Zählt Bürgergeld als Wartezeit für die Rente?
Aktuelles Rente Armut
Seit Anfang 2023 heißt "Hartz IV" ganz offiziell Bürgergeld. Damit sind gleichzeitig einige wichtige Änderungen einher gegangen. In der Vergangenheit war ein wesentlicher Knackpunkt beim Arbeitslosengeld II die Anerkennung als Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Hat sich daran etwas geändert?
Wenn wir es ganz genau nehmen, hieß das Arbeitslosengeld II niemals "Hartz IV". Diese Bezeichnung hat sich schlicht und ergreifend eingeschlichen und geht - Sie wissen es sicherlich - auf den "Erfinder" der damals neuen Sozialleistung zurück: Peter Hartz.
Offiziell müssen wir also von der Grundsicherung für Arbeitsuchende sprechen, die im Sozialgesetzbuch II (SGB II) zusammengefasst ist. In Zukunft wird man dann immer weniger von "Hartz IV sprechen - und dafür vom Bürgergeld.
Wichtige Änderungen mit der Einführung des Bürgergeldes
Seit Januar 2023 gelten viele neue Regelungen, die zum großen Teil im Sinne der ALG-II-Bezieher zu begrüßen sind. So zum Beispiel:
- eine Karenzzeit bei den Kosten der Unterkunft. Sie müssen bei größeren Wohnungen oder Häusern nicht mehr sofort umziehen.
- beim Eigenheim kommt es nicht mehr auf den Wert der Immobilie an, sondern nur noch auf die Quadratmeterzahl
- eine mehrjährige Pause bei den sogenannten "Zwangsverrentungen"
- mehr Geld über die Regelleistung - bei Alleinstehenden nun 502 Euro (zuvor 449 Euro)
- und noch vieles mehr
ALG II und Rente
Bei der Rente hat es neben der temporären Abschaffung der "Zwangsrente" keine Änderungen im Vergleich zum letzten Jahr gegeben.
Das Wichtigste für Sie: Bürgergeld wird als sogenannte Anrechnungszeit gewertet. Das ist eine bestimmte Form der Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Anrechnungszeit sorgt nicht dafür, dass Ihre Rentenansprüche steigen. Das ist ein großer Unterschied zum Arbeitslosengeld I - denn hier zahlt die Arbeitsagentur jeden Monat Beiträge auf Ihr Rentenkonto. Im Jobcenter ist das nicht so.
Bürgergeld = Anrechnungszeit
Trotzdem kann diese Anrechnungszeit für Sie wichtig sein. Nämlich dann, wenn es darum geht, überhaupt eine bestimmte Rentenart zu erhalten. Denn für jede gesetzliche Rente müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein - die Wartezeiten.
Für Sie am relevantesten sind wohl die folgenden beiden Rentenarten:
- Altersrente für schwerbehinderte Menschen
- Altersrente für langjährig Versicherte
In beiden Fällen benötigen Sie eine Wartezeit von 35 Jahren. Das heißt nicht, dass Sie 35 Jahre als Angestelllter malocht haben müssen. Nein - auch andere Phasen aus Ihrem Lebenslauf werden hier anerkannt. Zum Beispiel die Kindererziehung, wenn Sie längere Zeit krank waren - oder auch Zeiten der Arbeitslosigkeit. Eine Übersicht, was alles bei den 35 Jahren mitzählt, finden Sie hier.
Anrechnungszeiten - also zum Beispiel der Bezug von Bürgergeld - gehören auch dazu. Falls Sie in Ihrem Leben also ALG II beziehen mussten, erhöht das Ihre Wartezeit für die beiden oben genannten Rentenarten. Das galt früher für "Hartz IV" und gilt heute noch für das Bürgergeld.
Bürgergeld und 45-jährige Wartezeit
Jetzt die schlechte Nachricht: Für die 45-jährige Wartezeit bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte bringt Ihnen das Bürgergeld nichts. Gar nichts. Hier wird die Anrechnungszeit nicht mitgezählt.
"Der Bezug von Bürgergeld zählt nur bei der 35-jährigen Wartezeit mit. Nicht bei der Rente mit 45 Jahren Versicherungszeit."
Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein
Sollten Sie also kurz vor Ihrem Rentenbeginn den Job verlieren und längere Zeit arbeitslos sein, lohnt ein Blick in die letzte Rentenauskunft: Welche Wartezeiten erfüllen Sie bereits? Sind die 45 Jahre bereits komplett? Wenn nicht, müssen Sie sich beim Bezug von Bürgergeld etwas einfallen lassen. Helfen kann zum Beispiel ein Minijob.
Fazit
Wenn Sie Bürgergeld beziehen, erhöht sich Ihr Rentenanspruch in dieser Zeit nicht. Gesetzlich handelt es sich bei dieser Phase um eine Anrechnungszeit.
Wenn Sie in einigen Jahren mit Schwerbehinderung vorzeitig in die Altersrente einsteigen möchten, ist der Bezug von Bürgergeld - rein aus Sicht der Wartezeit - kein Problem. Das Gleiche gilt für die Altersrente ab 63, bei der Sie in jedem Fall Abschläge in Kauf nehmen müssen. In beiden Fällen ist die 35-jährige Wartezeit relevant.
Nicht aber bei der 45-jährigen Wartezeit. Hier wird Bürgergeld überhaupt nicht berücksichtigt. Lassen Sie sich diesbezüglich am besten kostenlos bei der Deutschen Rentenversicherung beraten. Oder in einem der Sozialberatungszentren des SoVD.
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