeitslosengeld erhalten. Wenn das jetzt höher ist, klingt das nach einem guten Geschäft. Oder?
In der Theorie ist das tatsächlich möglich. Denn wenn Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, muss die Arbeitsagentur zahlen. Auch kurz vor der Rente. Ihr Rentenanspruch erhöht sich sogar ein wenig, da auch die Arbeitsagentur Monat für Monat Beiträge an die Rentenversicherung abführt.
Erst wenn Sie Ihr gesetzliches Renteneintrittsalter erreichen, ist Schluss. Ab jetzt werden Sie nie wieder Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Auch nicht wenn Sie weiterarbeiten und Beiträge zahlen.
Die Arbeitsagentur hat auch nicht die Möglichkeit, Sie vorzeitig in die Altersrente zu zwingen. Solch ein Instrument zur "Zwangs-Verrentung" gab es mal im Jobcenter. Aber niemals für die Arbeitsagentur.
Vom Grundsatz ist es also erst einmal möglich, Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld auszureizen. Und dann die abschlagsfreie Rente erst später zu beziehen. In der Praxis gibt es nur ein Problem: Wenn Sie Ihren Job selbstständig aufgeben, erwartet Sie bei der Arbeitsagentur eine Sanktion.
Das bedeutet zweierlei: In den ersten zwölf Wochen sind Sie bei der Arbeitsagentur gesperrt. Sie erhalten also kein Arbeitslosengeld, Rentenbeiträge werden ebenfalls nicht gezahlt. Allerdings sind Sie in dieser Situation weiter krankenversichert.
Darüber hinaus - und das haben viele Menschen nicht auf dem Zettel - verlieren Sie ein Viertel Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Sollten Sie also eigentlich mit 24 Monaten geplant haben, bleiben nur noch 18 Monate übrig. Also eineinhalb Jahre statt zwei Jahre.
Sie dürfen auch nicht vergessen, dass Sie im Bezug von Arbeitslosengeld verpflichtet sind, nach einem neuen Job zu suchen. Dieser Grundsatz gilt auch kurz vor der Rente. Sicherlich wird man Ihnen weniger abverlangen als einem 35-Jährigen. Aber es kann vorkommen, dass Sie mit 63 noch zu einem Bewerbungstraining für Senioren verdonnert werden. Das Arbeitslosengeld gibt es nicht als anstrengungslose Brücke in den Ruhestand.
Fazit
Wenn Sie also eine abschlagsfreie Rente beziehen könnten, müssen Sie das nicht tun. Es ist natürlich möglich weiterzuarbeiten. Und auch der Bezug von Arbeitslosengeld ist realistisch. Wenn Sie allerdings selbst für die Auflösung des Arbeitsvertrags verantwortlich sind, droht Ihnen eine empfindliche Sperre beim Arbeitslosengeld.
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Kommentare (8)
Gaby Wagner
am 10.10.2024Wenn man nach 78 (72) Wochen wegen Krankheit ausgesteuert wird, kann man dann trotzdem ALG bekommen, jedoch weiter krankgeschrieben sein?
Christian Schultz
am 11.10.2024Schauen Sie mal hier rein: https://www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/krankmeldung-nach-dem-krankengeld
Hasan Cinar
am 25.06.2024Hallo,hier bin ich Cinar,ich bin der momentan 01.03.1964 geboren.Darf ich 01.03.2025 Alg.1 melden und 63 mit absüger rente werden.
Zweitens,bin ich reelschule und cimlasum ausland abgeschlosen 3 jahre.1jahre polizei schule geweesen.Kan ich die 4 jahre hier bringen.Also verlaufklarungserklerung machen. Grüss.
Christian Schultz
am 25.06.2024Hallo Cinar, ich habe Ihre Frage nicht verstanden. Ob Sie die 45-jährige Wartezeit erfüllen, steht in der Rentenauskunft. Die müssten Sie bereits zu Hause haben.
Thilo Eschemann
am 19.06.2024Wie muss ich das verstehen? Was ist die Grundlage für 6 Monate weniger?
Bin 63J. und seit diesem Monat unverschuldet arbeitslos.
Sie schreiben:
...und das haben viele Menschen nicht auf dem Zettel - verlieren Sie ein Viertel Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Sollten Sie also eigentlich mit 24 Monaten geplant haben, bleiben nur noch 18 Monate übrig.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Schultz
am 25.06.2024Die Sperre kommt nur auf Sie zu, wenn Sie die Kündigung selbst zu verschulden haben. Die gesetzliche Grundlage finden Sie hier: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__148.html
Irmgard Grubba
am 31.05.2024Guten Morgen, bitte immer angeben: bei Schwerbehinderung muss mindestens Grad 50 erreicht sein!
mfg/I. Grubba
Christian Schultz
am 31.05.2024So ist es: Erst ab einem GdB von 50 gilt man als "schwerbehindert" und bekommt auch den Schwerbehindertenausweis.
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