Aussteuerung: Muss ich jetzt nochmal in die Reha?
Aktuelles Behinderung Gesundheit
Wer "ausgesteuert" wird, hat bereits 72 Wochen Krankengeld hinter sich. Oftmals erfolgt in dieser Zeit eine Reha der Deutschen Rentenversicherung - auf Wunsch der Krankenkasse. Umso erstaunlicher ist, dass nun offenbar erneut eine solche Maßnahme beantragt werden muss.
Bei langer Krankheit erhalten Sie nach der sechswöchigen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber Krankengeld. Bis zu 72 Wochen lang. Wenn Sie diese Phase bereits hinter sich gelassen haben, wurden Sie möglicherweise bereits zu einer Reha aufgefordert.
Reha nach Aufforderung durch die Krankenkasse
Dann wissen Sie auch: Die Krankenversicherung darf Sie zum Reha-Antrag drängen. Hintergrund ist, dass Krankengeld nur gezahlt werden muss, wenn Sie zwar krank - aber nicht erwerbsgemindert sind. Was das genau bedeutet, können Sie hier nachlesen.
Die Krankenkasse nutzt also die Reha bei der Deutschen Rentenversicherung, um Ihre Erwerbsfähigkeit zu überprüfen. Denn nur wenn Sie dauerhaft mehr als drei Stunden arbeiten können - egal, in welchem Beruf - ist die Kasse zahlungspflichtig. Wenn nicht, müssen Sie aller Voraussicht nach in die Erwerbsminderungsrente.
Krankengeld läuft aus: Arbeitsagentur fordert zur Reha auf
Wenn im Entlassungsbericht der Reha allerdings festgehalten wird, dass Sie nicht erwerbsgemindert sind, zahlt die Krankenkasse erst einmal weiter. In den meisten Fällen bis zur sogenannten "Aussteuerung", also dem Ende des Krankengeldes.
Nun geht es bei der Arbeitsagentur weiter. Da viele Betroffene mit diesem Schritt überfordert sind und/oder falsch beraten werden, haben wir dazu einen eigenen Beitrag erstellt. Oder Sie schauen sich dieses Video an.
Was für viele überraschend ist: Wenn der ärztliche Dienst der Arbeitsagentur zu dem Ergebnis kommt, dass Sie noch längere Zeit krank sein werden - Stichwort "Nahtlosigkeitsregelung" - wird man Sie kurzfristig zu einer Reha auffordern.
Sie haben richtig gelesen. Sie müssen bei der DRV eine Reha beantragen. Unabhängig davon, ob Sie erst vor einigen Monaten eine solche Maßnahme durchlaufen haben. In dieser Situation sind dem Sachbearbeiter der Arbeitsagentur die Hände gebunden. Er MUSS Sie zum Reha-Antrag auffordern. Das Ziel ist das gleiche wie bereits während des Krankengeldes: Im Rahmen der Reha soll überprüft werden, ob Sie bei der Arbeitsagentur richtig aufgehoben sind. Oder ob Sie in die EM-Rente gehören.
"Wenn Nahtlosigkeit besteht, müssen Sie einen Antrag zur Reha stellen. Ansonsten zahlt die Arbeitagentur kein ALG I."
Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein
Genauso wie der Mitarbeiter der Agentur für Arbeit haben Sie nun lediglich eine Option: Sie müssen den Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. Auch, wenn Sie erst gerade aus der Maßnahme kommen und deshalb keine Chance besteht, dass erneut eine Reha bewilligt wird.
Tun Sie das nicht, gibt es kein Arbeitslosengeld. Also müssen Sie der Forderung der Arbeitsagentur nachkommen und stellen den Antrag. Übrigens haben Sie dafür nicht lange Zeit. Während die Krankenkasse Ihnen immerhin zehn Wochen gibt, verlangt die Arbeitsagentur die Antragstellung innerhalb eines Monats.
Fazit
Es handelt sich also um eine weitere Kuriosität des Sozialrechts. Wenn nach der Aussteuerung die Nahtlosigkeitsregelung greift, wird das Arbeitsamt Sie zur Reha auffordern. Auch wenn Sie erst vor wenigen Monaten aus einer solchen Kur entlassen worden sind.
Halten Sie sich nicht damit auf, über den Sinn und Zweck dieser Maßnahme nachzudenken. Um an Ihr ALG I zu kommen, müssen Sie den Antrag stellen. Falls Sie erst kürzlich eine Reha absolviert haben, wird die Rentenversicherung den Antrag schnell ablehnen. Aber Sie bekommen weiter Ihr Geld.
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Kommentare (25)
Heike Flotow
am 19.08.2024Guten Tag
kurz zur Erkläung , ich leide an Posrcorvid bin seit den 19.12.22 krank und ausgesteuert. seit dem 20.06.24 erhalte ich Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregel.
Vom 28.3 bis zum 09.05.2024 war ich in einer neurologischen Rega in Schnieder klinik Gailingen und bin ohne Leistungsbild entlassen. Kostenträger war die UKBW.
Am 05.07. habe ich meine Erwebsminderungsrente beantragt, diese ist nun in des Überprüfung des Hinzuverdienst , eine Mitarbeiterin der DRV sagte mir das es dann
mit dem Antrag schon sehr weit ist und er eigentlich schon bewilligt ist nur noch in Berechnung. Nun bekomme ich heute einen Brief der DRV in dem man mir mitteilt das
dem Antrag auf medizinische Reha zugestimmt wurde und mir eine 4 Wöchige Reha bewilligt wurde. Das hat mich dann doch sehr verwirrt da ich keinen Antrag gestelt habe.
Ein Herr des Reha-Informationscenters der DRV teilte mit dann mit das das Arbeitsamt diesen Antrag gestellt hat. Nun meine Frage ist es rechtens das die AG ohne mein Wissen
einen Rehaantrag stellt und muss ich diese Reha antreten? Habe gelesen das unter Umständen das AG die bezüge bis zur "Rehabeantragung !! ruhen lassen kann.
Der Herr von der DRV wollte nun nochmals nachfragen ob das alles so richtig ist und ich soll auf Post warten. Da ich nicht weiss ob das so korrekt ist bitte ich sie um Auskunft
wie ich mich nun verhalten soll. Bis zum 01.09 soll ich mich für eine Klinik entscheiden!
Christian Schultz
am 20.08.2024Hallo Heike, nach der Aussteuerung ist es Standard, dass die Arbeitsagentur Sie zum Reha-Antrag auffordert. Zumindest dann, wenn die Nahtlosigkeitsregelung gilt. Das scheint bei Ihnen der Fall zu sein.
Dass die Arbeitsagentur aber selbst eine Reha in Ihrem Namen beantragt, habe ich noch nie gehört. Falls ich dazu etwas erfahre, werden wir das in einem eigenen Beitrag veröffentlichen.
Kathrin
am 30.07.2024Guten Abend Herr Schultz,
Ich bin seit Nov 2022 an einer Blutkrebsform mit daraus folgender systemischer Organschädigung erkrankt. Seitdem bin ich auch arbeitsunfähig und habe folglich bis Anfang April 24 für die maximal mögliche Dauer Krankengeld erhalten. Gegen Ende des Krankengelds habe ich dann im Rahmen der Nahtlosigkeit ALG1 beantragt und auch genehmigt bekommen und beziehe folglich seit dem Auslaufen des Krankengelds ALG 1. Den 2 Seiter, dass ich der Weiterleitung meiner Unterlagen an die Dt. RV zustimme und in diesem Zsh. eine Reha bzw. Erwerbsminderung geprüft wird habe ich dann auch innerhalb der vorgegebenen Frist zugestimmt. Soweit alles wie auch von Ihnen in den verschiedenen Ratgebern beschrieben. Nun hat mir die Dt. RV vor wenigen Tagen schriftlich die Reha genehmigt und heute habe ich Post von der
durch die Dt. RV ausgewählten Klinik mit den Details zum Rehabeginn (Ende Oktober 24) und anderen Angaben erhalten. Ich freue mich prinzipiell über die Reha allerdings ist meine onkologische Therapie noch im vollen Gange und abhängig von ein paar Untersuchungsergebnissen für den Herbst die Stammzellentransplantation vorgesehen. Das heißt zeitlich habe ich einige Bedenken zum nun verkündeten Rehabeginn. Zudem habe ich Zweifel ob die von der dt. RV mir genannte Klinik medizinisch die richtige ist - ich konnte in dem bisherigen Verfahren ja auch zu keinem Zeitpunkt von meinem Wahlrecht Gebrauch machen und jene Klinik vorschlagen die ich bereits in Rücksprache mit meinen Ärzten für eine mögliche Reha ins Auge gefasst hatte. Der 2 Seiter hat hierfür keinen Platz. Was ich mich nun Frage ist ob in diesem Kontext ein Widerspruch zu dem Bescheid der dt. RV überhaupt richtig wäre, denn ich stimme ja einer Reha zu möchte allerdings von meinem Wahlrecht zur Klinik Gebrauch machen und ggf. den Zeitpunkt des Rehabeginns nach hinten verschieben.
Wie beurteilen Sie meine Situation? Vielen Dank vorab für Ihren Rat!
Christian Schultz
am 06.08.2024Hallo Kathrin, einen Widerspruch müssen Sie in dieser Situation nicht schreiben. Aber Sie sollten schnellstmöglich Kontakt zur DRV aufnehmen, um Ihre Bedenken bezüglich der Klinik und des Zeitpunkts zu teilen. Notfalls brauchen Sie dafür noch eine Bescheinigung von Ihrem Onkologen oder Hausarzt. Aber dann sollte man das regeln können.
Beta
am 30.04.2024Hallo Herr Schultz,
ich (29 Jahre alt) bin seit Mai 2022 im Krankenstand, seit November 23 ausgesteuert, ab dann griff die Nahtlosigkeitsregelung, weil nicht arbeitsfähig über 3h/Tag für (laut Amt) 6 Monate. Ich bekomme also Leistungen von der Agentur für Arbeit. Im Dezember wurde ich aufgefordert einem Antrag zur Reha zuzustimmen, was ich tat. Es hieß, die Agentur für Arbeit macht das, ich muss nichts weiter tun. Nach ca. erfuhr ich auf eigene Nachfrage von der Rentenversicherung, dass gar kein Antrag einging.
Jetzt habe ich vor Ablauf dieser 6 Monate meinen bis dato bestehenden Arbeitsvertrag auf Anraten meiner Ärztin gekündigt. Nun möchte ich ein Praktikum machen, das mir einerseits auch als Alternative zum Hamburger Modell den Einstieg in die Lohnarbeit (anderer Arbeitsbereich) erleichtern soll. Zum 1.7. (genau nach Ablauf der 6 Monate) möchte ich wieder einer festen Lohnarbeit nachgehen.
Bin ich (trotz Versagen der Arbeitsagentur) noch verpflichtet einen erneuten Reha-Antrag zu stellen und diese wahrzunehmen, obwohl ich auch ohne wieder in der Lage bin arbeiten zu gehen? Und bin ich durch die Nahtlosigkeitsregelung verpflichtet Erwerbsminderungsrente zu beantragen?
Vielen Dank für Ihre Beratung und Aufklärung.
Christian Schultz
am 02.05.2024Hallo Beta, bei Anerkennung der Nahtlosigkeitsregelung ist der Reha-Antrag eigentlich Pflicht. Das müssen Sie selbst machen, die Arbeitsagentur fordert Sie nur dazu auf. Und wenn im Rahmen der Reha nun herauskommt, dass eine EM-Rente möglich wäre, müsste man abwarten, was die Arbeitsagentur sagt.
Ich kann nicht sagen, ob die Arbeitsagentur dem Praktikum zustimmt. Während des Hamburger Modells würden Sie weiter ALG I erhalten.
Um es kurz zu machen: Hier im Forum können wir Ihren Fall nicht aufklären. Ich empfehle Ihnen eine persönliche Beratung. Zum Beispiel bei meinen Kollegen vom SoVD.
Frank
am 18.04.2024Hallo Christian,
ich bin 60 Jahre alt, schwerbehindert und seit September 2021 arbeitsunfähig und habe im Herbst 2022 einen Reha-Antrag gestellt bzw. ich wurde dazu von der Krankenkasse aufgefordert. Noch vor Antritt der dann bewilligten Reha im Dezember 2022 verschlechterte sich mein Zustand aufgrund einer anderen Krankheit, sodass ich sie nicht antreten konnte und darüber habe ich natürlich auch die Rentenversicherung in Kenntnis gesetzt.
Da sich mein Zustand nicht verbesserte, stellte ich dann im August 2023 einen EM-Rentenantrag. Vorgestern erhielt ich nun wieder Post von der Rentenversicherung. Es war kein Bescheid betreffend der EM-Rente, sondern ein neuer Reha-Bescheid, dass ich nun "wunschgemäß" zu einer anderen REHA-Einrichtung gehen soll. Ich habe aber keinen diesbezüglichen Wunsch geäußert, zudem die Reha-Klinik auch kein Angebot für meine weitere Diagnose anbietet.
Ich habe heute mit meinem Arzt gesprochen, der sämtliche Erkrankungen von mir kennt. Er sagte, dass ich nicht in der Lage bin, eine Reha anzutreten und so fühle ich mich auch. Er sagte, dass ich wegen verschiedener Erkrankungen nicht mehr rehafähig bin und er das auch bescheinigen wird. Sollte ich das so als Begründung in einem Widerspruch der Rentenversicherung mitteilen?
Oder sollte ich zunächst auf die Einladung der Reha-Einrichtung warten und dann die ärztlichen Bescheinigungen vorlegen? Ich erhalte übrigens jetzt noch bis Dezember Leistungen nach der Nahtlosigkeitsregelung.
Anmerkung: ich bin zusätzlich psychisch krank geworden.
Grüße
Frank
Christian Schultz
am 19.04.2024Hallo Frank, Ihre Absage zur Rente inklusive der ärztlichen Bescheinigung können Sie auch jetzt schon wegschicken. Wichtig ist, dass Sie die Rentenversicherung die ganze Zeit über informieren. Aber das machen Sie ja im Moment.
Dennoch empfehle ich Ihnen in dieser Situation eine persönlichen Beratung. Am Ende entscheiden immer Details über den Ausgang solcher Verfahren.
Willi
am 07.03.2024Sehr geehrter Herr Schulz,
ich werde jetzt fast am Ende der 18 Monate Krankengeldbezug von der Kasse zum Reha-Antrag binnen 10 Wochen aufgefordert. Die 10 Wochenfrist und dann der Rehabeginn fallen dann ja schon in den ALG 1 Bezug.
Meine Frage: von wem erhalte ich denn dann Übergangsgeld? Bekomme ich evtl. für die Zeit keinerlei Leistungen?
Vielen Dank vorab für Ihre Rückantwort.
Christian Schultz
am 07.03.2024Hallo Willi, das Übergangsgeld wird es dann von der Rentenversicherung geben. Denn über die läuft die Reha.
Willi
am 07.03.2024Danke schön für die schnelle Rückmeldung!!!
Conny
am 31.01.2024Hallo,
ich bin seit 11/2022 krank. Ich werde Anfang Mai 2024 ausgesteuert. Am 01.10.2024 werde ich in Rente gehen.
Was macht das Arbeitsamt mit mir?
Christian Schultz
am 01.02.2024Hallo Conny, wahrscheinlich nicht viel. Aber am Ende kommt es hier immer auf den Einzelfall an. Lesen Sie am besten erst einmal diesen Beitrag: https://www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/ausgesteuert-so-verhalten-sie-sich-beim-arbeitsamt-richtig
Kahraman
am 27.07.2023Hallo ,Ich bin 55 Jahre alt und seit März 2021 Arbeitsunfähig .September-Oktober hatte orthopädische Reha. Seit Juli 22 bin ich ausgesteuert in die nahtlosigkeit gerutscht. Die Ärztin von vom Arbeitsamt hat bei der Begutachtung mich nicht vermittelbar gesehen und nicht mehr 3 Std.am Tag und 15 Std in der arbeitsfähig geschrieben und Antrag auf Psychischen Reha gestellt was auch genehmigt wurde,nächste Woche am 2.8.23 fahre ich hin .Ich bin sehr unruhig und nachdenklich. Mein EM Antrag wurde November 22 abgelehnt, von der wiederspruch was die Sozialarbeiterin für mich geschrieben hat kam Dezember Antwort dass die Bearbeitung und die Entscheidung Zeit in Anspruch nimmt..Lediglich habe ich bis jetz kein weiteres Schreiben erhalten..Wartet die Rentenkasse auf die Reha??Ich bin sehr besorgt und weiß nicht wie es weiter gehen soll.
MfG.
Kahraman
Christian Schultz
am 28.07.2023Hallo Kahraman, ja - es ist davon auszugeben, dass die Entscheidung zur EM-Rente nun vor allem vom Ausgang der neuen Reha abhängt. Aber es macht keinen Sinn, wenn Sie sich jetzt verrückt machen. Versuchen Sie, das Beste aus dieser Maßnahme für sich herauszuholen. Wenn es Probleme gibt, können Sie sich immer noch sozialrechtlich beraten lassen.
L. Oliveira
am 18.06.2023Hallo,
ich habe bereits eine Reha gemacht und erhalte noch Krankengeld. Ich werde nach dem Krankengeldbezug immer noch arbeitsunfähig sein (mehr als 6 Monate) und muss daher ALG 1 beantragen. Allerdings möchte ich relativ zeitnah ins Ausland gehen, so dass ich mich dann aus Deutschland abmelde (d.h. ALG 1 Bezug würde lediglich 1-2 Monate notwendig sein). Muss ich in diesem Fall dennoch einen Reha-Antrag stellen, wenn die Arbeitsagentur mich dazu auffordert? Oder kann ich den Sachverhalt dort schildern und erhalte ohne Komplikationen das ALG 1?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
Christian Schultz
am 19.06.2023Hallo, den Antrag müssen Sie immer stellen, wenn Sie aus dem Krankengeld kommen und voraussichtlich länger als sechs Monate krank sind.
Garry
am 05.05.2023Ich war in Reha von 10.08.22 bis 15.09.22 ..ausgesteuert zum 28.02.23 aufgefordert von Arbeitsamt einen Rehaantrag zu stellen dies wurde dann auch bewilligt ...muss Ich tatsächlich eine 2. Reha durchlaufen ? Ich kann es nicht die letzte war sehr schwierig für mich
Christian Schultz
am 08.05.2023Dass die zweite Reha nun bewilligt wurde, ist eher ungewöhnlich. Aber zum Erhalt des Arbeitslosengeldes müssen Sie die Reha grundsätzlich absolvieren. Vielleicht geht es in Ihrem Fall ja ambulant - sprechen Sie dazu die Rentenversicherung direkt an.
Dr. med. Fachärztin
am 12.03.2023Sehr geehrter Herr Schultz,
Ich bin Ärztin, 50 J., und zahle folglich in das zuständige Versorgungswerk ein. Ich bin seit ca. 20 Jahren befreit bei der DRV.
Glücklicherweise habe ich als Krankenschwester/-azubi 70 Monate bei der DRV eingezahlt und die DRV hat deshalb die bereits 2 stattgehabten Reha-Maßnahmen in 2018 und 2022 gezahlt. Ich bin gesetzlich krankenversichert.
Seit 2019 arbeite ich nach eigener Entscheidung aus gesundheitlichen Gründen nur noch 4h tgl und mache keine Nachtdienste mehr.
Ich bin unbefristet angestellt mit 20h/Wo in einem Klinikum der Maximalversorgung.
Im Mai steht die Aussteuerung an, nachdem im Februar die Wiedereingliederung nach Coronainfekt/Pleuraerguss und Crash gescheitert ist.
Gesundheitlich erfülle ich die Kriterien für eine EM-Rente (Prüfung wurde bei der Reha 2022 angeregt), formal aber nicht (hab die letzten 5 Jahre nicht eingezahlt).
Versorgungswerke für Ärzte haben solche Teil-Absicherungsangebote nicht und die Kriterien für eine BU-Rente erfülle ich bisher nicht (offiziell bin ich 4h tgl arbeitsfähig lt. Reha 2022, das sah ich damals auch so - seitdem hat sich aber Einiges geändert).
GdB50 liegt rückwirkend zur Reha 2022 vor.
Ich habe im Januar eine neue somatische (!) Diagnose erhalten (G93.3), die als AU-Grund bisher noch nicht aufgetaucht ist (aber seit 2017 faktisch vorliegt). Bisher lief AU auf F-Diagnose chron rez Depression (was auch nicht "falsch" war, den Kern des Problems aber nicht 100% getroffen hat).
Weil ich mich durchs Netz fallen sehe (ich bin alleinstehend und zahle mit Hilfe von Mieteinnahmen &Gehalt/Krankengeld mein Eigenheim ab, so dass absehbar in ca. 2 Jahren mit Erhalt von Bürgergeld der Verkauf dieser Altersvorsorge ansteht), frage ich mich, ob es strategisch machbar ist, nach einem Arbeitsversuch die neue AU-Diagnose zu "nutzen" für eine "neue" AU (es sei denn, ich schaffe meine täglichen 4 Stunden längerfristig - was aber derzeit hochgradig unwahrscheinlich ist).
Wie lange muss ich die Arbeit "durchhalten", um dann mit neuer somatischer ICD (G93.3) in die AU zu gehen?
Wie bestimmt die KK, ob die neue Ziffer mit der bisherigen "in keinem Zusammenhang" steht?
Vielen Dank für Ihr Angebot, Fragen stellen zu dürfen auf dieser Platform.
Christian Schultz
am 13.03.2023Hallo, grundsätzlich können Sie bei einer neuen Erkrankung sofort Anspruch auf 78 Wochen Krankengeld haben. Die neue Diagnose muss "nur" zu einem Zeitpunkt erfolgen, an dem Sie nicht offiziell arbeitsunfähig waren. Und die Erkrankungen dürfen nicht im Zusammenhang stehen.
Klingt einfach, ist in der Praxis aber häufig sehr umstritten und erfordert dann unterschiedliche Gutachten. Ich kann Ihnen diesen Weg nicht empfehlen, ohne dass Sie sich da individuell beraten lassen. Zum Beispiel bei meinen Kollegen: https://www.sovd.de/sozialverband/organisation/landes-und-kreisverbaende
S. Groß
am 01.02.2023Hallo,
Ich unterstütze einen Bekannten. Er war seit 05 /2021 Langzeit erkrankt. Im September 22 sollte die Wiedereingliederung starten. Da kamen leider 2 OPs (orthopädisch) dazwischen. Er wurde somit im Oktober 2022 ausgesteuert. Im November kam die Androhung des Entzug des Alg, wegen fehlender Mitwirkung. Nun kann er endlich das BEM durch führen (Grund der Aussteuerung ist -hoffentlich wirklich - ausgeheilt). Seit der OP im September ist er wieder krankgeschriebn.
Wann hat er wieder das Recht auf Lohnfortzahlung und Krankengeld? Es ist zu befürchten, dass er auf Grund der neuen Erkrankungen seine alte Tätigkeit nicht mehr ausführen kann. Bisher GdB30, Verschlimmerungsantrag kann erst gestellt werden, wenn Befundung der neuen Krankheit(en - gibt noch einen zu klärenden Nebenbefund) abgeschlossen ist. Wäre eine erneute Reha in seinem Fall hilfreich?
Christian Schultz
am 02.02.2023Einen neuen Anspruch auf Krankengeld gibt es frühestens drei Jahre nach dem ersten Arztbesuch zur Erkrankung. Dann ist die sogenannte Blockfrist abgelaufen. Mehr dazu hier: https://www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/neue-krankheit-neue-blockfrist-wieder-krankengeld
S. Groß
am 02.02.2023Und wann hat der Arbeitnehmer wieder Anspruch auf Lohnfortzahlung? Die Erkrankung ist ja eine andere.
Christian Schultz
am 03.02.2023Bei einer neuen Erkrankung hätten Sie theoretisch sofort Anspruch auf Lohnfortzahlung. Aber Sie sollten sich da persönlich beraten lassen. Fundiert beantworten kann man das nur anhand Ihrer Unterlagen.
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