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Erwerbsgemindert und berufsunfähig: Wer entscheidet darüber?

Aktuelles Rente Behinderung Gesundheit

Viele Leistungen im Sozialstaat hängen von der Frage ab, ob Sie erwerbsgemindert sind. Zum Beispiel dann, wenn es um die klassische Erwerbsminderungsrente geht. Doch wer hat eigentlich das Sagen und kann festlegen, ob jemand erwerbsgemindert ist oder nicht?

Erwerbsgemindert und berufsunfähig: Wer entscheidet darüber?

Sie beziehen seit vielen Monaten Krankengeld und jetzt heißt es plötzlich, dass Sie in Zukunft eine EM-Rente beziehen sollen? Ob es genau so kommt, hängt davon ab, ob Sie tatsächlich erwerbsgemindert sind. Oder erhalten Sie Leistungen vom Jobcenter, sind aber seit vielen Monaten krankgeschrieben und jetzt steht möglicherweise ein Wechsel zum Amt für Grundsicherung an? Auch hier entscheidet sich alles an der Frage, ob Sie erwerbsgemindert sind. Oder eben nicht.

Erwerbsgemindert: Was genau bedeutet das?

In unserem Blog schmeißen wir nicht mit Paragraphen und Gesetzestexten um uns. Denn wir möchten mit unseren Beiträgen möglichst vielen Menschen ein Verständnis für die Zusammenhängt im Sozialrecht vermitteln.

Doch an dieser Stelle müssen wir einen - wirklich ganz kurzen - Blick in das Gesetz werfen. Der Begriff Erwerbsfähigkeit wird an gleich zwei Stellen definiert. Einmal im Sozialgesetzbuch (SGB) II, in dem es um "Hartz IV" geht. Und darüber hinaus im SGB VI, also in dem Buch zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Erwerbsfähigkeit im SGB II

An dieser Stelle ist unser Begriff erfrischend verständlich erklärt. Denn im Paragraphen 8 des SGB II heißt es: "Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein."

Zugegeben, der Satz ist - wie so oft in Gesetzestexten - viel zu lang. Außerdem macht uns die doppelte Verneinung das Lesen nicht gerade einfacher. Aber der Knackpunkt ist im letzten Teil zu finden - dort geht es um die drei Stunden am Tag. Wer mehr als drei Stunden täglich irgendeiner beruflichen Beschäftigung nachgehen kann, ist demnach erwerbsfähig. Im Umkehrschluss bedeutet ein "Restleistungsvermögen" von unter drei Stunden, dass Sie erwerbsgemindert sind.

Werfen wir jetzt einen Blick ins Gesetzbuch für die Rente.

Erwerbsfähigkeit im SGB VI

Auch hier begegnen uns wieder die magischen drei Stunden. Im Paragraphen 43 heißt es im zweiten Absatz: "Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein."

Soweit noch alles klar?

Drei Stunden - darum geht es

Alles dreht sich also um ein restliches Leistungsvermögen von drei Stunden. Alles, was darüber ist, kann - auf Deutsch gesagt - arbeiten. Wer unter diese Schwelle rutscht, findet sich in der Erwerbsminderung wieder.

Wichtig: Wir sprechen hier nicht über einen Zeitraum von wenigen Wochen. Der Begriff Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsminderung ist an das Wort "dauerhaft" gekoppelt. In der Regel bedeutet das: Wir gehen davon aus, dass sich in den nächsten sechs Monaten nichts an Ihrem Gesundheitszustand ändern wird.

Welche Folgen hat Erwerbsminderung?

Die berümteste Leistung rund um den Begriff der Erwerbsfähigkeit ist wohl die Erwerbsminderungsrente. Wobei die drei Stunden zwar eine wichtige, aber noch lange nicht die einzige Rolle spielen.

Doch im Sozialrecht hängen noch viele weitere Geldzahlungen und Ansprüche an diesen magischen drei Stunden. Wie schon oben angerissen, bekommen Sie nur "Hartz IV", wenn Sie grundsätzlich in der Lage sind arbeiten gehen zu können. Ist Ihre Gesundheit so angekratzt, dass das dauerhaft - also voraussichtlich länger als sechs Monate - nicht möglich ist, sind Sie beim Jobcenter nicht richtig aufgehoben.

Auch das Krankengeld können Sie verlieren, wenn Erwerbsminderung festgestellt wird. Das ist übrigens ein wichtiger Grund dafür, warum Krankenkassen Ihren Versicherten häufig im Krankengeld anraten, eine Reha zu durchlaufen.

Erwerbsminderung: Wer hat das Sagen?

Wenn doch die Frage der Erwerbsfähigkeit so eine große Bedeutung hat und zum Teil ganze Existenzen vernichten kann: Warum ist es dann in der Praxis häufig so schwierig, eine eindeutige Antwort zu erhalten?

Das liegt zumindest teilweise an den unterschiedlichen Zahlmeistern. Während "Hartz IV" und die Grundsicherung vor allem vom Bund finanziert werden, bleiben die Kommunen bei der Hilfe zum Lebensunterhalt allein auf den Kosten sitzen. Wer offiziell erwerbsgemindert ist, hat keinen Anspruch mehr auf Kranken- oder Arbeitslosengeld. Kein Wunder, dass hier bestimmte Interessen eine Rolle spielen.

Deutsche Rentenversicherung hat den Hut auf

Eigentlich ist es ganz einfach. Am Ende entscheidet die Deutsche Rentenversicherung über die Frage des Restleistungsvermögens - und damit auch über die Frage, ob Sie erwerbsgemindert sind. Häufig geschieht dies über einen Termin beim Gutachter. Es kommt jedoch auch vor, dass nach Aktenlage entschieden wird. In diesen Fällen kommt es ganz besonders darauf an, was Ihre eigenen Ärzte - Fachärzte und der Hausarzt - in den sogenannten Befundberichten beschreiben.

In der Vergangenheit kam es häufiger vor, dass diverse Ämter eine Prognose zur Erwerbsminderung abgaben. Inzwischen hat sich in weiten Teilen der Republik durchgesetzt, dass die Deutsche Rentenversicherung am längeren Hebel sitzt. Eine wichtige Ausnahme ist aber die Phase der Aussteuerung. In diesem Szenario entscheidet zunächst die Arbeitsagentur, ob Sie länger als sechs Monate erwerbsfähig sind oder nicht. Wird dann die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung angewendet, kommt aber abermals die Rentenversicherung ins Spiel - und prüft offiziell die Voraussetzungen für eine EM-Rente.

Fazit

Können Sie länger als drei Stunden am Tag arbeiten? In irgendeinem Job? Und - ist dieser Zustand dauerhaft? An dieser Fragestellung hängen zahlreiche weitere Entwicklungen, die über viel Geld entscheiden können. Bei der Erwerbsminderungsrente, dem Kranken- oder Arbeitslosengeld - und auch in den diversen Sparten unserer Sozialhilfe.

Grundsätzlich liegt es an der Deutschen Rentenversicherung zu prüfen, wie es um Ihr restliches Leistungsvermögen bestellt ist. Sollten Sie Zweifel am Ergebnis haben oder sich grundsätzlich überfordert mit diesem wirklich schwiergen Thema fühlen, lassen Sie sich bitte individuell beraten.


Kommentare (21)

  • user
    Beate Rustemovski
    am 02.10.2024

    Sehr geehrter Herr Schulz ,ist es sinnvoll den Antrag zur Teilhabe zu stellen obwohl ich die Erwerbsminderungsrente anstrebe ?

    • user
      Christian Schultz
      am 02.10.2024

      Hallo Beate, der Reha-Antrag ist in dieser Situation meistens sinnvoll. Hier wird ja auch über Ihre Erwerbsfähigkeit entschieden.

  • user
    Max
    am 16.08.2024

    Hallo, wird der R0215 von demjenigen der über die EM Rente entscheidet gelesen oder ist es nur ein fake, damit der Antragssteller sich über seinen Zustand mal äussern durfte?

    • user
      Christian Schultz
      am 16.08.2024

      Hallo Max, der Fragebogen zur Selbsteinschätzung wird selbstverständlich auch gelesen. Wichtiger sind am Ende jedoch die Befundberichte der Ärzte.

  • user
    Andrea
    am 22.03.2023

    Guten Tag Herr Schulz,

    ich bin Arbeitsmarktrentner und beziehe ergänzend ALG II-Leistungen. Nun bin ich seit mehr als 6 Monaten krankgeschrieben.

    Leider bin ich immer wieder wegen diverser Erkrankungen, die zum Teil chronisch sind, krankgeschrieben. Das wird auch in Zukunft so bleiben.

    Ab wann und wie entscheidet das Jobcenter, ob ich im ALG II bleiben kann oder ob ich zum Sozialamt wechseln muss?

    • user
      Christian Schultz
      am 22.03.2023

      Hallo Andrea, das ist unterschiedlich und hängt vom Sachbearbeiter ab. Sie erhalten mit der Arbeitsmarktrente ja schon eine volle EM-Rente. Wenn man im Jobcenter der Meinung ist, dass Sie weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten könnten, könnte man eine erneute Gesundheitsprüfung veranlassen. Aber wie gesagt - das hängt dann von Ihrem Sachbearbeiter ab.

  • user
    Barbara
    am 11.12.2022

    Hallo,

    nach 43 Beschäftigungsjahren habe ich während des Krankengeldbezuges in den vergangenen 12 Monaten 2 stat. REHAs absolviert und nach zwei misslungenen Bandscheibenoperationen mit größeren gesundheitlichen Problemen als vorher im Oktober diesen Jahres EM Rente beantragt. Dieser Antrag wurde innerhalb von 4 Wochen aufgrund der Aktenlage ?? von der Rentenversicherung abgelehnt. Meine Fachärzte oder auch mein Hausarzt wurden nicht aufgefordert neue Befunde zu übersenden, die RV bezog sich auf den Reha Entlassungsbericht vom Mai 2022, woraus ich nicht arbeitsfähig entlassen wurde, aber lt. Einschätzung der Rehaklinik voraussichtlich wieder perspektivisch mit 6 oder mehr Std. täglich für einfache Tätigkeiten noch geeignet sein sollte.

    Aktuell musste ich wegen dem Auslaufen des Krankengeldes nun ALG I beantragen. Der medizinische Dienst der Arbeitsagentur hat nun festgestellt, dass ich dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehe, weil ich nach den vorgelegten Befunden nur noch weniger als 3 Std. täglich, bzw. 15 Std. wöchentlich arbeiten könnte. Sie haben meine ärztlichen Unterlagen mit ihrer Einschätzung nun an die RV übersandt.

    Wie geht es jetzt weiter? Wer entscheidet letztlich über die Erwerbsminderung? Eine 3. stat. REHA ist sinnlos, da ich aktuell weder Physiotherapie, Muskelaufbau etc. durchführen darf, da eher die Frage nach einer 3. Operation ansteht bzw. Schmerztherapie geklärt werden muss.

    Über eine Rückantwort wäre ich dankbar!

    Barbara

    • user
      Christian Schultz
      am 12.12.2022

      Hallo Barbara, die Arbeitsagentur muss Sie zur Klärung an die DRV überweisen, das läuft immer so. Eine Reha werden Sie mit Sicherheit nicht noch einmal machen, aber Sie werden zum Antrag aufgefordert. Bis dahin bekommen Sie auf jeden Fall ALG I. Danach könnte es mitunter komplizierter werden: https://www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/krankmeldung-nach-dem-krankengeld

  • user
    K. Wegner
    am 01.07.2022

    Hallo, ich habe ein Problem und zwar wurde ich vor Jahren als erwerbsgemindert eingestuft. Das bedeutet das ich weniger als 3 Stunden arbeiten kann. Ich erhalte keine Rente da ich nie in die Rentenkasse gezahlt habe. Ich erhalte Grundsicherung vom Sozialamt.

    Nun zu mein Problem: Ich möchte gerne wieder arbeiten und ich hätte auch ein Job in Aussicht die mich einstellen wollen. Ich habe dort schon ein Praktikum gemacht und das Arbeitspensum geschafft. So nun will der Arbeitgeber Förderung für mich haben und mich für mehr als 3 Stunden einstellen.

    Mit dem Sozialamt und der Rentenkasse habe ich schon telefoniert aber beide sagen mir das ich einfach wieder arbeiten kann. Jetzt weiß ich nicht wie ich mich verhalten soll weil der Arbeitgeber sagt das ich ja nicht mehr wie 3 Stunden arbeiten kann.

    Was mache ich jetzt? Muss ich ein neues Gutachten machen? Oder wie kann ich mein Erwerbstätigkeitsstatus wieder erlangen und wer fördert mich?

    Lg K. Wegner

    • user
      Christian Schultz
      am 04.07.2022

      Hallo, wenn weder Rentenkasse noch Sozialamt Einwände haben, können Sie einfach loslegen. Eine Kopie des Arbeitsvertrags muss natürlich ans Amt für Grundsicherung. Sie benötigen dann erst einmal kein neues Gutachten.

  • user
    Romano
    am 24.04.2022

    Hallo Christian

    Habe hier ein paar Fragen zu Thema Aussteuerung,mein Fall ich habe am 18.06.2020 einen Arbeitsunfall erlitten.,6 Wochen Lohnvorzahlung vom Arbeitgeber danach Verletztengeld insgesammt 21 Monate mit der Lohnvorzahlung. Am 16.03.2022 war Schluss mit Verletztengeld,war auch vorher schon beim Arbeitsamt um schon einmal Bescheid zu geben das bald Ausgesteuert werde,die sagten mir ich solle wiederkommen wenn ich darüber einen Bescheid bekomme,das habe ich auch gemacht.Habe einen Gesundheitsfragebogen bekommen und ausgefüllt sowie einen

    Antrag auf ALG 1. Der Bewilligungsbescheid war schon nach einer Woche da.

    Finde die haben das Falsch Berechnet

    Meine Frage jetzt: Wie wird das ALG 1 genau berechnet ?

    Habe in deinem Video auf youtube gesehen,wo du das eigendlich gut erkärst.-Meine Bekannten sagen das das so nicht stimmt.

    Allso wird das ALG 1 vor dem Arbeitsunfall,12 Monate des Arbeitsengelt Brutto

    berechnet oder sogar 24 Monate vor Arbeitsunfall

    Habe vor 12 Monaten vor Unfall 34000 € Brutto verdient und 12 Monate davor 37000€ Brutto verdient.

    Nun wie wird das gerechnet und wie haben die das ?

    Über eine Antwort würde ich mich Freuen.

    Viele Grüße:Romano

    • user
      Christian Schultz
      am 25.04.2022

      Hi Romano, die Arbeitsagentur schaut sich die letzten 12 Monate vor dem Arbeitslosengeld an, was Sie verdient haben. Wenn hier keine 150 Tage Arbeitseinkommen sind, wird der Zeitraum auf 24 Monate ausgedehnt. Sollten auch in dieser Phase keine 150 Tage zusammenkommen, wird das ALG I fiktiv berechnet: https://www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/berechnung-arbeitslosengeld-nach-krankengeld

      • user
        Romano
        am 25.04.2022

        Hi Christian,

        Danke für die Schnelle Antwort !!

        Habe dadurch das ALG 1 fiktiv berechnet wird nicht einen Nachteil ?

        • user
          Christian Schultz
          am 25.04.2022

          Kommt auf den Einzelfall an, ist aber häufig von Nachteil.

          • user
            Romano
            am 26.04.2022

            Hallo Christian,

            das ging aber schnell Super !

            Jetzt wo ich 2 Jahre ALG 1 bekomme und mir auch 20% Sozialbeiträge abgezogen werden, es sind ca.390 € zahlt das Arbeitsamt ja auch davon in die Rentenversicherung ein oder.

            Habe gelesen wenn ich 2 Jahre vor der Rente Arbeitslos bzw bin Ausgesteuert werde wird die Zeit der Arbeitslosigkeit nicht

            Berücksichtig ,es fehlen mir stand 03/2022 noch 13 Monate dann hätte ich meine 45 Jahre voll.

            Da ich Gesundheitlich /CRPS ,COPD Stufe 4 nicht mehr so fit bin stellt sich für mich die Frage was tun? Vielleicht einen minijob annehmen,und würden auch 160€ im Monat reichen?und könnte ich von diesen 160€ nicht auch selbst was davon in die Rentenversicherung einzahlen?. um die fehlenden Monate zu überbrücken.

            Natürlich nur wenn man was findet.

            Viele Grüße: Romano

  • user
    Maritta
    am 14.04.2022

    Hallo Christian,

    ich habe eine befristete EM-Rente von 6/21 bis 12/22 erhalten. Nun will ich im Juli 22 einen Folgeantrag stellen. Was passiert mir, wenn die RV bis 12/22 noch keine Entscheidung getroffen hat? Muss ich "vorsorglich" HARTZ IV beantragen? (Ich lebe allein, hab GDB 60 und Pflegegrad II) Und WANN müsste ich das tun? Theoretisch hätte ich auch noch 5 Monate ALG I "übrig" War bis 12/18 im Arbeitsverhältnis. Kann ich DAS noch ausschöpfen?

    LG Maritta

    • user
      Christian Schultz
      am 14.04.2022

      Hallo Maritta, wenn Sie Ihren Antrag schon jetzt stellen, sollte auch alles lückenlos klappen. Im Notfall können Sie dann immer noch übergangsweise ALG II beantragen. In diesem Fall sollten Sie sich auch vorsorglich bei der Arbeitsagentur melden, das müsste aber auch telefonisch gehen.

  • user
    Claus Müller
    am 10.04.2022

    Hallo SOVD, Hallo Christian Schulz,

    danke für die hilfreichen Berichte, Tipp's und Video's.

    Habe gerade im ARD Text S. 167 folgendes gefunden:

    Verbraucher: Nachrichten

    BSG beendet Krankengeldfalle

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat die

    sogenannte Krankengeldfalle endgültig

    beendet. Nach zwei am Freitag in Kassel

    bekanntgegebenen Urteilen vom Vortag

    sichern nahtlose Arbeitsunfähigkeitsbe-

    scheinigungen ausnahmslos auch arbeits-

    los gewordenen Versicherten den weite-

    ren Krankengeldbezug. Damit wiesen die

    obersten Sozialrichter Versuche der

    BMW-BKK und AOK Bayern ab, Versicherte

    aus dem Leistungsbezug zu nehmen.

    (AZ: B 3 KR 4/21 R und B 3 KR 9/21 R)

    Früher gab es beim Krankengeld andere

    Regeln als bei der Lohnfortzahlung.

    Könnte ein Thema für euch sein.

    MfG Claus Müller,

    • user
      Christian Schultz
      am 11.04.2022

      Hallo Claus, danke für den Hinweis. Das muss ich mir erst einmal in Ruhe anschauen...

      • user
        Elvira De Pieri
        am 14.04.2022

        Sehr geehrter Herr Schultz,

        das finde ich auch sehr interessant, da mein Mann nach Bezug von Krankengeld ca. nur ein Jahr wegen der Nahtlosigkeitsregelung Arbeitslosengeld bekommen hat. Seit Ende August 2021 bekommt er nirgendwo Geld her. Erwerbsminderungsrente-Antrag liegt jetzt nach Ablehnung beim Sozialgericht zur Klärung.

        Momentan sind wir nach Ablehnung beim Amt Amt für Soziales, Arbeit und Senioren an das Jobcenter verwiesen worden. Jetzt muss ich da wieder einen Antrag stellen. Deshalb wäre es nach dem ganzen durcheinander schön, wenn die Krankenkasse zuständig wäre.

        Über eine kurze Rückantwort würde ich mich freuen.

        Schöne Ostern wünscht Ihnen die Elvira

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