Direkt zu den Inhalten springen

Mit hohem GdB weniger Abschläge?

Aktuelles Rente Behinderung

Mit Schwerbehinderung geht's schneller in die Rente. Wer allerdings früher als zwei Jahre vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter in den Ruhestand geht, kann das nur mit finanziellen Einbußen tun. Schützt hier ein hoher Grad der Behinderung?

Mit hohem GdB weniger Abschläge?

Das Wichtigste vorab: In die sogenannte "Altersrente für schwerbehinderte Menschen" kommen Sie erst ab einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50. Denn erst ab diesem Wert gibt's den dazugehörigen Schwerbehindertenausweis. Es reicht nicht, mit einem GdB von 30 oder 40 gleichgestellt zu sein.

Die zweite Voraussetzung zur Rente mit Behinderung ist die Wartezeit. Wie bei allen Varianten der Altersrente muss auch in diesem Fall eine ganz bestimmte Wartezeit erfüllt sein. Sie brauchen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen komplette 35 Jahre.

Achtung: Das heißt nicht unbedingt, dass Sie 35 Jahre im Angestelltenverhältnis gearbeitet haben müssen. Denn auch andere Phasen aus Ihrem Leben können bei den 35 Jahren durchaus angerechnet werden. Mehr dazu in diesem Beitrag.

Rente mit Behinderung und Abschläge

Für die Rente mit Behinderung brauchen wir also zwei Komponenten:

  • den Schwerbehindertenausweis mit einem GdB von mindestens 50 und
  • die komplette 35-jährige Wartezeit in der Deutschen Rentenversicherung

Ist beides gegeben, haben Sie mehrere Optionen: Sie können entweder ganz ohne Abschläge in Rente gehen. Das ist aber maximal bis zu zwei Jahre vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter möglich. Falls Sie also eigentlich bis 67 arbeiten müssen, ginge es für Sie mit 65 abschlagsfrei in den Ruhestand.

Oder - wenn Sie nicht mehr so lange warten wollen bzw. können - Sie beginnen die Rente noch schneller. Die frühstmögliche Rente winkt satte fünf Jahre vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter. Was Sie dazu allerdings wissen müssen: Das Ganze ist nicht umsonst. Pro Monat, den Sie vor der abschlagsfreien Variante gehen, kostet Sie 0,3 Prozent Ihrer Rentenansprüche.

Dazu ein Beispiel:

Frank aus Stockesldorf ist Jahrgang 1964. Sein gesetzliches Renteneintrittsalter ist demnach der Monat, in dem er 67 wird.

Da er schwerbehindert ist und auf über 35 Jahre Wartezeit kommt, kann Frank die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen. Ohne Abschlag wäre der Rentenbeginn also bereits mit 65 möglich.

Aber Frank möchte gern mit 63 in Rente gehen - also noch einmal zwei Jahre früher. Der Abschlag berechnet sich dann wie folgt: Zwei Jahre, das sind 24 Monate. 24 x 0,3 Prozent = 7,2 Prozent

Franks Bruttorente wird also um 7,2 Prozent niedriger ausfallen.

Spielt die Höhe des GdB eine Rolle bei den Abschlägen?

Jetzt stellt sich bei einigen Leuten folgende Frage: Macht es bei den Abschlägen einen Unterschied, ob der Grad der Behinderung bei 50 oder vielleicht sogar 100 liegt?

Und da lautet die ganz klare Antwort: Nein, das Ausmaß Ihres GdB ist für die Höhe der Abschläge vollkommen irrelevant. Wichtig ist einzig und allein, dass der Grad der Behinderung bei mindestens 50 liegt. Sonst bekommen Sie keinen Schwerbehindertenausweis und sind von der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ausgeschlossen.

Ohne Schwerbehinderung gibt es übrigens trotzdem die Möglichkeit, ohne Abschläge vorzeitig in den Ruhestand zu kommen. Dafür benötigen Sie dann allerdings eine erweiterte Wartezeit von ganzen 45 Jahren. Mehr dazu in diesem Beitrag.


Kommentare (2)

  • user
    Hans Rolfes
    am 29.08.2024

    Hallo

    Bin Jahrgang Februar 1965.

    1980 in die lehre gegangen danach 1983 ca 6 Monate Arbeitslos.

    2025 habe ich 44 Jahre Arbeitsleben hinter mir.

    Nach einer Krebserkrankung habe ich seit Mai 2024 einen GDB von 50 unbefristet.

    Wann kann ich in Rente gehen ?

    Vielen Dank.

    Mit freundlichen Grüßen

    Hans Rolfes

    • user
      Christian Schultz
      am 30.08.2024

      Hallo Hans, mit Schwerbehinderung und der erfüllten Wartezeit geht es ab 65 ohne Abschlag in die Rente. Mit Abschlag frühestens mit 62.

Neuen Kommentar schreiben

Das Feld Name muss ausgefüllt sein.
Bitte geben Sie Ihren Namen ein.
Das Feld E-Mail muss ausgefüllt sein.
Die eingegebene E-Mail Adresse ist nicht korrekt.
Der Kommentar darf nicht leer sein.
Bitte stimmen Sie der Datenschutzbestimmungen zu.

Mit * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder.